Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 1999
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.04.1999 – T 129/98
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:1999:T012998.19990421
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0129/98 - 3.2.3
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 21. April 1999 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Pax GmbH Gewerbegebiet Rüsterbaum Vorderer Böhl 39 D-55218 Ingelheim (DE) Vertreter:
Eichler, Peter, Dipl.-Ing. Sturies - Eichler - Füssel Patentanwälte Brahmsstraße 29 D-42289 Wuppertal (DE) Beschwerdegegner:
(Einsprechender 01) KBE Vertriebsgesellschaft für Kunststoffprodukte GmbH Merzinger Straße 80 D-66763 Dillingen (DE) Vertreter:
Müller-Gerbes, Margot, Dipl.-Ing. Friedrich Breuer-Straße 112 D-53225 Bonn (DE) Beschwerdegegner:
(Einsprechender 02) VEKA AG Dieselstraße 8 D-48324 Sendenhorst (DE) Vertreter:
Meldau, Gustav, Dipl.-Ing. Postfach 2452 D-33254 Gütersloh (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 2. Dezember 1997, mit der das europäische Patent Nr. 0 569 957 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C. T. Wilson F. Brösamle M. Aúz Castro
Sachverhalt und Anträge
I. Auf die europäische Patentanmeldung Nr. 93 107 700.2 wurde am 18. November 1993 das europäische Patent Nr. 0 569 957 mit den Ansprüchen 1 bis 8 erteilt.
II. Der erteilte Anspruch 1 hat nachfolgenden Wortlaut:
"1. Schraubverbindung von rechtwinklig zueinander verlaufenden Hohlprofilen für Fenster-, Türod.dgl. Rahmen, wobei auf das Stirnende des einen, in seinem Inneren mindestens einen längsaxial verlaufenden Schraubkanal (4) aufweisenden Hohlprofils (3) ein metallischer Verbindungskörper (5) mit seiner einen Seite flach aufzulegen und damit über mindestens ein in seinem mittleren Bereich (5'') vorhandenes Schraubbefestigungsloch (6) und eine darin einzusetzende erste Verbindungsschraube (7) zu verschrauben ist und dieser Verbindungskörper (5) mit seiner anderen Seite breitflächig auf die Längsseite des anderen Hohlprofils (2) aufzulegen und damit über an seinen beiden Enden (5') gelegene Schraubbefestigungslöcher (8) und darin einzusetzende, entgegengesetzt zur ersten Verbindungsschraube (7) gerichtete zweite Verbindungsschrauben (9) fest zu verschrauben ist, dadurch gekennzeichnet, daß die miteinander schraubzuverbindenden Hohlprofile (2, 3) aus Kunststoff bestehen, der im stirnendig zu verbindenden Kunststoff-Hohlprofil (3) vorhandene Schraubkanal (4) ringsum geschlossen ist und im längsseitig zu verbindenden Kunststoff-Hohlprofil (2) ein metallisches Verstärkungs-Hohlprofil (1) .../...
eingeschoben ist, in das die beiden endseitig im Verbindungskörper (5) sitzenden zweiten Verbindungsschrauben (9) einzuschrauben sind."
III. Mit Entscheidung vom 2. Dezember 1997 hat die Einspruchsabteilung vorgenanntes Patent gemäß Artikel 102 (1) EPÜ widerrufen.
IV. Gegen diese Entscheidung der Einspruchsabteilung hat die Patentinhaberin - nachfolgend Beschwerdeführerin - am 3. Februar 1998 unter gleichzeitiger Bezahlung der Gebühr Beschwerde eingelegt und diese begründet.
V. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens hat sie hilfsweise vier weitere Fassungen von Anspruch 1 vorgeschlagen, die jeweils wie folgt lauten (es werden nur die Merkmale zitiert, die über Anspruch 1 in der erteilen Fassung hinausgehen):
a) Hilfsantrag 1:
"und daß auf derjenigen Oberseite des Verbindungskörpers (5), welche dem stirnseitig aufliegenden ersten Hohlprofil (3) zugewandt ist, querverlaufende Zentriervorsprünge (10) vorgesehen sind, die das Stirnende (3') des Hohlprofils (3) eng umgreifen."
b) Hilfsantrag 2:
"wobei der Verbindungskörper (5) als eine flache Verbindungsplatte ausgebildet ist, und daß auf derjenigen Oberseite des Verbindungskörpers (5), welche dem stirnendig aufliegenden ersten Hohlprofil (3) zugewandt ist, querverlaufende Zentriervorsprünge .../...
