Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 06.05.1999 – T 984/96

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1999:T098496.19990506

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Aktenzeichen: T 0984/96 - 3.2.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 6. Mai 1999 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) IDEAL-STANDARD GMBH Postfach 1809 Euskirchener Straße 80 D-53008 Bonn (DE) Vertreter:

Gesthuysen, Hans Dieter, Dipl.-Ing. Patentanwälte Gesthuysen, von Rohr, Weidener, Häckel Postfach 10 13 54 D-45013 Essen (DE) Beschwerdegegner:

(Einsprechender I) Friedrich Grohe Aktiengesellschaft Postfach 1361 D-58653 Hemer (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Einsprechender II) Hansa Metallwerke AG Sigmaringer Straße 107 D-70567 Stuttgart (DE) Vertreter:

Ostertag, Ulrich Patentanwälte Dr. Ulrich Ostertag Dr. Reinhard Ostertag Eibenweg 10 D-70597 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. November 1996 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 509 071 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

F. A. Gumbel F. J. Pröls J. H. Van Moer

Sachverhalt und Anträge

I. Auf die europäische Patentanmeldung Nr. 91 918 324.4 wurde das europäische Patent Nr. 0 509 071 erteilt.

II. Die von den Beschwerdegegnerinnen (Einsprechenden) I und II eingelegten Einsprüche, die auf Einspruchsgründe gemäß Artikel 100 a) EPÜ (fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit) gestützt waren, führten zum Widerruf des Patents mangels erfinderischer Tätigkeit im Hinblick auf die im Einspruchsverfahren u. a. genannten Druckschriften D1 (DE-A-2 930 518) und D4 (DE-C-3 132 855) durch die am 5. November 1996 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung.

III. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) bei gleichzeitiger Bezahlung der Beschwerdegebühr am 7. November 1996 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 6. März 1997 eingegangen.

IV. Es wurde am 6. Mai 1999 vor der Kammer mündlich verhandelt. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufrechterhaltung des Patents auf der Basis von in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 3, einer ebenfalls überreichten Beschreibung (2 Seiten) und der erteilten Zeichnungen.

Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die Zurückweisung der Beschwerde. .../... Der nunmehr geltende Anspruch 1 lautet wie folgt:

"Abdeckrosette für sanitäre Wasserarmaturen, insbesondere für Unterputzarmaturen (6), mit einer sich an der Installationswand (7) abstützenden inneren Halteplatte (10), einer äußeren Abdeckplatte (11) und einer Ringdichtung (12), wobei die innere Halteplatte (10) mittels der Ringdichtung (12) gegenüber der Installationswand (7) abgedichtet sowie für den Angriff von Befestigungsmitteln (13) zur Befestigung an der Installationswand (7) ausgebildet ist, wobei in der Halteplatte (10) eine Öffnung (18) und in der Abdeckplatte (11) eine weitere Öffnung zum Hindurchstecken eines Teils der sanitären Wasserarmatur, insbesondere einer Abdeckhülse (14), vorgesehen ist und wobei die äußere Abdeckplatte (11) sämtliche an der inneren Halteplatte (10) angreifende Befestigungsmittel (13) abdeckt, so daß auf der äußeren Abdeckplatte (11) keine Befestigungsmittel (13) für die innere Halteplatte (10) sichtbar bleiben, dadurch gekennzeichnet, daß die äußere Abdeckplatte (11) lediglich an der inneren Halteplatte (10) durch Verrastung befestigt ist, daß zwischen dem Teil der sanitären Wasserarmatur, insbesondere der Abdeckhülse (14), und der Öffnung (18) in der Halteplatte (10) eine weitere Ringdichtung (15) vorgesehen ist, daß die weitere Ringdichtung (15) in der Öffnung (18) nur von der Halteplatte (10) gehalten wird, daß die innere Halteplatte (10) einen äußeren Abstützrand (19) und einen inneren Abstützrand (20) aufweist, daß die Ringdichtung (12) zwischen den Abstützrändern (19, 20) gehalten ist und daß vom äußeren Abstützrand (19) schenkelartig abstehende, nicht vom äußeren Abstützrand (19) gebildete Vorsprünge (21) mit federnden Eigenschaften zur Verrastung der Abdeckplatte .../...

