Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 1999
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.06.1999 – T 1105/97
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:1999:T110597.19990624
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1105/97 - 3.2.4
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.4 vom 24. Juni 1999 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Alfred Kärcher GmbH & Co. Alfred-Kärcher-Straße 28-40 D-71364 Winnenden (DE) Vertreter:
Hoeger, Stellrecht & Partner Uhlandstraße 14c D-70182 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin I:
(Einsprechende I) RHINO, SA Zone Artisanale - RN 21 F-32500 Fleurance (FR) Vertreter:
Morelle, Guy Georges Alain Cabinet Morelle & Bardou B.P. 4127 F-31030 Toulouse (FR) Beschwerdegegnerin II:
(Einsprechende II) LAVORWASH Srl. Via Liguria 7/A-7/B I-46029 Suzzara (MN) (IT) Vertreter:
Modiano, Guido, Dr. Ing. Modiano & Associati SpA Via Meravigli, 16 I-20123 Milano (IT) Beschwerdegegnerin III: Hans Einhell AG (Einsprechende III) Eschenstraße 6 D-94405 Landau (DE) Vertreter:
Wallinger, Michael, Dr. Ing. Wallinger & Partner Patentanwälte Zweibrückenstraße 2 D-80331 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. September 1997 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 597 949 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C. A. J. Andries M. G. Hatherly R. E. Teschemacher
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat gegen die am 22. September 1997 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf des Patents Nr. 0 597 949 die am 6. November 1997 eingegangene Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung ist am 22. Januar 1998 eingegangen.
II. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hat folgenden Wortlaut:
"Hartflächenwischgerät, insbesondere Fensterwischer, mit einer schlitzförmigen Saugdüse (6), an der eine flexible Wischerlippe (27) angeordnet ist, die nach vorne über die Saugdüse (6) vorsteht, an einer Wand (2) der Saugdüse (6) gehalten ist und unter dem Einfluß eines Saugstromes in der Saugdüse (6) an die gegenüberliegende Wand (4) der Saugdüse (6) gezogen wird und dadurch die Saugdüse (6) verschließt, dadurch gekennzeichnet, daß es neben der Saugdüse (6) ein sich parallel zu dieser erstreckendes Wischpolster (20) trägt und daß es eine Sprühdüse (15) zum Aufbringen einer Reinigungsflüssigkeit auf die zu reinigende Fläche (34) aufweist, die auf derselben Seite angeordnet ist wie das Wischpolster (20)."
III. Im Beschwerdeverfahren wurden die folgenden Druckschriften herangezogen:
P3 US-A-4 557 013 P4 FR-A-2 092 707 P5 US-A-3 254 360 .../... P7 DE-U-8 019 169 E2 FR-A-2 572 920 EIII Katalog der Baumarktkette "Praktiker", Titelblatt und Seite 147, 1998 IV. Am 24. Juni 1999 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Mit Schreiben vom 21. Juni 1999 teilte die Beschwerdegegnerin I (Einsprechende I) mit, daß sie an dieser mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Das Verfahren wurde, gestützt auf Regel 71 (2) EPÜ, ohne sie fortgesetzt.
V. Im Beschwerdeverfahren trug die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, daß der Fachmann die Lehren aus den Druckschriften P3 und P4 nicht kombinieren würde, folglich würde er nicht zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen. Auch die Kombination der Lehren aus den anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften sei nicht naheliegend und würde nicht in naheliegender Weise zu einem Hartflächenwischgerät gemäß Anspruch 1 führen. Im Beschwerdeverfahren widersprachen die Beschwerdegegnerinnen II und III (Einsprechenden II und III) dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und trugen im wesentlichen vor, daß der beanspruchte Gegenstand durch Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Druckschriften nahegelegt sei.
Mit Schreiben vom 21. Juni 1999 schloß sich die Beschwerdegegnerin I der Analyse und den Schlußfolgerungen der anderen Beschwerdegegnerinnen an.
