Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 1999
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.01.1999 – T 705/95
Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:1999:T070595.19990128
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0705/95 - 3.3.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.1 vom 28. Januar 1999 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Henkel Kommanditgesellschaft auf Aktien D-40191 Düsseldorf (DE) Vertreter:
- Beschwerdegegner:
(Einsprechender) HOECHST AKTIENGESELLSCHAFT Werk Gendorf Patentbüro D-84504 Burgkirchen (DE) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
A. J. Nuss R. Freimuth J.-P. Seitz Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. Juli 1995 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 370 273 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Der Beschwerdeführer (Patentinhaber) hat gegen die am 21. Juli 1995 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf des europäischen Patents Nr. 370 273 die am 16. August 1995 eingegangene Beschwerde eingelegt und gleichzeitig eine Beschwerdebegründung eingereicht.
II. Im Verfahren vor der Einspruchsabteilung war das Streitpatent wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit angegriffen worden. Zur Stützung des Einspruches wurden folgende Druckschriften angezogen:
(1) "Fettalkohole, Rohstoffe, Verfahren und Verwendung", herausgegeben von Henkel KGaA, Düsseldorf, 1981, Seiten 18, 19, 22, 25, 29, 130 bis 142, und (2) "Organische Chemie", L. F. Fieser und M. Fieser, Verlag Chemie GmbH, Weinheim, 1965, Seiten 1206 bis 1208. III.
Die Einspruchsabteilung stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, daß der Gegenstand des Streitpatents auf Grundlage der am 14. März 1995 eingereichten Ansprüche 1 bis 4 zwar neu sei, aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 4 lauteten:
"1. Fettalkoholethoxylate natürlichen Ursprungs der allgemeinen Formel (I) R1O(CH2CH2O)xH (I) .../... in der x für eine Zahl von 2 bis 10 steht und R1 für Gemische von gesättigten und olefinisch ungesättigten Fettalkohol-Kohlenwasserstoffresten der Bereiche C6-20 oder C12-20 steht, die für den Kettenlängenbereich R1 = C6-20 der nachfolgenden Spezifikation I und für den Kettenlängenbereich R1 = C12-20 der nachfolgenden Spezifikation II entsprechen:
4. Verwendung von Fettalkoholethoxylaten nach Anspruch 1 als nichtionische Tensidkomponente in Flüssigformulierungen." Die Einspruchsabteilung führte insbesondere aus, daß es die Aufgabe des Streitpatents gewesen sei, Fettalkoholethoxylate bereitzustellen, die ein verbessertes Kälteverhalten, z. B. Auftauverhalten, besäßen. Diese Aufgabe sei durch die Fettalkoholethoxylate der Spezifikationen I und II des Streitpatents, die Ethoxylate ungesättigter C18-Alkohole enthielten, gelöst. Es sei allerdings aus der Druckschrift (1) bekannt .../...
gewesen, daß ungesättigte gegenüber gesättigten Fettalkoholen gleicher Kettenlänge einen erniedrigten Schmelzbereich zeigten, und aus der Druckschrift (2), daß ungesättigte Fettsäuren aufgrund ihrer Doppelbindungen einen niedrigeren Schmelzpunkt als die entsprechenden gesättigten Fettsäuren aufwiesen. Angesichts dessen habe es für den Fachmann nahegelegen, das Kälteverhalten und damit das Auftauverhalten von Fettalkoholethoxylaten durch Anwesenheit von Ethoxylaten ungesättigter C18-Alkohole zu verbessern.
IV. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seiner Beschwerde im wesentlichen vorgetragen, er könne zwar den Ausführungen der Einspruchsabteilung zur Lehre des Standes der Technik beitreten, allerdings hätten diese Fakten nichts mit der vorliegenden Erfindung zu tun. Die Aufgabe der Erfindung habe insbesondere darin bestanden, Ethoxylate herzustellen, die, nach ihrem Kristallisieren durch Unterkühlen, rasch und vollständig wieder auftauten und sich verflüssigten. Zu dieser Aufgabenstellung machten die Druckschriften (1) und (2) hingegen keine Aussage. Die von der Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung vertretene Auffassung, die Kenntnis des Schmelzpunktes bei Raumtemperatur lasse auch Rückschlüsse auf das Auftauverhalten von Fettalkoholethoxylaten zu und letzteres sei durch die Anwesenheit olefinischer Unsättigung im Fettalkoholrest zu steuern, sei sachlich nicht zutreffend. Zum Beweis hierfür wurde ein neuer Versuchsbericht mit der Beschwerdebegründung, eingegangen am 16. August 1995, vorgelegt. Hieraus folgte, so der Beschwerdeführer, daß die Beschaffenheit eines Ethoxylats bei Raumtemperatur .../...