(11) mit der Halteplatte (10) vorgesehen sind."

V. Die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bzw. schriftlich vorgebrachten Argumente lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Beim Streitpatent sei die Abdeckrosette durch Verrastung an der inneren Halteplatte befestigt und nicht wie bei den bekannten, gattungsgemäßen Naßarmaturen nach der D1 oder der D2 (US-E-27 655) mit der Halteplatte verschraubt. Obwohl Verrastungen seit Jahrzehnten allgemein bekannt seien und auch bei Trockenarmaturen nach der D4 zur Anwendung kamen, sei mit ihrer Anwendung bei Naßarmaturen ein neuer Weg beschritten worden. Dabei sei die Möglichkeit einer geringfügigen Beschädigung der Abdeckplatte beim Öffnen der Verrastung zugunsten einer guten Optik in Kauf genommen worden. Bei Trockenarmaturen müsse aufgrund des Fehlens funktionswichtiger Teile hinter der Rosette die äußere Abdeckplatte nie entfernt werden, so daß eine leichte Demontage nicht angestrebt werde, während bei Naßarmaturen die inneren Teile zugänglich bleiben müßten und die Möglichkeit einer Demontage eine Rolle spiele. Die aus der D4 bekannte Verrastung offenbare darüber hinaus auch nicht die beim Streitpatent beanspruchte spezielle Art der Verrastung. Während bei der D4 der am Umfangsrand der äußeren Deckkappe vorgesehene Vorsprung 9 hinter einer Umfangskante der inneren Halteplatte 6 einraste und eine umlaufende Verrastung bilde, seien hierzu beim beanspruchten Gegenstand vom Umfangsrand der inneren Halteplatte abstehende, federnde Zungen vorgesehen, die das Entrasten erleichtern.

Weiterhin sei beim Stand der Technik auch keine .../... Abdichtung der beim Streitpatent beanspruchten Art vorhanden. Bei der Naßarmatur nach der im Beschwerdeverfahren noch genannten D8 (EP-A-300 360) sei zwar eine Abdeckrosette mit einer inneren und einer äußeren Dichtung vorhanden, allerdings seien beide Dichtungen an der äußeren Abdeckplatte und nicht an einer inneren Halteplatte, die gänzlich fehle, angeordnet, was für das optische Design nachteilig sei. Um vom Stand der Technik zum beanspruchten Gegenstand zu kommen, sei somit eine Vielzahl von Schritten nötig, was als erfinderisch anzusehen sei.

VI. Die Beschwerdegegnerinnen trugen im wesentlichen folgendes vor:

Bezüglich der im Anspruch 1 definierten weiteren Öffnung in der Abdeckplatte sei ursprünglich weder schriftlich noch zeichnerisch offenbart, daß sie zum Durchstrecken eines Teils der sanitären Wasserarmatur diene. In Baderäumen seien Naß- und Trockenarmaturen nebeneinander angebracht, wobei Trockenarmaturen, wie z. B. Duschstangen einer stärkeren Wasserbeaufschlagung von außen ausgesetzt seien als Naßarmaturen. Einer Übertragung der verrasteten äußeren Abdeckplatte von Trockenarmaturen (D4) auf Naßarmaturen (D1, D2) habe somit nichts im Wege gestanden, zumal sich bei Raumausstattungen das Schönheitsempfinden im Laufe der Zeit geändert habe und es im Trend liege, die Abdeckungen für Naß- und Trockenarmaturen einander anzugleichen. Die Verrastung für die äußere Deckkappe nach der D4 weise im übrigen ebenfalls schenkelartig abstehende, federnde Vorsprünge wie beim beanspruchten .../...

