Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.03.1999 – T 968/95

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:1999:T096895.19990310

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0968/95 - 3.2.5

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 10. März 1999 Beschwerdeführer:

Sperotto Rimar S.p.A. (Einsprechender)Via G. Galilei, 13 I-36034 Malo (IT) Vertreter:

Kohlmann, Karl Friedrich, Dipl.-Ing. Hoffmann, Eitle Patent- und Rechtsanwälte Arabellastraße 4 D-81925 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Johannes Menschner Maschinenfabrik GmbH & Co KG Kampweg 40 D-41751 Viersen (DE) Vertreter:

Brümmerstedt, Hans Dietrich, Dipl.-Ing. Theaterstraße 7 D-30159 Hannover (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

A. Burkhart P. E. Michel M. Lewenton Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. Oktober 1995 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 395 861 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin hatte gegen das europäische Patent Nr. 0 395 861 Einspruch eingelegt und ihren Einspruch auf Artikel 100 a) EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) gestützt. Ihre Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs.

II. Im Beschwerdeverfahren ist im wesentlichen auf die Entgegenhaltung D9:

Sonderdruck aus Melliand Textilberichte 68, 1987, Seiten 756 - 769, "Vergleich der Gebrauchseigenschaften von chemisch-dekatierten und Kessel-dekatierten Wollgeweben" Bezug genommen worden.

III. Am 10. März 1999 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, als Hauptantrag, die Beschwerde zurückzuweisen, oder hilfsweise, das Patent in geändertem Umfang auf der Grundlage der Anspruchssätze gemäß Hilfsantrag 1 oder 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, aufrechtzuerhalten. .../...

Der Anspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:

"Verfahren zum kontinuierlichen permanenten Dekatieren und Fixieren von bahnförmigem Textilgut (6), wie Gewebe, Gewirke o. dgl., das ganz oder teilweise aus Wolle besteht, bei dem das befeuchtete Textilgut (6) über einen drehbar gelagerten, beheizbaren Zylinder (1) mit geschlossener Oberfläche geführt und von einem über Umlenkwalzen (4, 5) geschlungenen, undurchlässigen Druckband (3) gegen einen Teil der Zylinderoberflache angedrückt wird (Behandlungsstufe I) und anschließend daran über einen weiteren drehbar gelagerten, beheizbaren Zylinder (2) mit geschlossener Oberfläche geführt und von einem über Umlenkwalzen (4, 5) geschlungenen, undurchlässigen Druckband (3) gegen einen Teil der Zylinderoberflache angedrückt wird (Behandlungsstufe II), dadurch gekennzeichnet, daß das Textilgut (6) in einem Feuchtigkeitsbereich von 20 100 % befeuchtet wird, daß die Oberflächentemperatur des beheizbaren Zylinders (1 bzw. 2) einer jeden Behandlungsstufe (I bzw. II) größer als 140 °C ist und daß das Textilgut (6) in der Behandlungsstufe I auf dem beheizbaren Zylinder (1) mit seiner linken Seite und in der Behandlungstufe II auf dem beheizbaren Zylinder (2) mit seiner rechten Seite aufliegt."

Der Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 durch die Beschränkung des Feuchtigkeitsgehalts in der Behandlungsstufe I auf "von 20 % bis etwa 85 %", durch das Merkmal daß "der Feuchtigkeitsgehalt des Textilgutes (6) in den Behandlungsstufen I und II durch die Dampfumwandlung zwischen dem beheizbaren Zylinder (1, 2) und dem Druckband (3) reduziert wird", und durch das Merkmal, .../...

daß "das Textilgut (6) am Ende der Behandlungsstufe II eine Restfeuchte von 17 - 20 % aufweist". Der Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 durch das Merkmal, daß "das Textilgut (6) vor jeder Behandlungsstufe in einem Feuchtigkeitsbereich von 20 - 35 % befeuchtet wird".

IV. Zur Begründung ihres Antrags führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen folgendes aus:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu hinsichtlich der Offenbarung der Entgegenhaltung D9, insbesondere Probe C13, die ein Dekatierverfahren ohne Einsatz von Chemikalien betreffe. Obwohl D9 keine explizite Offenbarung von zwei hintereinander angeordneten Maschinen enthalte, gehöre es zum selbstverständlichen Fachwissen, daß das ContipressVerfahren im Gegensatz zur Kessel-Dekatierung ein kontinuierlicher Prozeß sei, so daß es für den Fachmann eine selbstverständliche Maßnahme darstelle, zwei Maschinen hintereinander anzuordnen, wenn der Versuch gemäß C13 in ein kontinuierliches, industriell brauchbares Verfahren umzusetzen sei. Die Verfahrensparameter des Anspruchs 1 seien in den Absätzen 5.4 (Temperatur von 145 °C), 3.5.3.2 (Feuchtigkeit von 20 %) und 2.4 (Anwendung der Contipress) enthalten. In jedem Fall beruhe das Verfahren gemäß Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Hinblick auf die Offenbarung der Entgegenhaltung D9 sei die objektive Aufgabe des erfindungsgemäßen Verfahrens darin zu sehen, das experimentelle Verfahren gemäß Probe C13 in ein industriell anwendbares Verfahren umzusetzen. Um .../...

