Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1999
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.01.1999 – T 934/95
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1999:T093495.19990126
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0934/95 - 3.2.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 26. Januar 1999 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft D-80788 München (DE) Vertreter:
Dexheimer, Rolf Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, Patentabteilung AJ-31 D-80788 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Dr.Ing.h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft Porschestraße 42 D-70435 Stuttgart (DE) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
F. A. Gumbel F. J. Pröls J. H. Van Moer Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. September 1995 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 502 295 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Auf die europäische Patentanmeldung Nr. 92 101 049.2 wurde das europäische Patent Nr. 0 502 295 erteilt, dessen Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Faltverdeck für Fahrzeuge, das bei geöffnetem Verdeck in einem zugeordneten Verdeckkasten (4) abgelegt ist, der mit einem schwenkbar gelagerten Verdeckkastendeckel (6) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß am Verdeckkastendeckel (6) zumindest eine Einrichtung (10) vorgesehen ist, die bei geschlossenem Verdeckkastendeckel (6) abstützend mit einem darunterliegenden Verdeckgestell (11) des abgelegten Faltverdecks (2) zusammenwirkt."
II. Der von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) eingelegte Einspruch, der sich auf den Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ (fehlende Neuheit) im Hinblick auf die DE-A-1 505 474 (D1) stützte, wurde von der Einspruchsabteilung mit der am 20. September 1995 zur Post gegebenen Entscheidung zurückgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 20. November 1995 unter gleichzeitiger Bezahlung der Gebühr Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 18. Januar 1996 eingegangen.
IV. In zwei Bescheiden der Beschwerdekammer wurde auf die Bedeutung der beim Streitpatent und beim Stand der Technik (insbesondere nach der D1) aufgeworfenen .../... Problemstellungen verwiesen und die Frage zur Diskussion gestellt, ob beim Ablegen eines starren Faltverdecks dieselben Bedingungen gelten wie bei einem aus einem Verdeckgestell und einem Verdeckbezug bestehenden Faltverdeck. Zur Frage der Neuheit wurde auf die D1 und für den Fall einer eventuellen Erörterung der erfinderischen Tätigkeit auch auf das Fachwissen verwiesen.
Am 26. Januar 1999 wurde vor der Beschwerdekammer mündlich verhandelt.
VI. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Sie stützte ihren Antrag im wesentlichen auf folgende Argumente:
Die auf ein Faltverdeck für Fahrzeuge abgestellte Lehre nach dem Anspruch 1 des Streitpatents beziehe sich nicht nur auf ein textilbezogenes Verdeck nach der Druckschrift D0 (DE-C-3 915 867), sondern auch auf ein starres Faltverdeck nach der Druckschrift D1, bei dem die gleichen Probleme wie bei einem textilbezogenen Faltverdeck aufträten. Weder in den Ansprüchen noch in der Beschreibung des Streitpatents sei das Vorhandensein eines Verdeckstoffs erwähnt. Diesem komme auch bei der beanspruchten Lehre keine Bedeutung zu, denn bei einem zusammengefalteten Verdeck jeglicher Art müsse nur das oberste feste Rahmenteil des Verdeckgestells gehalten werden. Weiterhin sei auch bei der D1 ein dem abgelegten Faltverdeck zugeordneter Verdeckkasten vorgesehen, der durch eine bewegliche Zwischenwand vom Kofferraum getrennt sei. Der bei der D1 gezeigte Deckel C diene .../...
gleichermaßen als Verdeckkastendeckel und als Kofferraumdeckel. An diesem Deckel seien elastische Lagerungen (13) angebracht, die mit dem abgelegten Faltverdeck zusammenwirkten, wobei sowohl Vertikal- als auch Schwenkbewegungen der zusammengefalteten Verdeckteile A, B verhindert würden. Hierdurch würden die Bauhöhe des Verdeckkastens reduziert und andererseits Klappergeräusche des abgelegten Faltverdecks vermieden. Bei dem starren Faltverdeck nach der D1 seien ebenso wie bei einem Verdeck mit flexiblem Dachbezug Dichtungen (z. B. 15 gemäß Figur 6 der D1), vorhanden, die bei einem nicht eingespannten Verdeckgestell Scheuergeräusche erzeugen könnten. Das Faltverdeck nach der D1 stimme demnach hinsichtlich Aufgabe und Lösung mit dem beanspruchten Faltverdeck überein, dem somit die Neuheit fehle.