nichts über dessen Auftauverhalten aussage und daß das Vorhandensein von olefinisch ungesättigten Anteilen nicht zwangsläufig auf ein zufriedenstellendes Auftauverhalten geschlossen werden könne.
V. Der Beschwerdegegner (Einsprechender) äußerte sich im Beschwerdeverfahren nicht.
VI. Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent auf Grundlage der am 14. März vorgelegten Ansprüche 1 bis 4 aufrechtzuerhalten. Ferner beantragte der Beschwerdeführer hilfsweise eine mündliche Verhandlung. Der Beschwerdegegner stellte keinen Antrag.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Verspätet eingereichte Beweismittel (Artikel 114 EPÜ) Der mit der Beschwerdebegründung eingereichte Versuchsbericht ist im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, denn er kann nicht als verspätet im Sinne von Artikel 114 (2) EPÜ gelten. Er ist vielmehr von dem Beschwerdeführer eingereicht worden, um das für die angefochtenen Entscheidung wesentliche Argument, nämlich der Schmelzpunkt lasse Rückschlüsse auf das Auftauverhalten von Fettalkoholethoxylaten zu und letzteres sei durch die Anwesenheit olefinischer .../...
Unsättigung im Fettalkoholrest zu steuern, zu widerlegen.
3. Änderungen (Artikel 123 EPÜ) Die geltenden Ansprüche 1 bis 4 entsprechen den erteilten Ansprüchen 1, 2, 4 und 7, mit dem einzigen wesentlichen Unterschied, daß die auf Fettalkohole gerichtete Ausführungsform der erteilten Ansprüche gestrichen ist und lediglich die auf Fettalkoholethoxylate gerichtete Ausführungsform aufrechterhalten wird. Diese Abänderung findet ihre Stütze in den Ansprüchen 1, 2, 4 und 7 der ursprünglichen Anmeldung.
Diese Abänderung der erteilten Ansprüche beschränkt den beanspruchten Gegenstand, wodurch der Schutzbereich des Streitpatents im Vergleich zur erteilten Fassung nicht erweitert wird. Der geltende Anspruchssatz erfüllt demzufolge alle Voraussetzungen des Artikels 123 (2) und (3) EPÜ.
4. Neuheit Die Kammer hat sich davon überzeugt, daß der Gegenstand der geltenden unabhängigen Ansprüche 1 und 4 in den entgegengehaltenen Druckschriften nicht beschrieben ist. Da die Neuheit nicht bestritten wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
5. Erfinderische Tätigkeit .../... Es verbleibt daher zu prüfen, ob der nun vorliegende Patentgegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
5.1 Das Streitpatent betrifft nichtionische Tenside für Flüssigformulierungen auf Basis von Fettalkoholethoxylaten natürlichen Ursprungs. Tenside der gattungsgemäßen Art sind seit längerer Zeit handelsüblich und beispielsweise in der Druckschrift (1) beschrieben. Die Kammer betrachtet daher diesen Stand der Technik, in Einklang mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer, als nächstliegend. So offenbart die Druckschrift (1) auf den Seiten 132 bis 141 im einzelnen Fettalkoholethoxylate, auch Fettalkoholpolyglykolether genannt, in denen der Fettalkohol natürlichen Ursprungs ist, wie Kokosfett oder Talg; diese Ethoxylate weisen einen bevorzugten Ethoxylierungsgrad mit 7 bis 10 bzw. 8 bis 9 Ethylenoxideinheiten auf (Seite 140, letzter Absatz und Seite 141, letzter Absatz).