ein echt kontinuierliches Verfahren zu erreichen, sei es für den Fachmann selbstverständlich, eine zweite Effektwalze anzuwenden. Der einzige Grund, warum bei den Versuchen gemäß D9 ein- und dieselbe Effektwalze zweimal benutzt worden sei, obwohl es erwünscht gewesen sei, ein kontinuierliches Verfahren zu simulieren, liege darin, daß das Forschungsinstitut, in welchem die Versuche gemäß D9 durchgeführt worden seien, nur über eine Contipress verfügte.

Die erst während der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge seien völlig neu und sollten daher im Hinblick auf Regel 71a EPÜ nicht zugelassen werden. Außerdem seien die geänderten Ansprüche unzulässig erweitert. Insbesondere sei ursprünglich nicht offenbart, daß in der Behandlungsstufe I in einem Feuchtigkeitsbereich von 20 % bis etwa 85 % und in der Behandlungsstufe II in einem Feuchtigkeitsbereich von 20 % bis 35 % befeuchtet wird.

V. Zur Begründung ihrer Anträge führte die Beschwerdegegnerin im wesentlichen folgendes aus:

Mit dem gemäß D9 verwendeten Weko-Rotoren-Befeuchter könne eine Feuchtigkeit von maximal 15 % erreicht werden. Daher sei der in D9 angegebene Wert von 20 % in der Praxis nicht erreichbar. Ferner lehre D9, daß eine Temperatur von 145° nicht erforderlich sei und sogar schädlich sein könne. Daher enthalte D9 keine Lehre, eine Temperatur von über 140° anzuwenden. Außerdem weise die Contipress nur eine Effektwalze auf. Das Verfahren des Anspruchs 1 sei daher hinsichtlich der Offenbarung der Entgegenhaltung D9 neu.

.../... Das Verfahren gemäß Anspruch 1 beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Schon der Titel der Entgegenhaltung D9 deute darauf hin, daß der Fachmann in dieser Veröffentlichung keinen Hinweis über kontinuierliche Verfahren ohne Einsatz von Chemikalien erwarten dürfe. Ziel der Entgegenhaltung D9 sei, einen permanenten Dekatiereffekt in einem kontinuierlichen Verfahren, ohne Einsatz von Chemikalien zu erreichen. Es gebe keine Hinweise in D9, die Feuchtigkeit auf über 20 % und die Temperatur auf über 140 °C zu erhöhen. Der Anspruch 1 des Streitpatents beinhalte implizit, daß eine Befeuchtung der Warenbahn beim zweiten Durchlauf stattfinden soll. Im Gegensatz dazu werde in D9, Absatz 3.5.3.2 gelehrt, daß beim zweiten Durchlauf keine Befeuchtung stattfindet.

Die in den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 eingefügten Merkmale seien in der ursprünglich eingereichten Anmeldung offenbart, insbesondere auf Seite 5, Zeilen 13 bis 23 und Seite 6, Zeile 33 bis Seite 7, Zeile 12 und im Anspruch 2.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag Neuheit 1.1 In der Vorgehensweise nach D9 wird in einem ersten Durchlauf die linke Warenseite gegen die Effektwalze (Zylinder) gepreßt und in einem zweiten Durchlauf die rechte Warenseite gegen die Effektwalze gepreßt .../... (Absatz 3.5.3.2). Das Textilgut wird auf diese Weise zweimal über denselben Zylinder gefahren. D9 gibt keinen Hinweis, einen zweiten Zylinder vorzusehen.

Nach Anspruch 1 des angefochtenen Patents wird das Textilgut über einen drehbar gelagerten, beheizbaren Zylinder geführt und anschließend daran über einen weiteren drehbar gelagerten, beheizbaren Zylinder geführt.

1.2 Es mag zutreffend sein, wie die Beschwerdeführerin argumentiert, daß es hinsichtlich des Ergebnisses der Behandlung unerheblich ist, ob das Textilgut zweimal über ein- und denselben Zylinder, oder jeweils nur einmal über zwei hintereinandergeschaltete Zylinder geführt wird. Trotzdem erfordert das im Anspruch 1 beanspruchte Verfahren, daß das Textilgut über einen ersten Zylinder und anschließend daran über einen zweiten Zylinder geführt wird. Es kann auch nicht akzeptiert werden, daß dieses Merkmal lediglich ein konstruktives Merkmal und daher für das Verfahren unerheblich sei. Der Anspruch 1 gibt eindeutig eine Art und Weise der Textilgutführung an, welche in D9 nicht offenbart ist.

