Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.12.1998 – T 506/98
Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:1998:T050698.19981229
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0506/98 - 3.3.5
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.5 vom 29. Dezember 1998 Beschwerdeführer:
(Einsprechender 03) Haldor Topsoe A/S Nymollenvej 55, P.O. Box 213 DK-2800 Lyngby, Kopenhagen (DK) Vertreter:
Bezold, Gunter, Dr. Grünecker, Kinkeldey, Stockmair & Schwanhäusser Anwaltssozietät Maximilianstraße 58 D-80538 München (DE) Weiterer Verfahrensbeteiligter:
(Einsprechender 01) Didier-Werke AG Lessingstraße 16-18 D-65189 Wiesbaden (DE) Vertreter:
Keil, Rainer A., Dipl.-Phys. Dr. KEIL & SCHAAFHAUSEN Patentanwälte Eysseneckstraße 31 D-60322 Frankfurt am Main (DE) Weiterer Verfahrensbeteiligter:
(Entsprechende 02) SIEMENS AG Abtlg. ZFE GR PA 3 Postfach 22 16 34 D-80506 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Hug, Hans Thomas Grabenwiese 87 CH-8484 Weisslingen (CH) Vertreter:
Patentanwälte Breiter + Wiedmer AG Seuzachstraße 2 Postfach 366 CH-8413 Neftenbach/Zürich (CH) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 558 452 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 27. Februar 1998.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
R. K. Spangenberg G. Dischinger-Höppler J. H. van Moer
Sachverhalt und Anträge
I. Durch die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts ist das europäische Patent Nr. 0 558 452 in geändertem Umfang aufrechterhalten worden. Die Entscheidung wurde am 27. Februar 1998 durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt.
Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende Haldor Topsoe A/S am 11. Mai 1998 Beschwerde erhoben und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
II. Mit Schreiben vom 18. August 1998 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Einsprechende auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.
Die Einsprechende hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
.../... Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, wird die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
S. Hue Der Vorsitzende:
R. Spangenberg .../...