Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 01.06.1999 – T 158/95

Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:1999:T015895.19990601

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0158/95 - 3.3.5

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.5 vom 1. Juni 1999 Beschwerdeführerinnen:

FORSCHUNGSZENTRUM JÜLICH GMBH Wilhelm-Johnen-Straße D-52425 Jülich (DE) GESELLSCHAFT FÜR REAKTORSICHERHEIT (GRS) MBH Schwertnergasse 1 D-50667 Köln (DE) Vertreter:

Metz, Siegfried Bergstraße 2 D-52159 Roetgen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. September 1994 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 92 193 738.8 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

R. K. Spangenberg M. M. Eberhard M. B. Günzel

Sachverhalt und Anträge

I. Die europäische Patentanmeldung 92 103 738.8 mit der Veröffentlichungsnummer 0 503 470 wurde von der Prüfungsabteilung zurückgewiesen. Der Entscheidung lagen die mit der Eingabe vom 10. Mai 1994 eingereichten Ansprüche 1 bis 7 zugrunde.

II. Die Prüfungsabteilung begründete ihre Entscheidung damit, daß der Gegenstand des geänderten Anspruchs 1 gegenüber den Katalysatoren gemäß D1 (EP-A-0 370 244), D2 (EP-A-0 358 912) oder D4 (US-A-3 125 539) nicht neu sei. In der Entscheidung wird außerdem ausgeführt, daß der Gegenstand der Ansprüche gegenüber D3 (DE-A2 025 430) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen scheine.

III. Gegen diese Entscheidung haben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde erhoben und eine Begründung hierzu eingereicht. In Antwort auf einen Bescheid der Kammer haben sie am 2. Januar 1999 geänderte Ansprüche sowie Vergleichstests und zusätzliche Argumente nachgereicht.

IV. Am 1. Juni 1999 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Während der mündlichen Verhandlung wurden weitere Anspruchsätze überreicht und erörtert. Kurz vor Ende der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführerinnen vorgetragen, daß ein Trägermaterial aus austenitischem Stahl einzusetzen sei, um eine gute Haftfestigkeit der Katalysatorschicht zu erreichen. Mit anderen Trägermaterialien, deren Wärmeausdehnungskoeffizient sich zu sehr von demjenigen des Katalysatorschichtmaterials unterscheide, könne die gewünschte Haftfestigkeit nicht erhalten werden. Die .../...

Beschwerdeführerinnen haben als Hauptantrag (und einzigen Antrag) entsprechend geänderte Ansprüche 1 bis 5 überreicht, die auf das Einsetzen eines Trägermaterials aus austenitischem Stahl eingeschränkt sind. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 3 lauten wie folgt:

"1. Metallischer Katalysator zur Entfernung von Wasserstoff durch Abbau des Wasserstoffanteils aus einem bei Störfällen gebildeten Gasgemisch, das Wasserstoff und Sauerstoff enthält, bestehend aus einem die Oxidation des Wasserstoffs beeinflussenden Metall oder einer Metallegierung, das oder die als poröse Katalysatorschicht (2) in einer Stärke von 0,01 bis 1 mm, bevorzugt 0,1 mm, zumindest in Teilbereichen auf einem Trägermaterial aus austenitischem Stahl, das zwischen 0,1 bis 5 mm, bevorzugt zwischen 1 bis 3 mm stark ist, mittels Plasma- oder Flammspritzen aufgebracht ist, wobei ein aus Pd oder Pt oder Legierungen dieser Metalle bestehendes Metallpulver mit Korngrößen im Bereich zwischen 0,1 bis 1000 µm, bevorzugt zwischen 20 bis 60 µm verwendet wird, und wobei gegebenenfalls benachbart zur Katalysatorschicht eine lokalbegrenzte Nickelzone vorgesehen ist." "3. Verfahren zur Herstellung eines metallischen Katalysators zur Entfernung von Wasserstoff durch Abbau des Wasserstoffanteils aus einem bei Störfällen gebildeten Gasgemisch, das Wasserstoff und Sauerstoff enthält, bestehend aus einer die Oxidation des Wasserstoffs katalytisch beeinflussenden metallischen Katalysatorschicht, die auf einem Trägermaterial aus austenitischem Stahl aufgebracht wird, das zwischen 0,1 bis 5 mm, bevorzugt zwischen 1 bis 3 mm stark ist, .../...

wobei mittels Plasma- oder Flammspritzen eines aus Pd oder Pt oder Legierungen dieser Metalle bestehenden Metallpulvers mit Korngrößen im Bereich zwischen 0,1 bis 1000 µm, bevorzugt zwischen 20 bis 60 µm eine poröse Katalysatorschicht (2) in einer Stärke von 0,01 bis 1 mm, bevorzugt 0,1 mm, zumindest in Teilbereichen auf das Trägermaterial aufgebracht wird, und das beschichtete Trägermaterial in einer Atmosphäre aus Wasserstoff und Inertgas wärmebehandelt wird, und wobei gegebenenfalls benachbart zur Katalysatorschicht am Flächenrand des Trägersmaterials Nickel aufgebracht wird."

