Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1999
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.06.1999 – T 256/98
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1999:T025698.19990610
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0256/98 - 3.2.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 10. Juni 1999 Beschwerdeführer:
LEMFÖRDER METALLWAREN AG. Dr.-Jürgen-Ulderup-Straße 7 Stemwede Postfach 1220 D49441 Lemförde (DE) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
F. A. Gumbel F. J. Pröls J. H. van Moer Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 9. Dezember 1997 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 96 115 958.9 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die europäische Patentanmeldung Nr. 96 115 958.9 (EP-A-0 771 716) wurde mit der am 9. Dezember 1997 zur Post gegebenen Entscheidung der Prüfungsabteilung zurückgewiesen. In dieser Entscheidung kommt die Prüfungsabteilung zu dem Ergebnis, daß die Hinzufügung der mit Schreiben vom 7. November 1996 am 9. November 1996 eingereichten Figur 1, die in den ursprünglichen Unterlagen nicht vorhanden war, eine unzulässige Änderung im Sinne des Artikels 123 (2) EPÜ darstelle.
II. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) hat gegen diese Entscheidung unter rechtzeitiger Bezahlung der Beschwerdegebühr am 12. Januar 1998 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 4. März 1998 eingegangen.
III. In Bescheiden der technischen Beschwerdekammer vom 30. September 1998 und 8. Februar 1999 ist der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, daß und warum die nachgereichte Figur 1 einen Verstoß gegen Artikel 123 (2) EPÜ darstelle und daß für den Fall der Streichung der nachgereichten Figur mit der Zurückverweisung der Sache an die Prüfungsabteilung zur Fortsetzung der Prüfung gerechnet werden könne.
IV. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 7. April 1999, die Zurückweisungsentscheidung aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens unter Streichung der nachgereichten .../... Figur 1 und der zugehörigen Beschreibungsteile zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 sowie den Regeln 1 (1) und 64 EPÜ; sie ist zulässig.
2. Nach Streichung der am 9. November 1996 eingegangenen Figur 1 liegen der weiteren Prüfung die ursprünglich eingereichten Unterlagen mit einem einzigen Figurenblatt (Fig. 2 und 3) zugrunde, wobei in der Beispielsbeschreibung der Hinweis auf die Figur 1 sowie die ausschließlich in der Figur 1 vorhandenen Bezugszeichen antragsgemäß zu streichen sind.
3. Die geltenden Unterlagen erfüllen somit offensichtlich die Anforderung gemäß Artikel 123 (2) EPÜ und können daher der weiteren Prüfung hinsichtlich der Erfordernisse des Europäischen Patentübereinkommens zugrunde gelegt werden.
4. Da die Frage der Patentfähigkeit bisher nicht abschließend geprüft worden ist, wird gemäß ständiger Rechtspraxis die Sache zur weiteren Prüfung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen. .../...
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an die erste Instanz zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
S. Fabiani F. A. Gumbel