Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.12.1998 – T 456/95
Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:1998:T045695.19981229
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0456/95 - 3.3.5
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.5 vom 29. Dezember 1998 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Gebr. Lödige Maschinenbau-Gesellschaft mbH Postfach 2050 D-33102 Paderborn (DE) Vertreter:
Gille, Christian, Dipl.-Ing. Türk, Gille, Hrabal, Leifert Patentanwälte Brucknerstraße 20 D-40593 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Draiswerke GmbH Speckweg 43-59 D-68305 Mannheim (DE) Vertreter:
Rau Manfred, Dr. Dipl.-Ing. Rau, Schneck & Hübner Patentanwälte Königstraße 2 D-90402 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 7. April 1995 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 370 181 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
R. K. Spangenberg Mitglieder:
G. Dischinger-Höppler J. H. van Moer
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einspruchsabteilung hat mit der am 7. April 1995 zur Post gegebenen Entscheidung den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 370 181 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen.
II. Gegen die Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) am 30. Mai 1995 Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr entrichtet. Sie hat am 3. August 1995 die Beschwerdebegründung nachgereicht.
III. Mit dem am 30. Oktober 1998 eingegangenen Schreiben hat die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, das europäische Patent Nr. 0 370 181 zu widerrufen.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Beantragt die Patentinhaberin selbst den Widerruf des Patents, so ergibt sich aus Artikel 113 (2) EPÜ, daß das Patent ohne Sachprüfung zu widerrufen ist (vgl. Entscheidung T 186/84, ABl. EPA 1986, 79 und Rechtsauskunft Nr. 11/82, ABl. EPA 1982, 109). .../...
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
S. Hue Der Vorsitzende:
R. Spangenberg