Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.05.1999 – T 988/97

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1999:T098897.19990507

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0988/97 - 3.2.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 7. Mai 1999 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) RIETER AUTOMOTIVE (INTERNATIONAL) AG Schüracherstraße 36 CH-8700 Küsnacht (CH) Vertreter:

Ritscher, Thomas, Dr. RITSCHER & SEIFERT Patentanwälte Forchstraße 452 Postfach CH-8029 Zürich (CH) Beschwerdegegner:

(Einsprechender I) Stephan Witte GmbH & Co. KG Stefanstr. 2 D-58638 Iserlohn (DE) Vertreter:

Köchling, Conrad-Joachim Patentanwälte Dipl.-Ing. Conrad Köchling Dipl.-Ing. Conrad-Joachim Köchling Fleyer Straße 135 D-58097 Hagen (DE) (Einsprechender II) H. W. Meckenstock KG Oststraße 17-21 D-40822 Mettmann (DE) Vertreter:

Stenger, Watzke & Ring Patentanwälte Kaiser-Friedrich-Ring 70 D-40547 Düsseldorf (DE) (Einsprechender III): Gerhardi & Cie. GmbH & Co. KG Schlittenbacher Straße 2 D-58511 Lüdenscheid (DE) Vertreter:

Hassler, Werner, Dr. Asenberg 62 D-58507 Lüdenscheid (DE) (Einsprechender IV):

H. Diedrichs GmbH & Co. KG Messeler-Park-Str. 119 D-64291 Darmstadt (DE) Vertreter:

Katscher, Helmut, Dipl.-Ing. Fröbelweg 1 D-64291 Darmstadt (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

F. Gumbel M. Ceyte J. Willems Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. Juli 1997 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 486 427 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Mit am 23. Juli 1997 zur Post gegebener Entscheidung wurde das europäische Patent Nr. 0 486 427 widerrufen.

II. Gegen diese Entscheidung legte die beschwerdeführende Patentinhaberin am 22. September 1997 unter gleichzeitiger Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründung wurde am 3. Dezember 1997 per Fax eingereicht.

III. Mit Mitteilung vom 17. Dezember 1997 wurde der beschwerdeführenden Patentinhaberin zur Kenntnis gebracht, daß die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der 4-Monatsfrist gemäß Artikel 108 Satz 3 EPÜ eingereicht worden und die Beschwerde deshalb voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sei.

IV. Mit Telefax vom 13. Februar 1998 beantragte die Patentinhaberin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 122 EPÜ. Hilfsweise wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

V. Mit Mitteilung vom 9. April 1998 teilte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer der Patentinhaberin mit, daß die Wiedereinsetzungsgebühr nicht entrichtet worden sei. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer 2-Monatsfrist zu äußern. Die Patentinhaberin hat sich weder auf die Mitteilung der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet.

.../...

VI. Die Beschwerdegegnerin 04 (Einsprechende IV)stellte den Antrag, den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

1. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung ist am 23. Juli 1997 vom EPA zur Post gegeben worden. Sie gilt nach Regel 78 (3) EPÜ damals gültiger Fassung als am 2. August 1997 zugestellt. Die 4-Monatsfrist gemäß Artikel 108 Satz 3 EPÜ zur Begründung der Beschwerde lief damit am 2. Dezember 1997 ab (Regel 83(4) EPÜ). Die Beschwerdebegründung wurde erst am 3. Dezember 1997 per Fax eingereicht und ist damit nach Ablauf der 4-Monatsfrist gemäß Artikel 108 Satz 3 EPÜ eingegangen. Die Beschwerde ist somit nach Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.

2. Nach Artikel 122 (2) EPÜ ist ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb einer 2-Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses, das zum Fristversäumnis geführt hat, einzureichen. Er gilt nach Artikel 122 (3) EPÜ erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.

Mit der amtlichen Mitteilung vom 17. Dezember 1997 wurde die Patentinhaberin auf das Fristversäumnis aufmerksam gemacht. Spätestens mit Erhalt dieser Mitteilung, die gemäß Regel 78 (3) EPÜ als am 27. Dezember 1997 zugestellt gilt, ist das genannte Hindernis weggefallen. Deshalb endete die 2-Monatsfrist zur wirksamen Entrichtung der Wiedereinsetzungsgebühr am .../...

27. Februar 1998. Die Wiedereinsetzungsgebühr wurde jedoch bisher nicht entrichtet, so daß der Wiedereinsetzungsantrag nach Artikel 122 (3) EPÜ als nicht gestellt gilt.

3. Es ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, daß die Patentinhaberin hilfsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Da, wie dargelegt wurde, der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht als gestellt gilt und folglich nicht existiert, ist für eine mündliche Verhandlung bezüglich des in diesem Zusammenhang vorgebrachten Sachvortrags kein Raum. Außerdem ist festzustellen, daß die Patentinhaberin von der Möglichkeit, sich innerhalb einer 2-Monatsfrist zu der Nichtzahlung der Wiedereinsetzungsgebühr zu äußern, keinen Gebrauch gemacht hat. Es bestand damit auch insoweit kein Anlaß für eine weitere Diskussion der Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung der Wiedereinsetzungsgebühr.

.../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag gilt nicht als gestellt. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani F. Gumbel