VI. Anträge .../... Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten die Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Auslegung des Patentanspruches 1 Nach Seiten 1 und 2 der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung (Internationale Veröffentlichungsnummer WO-A-93/02611), besteht die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, ein gattungsgemäßes Wischgerät (so wie es aus der Druckschrift P7 bekannt ist) zu verbessern. Bei dem Wischgerät nach dieser Druckschrift P7 (siehe Figur 4) befindet sich in einer Saugdüse 6 ein Schwamm 15, außerdem ist neben der Düse ein Gummistreifen 16 angeordnet. Die Absaugwirkung wird durch den Schwamm zwar behindert, dagegen wird die Düse weder durch den Schwamm noch durch den Gummistreifen geschlossen. Ausgehend von dem Wischgerät nach der Druckschrift P7 wurde die Aufgabe erfindungsgemäß dadurch gelöst, "daß die Wischerlippe an einer Wand der Saugdüse gehalten ist und unter dem Einfluß eines Saugstromes in der Saugdüse an die gegenüberliegende Wand der Saugdüse gezogen wird und dadurch die Saugdüse verschließt" (siehe Seite 2, Absatz 2 der Beschreibung wie ursprünglich eingereicht). .../...
Dieser Wortlaut ist auch im Patentanspruch 1, wie ursprünglich eingereicht und wie erteilt, zu finden. Figur 3 zeigt das Wischgerät bei ausgeschaltetem Saugstrom und Figur 4 zeigt es bei eingeschaltetem Saugstrom und bei fehlender Anlage des Wischgerätes an einer zu reinigenden Fläche (siehe Seite 7, Zeilen 8 bis 14 der ursprünglich eingereichten Beschreibung). Für den Zustand, in dem die Wischerlippe nicht an der zu reinigenden Fläche 34 anliegt, geht aus der ursprünglichen Patentanmeldung klar hervor, daß bei fehlendem Saugstrom die Saugöffnung offen ist (siehe Seite 2, Zeilen 14 bis 18; Seite 2, Zeile 28 bis Seite 3, Zeile 3; und Seite 13 Zeilen 26 bis 29) und daß es der Saugstrom ist, der die Wischerlippe bewegt, um die Saugöffnung zu verschließen.
Wie sowohl im ursprünglichen als auch im erteilten Anspruch 1 eindeutig zum Ausdruck kommt, wird bei dem beanspruchten Hartflächenwischgerät die Saugdüse erst unter dem Einfluß des Saugstromes verschlossen. Obwohl dieses Merkmal ein Verfahrenschritt ist, hat es für das beanspruchte Hartflächenwischgerät eine konstruktiv einschränkende Wirkung. Eine Auslegung des Anspruchs 1, wonach die Saugdüse schon verschlossen ist, bevor der Saugstrom eingeschaltet wird, ist aus den ursprünglich eingereichten Patentunterlagen nicht entnehmbar.
3. Neuheit Keine der entgegengehaltenen Druckschriften des Standes der Technik offenbart ein Hartflächenwischgerät mit allen Merkmalen des Anspruchs 1. .../... Da während der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer die Neuheit nicht mehr bestritten wurde, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf diese Frage.
Das Hartflächenwischgerät nach Anspruch 1 ist daher neu im Sinne des Artikels 54 EPÜ.
4. Erfinderische Tätigkeit - die Kombination der Druckschriften P4 und P3 4.1 Aus der Druckschrift P4 ist ein Hartflächenwischgerät, nämlich ein Fensterwischer, bekannt, mit einer flexiblen Wischerlippe 5, wobei das Gerät neben der Wischerlippe 5 ein sich parallel zu dieser erstreckendes Wischpolster 2 trägt und eine Sprühdüse zum Aufbringen einer Reinigungsflüssigkeit auf die zu reinigenden Fläche aufweist, die auf derselben Seite angeordnet ist wie das Wischpolster 2. 4.2 Der Nachteil eines solchen Wischgeräts besteht jedoch darin, daß die Reinigungsflüssigkeit und der damit gelöste Schmutz beim Abziehen auf den unteren Rahmen des Fensters gebracht wird, und von dort in irgendeiner Weise entfernt werden muß.
4.3 Dieses Problem wird in der Druckschrift P3 diskutiert (siehe Spalte 1, Zeilen 16 bis 28) und nach dieser Druckschrift durch die Ausstattung des Wischgerätes mit einer Saugvorrichtung gelöst. Der Fachmann wird somit durch die Druckschrift P3 direkt auf das Problem beim Fensterwischer gemäß der Druckschrift P4 hingewiesen und veranlaßt, diesen .../...
