Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 1999
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.03.1999 – T 225/97
Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:1999:T022597.19990308
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0225/97 - 3.5.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.2 vom 8. März 1999 Beschwerdeführer:
Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft D-80788 München (DE) Vertreter:
Bullwein, Fritz Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft Patentabteilung AJ-33 D-80788 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 16. September 1996, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 94 111 376.3 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
W. J. L. Wheeler Mitglieder: A. G. Hagenbucher B. J. Schachenmann
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung Nr. 94 111 376.3. Die Entscheidung der Prüfungsabteilung wurde damit begründet, daß der Gegenstand des seinerzeit geltenden Anspruchs 1 aus der Druckschrift D1: EP-A-551 113 bekannt sei und daß das im Anspruch 6 angegebene Verfahren unter Berücksichtigung allgemeinen Fachwissens und D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
II. Aufgrund von Einwänden der Beschwerdekammer insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 1999 reichte der Beschwerdeführer neue Unterlagen ein und beantragte die Patenterteilung mit diesen Unterlagen unter Zurücknahme aller übrigen Anträge. Die Kammer setzte daraufhin das Verfahren schriftlich fort.
III. In einem darauffolgenden Bescheid wurde dargelegt, daß der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Verfahrensanspruch 1 mit Rücksicht auf die neu ermittelte Druckschrift D7: DE-A-4 127 911 mangels erfinderischer Tätigkeit des beanspruchten Verfahrens nicht gewährbar sei und daß auch in den abhängigen Ansprüchen 2 bis 4 mit Rücksicht auf .../...
D5: EP-A-487 761 und D8: Nührmann, "Das große Werkbuch Elektronik", Teil A, 1989, Seiten 201, 599 bis 613 nichts Erfinderisches zu erkennen sei.
IV. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 1999 einen neuen Verfahrensanspruch 1 folgenden Wortlauts ein:
"1. Verfahren zur Herstellung einer elektrischen Antriebseinheit mit einem Elektromotor und einem mit demselben verbundenen Steuergerät, mit den Schritten, - daß für das Steuergerät ein massiver Metallträger (1) als Stanzteil hergestellt wird, welcher zugleich Anschlüsse (2, 12) und elektrische Verbindungen zur Verbindung elektrischer Bauelemente (3 bis 5) untereinander umfaßt, - daß der Metallträger (1) teilweise mit Kunststoff (10) umspritzt und mit zumindest zwei verschiedenen elektrischen Bauelementen (3 bis 5) bestückt wird, - daß überflüssige Teile (8) oder Verbindungen des Stanzteils zur Bildung einzelner, elektrisch voneinander getrennter Leiterbahnen oder Steckkontakte entfernt werden und .../...
- V. daß Gehäuseteile (14, 15) angebracht werden." Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, daß der neue Anspruch 1 nunmehr auf ein Verfahren zur Herstellung einer elektrischen Antriebseinheit mit einem Elektromotor gerichtet sei. Bei dem Verfahren gemäß D7 handle es sich hingegen um ein Verfahren zur Herstellung einer Halbleiterbaugruppe, welche in einer Zündeinheit einer Brennkraftmaschine Verwendung finde. Bei dem beanspruchten Verfahren bilde der massive Metallträger nicht nur die externen Anschlüsse, sondern zugleich auch interne elektrische Verbindungen verschiedener elektrischer Bauelemente. Gemäß D7 diene kein Teil des Formteils als elektrische Verbindung zwischen zwei oder mehreren elektrischen Bauteilen. Der gesamte im Verfahren befindliche Stand der Technik stehe auch bei einer mosaikartigen Zusammenschau dem vorliegenden Verfahren nicht entgegen.
VI. Der Beschwerdeführer bat um eine positive Beurteilung des neuen Anspruchs 1 und um Mitteilung, ob die Druckschrift D7 in die Beschreibung mit aufgenommen werden sollte.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Der neue Anspruch 1 entstand ausgehend vom ursprünglich eingereichten Anspruch 6 durch Aufnahme einer Reihe von .../... Merkmalen aus der ursprünglichen Beschreibung. Er ist durch die Beschreibung gestützt (Artikel 84 EPÜ) und verstößt nicht gegen Artikel 123 (2) EPÜ.
3. In der angegriffenen Entscheidung wurde die Neuheit für den der Entscheidung zugrundeliegende Anspruch 6 nicht bezweifelt, sondern lediglich die erfinderische Tätigkeit mit dem Hinweis auf allgemeines Fachwissen und D1. Die Neuheit des im vorliegenden Anspruch 1 angegebenen Verfahrens ist auch im Hinblick auf den jetzt vorliegenden Stand der Technik gegeben.
4. Für die Frage der erfinderischen Tätigkeit ist jedoch zu berücksichtigen, daß der neue Anspruch 1 nunmehr auf ein Verfahren zur Herstellung einer elektrischen Antriebseinheit mit einem Elektromotor gerichtet ist und eine Bestückung des Stanzteils (lead frame) der elektrischen Antriebseinheit mit verschiedenen elektrischen Bauelementen voraussetzt. Die Ausführungen zum technischen Hintergrund der Erfindung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 1999 (vgl. "Mechatronic" und Bescheid der Kammer vom 5. Februar 1999 (10. Februar 1999) und die in diesem Zusammenhang ermittelte Druckschrift D7 (Internationale Patent-Klasse H01L)) lassen vermuten, daß die Formulierung des neuen Anspruchs 1 evtl. eine Nachrecherche - z. B. in Klasse H01L - erfordert. Um eine Überprüfung der erfinderischen Tätigkeit des neuen Sachverhalts durch zwei Instanzen zu ermöglichen, verweist die Kammer die Angelegenheit daher im Rahmen ihres Ermessens nach Artikel 111 (1) EPÜ zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurück. .../...
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Kiehl W. J. L. Wheeler