Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.01 / 1999
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.02.1999 – T 515/97
Technische Beschwerdekammer 3.5.01 · ECLI:EP:BA:1999:T051597.19990211
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0515/97 - 3.5.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.1 vom 11. Februar 1999 Beschwerdeführer:
(Einsprechender I) Mannesmann VDO AG Rüsselsheimer Straße 22 D-60326 Frankfurt (DE) Vertreter:
Klein, Thomas, Dipl.-Ing. Kruppstraße 105 D-60388 Frankfurt (DE) Beschwerdeführer:
(Einsprechender II) Joh. Vaillant GmbH u. Co. D-42850 Remscheid (DE) Vertreter:
Heim, Johann-Ludwig, Dipl.-Ing. c/o Joh. Vaillant GmbH u. Co. Postfach 10 10 20 Berghauser Straße 40 D-42850 Remscheid (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) ROBERT BOSCH GMBH Postfach 30 02 20 D-70442 Stuttgart Vertreter:
(DE) - Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. März 1997 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 479 806 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
P. K. J. van den Berg R. Randes V. Di Cerbo
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerinnen (Einsprechende I und Einsprechende II) haben gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der die Einsprüche gegen das europäische Patent zurückgewiesen wurden, Beschwerde eingelegt.
II. Anspruch 1 gemäß dem erteilten Patent lautet wie folgt:
"Mikroprozessor-Schaltungsanordnung mit einer den korrekten Prozessor-Programmablauf überwachenden Watchdog-Schaltung, die vom Mikroprozessor in bestimmten Zeitabständen angesteuert werden muß, da sie andernfalls ein Rücksetzen (Reset-Funktion) des Mikroprozessors auf den Programmstart oder dergleichen durchführt, dadurch gekennzeichnet, daß der Mikroprozessor (2) beim Auftreten einer von ihm erkannten Fehlfunktion zur Auslösung einer von der Watchdog-Schaltung (5) stammenden Reset-Funktion eine gezielte Fehlansteuerung der Watchdog-Schaltung (5) vornimmt."
Der Oberbegriff des Anspruchs 6 lautet wie folgt:
"Verfahren zur Überwachung des korrekten ProzessorProgrammablaufs einer mit Watchdog-Schaltung versehenen Mikroprozessor-Schaltungsanordnung, wobei der Mikroprozessor in bestimmten Zeitabständen die WatchdogSchaltung ansteuert, da sie andernfalls ein Rücksetzen (Reset-Funktion) des Mikroprozessors auf den Programmstart oder dergleichen durchführt, insbesondere zum Betrieb der Mikroprozessor-Schaltungsanordnung nach .../...
einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 5." Zur Erläuterung ist der gemeinsame kennzeichnende Teil der beiden unabhängigen Ansprüche, wie von der Einspruchsabteilung vorgeschlagen, umgegliedert worden. Die Gegenstände beider Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, daß a) der Mikroprozessor (2) eine Fehlfunktion erkennt, b) beim Auftreten einer derartigen Fehlfunktion eine gezielte Fehlansteuerung der Watchdog-Schaltung (5) durch den Mikroprozessor (2) vorgenommen wird, und daß c) die Watchdog-Schaltung (5) eine Reset-Funktion auslöst.
Die Einspruchsabteilung ist zu dem Schluß gekommen, daß die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 6 neu und erfinderisch seien.
III. Auf folgende zwei, in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwendeten, und von der Einspruchsabteilung berücksichtigten, Dokumente ist im Einspruchsverfahren hingewiesen worden:
D5 = DE-A-3 531 901 (im Verfahren sowohl vor der Einspruchsabteilung als auch vor der Kammer wurde die vom Inhalt her mit D5 identische Druckschrift DE-C-3 531 901 .../... verwendet) D6 = DE-C-2 903 638. Im Einspruchsverfahren wurden außerdem die Dokumente, bei denen es sich alle um Patentschriften handelt, D1 bis D4 und D7 bis D9 berücksichtigt.
Die Einspruchsabteilung hat aber die nach der Einspruchsfrist genannten Dokumente D10 = DD-A-242 697 und D11 (auch eine Patentschrift) nicht berücksichtigt, weil sie nicht entscheidungserheblich seien.
IV. Die Argumentation der Parteien im Verfahren vor der Kammer läßt sich wie folgt zusammenfassen (nur Dokumente, die noch während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer aufgegriffen wurden, werden hier behandelt):
a) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin I (Einsprechenden I) sei das nach dem Ende der Einspruchsfrist neu genannte Dokument D10, das von der Einspruchsabteilung als verspätet nicht in Betracht gezogen wurde, relevant und müsse berücksichtigt werden. D10 weise eine programmunabhängige Überwachungsanordnung auf, bei der die Zeitperiode zwischen zwei Busaktivitäten gemessen werde, wobei bei Überschreiten einer für die Mikrorechnerkonfiguration festgelegten Zeit das .../...
