Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.05.1999 – T 813/96

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1999:T081396.19990511

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0813/96 - 3.2.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 11. Mai 1999 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) KLUDI-ARMATUREN PAUL SCHEFFER Landstraße 2 D-58730 Fröndenberg (DE) Vertreter:

Fritz, Edmund Lothar, Dipl.-Chem. Patentanwaltskanzlei Fritz Mühlenberg 74 D-59759 Arnsberg (DE) Beschwerdegegner:

(Einsprechender) Friedrich Grohe Aktiengesellschaft Postfach 1361 D-58653 Hemer (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 8. Juli 1996 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 392 440 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

F. A. Gumbel F. J. Pröls J. H. Van Moer

Sachverhalt und Anträge

I. Auf die europäische Patentanmeldung Nr. 90 106 816.3 ist am 20. Juli 1994 das europäische Patent Nr. 0 392 440 erteilt worden.

II. Der von der Beschwerdegegnerin (Einsprechenden) gegen das Patent eingelegte Einspruch, der sich auf den Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ (fehlende Neuheit, fehlende erfinderische Tätigkeit) in bezug auf die Druckschriften E0:

DE-A-3 100 495 E1:

EP-A-0 071 779 E2:

DE-A-3 827 469 stützte, führte zum Widerruf des Patents mangels erfinderischer Tätigkeit durch die am 8. Juli 1996 zur Post gegebene Entscheidung, da sich der Gegenstand des einzigen erteilten Patentanspruchs ausgehend von dem Stand der Technik nach der E2 für den zuständigen Fachmann in naheliegender Weise ergebe.

III. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) am 4. September 1996 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr bezahlt. Die Beschwerdebegründung ist am 4. November 1996 eingegangen.

IV. In schriftlichen Mitteilungen der Beschwerdekammer wurde die Frage angesprochen, inwieweit sich die im Anspruchskennzeichen definierte Dichtungskonstruktion von der nach .../... der E2 unterscheide. Außerdem wurde die Bedeutung des durch das Scheibendrehelement abgeschlossenen Scheibengehäuses und der im einzigen Patentanspruch genannten Schraubverbindung hinterfragt.

Am 11. Mai 1999 wurde vor der Beschwerdekammer mündlich verhandelt.

V. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents aufgrund der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentanspruch und 5 Beschreibungsblätter), zusammen mit der erteilten Zeichnung.

Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

VI. Der in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 1999 vorgelegte einzige Patentanspruch lautet wie folgt:

"Absperrarmatur, insbesondere für die Verwendung in Wasserleitungssystemen mit den Merkmalen:

- sie besteht aus einem die Wasserzuführung enthaltenden Gehäuseunterteil sowie einem Gehäuseoberteil in Form eines Spindelgehäuses (8), das eine im Spindelgehäuse gedichtet angeordnete Spindel (9) enthält; - im Raum zwischen dem Gehäuseoberteil und dem Gehäuseunterteil sind eine aus Keramik bestehende drehfest angeordnete Durchflußscheibe (4) und eine ebenfalls aus Keramik bestehende bewegliche .../...

Steuerscheibe (3) übereinander angeordnet, sowie gegebenenfalls ein Geräuschdämpfereinsatz (5) über der Steuerscheibe (3); - die Durchflußscheibe (4) und die Steuerscheibe (3) sowie gegebenenfalls der Geräuschdämpfereinsatz (5) sind in einem als eigenes Bauteil ausgebildeten, zweckmäßigerweise aus Kunststoff gefertigten, Scheibengehäuse (1) angeordnet; - im Scheibengehäuse ist ein Scheibendrehelement (2) verdrehbar angeordnet, das sowohl mit der Spindel (9) als auch mit Steuerscheibe (3) in Verbindung steht; - zur Abdichtung einer Schraubverbindung zwischen dem Spindelgehäuse (8) und dem Gehäuseunterteil an der der Spindel (9) gegenüberliegenden Seite des Scheibengehäuses (1) ist eine untere Dichtung (6) angebracht, die sich an einer zur Längsachse des Scheibengehäuses senkrechten Schulter (13) abstützt, und derart in das Scheibengehäuse (1) hineinragt, daß die Durchflußscheibe (4) gegen die Steuerscheibe (3) gedrückt wird; gekennzeichnet durch die nachfolgend genannten Merkmale:

- das Scheibengehäuse (1) ist an der der Spindel (9) zugewandten Seite durch das Scheibendrehelement (2) abgeschlossen; - die Dichtung (6) ragt mit einem die Durchflußscheibe (4) gegen die Steuerscheibe (3) mit einer gewissen Vorspannung drückenden Flansch (12), der den an der Schulter (13) anliegenden Abschnitt der Dichtung (6) .../...

in Richtung auf die Durchflußscheibe (4) überragt, derart in das Scheibengehäuse (1) hinein, daß die auf die untere Dichtung (6) beim Einschrauben wirkende Druckkraft von der Schulter (13) aufgenommen wird und der vom Flansch (12) ausgeübte Druck konstant bleibt."

VII. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Das im Patentanspruch in Verbindung mit der Anbringung der unteren Dichtung (6) angegebene Merkmal "zur Abdichtung einer Schraubverbindung zwischen dem Spindelgehäuse (8) und dem Gehäuseunterteil an der der Spindel (9) gegenüberliegenden Seite des Scheibengehäuses (1)" beziehe sich auf das in der Figur des Streitpatents unterhalb der Außendichtung (11) dargestellte Gewinde, das zum Einschrauben des Spindelgehäuses (8) in das als Unterteil der Absperrarmatur bezeichnete Leitungsgehäuse diene. Dies folge aus dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Beschreibung. Die beanspruchte Absperrarmatur unterscheide sich vom nächstkommenden Stand der Technik nach der E2 durch zwei Hauptmerkmale, nämlich dadurch, daß die Anpreßkraft der Keramikscheiben von der Einschraubtiefe des Spindelgehäuses unabhängig sei und daß das die Keramikscheiben umschließende Scheibengehäuse gegen die Spindel durch ein Scheibendrehelement (2) abgeschlossen sei. Im Gegensatz zur bekannten Absperrarmatur nach der E2 werde beim Streitpatent das die Keramikscheiben aufnehmende Scheibengehäuse (1) beim Scheibenhersteller zu einer geschlossenen Einheit montiert, wobei das Scheibengehäuse an seiner der Spindel zugewandten Seite gegen .../...

Verschmutzung abgeschlossen sei. Ferner sei die zur Vorspannung der Keramikscheiben dienende Dichtung (6) hinsichtlich ihrer Geometrie und Werkstoffqualität so ausgestaltet und werde bei der Vormontage derart in das Scheibengehäuse eingebracht, daß allein der an der Dichtung (6) angeordnete Flansch (12) die nötige Vorspannung bezüglich der Andrückkraft der Keramikscheiben bewirke. Hierdurch sei es möglich, der Andrückkraft der Scheiben schon vor dem Einbau die nötige Vorspannung zu geben, die auch beim Einschrauben des in das Spindelgehäuse eingesetzten Scheibengehäuses in das Unterteil der Absperrarmatur konstant gehalten werde. Bei der E2 werde, wie der Beschreibung, insbesondere Spalte 6, zu entnehmen sei, die Andrückkraft der Scheiben erst beim Einschrauben des Spindelgehäuses in den Unterteil der Absperrarmatur aufgebaut, wobei erst bei verstärktem Einschrauben und übermäßiger Kompression ein Anschlag wirksam werde, der dann eine weitere Erhöhung der Andrückkraft vermeide. Beim Streitpatent verkörperten die beiden Merkmalsgruppen, nämlich die geschlossene Abdeckung einerseits und die auf konstantem Wert gehaltene Vorspannung der Scheiben andererseits, ein Gesamtkonzept, bei dem das beim Zulieferer gefertigte und bereits fertig montierte Scheibengehäuse bei dem späteren Einsetzen in die Absperrarmatur hinsichtlich seiner Eigenschaften nicht mehr beeinträchtigt werde.

Gemäß der E1 werde zwar ebenfalls versucht, den Vorspanndruck des Scheibenpakets unabhängig von der jeweiligen Einschraubtiefe des Spindelgehäuses konstant zu halten, allerdings mittels eines in den Querschnitt des Dichtungselementes eingelagerten Tragkörpers. Die zudem noch mit einer Lippe ausgestattete Dichtung .../...

unterscheide sich damit prinzipiell von der beanspruchten Dichtung und sei komplizierter als diese aufgebaut. Außerdem fehle bei der E1 ein das Scheibengehäuse abschließendes Drehelement. Somit würde auch eine Zusammenfassung von Einzelmerkmalen aus der Druckschrift E1 mit der gattungsgemäßen Druckschrift gemäß E2 nicht zum Streitpatent führen.