V. Die Beschwerdeführerinnen beantragten, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Prüfung auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hauptantrages an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Die geänderten Ansprüche erfüllen die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ. Der geltende Anspruch 1 stellt eine Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 9, 11, 12 und 6 mit Merkmalen aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung dar. Aus Seite 1, zweiter Absatz, und Seite 3, Zeilen 19-22, der ursprünglichen Beschreibung geht unmittelbar und eindeutig hervor, daß der Katalysator zur Entfernung von Wasserstoff durch Abbau des Wasserstoffanteils aus einem .../...

bei Störfällen gebildeten Gasgemisch verwendet wird. Die Benutzung eines Trägermaterials aus austenitischem Stahl ist im ersten Ausführungsbeispiel auf Seite 5, Zeilen 31-32, der Beschreibung für das Plasmaspritzen und im letztem Ausführungsbeispiel auf Seite 7, Zeilen 32-35, für das Flammspritzverfahren offenbart. Es geht aus Seite 1, Zeilen 7-8 und dem ursprünglichen Anspruch 3 eindeutig hervor, daß das verwendete Metallpulver aus Pt, Pd oder Legierungen dieser Metalle besteht. Das Merkmal bezüglich der möglichen Anwesenheit einer lokalbegrenzten Nickelzone stützt sich auf den ursprünglichen Anspruch 13. Der Verfahrensanpruch 3 entspricht einer Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 2, 6, 7, und 8 mit den besagten Merkmalen aus der Beschreibung. Das gegebenenfalls vorgenommene Aufbringen von Nickel am Flächenrand des Trägermaterials benachbart zur Katalysatorschicht ist im ursprünglichen Anspruch 4 offenbart. Die abhängigen Ansprüche 2, 4 und 5 entsprechen jeweils den ursprünglichen Ansprüchen 14, 3 und 5. 3. Die in D2 offenbarten Katalysatoren bestehen aus einem Träger aus wärmeleitendem Material wie z. B. Al, AlLegierungen, Cu oder Cu-Legierungen, Ni oder NiLegierungen, einer Oberflächenschicht aus einer PdNiCuLegierung und einer zwischen der Oberflächenschicht und dem Träger aufgebrachten Zwischenschicht aus Vanadium, Niob, Tantal, Titan oder Zirkon (siehe Anspruch 1; Spalte 2, Zeilen 12-15). Der Katalysator gemäß Anspruch 1 unterscheidet sich von diesen bekannten Katalysatoren dadurch, daß das Trägermaterial aus austenitischem Stahl besteht und daß er keine Zwischenschicht aus V, Nb, Ta, Ti, oder Zr enthält. Daher ist der beanspruchte .../...

Katalysator gegenüber den Katalysatoren aus D2 neu. Das Verfahren gemäß Anspruch 3 ist ebenfalls neu gegenüber dem in D2 offenbarten Verfahren. Es unterscheidet sich davon durch das Aufbringen der katalytischen Schicht auf dem Trägermaterial mittels Plasma- oder Flammspritzen, die Wärmebehandlung des Trägermaterials in einer Atmosphäre aus Wasserstoff und Inertgas, die Verwendung eines Trägermaterials aus austenitischem Stahl und eines Metallpulvers mit Korngrößen im Bereich zwischen 0,1 bis 1000 µm und durch das Weglassen der Beschichtung mit der Zwischenschicht aus V, Nb, Ta, Ti oder Zr.

3.1 Der Katalysator gemäß Anspruch 1 ist durch die Offenbarung aus D1 nicht neuheitschädlich getroffen, denn im Gegensatz zu den Katalysatoren aus D1 enthält er keine Schicht aus hitzebeständigen Oxiden bzw. keinen keramischen "Washcoat". Außerdem ist in D1 nicht eindeutig offenbart, daß das Trägermaterial aus austenitischem Stahl besteht. Ferner ist die Katalysatorschichtdicke von 0,01 bis 1 mm weder in D1 erwähnt noch geht sie daraus unmittelbar und eindeutig hervor. Aus der Offenbarung, daß der Washcoat und die Katalysatorschicht (3) zusammen eine Stärke von ca. 0,0006 inches (0,015 mm) aufweisen (siehe Seite 3, Zeilen 46-47) ergibt sich nicht eindeutig, daß die Stärke der Katalysatorschicht zwangsläufig mindestens 0,01 mm beträgt.