Fehlersignal ZÜ zur Auswertung des Fehlers geliefert werde. Dieses Fehlersignal könne gleichzeitig zur Auswertung des Fehlerfalls an den nichtmaskierten Interrupt 1 (NMI)-Eingang der Zentraleinheit des Mikroprozessors gegeben werden. Aus der Darstellung gehe hervor, daß der Mikroprozessor einerseits sowohl mit Peripherieschaltkreisen kommuniziere als auch mit der Überwachungsanordnung verbunden sei.
Fehlfunktionen sowohl der Peripherie als auch beim Mikroprozessor selbst würden erkannt. Es werde also erst nachdem ein Fehler aufgetreten sei, getestet. In D10 sei noch gesagt worden, "des weiteren besteht damit die Möglichkeit, die Funktion der Überwachungsschaltung durch provoziertes Fehlverhalten des Mikrorechners..... zu testen". Im Zuge der Fehlerauswertung könne also die Funktion der Überwachungsschaltung durch ein provoziertes Fehlverhalten des Mikrorechners getestet werden. Das Kennzeichen b) sei somit aus dieser Engegenhaltung abzuleiten.
Aus dem Dokument D5 sei nach Meinung der Beschwerdeführerin I (vgl. Schreiben, eingereicht am 9. Juli 1997, unter Teil II) "eine Schaltungsanordnung zum Überprüfen der Funktionsfähigkeit einer mehrere Ausgänge aufweisenden Datenausgabeeinheit eines ein Programm abarbeitenden Mikroprozessors bekannt, mit einem rücksetzbaren Zeitgeber (Watchdog), der vom Mikroprozessor in regelmäßigen zeitlichen Abständen, die kürzer als die im Zeitgeber eingestellte Zeit .../...
sind, zurückgesetzt wird und der, wenn die in ihm eingestellte Zeit abläuft ohne daß ein Rücksetzimpuls eingegangen ist, ein Meldesignal abgibt (vgl. Patentanspruch 1). Bei dem Gegenstand dieser Entgegenhaltung ist die Überprüfung der Datenausgabeeinheit mit der Überwachung des Mikroprozessors durch den Zeitgeber 14 kombiniert, und es wird außer der Funktionstüchtigkeit der Datenausgabeeinheit auch die des Zeitgebers überwacht (Spalte 2, Zeilen 10 bis 14 in Verbindung mit Spalte 4, Zeilen 61 bis 64).
Zu einem bestimmten, im Programm vorgegebenen Zeitpunkt, wird der Zeitgeber 14 vom Mikroprozessor 1 nicht zurückgesetzt. Die eingestellte Zeit im Zeitgeber 14 läuft ab und am Ausgang 13 des Zeitgebers 14 tritt ein Rücksetzsignal auf, so daß bei fehlerfreier Funktionstüchtigkeit der Datenausgabeeinheit 3 an sämtlichen Ausgängen 6 der Datenausgabeeinheit 3 der Wert logisch 0 auftritt. Gleichzeitig erhält der Mikroprozessor 1 durch das Rücksetzsignal des Zeitgebers 14 über den Eingang 12 der Dateneingabeeinheit 2 Kenntnis von der Funktionsfähigkeit des Zeitgebers 14 (Spalte 3, Zeilen 24 bis 30)."
Aus dem Dokument D6 sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin I "eine Überwachungseinrichtung für programmgesteuerte Vorrichtungen bekannt, wobei diese Vorrichtung ein von Mikroprozessoren gesteuertes System darstellen kann (Spalte 2, Zeilen 63 bis 65). Während eines Programmdurchlaufes ist wenigstens ein .../...
Kontrollsignal abnehmbar, wobei bei Ausbleiben des Kontrollsignals durch Auslösen eines Startsignals der Programmdurchlauf erneut auslösbar ist." Eine Fehlansteuerung sei immer dann gegeben, wenn die normale Ansteuerung des Zeitgebers ausbleibe. Eine Fehlansteuerung sei sowohl in der bewußten Erzeugung eines Signals als auch im bewußten Weglassen eines Signals zu sehen.