5.2 Nachteilig an diesen Fettalkoholethoxylaten des Standes der Technik ist deren unbefriedigendes Kälteverhalten aufgrund von gesättigten C16/C18Anteilen (Streitpatentschrift Seite 2, Zeilen 33 bis 35 iVm Zeilen 50 bis 54). In Punkt III seiner Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer überzeugend erläutert, daß die Fettalkoholethoxylate, die als Waschrohstoffe in Flüssigwaschmitteln eingearbeitet werden, unter anderem faßweise an Kunden ausgeliefert werden. Die Aufbewahrung der .../...
Fässer erfolgt in der Regel in einem nicht beheizten Außenlager mit der Folge, daß es bei niedrigen Temperaturen im Winter zu Kristallbildung kommt. Vor der Weiterverarbeitung eines solchen verfestigten, kristallisierten Fettalkoholethoxylat-Produktes zu Flüssigwaschmitteln ist es daher erforderlich, dieses aufzutauen und zu verflüssigen. Das in der Streitpatentschrift angesprochene unbefriedigende Kälteverhalten der Fettalkoholethoxylate des Standes der Technik ist demzufolge als deren Auftauverhalten zu verstehen.
Ausgehend von diesem Stand der Technik mit seinen vorstehend beschriebenen Nachteilen hat sich das Streitpatent nunmehr die Aufgabe gestellt, jene Nachteile zu überwinden und ein Fettalkoholethoxylat natürlichen Ursprungs bereitzustellen, das ein zufriedenstellendes Kälteverhalten im Sinne eines rascheren, vollständigeren und damit verbesserten Auftauens nach Verfestigung durch Unterkühlung zeigt.
5.3 Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt das Streitpatent die Fettalkoholethoxylate der allgemeinen Formel (I) mit den Spezifikationen I und II des Fettalkoholrestes gemäß geltendem Anspruch 1 vor, worin olefinisch ungesättigte C18Fettalkoholreste enthalten sind.
5.4 Die Streitpatentschrift führt auf Seite 5, Zeilen 12 bis 14 aus, daß die beanspruchten Fettalkoholethoxylate, wenn sie durch Unterkühlung verfestigt werden, bei Einstellung von Raumtemperatur .../... tatsächlich in kurzer Frist wieder zur leicht fließfähigen, homogenen Flüssigphase aufschmelzen. Zur Glaubhaftmachung dieses verbesserten Auftauverhaltens dienen die Beispiele 1, 2, und 3 des im Einspruchsverfahren am 14. März 1995 eingegangen Versuchsberichts, in denen durch Unterkühlung verfestigte Fettalkoholethoxylate mit den anspruchsgemäßen Spezifikationen, worin olefinisch ungesättigte C18-Fettalkoholreste enthalten sind, bei einer Temperatur von 25°C binnen 24 h wieder verflüssigt werden. Die Vergleichsbeispiele V1, V2 und V3 desselben Versuchsberichtes zeigen hingegen, daß Fettalkoholethoxylate, die olefinisch ungesättigte C18-Fettalkoholreste gemäß den anspruchsgemäßen Spezifikationen nicht enthalten, bei identischer Temperatur auch binnen einer Woche nicht wieder verflüssigt werden.
Die Kammer ist daher überzeugt, daß die patentgemäße Aufgabe, das Auftauverhalten zu verbessern, durch die Bereitstellung der beanspruchten Fettalkoholethoxylate erfolgreich gelöst wird. Diese Schlußfolgerung ist vom BeschwerdegegnerEinsprechenden zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden.
5.5 Es bleibt nun zu untersuchen, ob der Stand der Technik dem Fachmann Anregungen bot, die genannte Aufgabe durch die Bereitstellung der anspruchsgemäßen Fettalkoholethoxylate zu lösen.