Fensterwischer mit einer Saugeinrichtung gemäß der Druckschrift P3 auszustatten. Die Kombination der technischen Lehre der Druckschriften P4 und P3 bringt weder eine neue und überraschende Wirkung, noch hat der Fachmann beim Kombinieren technische Schwierigkeiten oder Vorurteile zu überwinden. Es handelt sich dabei lediglich um eine Aggregation von bekannten Merkmalen. Wenn das Gehäuse des Fensterwischers nach der Druckschrift P4 konstruktiv ungeeignet für das Anbringen einer Saugeinrichtung ist, dann ist es für ihn eine reine handwerkliche Tätigkeit, die Konstruktion des Gehäuses zu verändern.
4.4 Ein gemäß der Lehre der Druckschriften P4 und P3 gefertigtes Gerät, d. h. mit einer Sprühdüse, einem Wischpolster, einer Wischerlippe und einer Saugdüse, wäre zwar nach Meinung der Kammer nicht erfinderisch, doch ist es erforderlich zu überprüfen, ob dieses Gerät alle Merkmale des Patentanspruches 1 aufweisen würde.
4.5 Figur 2 der Druckschrift P3 zeigt einen Fensterwischer 10 zum Anschließen an einer aktiven Absaugung. Die Saugdüse 20 wird durch ein verformbares Wischerblatt 26 verschlossen, solange dieses Wischerblatt 26 nicht an einer zu reinigenden Fensterscheibe anliegt (siehe Spalte 4, Zeilen 21 bis 31).
Im Anspruch 1 der Druckschrift P3 ist angegeben, daß das verformbare Wischerblatt die Saugöffnung 20 verschließt. Wenn das Blatt aber über die ebene Fläche gezogen wird, verformt es sich und öffnet diese Saugöffnung (siehe Anspruch 1, Teil (c)). Im unabhängigen Anspruch 6 ist angeführt, daß das verformbare Blatt eine gekrümmte und .../...
eine gerade Stellung einnimmt, wobei das Blatt in einem Winkel zur Saugöffnung ausgerichtet wird, um die Saugöffnung zu verschließen, wenn das Blatt in der geraden Stellung ist, und um die Saugöffnung zu öffnen, wenn das Blatt in der gekrümmten Stellung ist. Wie bei der vorliegenden Erfindung wird daher das Wischerblatt von der geschlossenen Stellung in die offene Stellung durch mechanischen Druck auf die Fensterscheibe bewegt. Jedoch, anders als bei der vorliegenden Erfindung, bei der die Schließbewegung durch den Saugstrom erfolgt, wird das Wischerblatt gemäß der Druckschrift P3 von der geöffneten Stellung zur geschlossenen Stellung durch die Elastizität des Blattes selbst bewegt. Solange daher das Wischerblatt nicht an der zu reinigenden Scheibe anliegt, ist die Saugöffnung verschlossen, unabhängig davon, ob der Saugstrom vorhanden ist oder nicht.
4.6 Folglich würde ein aus der Zusammenschau der Druckschriften P4 und P3 gefertigtes Gerät nicht alle Merkmale des Patentanspruches 1 aufweisen. Dabei ist zu bemerken, daß das Merkmal im Anspruch 1, wonach die Saugdüse offen ist, wenn das Gerät nicht an die zu reinigenden Fläche angedrückt ist und die Saugwirkung nicht angeschaltet ist, kein belangloses oder rein ästhetisches, sondern ein technisches Merkmal ist. Es leistet einen technischen Beitrag, da die Geräte nach der Erfindung und nach der Druckschrift P3 (und daher das fiktive Kombinationsgerät P4, P3) unterschiedlich funktionieren. Aufgrund der nicht verschlossenen Saugdüse im ausgeschalteten Zustand wird nämlich nach dem erfindungsgemäßen Gerät das Wasser .../...
abfließen und das restliche Wasser verdampfen, so daß keine unerwünschte Restfeuchtigkeit zurückbleibt. Die Kammer kann durchaus nachvollziehen, daß die Beschwerdegegnerinnen dieses zusätzliche Merkmal als ein kleines, unbedeutendes Merkmal ansehen. Es kann aber bei der Betrachtung der erfinderischen Tätigkeit nicht unbeachtet bleiben, daß dieser wirklich existierende technische Beitrag gerade in einem technischen Gebiet erbracht wird, wo es sich nicht nur um technisch einfache Geräte, sondern auch um Massenartikel handelt.