Gemäß D6 (Spalte 6 - Figur 3) erfolge die Auswertung der Kontrollimpulse durch ein retriggbares Zeitglied (34, 35, 50, 51). Das Ausbleiben des Kontrollsignals von der programmgesteuerten Vorrichtung 10 bewirke ein 0-Signal am Interrupteingang 103 und ein Rücksetzen des Programms auf seinen Anfang. Ein 0-Signal liege auch bei Ausbleiben des Signales von einem Bezugsmarkengeber 54 an. Der Interrupteingang 103 werde durch Programmbefehle abgefragt, d. h. die programmgesteuerte Vorrichtung 10 überwache die Funktionsweise des Bezugsmarkengebers.
Weil in D6 angegeben sei, daß jeder Rechner, insbesondere jeder Mikrorechner einen Interrupteingang habe, bedeute dies aber nicht anderes, daß die Vorrichtung 10 selbst ein Mikrorechner sei. Somit überwache der Mikrorechner über den Interrupteingang 103 das Anliegen eines Bezugsmarkensignals und erkenne somit selbst eine Fehlfunktion.
b) Weil aus D10 schon bekannt sei, bei Vorliegen eines Fehlers den Zeitgeber zum Auslösen eines Rücksetz- .../... signales zu aktivieren, hat die Beschwerdeführerin I den Schluß gezogen, daß das Merkmal (b) des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 im Prinzip bekannt sei. Bei Kenntnis der Entgegenhaltungen D5 und D6 sei es für den Fachmann, bei einer Kombination von entweder D5 oder D6 mit D10 nahegelegt, zu der Erfindung zu gelangen. Sowohl D5 als auch D6 weisen nämlich beide die Merkmale a) und c) auf.
c) Die Beschwerdeführerin II (Einsprechende II) hat in der mündlichen Verhandlung nur zu der Frage der Interpretation des Anspruchs 1 Stellung genommen. Weil Anspruch 1 einen sehr allgemeinen Wortlaut aufweise, müsse es, ihrer Meinung nach, erlaubt sein, auch Entgegenhaltungen entsprechend frei auszulegen. Insbesonders hat sie darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung "Fehlfunktion" im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 nicht zum Ausdruck bringe, welche Fehler erfaßt werden sollen. Auch sei der Ausdruck "gezielte Fehlansteuerung" im Anspruch 1 unklar, so werde auch nicht angegeben, wie die Reset-Funktion ausgelöst werde.
d) Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich der Interpretation des Anspruchs 1 des Patents ausgeführt, daß der Oberbegriff des Anspruchs 1 sich auf eine normale Watchdog-Schaltung beziehe, welches deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei. Im kennzeichnenden Teil sei der Ausdruck "Fehlfunktion" verwendet worden, weil es für den Fachmann selbstverständlich sei, daß es hier um einen andersartigen Fehler als den beim Programmablauf .../...
gemäß dem Oberbegriff gehe, wo die normale Funktion einer Watchdog-Schaltung behandelt werde. Auch sei der Ausdruck "gezielte Fehlansteuerung" deutlich und bedeute, daß die regelmäßige Ansteuerung der Schaltung kein Einfluß auf die Funktion der Schaltung mehr habe.
e) Die Beschwerdegegnerin hat weiterhin ausgeführt, daß der Mikroprozessor nach D5 vorprogrammiert sei um die Funktionstüchtigkeit des Zeitgebers zu überprüfen, indem er zu bestimmten im Programm vorgegebenen Zeitpunkten den Zeitgeber nicht zurücksetzt, um die daraus folgenden Ergebnisse zu überprüfen.
Die Vorrichtung gemäß D6 befasse sich mit dem Ausfallen von Kontrollimpulsen aufgrund einer Störung. Das Ausfallen derartiger Impulse werde jedoch von der Überwachungseinrichtung der programmgesteuerten Vorrichtung 10 und nicht von der programmgesteuerten Vorrichtung selbst registriert. Sowohl D5 als auch D10 beschäftigten sich mit der Überwachung und Kontrolle der Überwachungsanordung und nicht mit der Überwachung von Fehlern im Sinne der Erfindung. Das beschriebene "provozierte Fehlverhalten" gemäß D10 sei nichts anderes als ein Test der Überwachungsanordnung.
V. Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. .../... Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerden zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerden sind zulässig.