Bei der E0 sei das Scheibengehäuse nach oben offen und eine das Scheibenpaket anpressende Dichtung sei in anderer Weise und an anderer Stelle als beim Streitpatent angeordnet. Somit könne auch diese Druckschrift keinen Hinweis in Richtung des Streitpatents geben. Die beanspruchte Lehre beruhe demnach auf erfinderischer Tätigkeit.

VIII. Die Beschwerdegegnerin macht im wesentlichen folgendes geltend:

Die beiden im Kennzeichen des Anspruchs 1 des Streitpatents aufgeführten Merkmalsgruppen, nämlich das Verschließen des Scheibengehäuses nach oben einerseits und die Anordnung und Ausbildung der unteren Dichtung andererseits beträfen zwei voneinander unabhängige Aspekte, die bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit getrennt zu beurteilen seien.

Im Hinblick auf das erste Merkmal sei der E2 das Antriebsglied (60) zu entnehmen, das abgesehen von seiner zentralen Öffnung (60a) dem Scheibendrehelement (2) des Streitpatents entspreche. Wenn bei der Armatur gemäß E2 auf das Sprungventil (64, 65) verzichtet werde, dann könne die zentrale Öffung des Antriebsglieds (60) ohne weiteres verschlossen werden.

.../... Bei der E2 sei die untere Dichtung 29 prinzipiell in gleicher Weise ausgelegt wie beim Streitpatent. Sie liefere die notwendige Anpressung der Keramikscheiben, und die bei übermäßiger Kompression auftretenden Kräfte würden ebenfalls von einer Schulter aufgenommen. Die E2 alleine führe somit einen Fachmann schon in naheliegender Weise zur beanspruchten Lehre. Die Armatur nach der E1 zeige in den Figuren 4 bis 6 eine Massivdichtung, bei der ein Stützring zwei Formteile trenne. Beim Einschrauben der Spindel verhalte sich die Dichtung wie beim Streitpatent, wobei andererseits die nötige Anpreßkraft für die Scheiben vorhanden sei. Durch einen Anschlag am Scheibengehäuse würden zu hohe Anpreßkräfte von den Scheiben abgehalten. Auch das Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 10 und 11 der E1 weise eine solche Funktion auf.

Beim Streitpatent werde wie beim Stand der Technik die Vorspannung an den Scheiben erst dann erzeugt, wenn das Spindelgehäuse in den Gehäuseunterteil eingeschraubt wird. Die Angabe im letzten Absatz der Beschreibung des Streitpatents, daß die zur Funktion nötige Vorspannung der Scheiben schon bei der Endmontage der Scheiben im Scheibengehäuse eingestellt werde, stelle lediglich eine Behauptung dar. In den gesamten Unterlagen des Streitpatents sei nichts darüber ausgeführt, wie eine solche Einstellung vor sich gehe.

Die vom Streitpatent beanspruchte Lehre sei in jedem Fall durch den Stand der Technik nahegelegt.

Entscheidungsgründe§

.../...

1. Die Beschwerde entspricht den Erfordernissen der Artikel 106 bis 108 sowie der Regeln 1 (1) und 64 EPÜ; sie ist zulässig.

2. Zulässigkeit der geänderten Unterlagen 2.1 Der geltende Patentanspruch enthält die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1. Sein darüber hinausgehendes Teilmerkmal bezüglich des Verhaltens der Dichtung ist von der ursprünglichen Beschreibung, Seite 7, letzter Absatz und Seite 8, letzter Absatz, abgeleitet. An diesen Beschreibungsstellen ist angegeben, daß die Einschraubtiefe des Spindelgehäuses in den Unterteil der Absperrarmatur die Spannkraft (Vorspannung) zwischen Steuerscheibe und Durchflußscheibe nicht beeinflusse, und daß die zur Funktion der Absperrarmatur notwendige Vorspannung der Keramikscheiben bei der Endmontage eingestellt werde und nachträglich nicht mehr beeinflußbar sei. Der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs geht somit nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

2.2 Im geltenden Patentanspruch führen die über den Wortlaut des erteilten Anspruchs hinausgehenden, zusätzlichen Merkmale offensichtlich nicht zu einer Erweiterung, sondern zu einer Einschränkung des Schutzumfangs des Anspruchs.