4.7 Nach Meinung der Kammer kann es deswegen nicht als naheliegend angesehen werden, die Lehre der beiden Druckschriften P4 und P3 zu kombinieren und dann das daraus resultierende Gerät weiter zu modifizieren, um zu einem Gerät gemäß Anspruch 1 zu gelangen. Auch keine der anderen im Beschwerdeverfahren befindlichen Druckschriften gibt hierzu eine Anregung.
4.8 Die von der Beschwerdegegnerin III vorgebrachte Druckschrift EIII, die nach dem Prioritätsdatum veröffentlicht ist, spielt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keine Rolle.
5. Erfinderische Tätigkeit - Kombinationen der Druckschriften P5 und P3 5.1 Der Fensterwischer gemäß der Druckschrift P5 weist eine flexible Abstreiflippe 76 und ein elastisches Einsatzelement auf, wobei auf einer Seite dieses Einsatzelements Wellungen 78 gebildet sind, die Saugöffnungen bilden (siehe Figuren 1 bis 3 und Spalte 1, Zeilen 64 bis 70).
.../...
5.2 Die Saugöffnungen gemäß der Druckschrift P5 sind offensichtlich immer offen, da die flexible Abstreiflippe 76 die Saugöffnungen nicht verschließen kann. In Spalte 2, Zeilen 5 bis 8 ist zwar angegeben, daß Luft und Wasser die Wellungen passieren, wenn das Saugelement in Kontakt mit der zu reinigenden Fläche ist, doch kann daraus nicht geschlossen werden, daß die Saugöffnungen verschlossen sind, wenn kein Kontakt vorhanden ist. Es wird zwar kein Wasser abgesaugt, wenn das Saugelement nicht in Kontakt mit der Fläche ist, doch ist der Grund dafür nicht darin zu sehen, daß die Saugöffnungen verschlossen sind, sondern daß das Saugelement das Wasser dann nicht berührt.
5.3 Das Aufbringen einer Flüssigkeit auf das Fenster ist möglich, nämlich über einen Kanal 96, eine Ventilkammer 86 und einen Schwamm 83, siehe Spalte 2, Zeilen 30 bis 33 und Figuren 1 und 4. Das Wasser wird daher indirekt auf das Fenster aufgebracht, es ist keine Sprühdüse im Sinne der Erfindung vorgesehen, die die Flüssigkeit unmittelbar auf die Fläche aufsprüht, die anschließend zu bearbeiten ist.
5.4 Daher offenbart die Druckschrift P5 nicht alle Merkmale des Anspruchs 1, insbesondere fehlt das Verschließen der Saugdüse unter dem Einfluß des Saugstromes (siehe dazu Abschnitt 4.6 oben), und die Sprühdüse.
5.5 Da diese Merkmale auch aus der Druckschrift P3 nicht bekannt sind, kann die Kombination der Lehren dieser zwei Druckschriften P5 und P3 nicht zum beanspruchten Gegenstand führen.
6. Erfinderische Tätigkeit - Kombinationen der .../... Druckschriften E2 und P3 6.1 Die Druckschrift E2 offenbart ein Wischgerät mit einer Saugöffnung 14 und einem flexiblen Wischerblatt 21 (siehe Seite 4, Zeile 31 bis Seite 5, Zeile 1 und Figur 2).
6.2 Es wird an keiner Stelle der Druckschrift E2 offenbart, daß das Wischerblatt 21 die Saugöffnung 14 verschließen kann (siehe dazu Abschnitt 4.6 oben). Auch gelangt die Flüssigkeit nicht durch eine Sprühdüse sondern über einen Schwamm 15 auf das Fenster (siehe Seite 4, Zeilen 10 bis 15 und vgl. Abschnitt 5.3 oben).
6.3 Da das Verschließen der Saugdüse unter dem Einfluß des Saugstromes sowie die Anordnung einer Sprühdüse weder aus der Druckschrift E2 noch aus der Druckschrift P3 bekannt sind, kann die Kombination der Lehren dieser zwei Druckschriften nicht zum beanspruchten Gegenstand führen.
7. Das Hartflächenwischgerät nach dem Anspruch 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ. Die Ansprüche 2 bis 19 sind auf besondere Ausbildungen des Gegenstands nach diesem Anspruch 1 gerichtet.
8. Angesichts der obengenannten Gründe hat das Patent wie erteilt Bestand.
Entscheidungsformel
.../... Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird in unveränderter Form aufrechterhalten. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Maslin C. Andries