Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 1999

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.01.1999 – T 827/97

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:1999:T082797.19990125

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Aktenzeichen: T 0827/97 - 3.2.5

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 25. Januar 1999 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Maschinenfabrik Max Kroenert GmbH & Co. Schützenstraße 105 D-22761 Hamburg (DE) Vertreter:

Niedmers, Ole, Dipl.-Phys. Patentanwalt, Van-der-Smissen-Straße 3 D-22767 Hamburg (DE) Weiterer Verfahrens- Windmöller & Hölscher beteiligter:

Münsterstraße 50 (Einsprechender) D-49525 Lengerich (DE) Vertreter:

Gossel, Hans K., Dipl.-Ing. Lorenz-Seidler-Gossel Widenmayerstraße 23 D-80538 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) BHS Druck- und Veredelungstechnik GmbH Hüttenwerkstraße 1 D-92729 Weiherhammer (DE) Vertreter:

Rau, Manfred, Dr. Dipl.-Ing. Rau, Schneck & Hübner Patentanwälte Königstraße 2 D-90402 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

A. Burkhart H. P. Ostertag M. Lewenton Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. Mai 1997 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 352 483 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Der Beschwerdeführer (Einsprechende) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent Nr. 0 352 483 Beschwerde eingelegt.

II. Am 21. September 1998 teilte der Beschwerdegegner (Patentinhaber) schriftlich mit, daß er die in den einzelnen benannten Ländern fälligen Gebühren nicht einbezahlt hat. Mit Bescheid vom 6. November 1998 hat die Kammer diese Tatsache den Parteien mitgeteilt und darauf hingewiesen, daß somit nunmehr alle aus dem europäischen Patent Nr. 0 352 483 entstandenen nationalen Patente erloschen seien. Die Kammer wies ferner unter Berufung auf Regel 60 (1) EPÜ darauf hin, daß das Beschwerdeverfahren im vorliegenden Fall ohne Entscheidung in der Sache eingestellt werde, es sei denn, der Beschwerdeführer beantragte die Fortsetzung des Verfahrens innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung.

III. Mit Schreiben vom 25. November 1998 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er mit der Einstellung des Verfahrens ohne Entscheidung in der Sache einverstanden ist.

Entscheidungsgründe§

Da nach Verzicht auf das europäische Patent durch Nichtzahlung .../... der Jahresgebühren das Verfahren gemäß Regel 60 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 66 (1) EPÜ nicht fortgesetzt wird, ist es beendet ("Spezialfall" der Beendigung des Einspruchsverfahrens, auf den in der Entscheidung G 1/90, ABl. EPA 1991, 275, 279, Gründe 7 hingewiesen wird).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren ist beendet. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

A. Townend A. Burkhart .../...