2. Die Kammer schließt sich der Meinung der Beschwerdegegnerin bezüglich der Klarheit und Interpretation des Anspruchs 1 an. Nach der Praxis des EPA ist der Wortlaut eines jeden Patentanspruchs so zu verstehen (vgl. die Richtlinien, Kapitel III, 4.2), daß sich für die einzelnen Wörter die Bedeutung und die Reichweite ergeben, die sie auf dem betreffenden Gebiet normalerweise haben, es sei denn, die Beschreibung verleiht den Wörtern in bestimmten Fällen eine besondere Bedeutung. Nach Ansicht der Kammer entspricht die von der Beschwerdegegnerin gemachte Interpretation des Anspruchs 1 dieser Praxis, weil die Wörter so interpretiert wurden wie auf diesem Gebiet üblich ist. Außerdem wird in diesem Fall diese Interpretation des Anspruchs 1 voll und ganz von der Beschreibung des Patents gestützt (vgl. unter IV. d) oben).
3. Da die Neuheit von den Beschwerdeführerinnen nicht in Zweifel gezogen worden ist, bleibt nur zu untersuchen, ob die Erfindung eine erfinderische Tätigkeit aufweist. .../... Die Kammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die spät genannte Entgegenhaltung D10 entgegen der Meinung der Einspruchsabteilung in dem Sinne relevant ist, daß sie Aspekte aufgreift, die den anderen Entgegenhaltungen nicht zu entnehmen sind und deshalb möglicherweise die anderen Entgegenhaltungen komplettieren könnte. Die Kammer berücksichtigt daher diese Entgegenhaltung. Die Dokumente D1 bis D4, D7 bis D9 und D11 brauchen nach Meinung der Kammer nicht in der Entscheidung berücksichtigt zu werden, da einerseits der Schluß gezogen werden kann, daß die Beschwerdeführerinnen auf eine Heranziehung dieser Dokumente verzichtet haben, weil sie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht aufgegriffen wurden, und andererseits die Kammer keinen Anlaß sieht von sich aus bezüglich dieser Dokumente aktiv zu werden, denn die genannten Dokumente sind deutlich weniger relevant als die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Dokumente.
4. Die Kammer schließt sich der Auffassung der Beschwerdeführerin I bezüglich der Auslegung der Druckschriften D5, D6 und D10 an. Sie kommt aber zu anderen Schlußfolgerungen. Sowohl D5 als auch D6 offenbaren eine traditionelle Watchdog-Schaltung wie sie auch gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 definiert worden ist. Die Kammer ist auch der Meinung, daß Merkmal c) (eine Reset-Funktion Auslösung durch die Watchdog-Schaltung) aus allen drei Entgegenhaltungen, jedenfalls isoliert, zu entnehmen ist.
.../... Bei Merkmal a) (der Mikroprozessor erkennt eine Fehlfunktion) ist die Beschwerdeführerin I aber der Meinung, daß für einen Fachmann eine Fehlansteuerung immer dann gegeben sei, wenn die normale Ansteuerung des Zeitgebers ausbleibe. Aus diesem folgert sie, daß Merkmal a) aus D5 zu entnehmen sei, weil nach D5 zu bestimmten, im Programm vorgegebenen Zeitpunkten der Mikroprozessor 1 den Zeitgeber 14 nicht zurücksetzt, so daß der Zeitgeber (Watchdog-Schaltung) nach Ablauf der eingestellten Zeit auf einen Eingang 12 der Dateneingabeeinheit 2 das Meldesignal und auf einen Rücksetzeingang 7 der Datenausgabeeinheit 3 einen Rücksetzimpuls gibt.
Die Kammer kann jedoch das Merkmal a) aus D5 nicht entnehmen, da der Mikrocomputer nicht ein Fehler im Sinne der Erfindung erkennt, sondern nur eine Unterdrückung von normalen Rücksetzimpulsen durchführt. Somit stimmt die Kammer der Auffassung der Beschwerdegegnerin zu, daß gemäß D5 nur ein Test von der Watchdog-Schaltung durchgeführt wird.
Bezüglich der Entgegenhaltung D6 (Figur 3) kann die Kammer die Argumentation der Beschwerdeführerin I verstehen, aber nicht zustimmen. In D6 ist angegeben, daß der Interrupteingang 103 (welcher Signale für die Programmrücksetzung empfängt) "durch Programmbefehle in regelmäßigen oder unregelmäßigen Schritten abgefragt" wird. Dies könnte so verstanden werden, daß der Mikrocomputer selbst Fehlfunktionen erkennt. Es ist aber darauf hinzuweisen, daß hier offenbar das, von der Überwachungseinrichtung abgelieferte Signal, auf dem .../...
Interrupteingang eine Rücksetzung verursacht, d. h. das die Überwachungseinrichtung den Fehler selbst entdeckt und ein Signal liefert, und nicht von dem Mikrocomputer beeinflußt wird, um das Reset-Signal zu liefern. Merkmal a) kann deshalb auch nicht aus der D6 entnommen werden.