Für den Fall, daß dem beanspruchten Faltverdeck die Neuheit zugestanden werden sollte, fehle jedoch zumindest die erfinderische Tätigkeit. Das starre Faltverdeck nach der D1 gehöre zur gleichen Patentklassifikation wie ein Faltverdeck mit flexiblem Bezugsstoff und müsse somit als dem Fachmann bekannt gewertet werden. Wenn also bei einem Faltverdeck mit flexiblem Bezugsstoff nach der D0 Klappergeräusche des abgelegten Faltverdecks sowie Scheuerbewegungen an dessen Dichtungen vermieden werden sollen und eine Verringerung der Bauhöhe des Verdeckkastens angestrebt werde, dann könne in naheliegender Weise die bei starren Faltverdecken bekannte Lösung nach der D1 zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck auch bei einem gattungsgemäßen Verdeck nach der D0 angewendet werden, was notwendigerweise zur beanspruchten Vorrichtung führe. .../...
VI. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und argumentierte im wesentlichen wie folgt:
Das Streitpatent beanspruche ausschließlich ein textilbezogenes Faltverdeck, was schon daran zu erkennen sei, daß in der Beschreibungseinleitung von einem solchen Verdeck nach dem Vorbild der D0 ausgegangen werde. Bei diesen Faltverdecken benötigte der zusammengefaltete Bezugsstoff einen relativ großen Stauraum, so daß der Verdeckkasten an sich schon eine große Bauhöhe aufweise, die noch dadurch vergrößert werde, daß der Verdeckkastendeckel zur Vermeidung von Klappergeräuschen des abgelegten Faltverdecks im Fahrbetrieb und von Scheuerbewegungen zwischen den Dichtungen des Verdecks und dem Deckel einen relativ großen Abstand vom abgelegten Faltverdeck haben müsse. Davon sei die dreiteilige Aufgabenstellung beim Streitpatent abgeleitet worden: Verringerung der Bauhöhe, Vermeidung von Klappergeräuschen und Beseitigung von Scheuerbewegungen zwischen Dichtungen und Deckel.
Beim starren Faltdach nach der D1 seien die beiden starren flächigen Teile des Verdecks, wenn sie einmal zusammengefaltet sind, nicht weiter komprimierbar, so daß auch beim Anpressen der am Kofferraum vorgesehenen elastischen Lagerungen (13) die Bauhöhe des zusammengefalteten Daches nicht verringert werden könne. Die beim starren Faltdach nach der D1 vorgesehenen Dichtungen wiesen bei gefaltetem Verdeck nach unten und könnten somit nicht am oben liegenden Deckel scheuern. .../...
Die am Kofferraumdeckel angebrachten elastischen Lagerungen dienten lediglich dazu, die lackierte Oberfläche des oberen Faltdachteiles A vor einer Beschädigung durch Anliegen am Kofferraumdeckel zu schützen. Bei dem starren Faltdach nach der D1 trete demnach die dreiteilige Problemstellung, wie sie dem Streitpatent zugrundeliege, gar nicht auf. Der Fachmann käme folglich auch nicht auf den Gedanken, die bei der D1 am Kofferraumdeckel vorhandenen elastischen Lagerungen zur Lösung einer anderen Problemstellung bei textilbezogenen Faltverdecken nach der D0 zu benutzen. Der beanspruchte Gegenstand sei somit im Vergleich zur D1 offensichtlich neu und durch den Stand der Technik nach D0 und D1 auch nicht nagegelegt.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108, sowie den Regeln 1 (1) und 64 EPÜ; sie ist zulässig.
2. Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents 2.1 Technischer Hintergrund, Ausgangsbasis, Problem In den ursprünglichen und erteilten Unterlagen ist in der Beschreibungseinleitung sowie im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegeben, daß das Faltverdeck "bei geöffnetem Verdeck in einem zugeordneten Verdeckkasten abgelegt ist, der mit einem schwenkbar gelagerten Verdeckkastendeckel versehen ist". Weiter ist in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, daß ein bekanntes .../...
Faltverdeck dieser Gattung aus der DE-C-3 915 867 (D0) bekannt sei, wobei die D0 ein textilbezogenes Faltverdeck offenbart. Ein solches Verdeck ist in der Figur 1 des Streitpatents dargestellt, ohne daß jedoch in den sonstigen Unterlagen noch einmal auf den Textilbezug hingewiesen wird.
Sowohl der in der Beschreibungseinleitung genannte Stand der Technik als auch das Ausführungsbeispiel des Streitpatents offenbaren einen separaten Verdeckkasten, in dem das geöffnete Faltverdeck abgelegt wird und einen speziell für diesen Verdeckkasten vorgesehenen Deckel. In der Beschreibungseinleitung ist weiterhin auch angegeben, daß das geöffnete Verdeck lose zusammengefaltet in dem eine relativ große Bauhöhe aufweisenden Verdeckkasten liege, wobei der Abstand zwischen dem Faltverdeck und dem darüber liegenden Verdeckkastendeckel etwa 20 mm betragen müsse, um ein Scheuern zwischen den Dichtungen des Verdecks und dem Verdeckkastendeckel zu vermeiden. Es wird auch darauf hingewiesen, daß im Fahrbetrieb bei geöffnetem Verdeck Eigenbewegungen des Faltverdecks im Verdeckkasten auftreten, die zu Klappergeräuschen führten.
2.2 Aufgabenstellung Hiervon ist die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabenstellung abgeleitet, nach der an einem in einem Verdeckkasten untergebrachten Faltverdeck Vorkehrungen dafür zu treffen sind, daß a) einerseits die Bauhöhe des Verdeckkastens reduziert werden kann und .../...
b) andererseits Klappergeräusche des abgelegten Faltverdecks im Betrieb ebenso wie c) Scheuerbewegungen zwischen den Dichtungen des Verdecks und dem Verdeckkastendeckel weitgehend vermieden werden können.
2.3 Aufgabenlösung, Anspruch 1 Durch die im Kennzeichen des Anspruchs 1 definierte, am Verdeckkastendeckel vorgesehene Einrichtung (10), die bei geschlossenem Verdeckkastendeckel (6) abstützend mit einem darunterliegenden Verdeckgestell (11) des abgelegten Faltverdecks zusammenwirkt, erfolgt ein zwangsweises Zusammendrücken bzw. Einspannen des Faltverdecks im Verdeckkasten, wodurch Relativbewegungen zwischen dem Faltverdeck und dem Verdeckkastendeckel verhindert und somit Klappergeräusche und Scheuerbewegungen vermieden werden. Durch das Zusammendrücken des Faltverdecks und durch die Reduktion von dessen Eigenbewegungen wird auch die Bauhöhe des Verdeckkastens reduziert, wobei es ausreichend ist, zwischen Faltverdeck und Verdeckkastendeckel einen Spalt von 5 mm vorzusehen.
Die dreiteilige Aufgabe wird durch die beanspruchte Einrichtung unbestritten gelöst. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, daß es sich beim beanspruchten Faltverdeck um ein textilbezogenes Verdeck und nicht um ein ausschließlich aus starren Teilen bestehendes Klappdach handle. .../...