(10) vorgesehen sind, die das Stirnende (3') des Hohlprofils (3) eng umgreifen."
c) Hilfsantrag 3:
"wobei der Verbindungskörper (5) als eine flache Verbindungsplatte ausgebildet ist, und daß auf derjenigen Oberseite des Verbindungskörpers (5), welche dem stirnendig aufliegenden ersten Hohlprofil (3) zugewandt ist, querverlaufende Zentriervorsprünge (10) vorgesehen sind, deren Abstand der Innenwandungen das Stirnende des Hohlprofils verdrehungssichernd eng umgreift."
d) Hilfsantrag 4:
"wobei der Verbindungskörper (5) als eine flache Verbindungsplatte ausgebildet ist, und daß auf derjenigen Oberseite des Verbindungskörpers (5), welche dem stirnendig aufliegenden ersten Hohlprofil (3) zugewandt ist, querverlaufende Zentriervorsprünge (10) vorgesehen sind, die als Zentrierrippen ausgebildet sind und das Stirnende (3') des Hohlprofils (3) zwischen ihren Innenwandungen (10') verdrehungssichernd eng umgreifen."
VI. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt, hilfsweise auf der Grundlage der Hilfsanträge 1 oder 2, eingereicht am 3. Februar 1998 bzw. 17. August 1998, weiter hilfsweise auf der Grundlage der Hilfsanträge 3 oder 4, wobei das Wort "verdrehendsichernd" in der vorletzten Zeile durch das Wort "verdrehungssichernd" zu ersetzen ist, beide .../...
Anträge eingericht am 8. April 1999. Die Einsprechenden I und II - nachfolgend Beschwerdegegnerinnen I und II - stellten demgegenüber den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
VII. Der von den Parteien vorgebrachte Stand der Technik umfaßt u. a. folgende Druckschriften:
(D2-0I) Preisliste 91/1 der Firma KBE; (Liefertermin 1. Juli 1991); (D3-0I) Prospekt "KBE - Fensterprofile" (Druckhinweis 2/89); (D4-0I) Prospekt "KBE - Raamprofielen" (Druckhinweis 11/88); (D5-0I) Schreiben der Firma KBE vom 22. Dezember 1988 einschließlich Anlagen (D5.2) und (D5.3); (D8-0I) EP-A-0 149 686 und (D1-0II) DE-A-2 545 549; (D8-0II) DE-U-91 09 003. VIII. Nach vorbereitender Mitteilung der Kammer fand am 21. April 1999 eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, in der die Parteien zur Stützung ihrer vorgenannten Anträge im wesentlichen folgende Argumente vortrugen:
a) Beschwerdeführerin:
.../... - die zu verbindenden Holprofile seien nur außen kalibriert; die beanspruchte Erfindung mache sich diese Gegebenheit zunutze, indem die Zentriersprünge an der Außenseite eines Hohlprofiles zur Anlage gebracht würden, dergestalt, daß sich bereits vor dem Eindrehen von Schrauben eine Festlegung eines Hohlprofiles gegenüber dem anderen Holprofil ergebe; - der Stand der Technik (D3-0I) bzw. (D8-0II) sei irrelevant, da der Verbindungskörper bei erstgenannter Druckschrift im Hohlprofil wackle und da bei letztgenannter Druckschrift laut Seite 3, Absatz 2 gelehrt werde, daß es nicht darauf ankomme, ob außen oder innen geklemmt werde; der Stand der Technik gemäß (D8-0I) sei ebenfalls irrelevant, weil er ein Aufweiten des Hohlprofiles voraussetze und sich der Verbindungskörper ohne Schraubensicherung vom Hohlprofil löse.
b) Beschwerdegegnerin I:
- (D8-0I) offenbare Vorsprünge "37,37", die an den Außenwänden des Hohlprofiles zur Anlage kämen, während die weniger genauen Innenwände in Kontakt kämen mit gegenüberliegenden Schrägflächen "15,15"; die Maßhaltigkeit der Außenwände eines Profiles sei durch deren Herstellungsprozeß systemimmanent und keinerlei überraschend für den Fachmann; die Verdrehsicherheit des Verbindungskörpers gegenüber dem zugeordneten Hohlprofil sei die direkte Folge des Zusammenwirkens von Hohlprofil-Außenwand und Zentriervorsprung; .../...