1.3 Das Verfahren gemäß Anspruch 1 des angefochtenen Patents ist daher neu. Erfinderische Tätigkeit 2.1 Die Entgegenhaltung D9 (vgl. insbes. Absätze 2.4, 3.5.3.2 und 5.4) offenbart ein Verfahren zum kontinuierlichen permanenten Dekatieren und Fixieren von bahnförmigem Textilgut, das ganz oder teilweise aus .../...

Wolle besteht, bei dem das befeuchtete Textilgut über einen drehbar gelagerten, beheizbaren Zylinder (6) mit geschlossener Oberfläche geführt und in einem ersten Durchlauf von einem über Umlenkwalzen geschlungenen, undurchlässigen Druckband (9) gegen einen Teil der Zylinderoberflache angedrückt und anschließend daran in einem zweiten Durchlauf über den Zylinder (6) geführt wird. Beim ersten Durchlauf liegt das Textilgut auf dem beheizbaren Zylinder mit seiner linken Seite und beim zweiten Durchlauf auf dem beheizbaren Zylinder mit seiner rechten Seite auf.

2.2 Es ist dem Fachmann bekannt, daß die gemäß D9 angewendete Contipress einen drehbar gelagerten, beheizbaren Zylinder mit geschlossener Oberfläche und ein über Umlenkwalzen geschlungenes, undurchlässiges Druckband aufweist. In der Probe C13 wird das Textilgut ohne Chemikalien bei einer Feuchtigkeit von 20 % und einer Oberflächentemperatur von 145 °C dekatiert. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, daß die Befeuchtungsvorrichtung der D9 nicht in der Lage sei, eine Feuchtigkeit von 20 % zu erreichen, ist von ihr nicht bewiesen worden und wird von der Einsprechenden bestritten. Daher erkennt die Kammer die in D9 offenbarte Feuchtigkeit von 20 % als Tatsache an.

2.3 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, daß der Fachmann, der vor der Aufgabe steht, ein Dekatierverfahren unter Verzicht auf Chemikalien zu entwickeln, die Entgegenhaltung D9 und insbesondere die Probe C13 nicht in Betracht ziehen würde.

2.4 Diese Ansicht teilt die Kammer aus folgenden Gründen nicht. Obwohl der Titel von D9 lautet "Vergleich der .../... Gebrauchseigenschaften von chemisch-dekatierten und Kessel-dekatierten Wollgeweben", wird der Fachmann, der sich für ein Verfahren ohne Einsatz von Chemikalien interessiert, die wissenschaftliche Veröffentlichung D9 zur Bereicherung seines Fachwissens aufmerksam studieren und gegebenenfalls hieraus Lehren für seine Entwicklungsarbeit ziehen. Er wird dabei erkennen, daß die Probe C13 eine Blindprobe ohne Einsatz von Chemikalien darstellt, um die Wirkung von Chemikalien in dem Contipress-Verfahren zu untersuchen. Daher wird er, wenn er vor der Aufgabe steht, ein Verfahren unter Verzicht auf Chemikalien in kontinuierlicher Weise einen permanenten Dekatiereffekt zu erreichen (siehe Patentschrift, Spalte 2, Zeilen 9 bis 12), die Probe C13 wenigstens als einen Ausgangspunkt für ein solches Verfahren betrachten, auch wenn ihm bewußt ist, daß ein solches Verfahren bestimmte Nachteile aufweist. Wenn nötig, würde er die Verfahrensparameter dann ändern, um zu versuchen, ein besseres Ergebnis zu erreichen.

2.5 Tatsächlich erfordert der Anspruch 1 jedoch keine Verfahrensparameter, die von denen der Probe C13 abweichen und zu einem besseren Ergebnis hinsichtlich der Eigenschaften der behandelten Waren führen könnten. Insbesondere ist der Anspruch 1 nicht auf eine Befeuchtung der Waren in der zweiten Behandlungsstufe beschränkt. Dies geht daraus hervor, daß dieses Merkmal nicht in der erfindungsgemäßen Ausführungsform nach Figur 4 vorhanden ist. Außerdem beweist die Anwesenheit dieses Merkmals im Anspruch 2, daß dieses Merkmal beim erfindungsgemäßen Verfahren fakultativ ist. Der einzige Unterschied zum Verfahren gemäß D9, Probe C13, besteht darin, daß erfindungsgemäß das Textilgut über einen drehbar gelagerten, beheizbaren Zylinder geführt und .../...

anschließend daran über einen weiteren drehbar gelagerten, beheizbaren Zylinder geführt wird. Die Verwendung zweier getrennter Zylinder in zwei aufeinanderfolgenden Behandlungsstufen stellt eine für den Fachmann naheliegende Maßnahme dar, denn in einem echt kontinuierlichen, industriell anwendbaren Verfahren wäre es nicht angebracht, ein- und denselben Zylinder für zwei aufeinanderfolgende Verfahrensschritte zu verwenden, weil dann zwischen den beiden Behandlungen das Textilgut zwischengelagert werden müßte.