Gegenstand auf. Somit führe die Anwendung der aus der D4 bekannten Verrastung bei Naßarmaturen unmittelbar zu den wesentlichen Merkmalen nach dem Anspruch 1 des Streitpatents. Was die im Anspruch 1 weiterhin definierte Anordnung der Ringdichtungen anbelange, so komme beim Streitpatent gegenüber der Abdeckrosette nach der D2 (Figur 6), deren innere Halteplatte am äußeren Rand ebenfalls eine mit inneren und äußeren Abstützrändern umlaufende, zur Aufnahme einer Ringdichtung geeignete Nut aufweise, lediglich noch die in der Öffnung der inneren Halteplatte angeordnete weitere Ringdichtung hinzu. Eine solche zusätzlich zur äußeren Ringdichtung angebrachte innere Ringdichtung sei jedoch bei Naßarmaturen allgemein bekannt, wie z. B. die D8 zeige. Bei der D8 bestehe zwar die Abdeckrosette nur aus einer einzigen Platte, an der die beiden Dichtungen angeordnet seien, jedoch sei es für einen Fachmann eine Selbstverständlichkeit, bei Naßarmaturen mit einer inneren Halteplatte und einer äußeren Abdeckplatte im Bedarfsfalle eine weitere Dichtung entsprechend der bei der D2 schon angedeuteten äußeren Dichtung an der inneren Halteplatte anzubringen.

Die Lehre nach dem Anspruch 1 des Streitpatents stelle eine Aneinanderreihung von bekannten Merkmalen im Sinne einer einfachen, nicht erfinderischen Merkmalsaggregation dar, weshalb der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Entscheidungsgründe§

.../...

1. Die Beschwerde entspricht den Erfordernissen der Artikel 106 bis 108 und den Regeln 1 (1) und 64 EPÜ; sie ist zulässig.

2. Zulässigkeit der Änderungen 2.1 Die Lehre des geltenden Anspruchs 1 ist, soweit sie die die innere Halteplatte mit der äußeren Abdeckplatte verbindenden Verrastung betrifft, den ursprünglichen Patentansprüchen zu entnehmen. Die sich auf die Ringdichtungen und deren Anordnung beziehenden Anspruchsmerkmale sind in der ursprünglichen Beschreibung und den Figuren offenbart. Aus den im geltenden Anspruch 1 definierten Verrastungseinzelheiten folgt auch notwendig das Anspruchsmerkmal, daß auf der äußeren Abdeckplatte weder die Befestigungsmittel für die innere Halteplatte noch die als Verrastung ausgeführten Befestigungsmittel der äußeren Abdeckplatte sichtbar sind.

Aus der ursprünglichen Figur 1 ist auch für den Fachmann eindeutig zu entnehmen, daß die in Figur 5 dargestellte Öffnung in der Abdeckplatte zum Hindurchstecken eines Teils der sanitären Wasserarmatur - hier der Abdeckhülse 14 - geeignet sein muß, wenn die Abdeckrosette bestimmungsgemäß an der Installationswand anliegt. Die geltenden Ansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 9 und 10. 2.2 Der geltende Anspruch 1 beinhaltet neben der Gesamtheit der Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 noch weitere einschränkende Merkmale. Der Schutzbereich des Anspruchs 1 wurde somit eindeutig eingeschränkt. .../...

2.3 Die Ansprüche entsprechen somit den Erfordernissen von Artikel 123 (2) und (3) EPÜ.

3. Gegenstand des Streitpatents, Aufgabenstellung, Lösung; Abgrenzung des Anspruchs 1 3.1 Im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents wird von einem Stand der Technik nach der D1 oder der D2 ausgegangen. Bei diesen bekannten sanitären Wasserarmaturen wird jeweils eine äußere Abdeckplatte (21 bei der D1 und 32 bzw. 114 bei der D2) auf eine innere Halteplatte der Armatur aufgeschraubt, wodurch die Befestigungsschrauben für die innere Halteplatte abgedeckt werden. Bei der Abdeckrosette nach der D1 erfolgt das Aufschrauben der äußeren Abdeckplatte (21) ohne Verwendung zusätzlicher Schrauben, während bei der D2 die Abdeckplatte ihrerseits über Schrauben an der inneren Halteplatte gehalten wird. Bei der D1 zieht das Aufschrauben der Abdeckplatte mit einem Werkzeug die Gefahr einer Beschädigung der Abdeckplatte nach sich, während beim manuellen Aufschrauben ohne ausreichendes Anziehen ein leichtes Lösen der Abdeckplatte möglich ist. Bei der D2 bleibt eine Schraube sichtbar und es kann beim Anziehen der Befestigungsschraube der Abdeckplatte zu Deformationen der Platte bzw. zu Kratzern beim Abrutschen des Schraubenziehers kommen. Weiterhin kann sich im Bereich des Schraubenkopfes Schmutz ansammeln. Schließlich ist bei den bekannten Rosetten, deren innere Halteplatte auch zur Abdichtung gegenüber der Installationswand dient, nicht an allen Stellen eine sichere Abdichtung gewährleistet. .../...