- aus (D8-0I) ergäbe sich auch bereits ein Vorzentrieren über einen Formschluß (Seite 14, Absatz 2 ab "oder" und Anspruch 6 "profilkomplementär") bzw. die Montagereihenfolge Einschieben des Verbindungskörpers in das erste Hohlprofil und dann Verschrauben des Verbindungskörpers mit dem zweiten Hohlprofil; - gegenüber (D2-0I) bzw. (D5-0I) liege erkennbar nur eine äquivalente Maßnahme vor, nämlich die Vertauschung von Innen- und Außenzentrierung des Verbindungskörpers im Hohlprofil; - auch aus (D8-0II), vgl. Figur 9, gehe eine Außenzentrierung von Verbindungskörper und Hohlprofil hervor; im übrigen bestimme der Profilhersteller den Verbindungskörper, ob außen oder innen angreifend; - vorgenannter Stand der Technik führe zu dem Ergebnis, daß die Gegenstände der vorliegenden Ansprüche 1 nicht patentfähig seien.
c) Beschwerdegegnerin II:
- bezüglich des Hauptantrages werde dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin I beigetreten und bezüglich der Hilfsanträge 1 und 2 werde die Kammerauffassung gemäß vorbereitender Mitteilung geteilt; - die Hilfsanträge 3 und 4 seien sachlich identisch und von (D1-0II) und (D8-0I) nahegelegt, weil (D1-0II) nicht auf ein bestimmtes Material der .../...
Hohlprofile eingeschränkt sei und "Muffen", vgl. Anspruch 1, normalerweise geschlossen seien, auch wenn sie laut Ausführungsbeispiel offen dargestellt seien und da es bekannt sei, Kunststoffprofile im Bedarfsfalle zu armieren; - im übrigen nehme die Aufgabe der Streitpatentschrift das Merkmal das Kunststoffes bereits in unzulässiger Weise vorweg; - aus (D8-0I) gehe aus dem Anspruch 6 und dem Begriff "profilkomplementär" ganz eindeutig der Formschluß zwischen Verbindungskörper und Hohlprofil hervor; - aus vorgenannten Überlegungen heraus rechtfertige sich der Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Änderungen 2.1 Anspruch 1 des Hilfsantrages 1 ist um die Merkmale des erteilten Anspruchs 3 (quer verlaufende Zentriervorsprünge umgreifen eng das Ende des zugeordneten Hohlprofiles) ergänzt.
2.2 Anspruch 1 des Hilfsantrages 2 ist darüber hinaus noch auf das Merkmal einer flachen Verbindungsplatte gemäß erteiltem Anspruch 2 eingeschränkt worden. .../...
2.3 Anspruch 1 des Hilfsantrages 3 umfaßt die Merkmale der erteilten Ansprüche 1, 2 und 3 und stützt sich bezüglich der Merkmale des Innenwandungs-Abstandes und der Verdrehungssicherung auf Spalte 3, Zeilen 43 bis 48 der EP-B1-0 569 957. 2.4 Anspruch 1 des Hilfsantrages 4 präzisiert die Zentriervorsprünge als Zentrierrippen wie sie im erteilten Anspruch 4 bzw. 5 angesprochen sind.
2.5 Aus Vorstehendem ergibt sich, daß der erteilte Anspruch 1 bei den Hilfsanträgen 1 bis 4 durch weitere Merkmale nur eingeschränkt, nicht aber erweitert wurde. Ein Verstoß gegen die Erfordernisse des Artikels 123(3) EPÜ liegt demnach nicht vor. Hauptantrag 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist im Lichte der (D2-0I) bis (D4-0I) nicht neu, weil dort bereits Kunststoffprofile mit der Artikel-Nr. 132 offenbart sind, vgl. (D2-0I), Seite 5 "PVC-Profile", die geschlossene Schraubkanäle aufweisen, vgl. (D3-0I) "Konstruktion 2.22", und in die ein metallisches Verstärkungsprofil eingeschoben ist, vgl. (D3-0I) "Konstruktion 2.22 bzw. 2.3" und deren schraffierte Teiledarstellung.
