Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.03.1999 – T 543/97

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1999:T054397.19990311

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0543/97 - 3.2.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 11. März 1999 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Robert Bosch GmbH Postfach 30 02 20 D-70442 Stuttgart (DE) Vertreter:

Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) ITT Automotive Europe GmbH Guerickestraße 7 D-60488 Frankfurt am Main (DE) Vertreter:

Dreiss, Fuhlendorf, Steimle & Becker Postfach 10 37 62 D-70032 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 431 123 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 21. März 1997.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

F. Gumbel S. Crane J. van Moer

Sachverhalt und Anträge

I. Auf die europäische Patentanmeldung Nr. 90 909 714.9 ist am 16. August 1995 das europäische Patent Nr. 0 431 123 erteilt worden.

II. Gegen das erteilte Patent hat die Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt. Sie beantragte, das Patent wegen mangelnder Neuheit und/oder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ) zu widerrufen. Von den im Einspruchsverfahren entgegengehaltenen Dokumenten zum Stand der Technik hat im Beschwerdeverfahren nur die DE-A-3 740 312 (Dokument D0) eine Rolle gespielt.

III. In ihrer am 21. März 1997 zur Post gegebenen Zwischenentscheidung hat die Einspruchsabteilung im Hinblick auf Artikel 102 (3) EPÜ festgestellt, daß der Aufrechterhaltung des Streitpatents in geändertem Umfang die Einspruchsgründe nach Artikel 100 EPÜ nicht entgegenstünden.

Der Wortlaut des dieser Entscheidung zugrundeliegenden Anspruchs 1 (unter Korrektur des offensichtlichen Schreibfehlers "Antriebswelle (32)" in "Abtriebswelle (32)" in Zeile 3) ist wie folgt:

"Antriebsvorrichtung, insbesondere für eine Scheibenwischeranlage an einem Kraftfahrzeug, mit einem Antriebsmotor, mit einem diesem nachgeordneten, in einem Getriebegehäuse (15) untergebrachten Getriebe, das eine pendelnd angetriebene Abtriebswelle (32) und ein .../...

verdrehsicher auf dieser sitzendes Ritzel (33) aufweist, sowie mit einem Anschlagteil (40) zur Begrenzung des Pendelwinkels der Abtriebswelle (32), wobei das Anschlagteil (40) entweder mit der Abtriebswelle (32) verschwenkbar ist und mit gehäusefesten Gegenanschlägen zusammenwirkt, oder aber fest im Getriebegehäuse angeordnet ist und gehäusefeste Gegenanschläge für Anschläge am Ritzel bildet, dadurch gekennzeichnet, daß das Anschlagteil (4) mit einem ringförmigen Abschnitt (41) auf die Abtriebswelle (32) aufgeschoben ist und der ringförmige Abschnitt (41) des Anschlagteils als Anlaufscheibe zur axialen Abstützung des Ritzels (33) am Getriebegehäuse (15) dient."

Die abhängigen Ansprüche 2 bis 20 beziehen sich auf bevorzugte Ausführungsformen der Antriebsvorrichtung nach dem Anspruch 1. IV. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 21. Mai 1997 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet.

Die Beschwerdebegründung ist am 24. Juli 1997 eingegangen.

V. Es wurde am 11. März 1999 mündlich verhandelt. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.

VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Stützung ihres .../... Antrags läßt sich wie folgt zusammenfassen:

In der angefochtenen Entscheidung werde davon ausgegangen, daß das Dokument D0 lediglich eine Antriebsvorrichtung zeige, die die Merkmale der ersten im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 angegebenen Variante aufweise, d. h. eine Vorrichtung mit einem mit der Abtriebswelle verschwenkbaren Anschlagteil, das mit gehäusefesten Gegenanschlägen zusammenwirkt. Eine sachgerechte Würdigung des Offenbarungsgehalts des Dokuments D0 führe aber zu dem Ergebnis, daß die in diesem Dokument offenbarte zweite Ausführungsform einer Antriebsvorrichtung (Figuren 4 bis 6) auch der zweiten im Oberbegriff des Anspruchs angegebenen Variante, d. h. mit einem fest im Getriebegehäuse angeordneten und gehäusefeste Gegenanschläge für Anschläge am Ritzel bildenden Anschlagteil, zugerechnet werden könne. Bei dieser Betrachtungsweise sei dann aber auch festzustellen, daß die bekannte Antriebsvorrichtung nicht nur die die zweite Variante betreffenden Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1, sondern auch sämtliche Merkmale dessen Kennzeichens aufweise. So bestehe bei diesem Stand der Technik das Anschlagteil aus den über einen Steg miteinander verbundenen Gummisegmenten zusammen mit der Anlaufscheibe, die sie in einer Nut im Getriebegehäuse festhalte und daher als wesentlicher Bestandteil eines funktionstüchtigen Anschlagteils und zwar als "ringförmiger Abschnitt" desselben im Sinne des Kennzeichens des Anspruchs 1 zu sehen sei. Entsprechend den weiteren Angaben des Kennzeichens des Anspruchs sei die Anlaufscheibe auf die Abtriebswelle aufgeschoben und diene der axialen Abstützung des Ritzels am Getriebegehäuse. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sei daher neuheitsschädlich vorweggenommen.

.../... Sollte aber ein Unterscheid zwischen dem Stand der Technik und dem Gegenstand des Anspruchs 1 darin gesehen werden, daß bei ersterem die Gummisegmente und die Anlaufscheibe getrennte Elemente seien, so liege es im Bereich des fachmännischen Könnens die beiden Elemente zu einem einzigen Bauteil zu vereinen, um die Anzahl der zu montierenden Einzelelementen zu reduzieren.

VII. Die Beschwerdegegnerin widersprach den Ausführungen der Beschwerdeführerin und machte dabei im wesentlichen folgendes geltend:

Der Versuch der Beschwerdeführerin, den Stand der Technik nach dem Dokument D0 der zweiten im geltenden Anspruch 1 definierten Variante gleichzusetzen, gehe völlig an dem technischen Sachverhalt vorbei. Insbesondere bildeten die miteinander verbundenen Gummisegmente zusammen mit der Anlaufscheibe kein Anschlagteil im Sinne des Anspruchs, weil zur Erfüllung der Funktion der Begrenzung des Pendelwinkels der Antriebswelle die Nut, in der die Gummisegmente aufgenommen werden, unbedingt erforderlich sei, und es darüber hinaus offensichtlich sei, daß die Anlaufscheibe kein "ringförmiger Abschnitt" des Anschlagteils sei, sondern ein völlig getrenntes Element. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sei deshalb neu.

Was die erfinderische Tätigkeit betreffe, basierten die Ausführungen der Beschwerdeführerin allein auf unzulässigen rückschauenden Überlegungen.

Entscheidungsgründe§

.../...

1. Die Beschwerde entspricht den Erfordernissen der Artikel 106 bis 108 sowie der Regeln 1 (1) und 64 EPÜ. Sie ist daher zulässig.

2. Das angefochtene Patent betrifft eine Antriebsvorrichtung, die insbesondere für eine Scheibenwischeranlage an einem Kraftfahrzeug verwendet wird. Bei derartigen Vorrichtungen soll die Abtriebswelle nach dem Abschalten des Antriebsmotors eine genau definierte, innerhalb bestimmter Toleranzen liegende Ruhelage einnehmen; während des Betriebs sollen die Umkehrstellungen der Abtriebswelle exakt eingehalten werden. Laut der einleitenden Beschreibung der Patentschrift ist es bekannt - u. a. wird hierzu das Dokument D0 hier als relevanter Stand der Technik gewürdigt - diese Vorgaben durch die Zusammenwirkung von mit der Abtriebswelle verschwenkbaren und gehäusefesten Anschlägen zu erreichen.