Nach der Aufgabenstellung des Streitpatents sollen diese Nachteile vermieden werden. Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 des Streitpatents läßt in folgende Teilmerkmale aufspalten:

a1) daß die äußere Abdeckplatte (11) lediglich an der inneren Halteplatte (10) durch Verrastung befestigt ist, b1) daß zwischen dem Teil der sanitären Wasserarmatur, insbesondere der Abdeckhülse (14), und der Öffnung (18) in der Halteplatte (10) eine weitere Ringdichtung (15) vorgesehen ist, b2) daß die weitere Ringdichtung (15) in der Öffnung (18) nur von der Halteplatte (10) gehalten wird, b3) daß die innere Halteplatte (10) einen äußeren Abstützrand (19) und einen inneren Abstützrand (20) aufweist, daß die Ringdichtung (12) zwischen den Abstützrändern (19, 20) gehalten ist und a2) daß vom äußeren Abstützrand (19) schenkelartig abstehende, nicht vom äußeren Abstützrand (19) gebildete Vorsprünge (21) mit federnden Eigenschaften zur Verrastung der Abdeckplatte (11) mit der Halteplatte (10) vorgesehen sind. Die die Verrastung der äußeren Abdeckplatte (11) an der inneren Halteplatte (10) bewirkenden Teilmerkmale a1) und a2) ermöglichen eine von Befestigungsmitteln freie äußere Oberfläche der Abdeckplatte, an der leicht verschmutzende Spalte oder schlecht zugängliche Stellen .../...

vermieden sind. Durch den einfachen Verrastungsvorgang wird die Montage erheblich vereinfacht, wobei die Verrastung im Bedarfsfalle aufgrund der abstehenden, federnden Vorsprünge (21) wieder demontiert werden kann, ohne daß eine große Gefahr der Beschädigung vorhanden ist.

Durch die Anordnung der weiteren Ringdichtung (15) gemäß den Teilmerkmalen b1) und b2) wird die Durchtrittsöffnung (18) der inneren Halteplatte (10) für das aus der Installationswand (7) herausragende Teil der sanitären Wasserarmatur abgedichtet. Durch die Halterung dieser Dichtung allein an der Halteplatte ist eine optische Abdeckung dieser weiteren Ringdichtung durch die äußere Abdeckplatte (11) möglich, was aus optisch-ästhetischen Gründen vorteilhaft ist. Die Halterung der anderen Ringdichtung (12) gemäß Teilmerkmal b3) in einer durch den äußeren (19) und inneren (20) Abstützrand gebildeten Nut der inneren Halteplatte (10) sowie durch die vom äußeren Abstützrand (20) beabstandete Anordnung der zur Verrastung dienenden Vorsprünge (21) (vgl. das Teilmerkmal in a2) "nicht vom äußeren Abstützrand (19) gebildete Vorsprünge (21")) schließt die Beschädigung der Ringdichtung (12) beim Verrasten der Abdeckhülse auf der inneren Halteplatte aus.

Die beanspruchte Abdeckrosette ist somit schnell und sicher montierbar, wobei im Bedarfsfalle auch eine Demontage möglich ist. Dabei ist eine sichere Abdichtung der Installationswand gegen eindringende Feuchtigkeit vorhanden, ohne daß die Funktion der Verrastung beeinträchtigt wird.

3.2 Die Druckschriften D1 und D2 stellen die einzigen .../... Entgegenhaltungen aus dem aufgedeckten Stand der Technik dar, die jeweils sämtliche Merkmale aus dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents offenbaren. Die weiteren Druckschriften, insbesondere die D4 und die D8 offenbaren zwar Teilmerkmale aus dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1, sind jedoch andererseits gattungsfremd, da sie keine Naßarmatur (D4) bzw. keine aus einer inneren Halteplatte und einer äußeren Abdeckplatte bestehende Abdeckrosette offenbaren (D8).