Die Kunststoff-Hohlprofile werden mittels eines metallischen Verbindungskörpers verbunden, vgl. (D3-0I), Blatt 3 und Artikelbeschreibung bzw. Blatt 1.1 rechts unten. Als Verbindungselemente sind gemäß (D3-0I), Blatt "2.22", vertikale Schrauben vorhanden, die von unten und oben in den Verbindungskörper einschraubbar sind, z. B. .../...
in das metallische Verstärkungsprofil (schraffiert dargestellt). Die Beschwerdeführerin hat weder im schriftlichen noch mündlichen Verfahren Argumente vorgebracht, die den Neuheitseinwand der Kammer, der schon in ihrer vorbereitenden Mitteilung in Abschnitt 4 ausgeführt wurde, hätten erschüttern können, so daß der Hauptantrag zurückzuweisen ist, Artikel 54 EPÜ.
Hilfsantrag 1 4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, aber im Lichte der (D8-0I) bzw. (D8-0II) nicht erfinderisch, da in (D8-0I) mit den Vorsprüngen "37,37" gemäß Figur 2 bzw. Anspruch 6 und dessen Merkmal "profilkomplementär" schon Maßnahmen ergriffen wurden, die das in sie eingeführte Hohlprofil eng umgreifen und zwar dessen kalibrierte Außenseite. Die Kammer ist davon überzeugt, daß es herstellungsimmanent ist, daß Kunststoffhohlprofile an ihrer Außenseite kalibriert d. h. maßhaltig sind, so daß darin keine über vorbekanntes Wissen hinausgehende technische Lehre erblickt werden kann. Daraus folgt aber auch, daß die Innenwandungen von Hohlprofilen aus Kunststoff weniger maßgenau sind, so daß sich Schrägflächen - wie in Figur 2 von (D8-0I) dargestellt als Toleranzausgleich anbieten und diese die Wirkung der Außenanlage des Hohlprofiles an Zentriervorsprüngen nicht infrage stellen.
Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, daß (D8-0I) auch die Montagereihenfolge erlaubt, die die Beschwerdeführerin besonders herausgestellt hat, nämlich den Verbindungskörper erst in das erste Hohlprofil .../... einzuführen, bevor er mit dem zweiten Hohlprofil verschraubt wird. Da gleiche technische Mittel - hier Vorsprünge und damit in Berührung kommende Außenwandungen eines Hohlprofiles - auch gleiche Wirkungen ergeben, ist der (D8-0I) auch das Merkmal des engen Umgreifens des Hohlprofiles hinzuzurechnen. Zusammenfassend ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 somit in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, Artikel 56 EPÜ, indem (D1-0II) - in der EP-B1-0 569 957 in Form der FR-A-2 287 608 gewürdigt kombiniert wird mit z. B. (D8-0I). Hilfsantrag 2 5. Dessen Anspruch 1 ist gegenüber dem des Hilfsantrages 1 durch das Merkmal des erteilten Anspruchs 2 (flache Verbindungsplatte) weiter eingeschränkt, ohne aber seinen Gegenstand dadurch erfinderisch machen zu können, da bereits die den Ausgangspunkt der Erfindung bildende (D1-0II), vgl. Figuren 2/3 und 4, sowohl eine räumliche als auch eine flache Verbindungsplatte "34" offenbart, so daß es Sache des Einzelfalles ist, die eine oder andere Ausgestaltung auszuwählen. Am Verbindungsprinzip, nämlich Verschraubung der Verbindungsplatte sowohl mit dem einen wie mit dem anderen Hohlprofil, ändert sich dabei nichts, auch nicht an der Reihenfolge der Montageschritte der einzelnen Schraubverbindungen, Artikel 56 EPÜ.