Die Vorrichtung gemäß D10 ist in der Weise der Erfindung ähnlich, daß die Schaltungsanordnung zur Überwachung von Mikrorechnern vollkommen programmunabhängig sein soll und es die Überwachung parallel zur Programmarbeitung durch den Mikrorechner vorgenommen wird. Nach D10 (vgl. Seite 1, die drei letzten Zeilen, Seite 2, Zeilen 27 bis 29) spricht im Fehlerfall "die Zeitstufe sofort während des fehlerhaften Maschinenzyklus an, bevor das entsprechende Quittungssignal empfangen wird". Darauf hin "gibt die Überwachungsschaltung ein Unterbrechungsgesuch an den Mikrorechner und eine prozessorunabhängige Fehlermeldung aus". Somit ist auch die Überwachungsanordnung gemäß D10 vorhanden, um selbst Fehler zu entdecken und zu melden. Die Beschwerdeführerin I hat aber die Meinung vertreten, daß die Angabe in D10, Seite 2, Zeilen 31 bis 34, daß "andererseits wird ....... über den Anschluß an den ...... NMI-Eingang die Auswertung des Fehlerfalles für spezielle Fehlerkategorien durch den Mikrocomputer selbst ermöglicht" und die Angabe, daß "des weiteren besteht damit die Möglichkeit, die Funktion der Überwachungsschaltung durch provoziertes Fehlverhalten des Mikrorechners.....zu testen", den Fachmann zum Merkmal b) gemäß Anspruch 1 leiten.
.../... Die Kammer stellt fest, daß die Lehre, die aus D10 entnommen werden kann, die Möglichkeit anbietet, eine Auswertung des Fehlers mit der Hilfe des Mikrorechners durchzuführen, nachdem die Überwachungsschaltung einen Fehler schon festgestellt hat. Dies ist aber unterschiedlich zur Erfindung, bei der zuerst der Fehler von dem Mikroprozessor erkannt wird und danach eine gezielte Fehlansteuerung gemacht wird. Die Beschwerdeführerin I will mit dem letzten zitierten Satz ("provoziertes Fehlverhalten des Mikrorechners") offenbar sagen, daß bei dem genannten Test von der Überwachungsschaltung der verwendete Mikrorechner so funktioniert wie der Mikroprozessor gemäß der Erfindung, d. h. er provoziert Fehler, die die Überwachungsanordnung (indirekt) "gezielt ansteuern" (Merkmal b)).
Die Kammer ist aber der Ansicht, daß dieses provozierte Fehlverhalten jedoch nur auf einen Test oder eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Überwachungsschaltung abzielt. Somit scheint dieser Test gemäß D10 der Funktionstüchtigkeitsprüfung der Zeitgeber gemäß D5 zu entsprechen. Es scheint der Kammer, daß nicht gefolgert werden kann, daß der Mikrorechner nach D10 Fehler erkennt (entdeckt), sondern sie werden von dem Mikrorechner selbst auf irgendeine Art und Weise generiert (z. B. mit der Hilfe eines Programms simuliert). Deshalb vermag die Kammer auch nicht einsehen, daß der Fachmann aus der Entgegenhaltung D10 das Merkmal a) oder b) ableiten würde. Es scheint in der Tat, daß diese Merkmale nach der Erfindung eng mit einander verknüpft sind und es dürfte nicht sachdienlich sein von einer gezielten Ansteuerung nach Merkmal b) zu .../...
reden, wenn eine Fehlererkennung im Sinne der Erfindung nach Merkmal a) nicht vorhanden ist.
5. Hinweise auf eine Ausnutzung der Watchdog-Schaltung, wie in der Erfindung offenbart (gezielte Ansteuerung beim Auftreten einer vom Mikroprozessor selbst erkannten Fehlfunktion), kann die Kammer von keiner der genannten Entgegenhaltungen ableiten. Auch kann die Kammer nicht nachvollziehen, daß die Merkmale der unterschiedlichen Entgegenhaltungen in irgendeiner Kombination zu der Erfindung führen würden. Es ist festzuhalten, daß es die Erfindung möglich macht, eine Watchdog-Schaltung außerhalb ihres normalen Arbeitsbereiches einzusetzen und somit die Anwendbarkeit einer solchen Schaltung zu vergrößern.
6. Der Gegenstand des Anspruchs 1, sowie der des unabhängigen Verfahrensanspruchs 6, der dem Gegenstand des Anspruchs 1 entspricht, ist deshalb für den Fachmann nicht naheliegend und entspricht den Erfordernissen der Artikel 52 (1) und 56 EPÜ. .../...
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Kiehl P. K. J. van den Berg