3.3 Die Lehre nach dem Anspruch 1 des Streitpatents löst erkennbar die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe, und der Anspruch 1 ist gegenüber dem Stand der Technik richtig abgegrenzt (Regel 29 (1) a), b) EPÜ).

4. Neuheit Die Neuheit des Gegenstands nach dem Anspruch 1 folgt notwendig aus den vorstehenden Absätzen 3.1 und 3.2 und wurde im übrigen auch nicht bestritten.

5. Erfinderische Tätigkeit 5.1 Die gattungsgemäßen Druckschriften D1 und D2 enthalten keine Hinweise, anstelle der offenbarten Verschraubung eine Verrastung zwischen der inneren Halteplatte und der äußeren Abdeckplatte vorzusehen. Weiterhin offenbaren sie keine zusätzliche Ringdichtung zwischen einer inneren Öffnung der Halteplatte und einem von der Installationswand nach außen ragenden Teil der Armatur. In diesen Druckschriften sind auch keine Mängel des Standes der Technik angesprochen, die zur Formulierung der beim Streitpatent zu lösenden Aufgabe beitragen könnten.

.../...

5.2 Die D4 beschreibt eine Rosette zur Befestigung von Trockenarmaturen wie Geländern, Handläufen, Griffen, Handtuchhaltern usw.. Dabei wird im Ausführungsbeispiel ein Handlauf (1) an einer inneren Halteplatte (Unterteil 4, 6) gehaltert, die über Schrauben (10) an der Installationswand befestigt ist. Zur Abdeckung der inneren Halteplatte und ihrer Befestigungsschrauben wird eine äußere Abdeckplatte (Deckkappe (7) in Figur 1 bzw. (27) in Figur 3) mit der inneren Halteplatte verrastet. Beim ersten Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 und 2 der D4 erfolgt die Verrastung zwischen einem umlaufenden, radial nach innen ragenden Vorsprung (9) an der äußeren Abdeckkappe (7), der in einen Absatz einrasten kann, der von der Halteplatte (6) und einem zwischen der Halteplatte (6) und der Installationswand (3) eingelegten Kunststoffring (5) mit kleinerem Außendurchmesser gebildet wird. Die Verrastung erfolgt somit am gesamten Umfang der Halteplatte. Dabei muß der an der äußeren Abdeckplatte angebrachte VerrastungsVorsprung vor dem Einrasten aufgeweitet werden, was durch an drei achsparallelen Vorsprüngen (18) des Kunststoffrings (5) angebrachte Einführungsschrägen (19) erleichtert werden soll. Die Vorsprünge mit den Einführungsschrägen sind funktionell nicht mit den schenkelartig abstehenden federnden Vorsprüngen (21) gemäß Teilmerkmal a2) des Streitpatents vergleichbar, denn sie dienen lediglich zur Führung und Aufweitung des Vorsprungs an der äußeren Abdeckkappe (7). Es ist demnach eine am gesamten Umfang eingreifende und somit schwer lösbare Verrastung vorgesehen, während bei der beanspruchten Abdeckrosette die Verrastung nur an einzeln angebrachten, federnden und leicht lösbaren Vorsprüngen (21) stattfindet.

.../... Auch bei den weiteren Ausführungsbeispielen 3 bis 6 der D4 findet eine umlaufende Verrastung zwischen dem an der inneren Abdeckplatte (6) anliegenden Kunststoffring (24) und der Deckkappe (27) statt. Der Verrastungsrand (Befestigungsmittel 26) des Kunststoffrings (24) stützt sich dabei, wie insbesondere in den Figuren 3, 5 und 6 erkennbar ist, gegen den Umfangrand der inneren Abdeckplatte (6) ab, so daß ein radiales Einfedern des Rastrandes (26) beim Verrasten nicht möglich ist. Die verlängerten Enden der zylindrischen Ansätze (25) des Kunststoffrings (24) weisen dabei, wie schon in Verbindung mit Figur 1 erwähnt, Einführungsschrägen für den Verrastungsvorsprung der äußeren Deckkappe (27) auf (vgl. hierzu insbesondere die Ausführungen in Spalte 5, 3. bis 5. Absatz der D4).