2.3 Der Patentanspruch entspricht somit den Anforderungen gemäß Artikel 123 (2) und (3) EPÜ.

3. Gegenstand des einzigen Patentanspruchs des Streitpatents, Aufgabenstellung und Lösung .../...

3.1 Bei der Absperrarmatur nach der Druckschrift E2, die alle Merkmale aus dem Oberbegriff des Patentanspruchs offenbart, wird das die Keramikscheiben aufnehmende Scheibengehäuse durch Verschrauben so weit in den die Wasserführungen enthaltenden Gehäuseteil eingeschoben, bis die untere, am Ende des Scheibengehäuses angeordnete Dichtung gegen einen Ventilsitz des Gehäuseteils gepreßt wird, wodurch sie mit ihrer dem Sitz abgewandten Seite einen Anpreßdruck auf die Durchflußscheibe ausübt und eine Vorspannung zwischen der Durchflußscheibe und der Steuerscheibe erzeugt. Diese Vorspannung sichert das notwendige Anliegen der beiden Keramikscheiben aneinander. Die Kompression des Dichtungsringes wirkt sich dabei entsprechend der Einschraubtiefe auf die Vorspannung der Keramikscheiben aus. Bei unsachgemäßem übermäßigem Einschrauben und somit übermäßiger Kompression des Dichtungsringes kommt eine am Dichtungsring angeordnete Buchse in Anschlag mit dem Scheibengehäuse, so daß mit weiter zunehmender Kompression des Dichtungsringes die Scheibenvorspannung nicht weiter erhöht und eine Beschädigung der Keramikscheiben vermieden wird. Bei der bekannten Absperrarmatur wird also die Scheibenvorspannung erst beim Einschrauben des das Scheibengehäuse enthaltenden Oberteils der Armatur eingestellt und ist zumindest bis zum Erreichen der genannten Überkompression von der Einschraubtiefe des Oberteils der Armatur abhängig. Weiterhin ist bei der E2 das zum Verdrehen der Steuerscheibe dienende Scheibendrehelement an seinem der Spindel zugewandten, oberen Ende mit einer zentralen Öffnung versehen, in welche die Spindel beim Zusammenbau des Scheibengehäuses mit dem Spindelgehäuse zwecks Erzielung einer Drehverbindung formschlüssig eingreift.

.../... Bei diesem Zusammenbau kann das Eindringen von möglicherweise noch am Spindelende haftenden Spänen in das gegen Verschmutzung empfindliche Keramikscheibenpaket nicht mit Sicherheit vermieden werden. Demgegenüber besteht die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe darin, eine Absperrarmatur der gattungsgemäßen Art so auszubilden, daß (a) die keramischen Scheiben durch Verschmutzungen von der Spindelseite her keine Beeinträchtigungen in ihrer Funktion erleiden und daß (b) das Zusammendrücken der Keramikscheiben mit einer bestimmten konstanten Kraft gesichert wird.

3.2 Bei der beanspruchten Absperrarmatur ist das Scheibengehäuse (1) an seiner der Spindel (9) zugewandten Seite durch das Scheibendrehelement (2) abgeschlossen, so daß beim Zusammenbau des Scheibengehäuses mit dem Spindelgehäuse (8) das Eindringen von Spänen in das Innere des Scheibengehäuses von der Spindelseite her verhindert wird. Die Teilaufgabe (a) wird somit durch das erste im Kennzeichen des Patentanspruchs aufgeführte Merkmal gelöst.

Ein an der Durchflußscheibe anliegender Flansch (12) der unteren Dichtung (6) überragt einen an einer Schulter (13) des Scheibengehäuses (1) anliegenden Abschnitt dieser Dichtung derart weit, daß eine gewisse Vorspannung der Scheibenelemente gegeneinander erzeugt wird. Beim Einschrauben des Spindelgehäuses in das Gehäuseunterteil wird die beim Anpressen der unteren Dichtung (6) an den Gehäuseventilsitz zusätzlich erzeugte Kompressionskraft vollständig von der Anschlagschulter (13) des Scheibengehäuses aufgenommen, so daß der vom Flansch auf die Durchflußscheibe (4) .../...

ausgeübte Druck und damit die Scheibenvorspannung unabhängig von der Einschraubtiefe des Armaturenoberteils sind und konstant bleiben.