Hilfsantrag 3 6. Im Anspruch 1 ist gegenüber dem Hilfsantrag 2 expressis verbis ausgesagt, daß der Abstand der Innenwandungen der .../... Zentriervorsprünge die Verdrehsicherung des zu verbindenden Hohlprofiles ergibt, vgl. EP-B1-0 569 957, Spalte 3, Zeilen 43 bis 48 und Spalte 5, Zeilen 1/2. Wie im vorstehenden Abschnitt 4. herausgestellt wurde, ist die Maßnahme des engen Umgreifens der Außenwandungen eines Hohlprofiles aus dem Stand der Technik bekannt und zwar sowohl in konstruktiver Hinsicht - nämlich Zentriervorsprünge die voneinander beabstandet sind als auch in wirkungsmäßiger Hinsicht - nämlich Wirkung der Zentriervorsprünge als Verdrehsicherung - so daß der Rückgriff auf diese Merkmale nicht als erfinderischer Beitrag zum Stand der Technik zu werten ist, Artikel 56 EPÜ. Wiederum muß gelten, daß gleiche technische Mittel auch gleiche Wirkungen hervorbringen müssen. Hilfsantrag 4 7. Das einzige Unterschiedsmerkmal zum Anspruch 1 des Hilfsantrages 3 ist die Ausgestaltung der Zentriervorsprünge als Zentrierrippen. Da die Vorsprünge "37,37" gemäß Figur 2 der (D8-0I) auch als Zentrierrippen anzusehen sind - mit der Wirkung der Verdrehsicherung gegenüber dem einzuschiebenden Hohlprofil - vermag auch dieses Zusatzmerkmal den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch zu machen, Artikel 56 EPÜ.
8. Vorstehende Überlegungen zeigen, daß die Gegenstände der Ansprüche 1 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag 1 bis 4 nicht patentfähig sind, so daß alle Anträge der Beschwerdeführerin zurückzuweisen sind.
9. Daran vermögen auch weitere Argumente der Parteien gemäß .../... Abschnitt "Sachverhalt und Anträge" nichts zu ändern:
- es ist eine Frage der Passung von HohlprofilInnenwandungen und Außenabmessungen des Verbindungskörpers, ob eine Vereinigung beider Teile bereits eine "haltende Verbindung" ergibt oder nicht; bei einer Konfiguration wie in (D3-0I) z. B. im Blatt 2.22 dargestellt, ist nicht einzusehen, warum nicht bereits dort ein Selbsthalteeffekt eintreten sollte; in bezug auf eine Außenfestlegung wäre auf (D8-0I) zu verweisen und ebenfalls anzunehmen, daß auch dort eine Selbsthaltewirkung der beiden Verbindungspartner Hohlprofil und Verbindungskörper eintritt, zumal die Außenwand des Hohlprofiles zumindest zusätzlich durch Keilwirkung zur Anlage gebracht wird; - auch das Argument, wonach die Verbindung von Hohlprofil und eingestecktem Verbindungskörper gemäß z. B. (D3-0I) wackele, vermag nicht zu überzeugen, da es grob gegen fachmännische Überlegungen verstoßen würde; - es mag sein, daß (D8-0II) bezüglich der Klemmung die Verhältnisse "innen" und "außen" gleichsetzt; dies berechtigt aber angesichts der (D8-0I) nicht zu dem Schluß, daß die Realisierung einer Außen-Verdrehsicherung/Festlegung erfinderisches Zutun erforderte; - es trifft letztendlich nicht in dem Maße zu wie es die Beschwerdeführerin vorbrachte, daß (D8-0I) auf eine "Aufweitung" des Hohlprofiles abgestellt sei, da der Fachmann in den Keilflächen "15,15" mehr einen Toleranzausgleich für die nichtkalibrierten Innenwandungen erblicken würde; .../...
- mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin II trifft es zu, daß (D1-0II) weder auf ein bestimmtes Material der Hohlprofile noch bindend auf offene Schraubkanäle abgestellt ist, vgl. den Ausdruck "Muffen" in Anspruch 1, der eher auf geschlossene als auf offene Kanäle hindeutet; - da vor der Einspruchsabteilung bzw. im Beschwerdeverfahren der Rechtsbestand des Streitpatents zu überprüfen ist, ist es von untergeordneter Bedeutung, ob die Aufgabe laut Streitpatentschrift bereits ein Lösungsmerkmal des unabhängigen Anspruchs vorwegnimmt, da ein derartiger Einwand in die Kategorie Klarheit gehört, die aber nicht zu den Einspruchsgründen gemäß Artikel 100 EPÜ zählt.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Maslin C. T. Wilson