Das beanspruchte Verfahren unterscheidet sich von demjenigen aus D1 mindestens dadurch, daß der Katalysator in einer Atmosphäre aus Wasserstoff und Inertgas wärmebehandelt wird, daß kein keramischer .../... "Washcoat" auf das Trägermaterial aufgebracht wird, daß ein Metallpulver mit Korngrößen im Bereich zwischen 0,1 bis 1000 µm und ein Trägermaterial aus austenitischem Stahl verwendet werden, und daß die Katalysatorschicht in einer Stärke von 0,01 bis 1 mm aufgespritzt wird.

3.2 Die aus D3 bekannten Schalenkatalysatoren bestehen aus einem Träger und einer darauf aufgebrachten Schicht aus katalytisch aktiver Masse, wobei die besagte Masse mit Hilfe des Plasmaspritz- oder Flammspritzverfahrens auf dem Träger aufgebracht wird (siehe Seite 1, zweiter Absatz). Der Träger besteht jedoch nicht aus austenitischem Stahl (siehe Seite 2, erster Absatz) und D3 erwähnt weder Pt oder Pd, noch Legierungen aus diesen Metallen als Material für die katalytisch aktive Masse. Ferner ist eine Wärmebehandlung des beschichteten Trägers in einer Atmosphäre aus Wasserstoff und Inertgas in D3 nicht offenbart. Der beanspruchte Katalysator und das Verfahren gemäß Anspruch 3 sind daher neu gegenüber denjenigen aus D3. 3.3 D4 offenbart einen keramischen Katalysator bestehend aus einem porösen kalzinierten keramischen Pellet, der mindestens 80% Aluminiumoxid enthält, und einer flammgespritzten Katalysatorschicht aus einem Metall der Platingruppe (z. B. Pt) mit einer Dicke von zwischen 0,0001 und 0.010 in (0,0025-0,254 mm), zum Beispiel 0.001 in, d. h. 0.025 mm (siehe Anspruch 1, Beispiel 1). Der beanspruchte Katalysator unterscheidet sich von diesem Katalysator mindestens durch das aus austenitischem Stahl bestehende Trägermaterial und ist daher neu.

Das Verfahren gemäß Anspruch 3 ist gegenüber dem .../... Verfahren aus D4 bereits dadurch neu, daß ein Träger aus austenitischem Stahl für die Herstellung des Katalysators verwendet wird. Ferner sind in D4 weder die nachträgliche Wärmebehandlung in einer Atmosphäre aus Wasserstoff und Inertgas, noch die Korngröße des für das Flammspritzen zu verwendenden Metallpulvers offenbart. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß die Korngröße des verwendeten Metallpulvers größer als die Stärke des gespritzten Katalysatorschicht sein kann, wie dies aus Seite 6 der vorliegenden Anmeldung hervorgeht (siehe Seite 6, letzter Absatz).

3.4 Aus alledem folgt, daß der Katalysator und das Verfahren gemäß Ansprüche 1 und 3 gegenüber den im Recherchenbericht zitierten Entgengenhaltungen neu sind. Folglich erfüllen diese Ansprüche die Erfordernisse des Artikels 54 (1) EPÜ.

4. Der der angefochten Entscheidung zugrundeliegende Anspruch 1 wurde insbesondere durch das Merkmal eingeschränkt, daß die Katalysatorschicht auf einem Trägermaterial aus austenitischem Stahl aufgebracht ist. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde vorgetragen, daß ein solches Trägermaterial einzusetzen sei, um eine gute Haftfestigkeit der Katalysatorschicht auf dem Träger zu erreichen. Diese wesentliche Änderung stellt einen für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wichtigen Aspekt dar, der von der Prüfungsabteilung noch nicht berücksichtigt wurde und eine weitere Sachprüfung erforderlich macht. Bei dieser weiteren Sachprüfung wären außerdem die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Vergleichstests sowie die im Beschwerdeverfahren zur Veranschaulichung des allgemeinen Fachwissens über Aufdampfen, Sputtern, .../...

Flamm- und Plasmaspritzen zitierten Dokumente in Betracht zu ziehen. Unter diesen Umständen hält es die Kammer in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführerinnen nicht für angezeigt, die Frage der erfinderischen Tätigkeit selbst zu untersuchen und macht von ihrer Befugnis nach Artikel 111 (1) EPÜ Gebrauch, die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die Entscheidung der Prüfungsabteilung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

S. Hue R. Spangenberg