5.5.1 Die einzigen im Verfahren befindlichen Druckschriften .../...
(1) und (2) offenbaren physikalische Eigenschaften von Fettalkoholethoxylaten sowie von Fettsäuren, unter anderem deren feste oder flüssige Konsistenz bei Raumtemperatur in Abhängigkeit von olefinischer Unsättigung des Fettalkoholrestes. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung auf Seite 3 unter Punkt IV ausführt, entnimmt der Fachmann diesen Druckschriften unstreitig die Lehre, daß ungesättigte Fettalkohole gegenüber gesättigten Fettalkoholen gleicher Kettenlänge einen erniedrigten Schmelzbereich aufweisen und daß man durch Einstellen des Anteils ungesättigter Verbindungen in einem Fettalkoholethoxylat dessen Schmelzbereich regulieren kann. Die Druckschriften (1) und (2) vermögen somit lediglich einen Hinweis auf die Beschaffenheit von Fettalkoholethoxylaten bei Raumtemperatur im Sinne von flüssiger oder fester Konsistenz zu geben. Dem Streitpatent liegt aber gerade nicht die - wohl triviale - Aufgabe zugrunde, bei Raumtemperatur flüssige Fettalkoholethoxylate bereitzustellen, zu deren Lösung diese Druckschriften gegebenfalls eine Anregung geben mögen, sondern dem Streitpatent liegt eine unterschiedliche Aufgabe zugrunde, nämlich Fettalkoholethoxylate mit verbessertem Auftauverhalten nach Verfestigung durch Unterkühlung bereitzustellen (siehe obigen Punkt 5.2). Die patentgemäße Aufgabe sprechen die Druckschriften (1) und (2) aber unstreitig nicht an. Folglich können sie auch keine Anregung zu deren Lösung geben.
.../...
5.5.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, daß einerseits die Kenntnis der Beschaffenheit der Fettalkoholethoxylate bei Raumtemperatur, d. h. deren flüssige oder feste Konsistenz bei dieser Temperatur, Rückschlüsse auf deren Auftauverhalten zulasse und daß andererseits sich die Lehre der Druckschriften (1) und (2) hinsichtlich der festen oder flüssigen Konsistenz von Fettalkoholethoxylaten bei Raumtemperatur und hinsichtlich der Abhängigkeit dieser Konsistenz von der Anwesenheit olefinischer Unsättigung im Fettalkoholrest auf das Auftauverhalten übertragen lasse. Somit könne dieser Stand der Technik auch keinen Hinweis zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe liefern. Zur Stützung seines Vortrages hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerdebegründung einen neuen Versuchsbericht als Beweismittel eingereicht.
5.5.2.1 Dieser Versuchsbericht enthält einen Vergleichsversuch V3, der das in der Druckschrift (1) auf Seite 135 in Tabelle 3 offenbarte Fettalkoholethoxylat aus Kokosfettalkohol mit 7 Ethylenoxideinheiten betrifft. Dieses Kokosfettalkoholethoxylat ist, wie auch in der Druckschrift (1) offenbart, bei einer Temperatur von 20 °C dickflüssig. Wird dieses flüssige Kokosfettalkoholethoxylat durch Unterkühlung auf -10 °C verfestigt, so bleibt es bei einer Temperatur von 70 °C auch nach 12 h weiterhin fest. Das gleiche, unbefriedigende Ergebnis stellt sich unter identischen Versuchsbedingungen bei den Vergleichsversuchen V1 und V2 mit Kokosfettalkohol- .../...
ethoxylaten ein, in denen die langkettigen Fraktionen des Kokosfettalkoholrestes sogar abgereichert wurden. Das erfindungsgemäße Fettalkoholethoxylat mit 7 Ethylenoxideinheiten des Beispiels 1 dieses Versuchsberichtes, dessen Fettalkoholrest die anspruchsgemäßen Spezifikationen aufweist, ist bei einer Temperatur von 20 °C flüssig; unterwirft man dieses erfindungsgemäße Fettalkoholethoxylat ebenfalls identischen Versuchsbedingungen, so wird es hingegen binnen 1 h wieder verflüssigt. Aus diesen Versuchen folgt, daß die Beschaffenheit eines Fettalkoholethoxylats bei Raumtemperatur nicht zwangsläufig mit dessen Auftauverhalten korreliert. Eine flüssige Konsistenz bei Raumtemperatur läßt somit keine Rückschlüsse auf das Auftauverhalten des Fettalkoholethoxylats zu.