Wie im vorstehenden Absatz 2.1 erörtert wird, enthält das Streitpatent mit Ausnahme der Figur 1 und der Benennung der D0 keinen unmittelbaren Hinweis, daß das Faltverdeck einen Textilbezug aufweist. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 nur textilbezogene Faltverdecke oder auch solche mit starrem Faltdach betrifft, denn für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit des Streitpatents bedarf es, wie den folgenden Absätzen zu entnehmen ist, nicht der Beantwortung dieser Frage.
3. Neuheit Das Faltverdeck nach der Druckschrift D0 unterscheidet sich vom beanspruchten Verdeck unbestritten durch die im Kennzeichen des Anspruchs 1 des Streitpatents aufgeführten Merkmale. In der Druckschrift D1 wird ein Faltverdeck ohne Textilbezug beschrieben, das aus zwei zusammenklappbaren, starren Teilen A und B besteht und in zusammengefaltetem Zustand unter dem Kofferraumdeckel C abgelegt wird. Dabei ist der Ablagebereich für die gefalteten Klappverdeckteile A, B durch eine bewegliche Zwischenwand 9 vom unteren Kofferraumbereich abtrennbar, so daß der obere Bereich des Kofferraums bei geöffnetem Verdeck die Aufgabe des Verdeckkastens übernimmt. Der Beschreibung der D1, Seite 7, letzter Absatz ist zu entnehmen, daß die bewegliche Zwischenwand 9 dann zur Abschirmung des oberen, das zusammengefaltete Faltverdeck aufnehmenden Kofferraumbereichs gegenüber dem im Kofferraum angeordneten Gepäck dient. Bei dem .../...
Faltverdeck nach der D1 fehlt somit offensichtlich ein ausschließlich dem geöffneten Verdeck zugeordneter Verdeckkasten und es fehlt auch ein spezieller Verdeckkastendeckel, da bei der D1 das geöffnete Klappverdeck vom Kofferraumdeckel C selbst abgedeckt wird.
Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich somit schon dadurch hinreichend von dem nach der D1 und ist daher demgegenüber neu.
4. Erfinderische Tätigkeit Beim textillosen Faltverdeck nach der D1 werden, wie schon erwähnt, die beiden starren Verdeckteile A, B durch eine doppelte Z-förmige Schwenkbewegung gegeneinander gefaltet und unter dem Kofferraumdeckel des Fahrzeugs abgelegt, wobei angestrebt wird den im Kofferraum hierfür erforderlichen Platzbedarf auf ein Mindestmaß zu verringern (vgl. Seite 4, letzter Absatz). Um dies zu erreichen, muß offensichtlich die Höhe des für das zusammengeklappte Verdeck nötigen Stauraumes zwischen der beweglichen Zwischenwand 9 und dem Kofferraumdeckel C möglichst gering sein. Wie insbesondere den Figuren 3, 4 und 9, 10 der D1 zu entnehmen ist, ist das hintere Teil B des Klappverdecks über zwei Drehzapfen 5 mit der Karosserie verbunden und wird beim Öffnen des Verdecks um diese Drehzapfen nach hinten verschwenkt, wobei das an den beiden seitlichen Aufbauten 1 des Fahrzeugs geführte vordere Teil A des Verdecks nach hinten gezogen und um die gemeinsame Achse 4 (Figur 6) der beiden Verdeckteile A, B eingeklappt wird, sich dem unteren Verdeckteil B annähert und eine zu diesem im .../...