Der beanspruchten Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Anschlagteil mit geringem Aufwand sicher in der vorhergesehenen Position im Getriebegehäuse unterzubringen. Die Patentschrift offenbart zwei unterschiedliche Grundvarianten der erfindungsgemäßen Vorrichtung. Bei der ersten Variante, die durch zwei Ausführungsbeispiele nach den Figuren 1 bis 6 bzw. 7 bis 9 veranschaulicht wird, ist das Anschlagteil drehfest mit der Abtriebswelle verschwenkbar. Zu diesem Zweck weist das Anschlagteil einen Mitnehmer auf, der in eine Aussparung am Umfang des Ritzels eingreift. Das Anschlagteil ist .../...

vorzugsweise mit je zwei Anschlägen für jede Drehrichtung ausgebildet. Der erste Anschlag wirkt mit einem elastischen gehäusefesten Gegenanschlag zusammen, der in einer im Getriebegehäuse eingearbeiteten Nut angeordnet ist. Der zweite Anschlag, der nur bei einer versuchten Verdrehung der Abtriebswelle von außen ins Spiel kommt, wirkt mit einer radialen Schulter der Nut als starrer Gegenanschlag zusammen. Das Anschlagteil hat einen ringförmigen Abschnitt, der auf die Abtriebswelle aufgeschoben ist. Dadurch wird die Abtriebswelle dazu herangezogen, das Anschlagteil in seiner Lage zu sichern. Der ringförmige Abschnitt dient auch zur axialen Abstützung des Ritzels am Getriebegehäuse. Dabei ist der ringförmige Abschnitt des Anschlagteils entweder über dem im Getriebegehäuse befindlichen Ende der Abtriebswelle geschlossen (Figuren 1 bis 6) oder auf das Ende der Abtriebswelle aufgeschoben (Figuren 7 bis 9) und liegt in beiden Fällen zwischen dem Getriebegehäuse und einem von zwei Hebeln einer Schwinge, welche Hebel das Ritzel einrahmen.

Bei der zweiten Variante (Figur 10) weist die Antriebsvorrichtung ein Anschlagteil auf, das eine feste Lage im Getriebegehäuse einnimmt. Vorzugsweise wird das Anschlagteil in eine Nut im Getriebegehäuse eingesteckt. Das Anschlagteil ist dabei ebenfalls mit einem ringförmigen Abschnitt ausgebildet, der auf die Abtriebswelle aufgeschoben ist, was dem Anschlagteil zusätzlichen Halt verleiht. Auch in dieser Variante dient der ringförmige Abschnitt des Anschlagteils als Anlaufscheibe zur axialen Abstützung eines Hebels der Schwinge - und somit indirekt des Ritzels - am Getriebegehäuse. Das Anschlagteil aus einem elastisch nachgiebigen Kunststoff hergestellt und einstückig mit .../...

zwei Gegenanschläge für Anschläge am Ritzel bildenden Armen ausgebildet. Die Arme können mit einer metallischen Blattfeder verstärkt werden, die z. B. nachträglich in eine Nut des Anschlagteils eingelegt ist. Um eine zu starke Beanspruchung der Arme zu vermeiden, ist jedem Arm ein starrer Anschlag am Getriebegehäuse nachgeordnet, gegen den der Arm nach einem bestimmten Weg stößt.

Der Grundaufbau der in dem Dokument D0 beschriebenen Antriebsvorrichtung ist demjenigen der Antriebsvorrichtung nach dem angefochtenen Patent sehr ähnlich. Das Dokument D0 befaßt sich wie das angefochtene Patent mit der Problematik der exakten Einhaltung von Ruhelage und Umkehrstellungen der Abtriebswelle. Es wird vorgeschlagen, einen axial vorspringenden Anschlag am Ritzel durch einen in eine Bohrung im Ritzel eingepreßten Stift zu bilden. Der Stift greift in eine kreisbogenförmige Nut ein, die in den Boden des Getriebegehäuses eingelassen ist. Gemäß den Figuren 4 bis 6 sind zur Reduzierung der Anschlaggeräusche Gummisegmente in die Nut eingesetzt, die vor den Enden der Nut liegen. Um die Gummisegmente als ein einziges Stück handhaben zu können, sind sie über einen Steg miteinander verbunden. Eine Anlaufscheibe die zwischen einem Hebel einer das Ritzel einrahmenden Schwinge und dem Getriebegehäuse angeordnet ist und die Abtriebswelle umgibt, hält die Gummisegmente in der Nut.