3.3 Die Beschwerdegegnerin hat dieses Verhalten des beim Streitpatent beanspruchten Dichtrings (6) aufgrund einer angeblich nicht ausreichenden ursprünglichen Beschreibung in Frage gestellt. Das Verhalten der beanspruchten Dichtung beim Einschrauben des Armaturenoberteils ist jedoch, wie bereits oben im Abschnitt 2.1 erläutert, durch den Text in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 7, letzter Absatz und Seite 8, letzter Absatz, offenbart. Dort wird nämlich ausdrücklich auf die Unabhängigkeit der Vorspannung im Scheibenpaket von der Einschraubtiefe des Spindelgehäuses hingewiesen. Außerdem ist die Angabe in der Beschreibung, daß die notwendige Scheibenvorspannung bei der Endmontage aufgrund der geometrischen Maße und der Materialqualität des Dichtringes eingestellt werden kann und nachträglich nicht mehr beeinflußbar ist, nur so zu verstehen, daß bereits bei der Endmontage der Keramikscheiben der ins Scheibengehäuse eingesetzte Dichtring (6) schon die nötige Scheibenvorspannung erzeugt. Dies kann nach Überzeugung der Beschwerdekammer dadurch erreicht werden, daß der Dichtring beispielsweise mit Festsitz am unteren Ende des Scheibengehäuses verankert wird und somit durch die gewählten Abmessungen des Dichtungsflansches (12) die nötige Vorspannkraft garantiert.

3.4 Somit wird auch die Teilaufgabe (b) durch die beanspruchte Lehre gelöst. .../...

4. Neuheit Der Gegenstand nach dem Patentanspruch unterscheidet sich, wie aus dem vorstehenden Absätzen 3.1 bis 3.4 ersichtlich, vom gattungsgemäßen Stand der Technik nach der E2 durch die im Kennzeichen des Anspruchs aufgeführten Merkmale. Die aus den Druckschriften E0 und E1 bekannten Armaturen kommen dem beanspruchten Gegenstand zumindest nicht näher als die Druckschrift E2. Der Gegenstand nach dem einzigen Patentanspruch ist unbestritten neu.

5. Erfinderische Tätigkeit 5.1 Wie unter dem vorstehenden Abschnitt 3 ausgeführt ist, wird bei dem Absperrventil nach der E2 das Keramikscheibenpaar (19, 20) von der unteren Dichtung (29) erst dann unter Vorspannung gegeneinander gedrückt, wenn das Scheibengehäuse beim Einbau des Oberteils der Armatur mit seiner unteren Dichtung (29) gegen den Ventilsitz (31) des Gehäuseunterteils (Hahnkörper 11) angepreßt wird. Bei Ausübung einer Kompressionskraft auf die untere Dichtung (29) bei der Installation des Armaturoberteils in den Gehäuseunterteil (11) verformt sich diese Dichtung so wie es in der Figur 2 der E2 mit gestrichelten Linien dargestellt ist. Je nach Einschraubtiefe des Armaturoberteils (Spindelgehäuse und Scheibengehäuse) ist folglich auch die Vorspannung der Keramikscheiben veränderlich. Aus der Beschreibung Spalte 6, Zeilen 13 bis 25 und der Figur 2 der E2 ist entnehmbar, daß bei normalen Einschraubtiefen und normalen Kompressionskräften die Buchse (107, 108) des .../...

Dichtungsringes (100) noch nicht am unteren Rand des Scheibengehäuses 18 anliegt und daß sich mit zunehmender Einschraubtiefe die Kompressionskraft der Dichtung (29) auf die Anpressung der Keramikscheiben auswirkt und deren Vorspannung verändert.