5.5.2.2 Dieser Versuchsbericht enthält darüber hinaus einen Vergleichsversuch V4, der das in der Druckschrift (1) auf Seite 136 in Tabelle 4 offenbarte Fettalkoholethoxylat aus Cetyl-/Stearylfettalkohol mit 7 Ethylenoxideinheiten betrifft. Wird dieses Fettalkoholethoxylat auf -10 °C unterkühlt, so bleibt es bei einer Temperatur von 70 °C auch nach 12 h weiterhin fest, obwohl sein Fließpunkt gemäß der Druckschrift (1) 33 °C beträgt. Das gleiche, unbefriedigende Ergebnis stellt sich unter identischen Versuchsbedingungen bei dem Vergleichsversuch V7 ein, in welchem dem Fettalkoholrest des Fettalkoholethoxylats des Vergleichsbeispiels V4 10 Gew.-% eines olefinisch ungesättigten C18-Fettalkoholrestes zugefügt wurden. .../...
Das erfindungsgemäße Beispiel 1 dieses Versuchsberichtes mit den anspruchsgemäßen Spezifikationen des Fettalkoholrestes im Fettalkoholethoxylat und mit 7 Ethylenoxideinheiten wird bei einem Gehalt von 10 Gew.-% eines olefinisch ungesättigten C18-Fettalkoholrestes unter identischen Versuchsbedingungen hingegen binnen 1 h wieder verflüssigt. Im Vergleichsbeispiel V6 dieses Versuchsberichtes wird ein gesättigtes Talgfettalkoholethoxylat mit 7 Ethylenoxideinheiten nach Druckschrift (1), Seite 137, Tabelle 5 durch Zusatz einer Menge von sogar 40 Gew.-% eines olefinisch ungesättigten C18Fettalkoholrestes, die außerhalb der Obergrenze der anspruchsgemäßen Spezifikationen liegt, modifiziert. Dieses modifizierte Talgfettalkoholethoxylat ist dann zwar bei einer Temperatur von 20 °C dickflüssig, wird unter identischen Versuchsbedingungen aber erst nach einem im Vergleich zum erfindungsgemäßen Beispiel längeren Zeitraum von 6 h wieder verflüssigt. Aus diesen Versuchen folgt, daß die Anwesenheit von olefinisch ungesättigten Fettalkoholresten im Fettalkoholethoxylat nicht zwangsläufig mit dessen Auftauverhalten korreliert. Somit kann aus der Gegenwart von olefinisch ungesättigten Fettalkoholresten in einem Fettalkoholethoxylat nicht auf dessen rascheres und damit verbessertes Auftauverhalten geschlossen werden.
5.5.2.3 Die Kammer ist aus den angeführten, auf neue Beweismittel gestützten Gründen überzeugt, daß die Lehre der Druckschriften (1) und (2) nicht auf das Auftauverhalten von Fettalkoholethoxylaten .../... übertragbar und damit auf die patentgemäße Aufgabenstellung anwendbar ist mit der Folge, daß dieser Stand der Technik keine Anregung zur anspruchsgemäßen Lösung der patentgemäßen Aufgabe zu geben vermag.
5.6 Die Kammer kommt daher zu dem Ergebnis, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents dem Fachmann durch keine der Druckschriften (1) und (2), weder einzeln noch in Kombination, nahegelegt wurde. Er beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.7 Die abhängigen Ansprüche 2 und 3 betreffen besondere Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1. Sie werden daher ebenso von dessen Patentfähigkeit getragen wie der Anspruch 4, der die Verwendung der Fettalkoholethoxylate des Anspruchs 1 als nichtionische Tensidkomponente für Flüssigformulierungen betrifft.
6. Nachdem dem Hauptantrag des Beschwerdeführers stattgegeben wird, war auf seinen Hilfsantrag nicht weiter einzugehen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der .../... Anordnung zurückverwiesen, das Patent in geändertem Umfang mit den am 14. März 1995 eingereichten Ansprüchen 1 bis 4 und einer noch anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten. Die Geschäftstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
E. Görgmaier A. Nuss