In der angefochtenen Entscheidung wird davon ausgegangen, daß die aus dem Dokument D0 bekannte Antriebsvorrichtung zu dem oben angesprochenen ersten Variantentyp gehört. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren stellt im wesentlichen .../...

darauf ab, daß diese Auslegung des Dokuments D0 seinem Inhalt nicht gerecht werde und daß es vielmehr dahingehend interpretiert werden sollte, daß es eine Antriebsvorrichtung des zweiten Variantentyps betreffe. Hier macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, daß die über den Steg miteinander verbundenen Gummisegmente zusammen mit der Anlaufscheibe ein Anschlagteil im Sinne des Anspruchs 1 bilden würden. So könne folgerichtig die Anlaufscheibe als ringförmiger Abschnitt des Anschlagteils betrachtet werden. Da die Anlaufscheibe offensichtlich zur axialen Abstützung des Ritzels am Gebtriebegehäuse diene, seien sämtliche Merkmale der zweiten im Anspruch 1 beanspruchten Variante neuheitsschädlich vorweggenommen. Zur Untermauerung ihrer These weist die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hin, daß der Anspruch 1 keine Einteiligkeit des Anschlagteils erfordere und daß das Anschlagteil nach der Figur 10 auch aus zwei getrennten Teilen bestehe, nämlich einem Kunststoffteil und einer metallischen Blattfeder.

Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Auffassung, daß die miteinander verbundenen Gummisegmente an sich keine Begrenzung des Pendelwinkels der Abtriebswelle bewirken könnten und diese Funktion erst in Kombination mit der Nut im Getriebegehäuse, in der sie eingelegt sind, ausübten. Sie bildeten daher kein Anschlagteil im Sinne des Oberbegriffs des Anspruchs 1. Die Kammer kann sich dieser Auffassung insbesondere deswegen nicht anschließen, weil auch beim Ausführungsbeispiel nach der Figur 10 der Patentschrift das Anschlagteil in einer Nut im Getriebegehäuse eingelegt ist. Andererseits wird aus der Sicht der Kammer eine Interpretation des Begriffs "Anschlagteil" dahingehend, daß hierunter die .../...

Kombination der Gummisegmente mit der Anlaufscheibe verstanden werden soll, wobei die einzige Wirkverbindung zwischen diesen Elementen darin besteht, daß die Anlaufscheibe die Gummisegmente in der Nut festhält, der technischen Wirklichkeit nicht gerecht. Auf jeden Fall aber ist die Anlaufscheibe nach dem Dokument D0 kein "ringförmiger Abschnitt" des Anschlagteils, wie dies der Anspruch 1 erfordert, weil der Begriff "Abschnitt" in dem gegebenen Zusammenhang eindeutig eine innige körperliche Verbindung zwischen eben diesem Abschnitt und dem Rest des Anschlagteils verlangt.

Die Kammer kommt daher zu dem Ergebnis, daß der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu ist (Artikel 52 (1) und 56 EPÜ). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage der erfinderischen Tätigkeit geht im wesentlichen nicht über die Behauptung hinaus, es habe für den Fachmann aus routinemäßigen Überlegungen nahegelegen, die Gummisegmente und die Anlaufscheibe beim Stand der Technik nach dem Dokument D0 zu einem einzigen Element vereinen, um dadurch wegen der geringeren Anzahl von Einzelheiten die Montage zu erleichtern. Nach Auffassung der Kammer beruht diese Behauptung auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise, die zudem dem Umstand nicht Rechnung trägt, daß das Dokument D0 schon eine andere Maßnahme zur Erleichterung der Handhabung der Gummisegmente direkt vorschlägt, nämlich sie über einen dünnen Steg miteinander zu verbinden. Darüber hinaus übersieht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß der tragende Gedanke der vorliegenden Erfindung nicht darin liegt, die Anzahl von .../...

Einzelteilen zu reduzieren, sondern die Abtriebswelle heranzuziehen, um das Anschlagteil in seiner Lage zu sichern. Aus dem Vorstehenden geht hervor, daß sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, so daß er als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen ist (Artikel 56 EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani F. Gumbel