Die aus der D4 bekannte Verrastung unterscheidet sich somit in ihrer konstruktiven Ausgestaltung grundsätzlich von der in Teilmerkmal a2) definierten Verrastung. Somit würde selbst die Übertragung der bei der Trockenarmatur gemäß D4 bekannten Verrastung auf Rosetten für Naßarmaturen nach der D1 bzw. D2 nicht zu der gemäß Merkmal a2) beanspruchten Verrastung führen. Da an der Rosette nach der D4 keine Abdichtringe vorgesehen sind, vermag diese Druckschrift auch keinen Hinweis in Richtung der zudem im Streitpatent beanspruchten Abdichtung nach den Teilmerkmalen b1) bis b3) zu geben.

5.3 Bei der Naßarmatur nach der D8 ist zur Abdeckung der Öffnung in der Installationswand nur eine einteilige Abdeckrosette vorgesehen. Aufgrund des Fehlens jeglicher Befestigungsvorrichtungen, wie Schrauben, Verrastungen .../... oder dergleichen in den Figuren der D8, liegt der Schluß nahe, daß die Abdeckrosette durch Reibschluß der an ihrer zentralen Durchtrittsöffnung angebrachten Ringdichtung auf dem aus der Installationswand ragenden Teil der Armatur gehalten ist. Die Rosette nach der D8 ist also im Vergleich zur beanspruchten Vorrichtung gattungsfremd und enthält keinen Hinweis auf eine Verrastung.

Da die Rosette nach der D8 einteilig ist und weder eine innere Halteplatte noch eine äußere Abdeckplatte aufweist, vermag auch sie nicht die Teilmerkmale b2) und b3) des Streitpatents nahezulegen, nämlich die innere Ringdichtung an der inneren Abdeckplatte vorzusehen und an ihr zu haltern und die äußere Ringdichtung in einer umlaufenden Nut gemäß dem Teilmerkmal b3) zu führen.

5.4 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerinnen soll die Anordnung zweier Ringdichtungen bei Naßarmaturen, wie die D8 zeige, zum Zwecke einer besseren Abdichtung allgemein üblich und somit dem Fachwissen zuzuordnen sein, wobei im Falle einer zweiteiligen Rosette die zweite Dichtung ebenso wie die erste Ringdichtung bei der D1 und D2 an der inneren Halteplatte anzubringen wäre.

Selbst wenn es aufgrund des Vorbildes der D8 als naheliegend anzusehen wäre, die äußere Ringdichtung in die bei der D2 (Figur 6) vorhandene innere Halteplatte und deren umlaufenden Nut einzulegen und die weitere Ringdichtung an der zentralen Öffnung der inneren Halteplatte (94) zur Abdichtung der Naßarmatur vorzusehen, dann würde auch dies noch nicht zur beanspruchten Abdeckrosette mit der speziellen .../...

Verrastung führen, die, wie in den vorstehenden Absätzen 5.1 und 5.2 erörtert, durch nichts nahegelegt ist.

5.5 Auch die weiteren im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren entgegengehaltenen Druckschriften, die in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt haben, kommen der beanspruchten Abdeckrosette nicht näher als die diskutierten Druckschriften.

5.6 Aus den vorstehenden Betrachtungen folgt, daß selbst die Zusammenschau mehrerer bzw. aller der genannten Druckschriften nicht zur beanspruchten Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents führen würde. Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 ist somit durch den insgesamt aufgedeckten Stand der Technik nicht nahegelegt und beruht demnach auf erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).

6. Die abhängigen Ansprüche 2 und 3 enthalten zweckmäßige Weiterbildungen der Vorrichtung nach dem Anspruch 1 und sind ebenfalls gewährbar. In der Beschreibung sind die notwendigen Anpassungen an die geltende Anspruchsfassung vorgenommen worden. Das Patent hat somit aufgrund der geltenden Anspruchsfassung Bestand.

.../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die erste Instanz mit der Auflage zurückverwiesen, das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Ansprüche 1 bis 3 und Beschreibung) und den erteilten Zeichnungen aufrechtzuerhalten. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani F. Gumbel