2.6 Das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ und stellt somit keine patentfähige Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPÜ dar.

2.7 Daher ist der Hauptantrag nicht gewährbar. Ursprüngliche Offenbarung 3.1 In der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung und in der Patentschrift sind zwei alternative Ausführungsbeispiele beschrieben. In der ersten Alternative (Figuren 1 bis 3) wird das Textilgut in jeder Behandlungsstufe durch eine Befeuchtungseinrichtung (7) geführt. Die Befeuchtungseinrichtung besteht aus einer Dampfschleuse (7a) und einer RotorenSprüheinrichtung (7b). Obwohl die ursprüngliche Beschreibung auf Seite 8, Zeile 18 bis Seite 10, Zeile 30 (Spalte 5, Zeile 2 bis Spalte 6, Zeile 16 der Patentschrift) keine Angabe über die Feuchtigkeitsbereiche enthält, richtet sich der eingereichte Anspruch 2 und die entsprechende Beschreibung auf .../...

Seite 3, Zeilen 19 bis 24 auf diese Alternative. Hieraus ist entnehmbar, daß in der Behandlungsstufe I das Textilgut in einem Feuchtigkeitsbereich von 20 - 35 % befeuchtet wird und daß das Textilgut auch in der Behandlungsstufe II befeuchtet wird. Es gibt jedoch weder im Anspruch 2 noch in der Beschreibung eine Angabe über den Feuchtigkeitsbereich in der Behandlungsstufe II.

3.2 In der zweiten Alternative (Figur 4) wird das Textilgut lediglich in der Behandlungsstufe I befeuchtet. Die Befeuchtungseinrichtung besteht aus einem HeißwasserTrog und einer Quetschwalze, in der überschüssiges Wasser auf ca. 85 % Restfeuchte abgequetscht wird (Seite 11, Zeilen 1 bis 15 der ursprünglichen Beschreibung). Auf Seite 6, Zeile 33 bis Seite 7, Zeile 12 der ursprünglichen Beschreibung (Spalte 4, Zeilen 12 bis 29 der Patentschrift) wird ein Feuchtigkeitsbereich von 80 - 85 % erwähnt, der nach Durchgang der Behandlungsstufe I auf 40 - 48 % abgebaut wird. In der Behandlungsstufe II entsteht eine Reduzierung der Feuchtigkeit auf eine gewünschte Restfeuchte von ca. 17 - 20 %.

Hilfsantrag 1 4. Es gibt daher keine ursprüngliche Offenbarung für ein Verfahren, bei welchem der Feuchtigkeitsgehalt in der Behandlungstufe I in einem Bereich von 20 bis etwa 85 % liegt, der Feuchtigkeitsgehalt des Textilgutes in den Behandlungsstufen I und II durch die Dampfumwandlung zwischen dem beheizbaren Zylinder und dem Druckband reduziert wird, und das Textilgut am Ende der Behandlungsstufe II eine Restfeuchte von 17 - 20 % .../...

aufweist. Wenn der Feuchtigkeitsgehalt in der Behandlungstufe I nur 20 % beträgt, wird eine Befeuchtung auch in der Behandlungsstufe II nötig, um eine Restfeuchtigkeit von 17 - 20 % zu erreichen. Laut der ursprünglichen Offenbarung soll der Feuchtigkeitsgehalt in der Behandlungstufe I wenigstens 80 % betragen, um die gewünschte Restfeuchtigkeit nach der Behandlungsstufe II ohne eine Befeuchtung in der Behandlungsstufe II zu erreichen.

Hilfsantrag 2 5. Es gibt auch keine ursprüngliche Offenbarung für einen Feuchtigkeitsbereich von 20 - 35 % in der Behandlungsstufe II. Obwohl in der Ausführungsform der Figuren 1 bis 3 die Konstruktion der Befeuchtungsvorrichtungen in jeder Behandlungsstufe gleich ist, muß die erreichte Befeuchtung in den beiden Behandlungsstufen nicht unbedingt gleich sein. Wie oben erwähnt, enthält die ursprünglich eingereichte Fassung der Anmeldung über dem Feuchtigkeitsbereich in der Behandlungsstufe II keine Angabe.

6. Die Hilfsanträge erfüllen daher nicht die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ und sind daher ebenfalls nicht gewährbar. .../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

A. Townend A. Burkhart