5.2 Im Gegensatz hierzu bleibt beim Streitpatent (vgl. auch den vorstehenden Abschnitt 3.3) die Vorspannung der Keramikscheiben (2, 3) beim Einschrauben konstant, denn bei der beanspruchten Armatur liegt die untere Dichtung (6) schon vor dem Einschrauben des Armaturoberteils an der Schulter (13) des Scheibengehäuses an und nimmt beim Einschraubvorgang, sobald die untere Dichtung den Ventilsitz berührt, die zusätzliche Kompressionskraft der Dichtung auf. Die schon bei der Scheibenmontage eingestellte Vorspannung der Keramikscheiben ändert sich somit in keiner Phase des Einschraubvorganges des Armaturenoberteils.

Die E2 offenbart somit, zumindest was das Verhalten der Dichtung und der Scheibenvorspannung beim normalen Einschrauben des Armaturenoberteils betrifft, eine andere Lehre als das Streitpatent und gibt daher keine Anregung, das Scheibenpaket und die Dichtung derart auszugestalten und so vorzumontieren, daß in allen Phasen des Einschraubens eine vorbestimmte konstante Anpreßvorspannung im Scheibenpaket vorhanden ist.

5.3 Was das erste im Kennzeichen des Patentanspruchs des Streitpatents aufgeführte Merkmal betrifft, enthält die E2 ebenfalls keinen Hinweis, das Scheibendrehelement (Antriebsglied 60) an seiner der Spindel (13) zugewandten Seite verschlossen auszuführen. Selbst dann, wenn das im Scheibengehäuse bei der E2 zusätzlich .../...

angebrachte Sprungventil 64, 65 weggelassen werden würde, besteht ohne Kenntnis der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabenstellung (Teilaufgabe (a)) bei der E2 kein zwingender Grund, die zentrale, quadratisch geformte, zum drehfesten Eingriff des Endteiles (60b) der Spindel (13) dienende Öffnung (60a) abzuändern und anstelle einer durchgehenden Ausnehmung (60a) eine andere drehfeste Koppelung, beispielsweise eine Sackausnehmung, vorzusehen, zumal deren Fertigung offensichtlich aufwendiger ist als die Herstellung einer durchgehenden Öffnung.

5.4 Bei der E0 greift die Spindel (19) mit einem Fortsatz (21) drehfest in die Keramikscheibe (8) ein, so daß ein Scheibendrehelement im Sinne des Streitpatents nicht vorhanden ist. Weiterhin liegt das Scheibengehäuse (Ventilkartusche 2) nicht mit der Dichtung (5) am Sitz des unteren Gehäuseteils (1a) an, sondern das Scheibengehäuse wird dort unmittelbar verschraubt und stützt sich mit einem Ringabsatz gegen den Sitz ab. Somit vermag auch die E0 dem Fachmann keinen Hinweis auf die im Anspruchskennzeichen des Streitpatents enthaltenen Merkmale zu geben.

Bei der Armatur nach der E1 ist zwar das Scheibendrehelement (4) in ähnlicher Weise wie beim Streitpatent auf seiner der Spindel (3) zugewandten Seite geschlossen ausgebildet und käme demnach als Alternativlösung für die Ausbildung des Antriebsglieds (60) bei der E2 in Frage, falls dort das Sprungventil (64) weggelassen werden sollte. Bezüglich der Ausgestaltung und Wirkung der unteren Scheibendichtung (20) geht jedoch die aus der E1 bekannte Lehre einen anderen Weg als das Streitpatent und vermag somit zumindest nichts zur .../...

beanspruchten Lösung der Teilaufgabe (b) beizutragen. Bei der Armatur nach der E1 ist nämlich der Dichtungskörper mit einem Tragring versehen, der die beim Einschrauben auftretende Axialpreßkraft unmittelbar an das Spindelgehäuse weiterleitet. Somit liefert selbst der Gesamtinhalt der Druckschriften E0, E1 und E2 dem fachmännischen Leser weder einen direkten Hinweis noch eine Anregung bezüglich des die Dichtung betreffenden Merkmals des Anspruchs 1 des Streitpatents.

Die Kammer kommt folglich zu dem Schluß, daß der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs nicht vom Stand der Technik nahegelegt wird und somit auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ). Er ist daher gemäß Artikel 52 (1) EPÜ patentfähig. .../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die erste Instanz mit der Auflage zurückverwiesen, das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentanspruch und Beschreibung) und der erteilten Zeichnung aufrechtzuerhalten. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani F. A. Gumbel