wesentlichen parallele Endposition einnimmt (vgl. die punktierte Lage in der Figur 3 bzw. die Figur 9). Das in dieser Faltstellung oben liegende, vordere Dachteil A drückt dabei, bevor es seine Endlage erreicht hat, eine mit der Führungsschiene 11 der Seitenwand kombinierte Ausstoßfeder 19 zusammen, worauf es mittels einer Verriegelungseinrichtung 12 (Figur 9) daran gehindert wird, von der Ausstoßfeder 19 zurückgeschoben zu werden. In der Faltposition erlaubt, wie der Figur 9 zu entnehmen ist, die Verriegelung 12 jedoch noch einen Restfederweg am vorderen Ende des Dachteiles A. Hierdurch ist offensichtlich eine geringe Vertikalbewegung für das Dachteil A möglich und somit, in begrenztem Umfang, auch noch eine Verschwenkung der gefalteten Dachteile A und B (um die Drehzapfen 5) gegen den Kofferraumdeckel C, was jedoch durch am Deckel C vorgesehene elastische Lagerungen 13 verhindern wird, die abstützend mit dem oberen Dachteil A zusammenwirken. In diesem Zusammenhang wird auf Seite 9, erster Absatz der D1 darauf verwiesen, daß diese elastischen Lagerungen 13 die beiden Dachelemente "als nachgiebige Einheit in zusammengefaltetem Zustand halten". Aus dem Vorstehenden folgt, daß auch ein sog. starres Faltverdeck im abgelegten, geöffneten Zustand in sich nicht starr, sondern nachgiebig ist.
.../... Es ist für einen Fachmann ohne weiteres aus der D1 erkennbar, daß die Lagerungen (13) ebenfalls dazu beitragen, den erforderlichen Platzbedarf und somit die Stauraumhöhe für das zusammengefaltete Verdeck auf ein Mindestmaß zu verringern. Darüber hinaus verhindern diese elastischen Lagerungen 13 auch, daß das gefaltete Verdeck bei seinen Schwenkbewegungen um seine Drehzapfen 5 zwischen der Ausstoßfeder und der Verriegelungseinrichtung 12 gegen die Unterseite des Kofferraumdeckels schlägt.
Diese Betrachtungen zeigen, daß auch bei der D1 die am Kofferraumdeckel angebrachten elastischen Lagerungen 13 Klappergeräusche des abgelegten Faltverdecks verhindern und auch die Bauhöhe des für das abgelegte Verdeck nötigen Bauraumes verringern. Die bekannte Maßnahme dient somit unmittelbar zur Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Teilaufgaben a, b (vgl. Absatz 2.2). Bei der in der D1 (vgl. z. B. Figur 6) gezeigten Anordnung der Verdeckdichtung 15 besteht zwar insoweit keine Gefahr bezüglich Scheuerbewegungen, da diese Dichtung bei abgelegten Verdeck nicht in Richtung des Kofferraumdeckels zeigen. Andererseits ist es für einen Fachmann jedoch ohne weiters erkennbar, daß die in der D1 gezeigte Abstützung des Kofferraumdeckels C gegen das zusammengefaltete Verdeck auch jegliche Scheuerbewegungen zwischen allen Verdeckteilen, die dem Kofferraumdeckel zugewandt sind und der Innenfläche des Kofferraumdeckels vermeiden.
Nach alledem kommt die Kammer zu dem Ergebnis, daß es für einen Fachmann naheliegend war, die aus der D1 .../... bekannten, zum Abstützen des zusammengelegten Verdecks dienenden elastischen Lagerungen 13 zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck auch zur Abstützung eines abgelegten Faltverdecks in einem Verdeckkasten mit einem separaten Verdeckkastendeckel nach der D0 anzuwenden. Bei den vorstehenden Betrachtungen spielt offensichtlich die Frage, ob ein textilbezogenes Faltverdeck oder ein starres Faltverdeck vorliegt, keine entscheidende Rolle, denn die vorstehenden Überlegungen gelten sowohl für ein starres Faltverdeck (D1) als auch für ein textilbezogenes Faltverdeck nach der D0. Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 beruht aus den genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weshalb dieser Anspruch keinen Bestand hat. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 10 teilen das Rechtsschicksal des unabhängigen Anspruchs 1.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. .../... Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
S. Fabiani F. Gumbel