Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.12.1998 – T 701/95

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:1998:T070195.19981214

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Aktenzeichen: T 0701/95 - 3.2.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 14. Dezember 1998 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Radex-Heraklith Industriebeteiligungs Aktiengesellschaft Opernring 1 AT - 1010 Wien (AT) Vertreter:

Becker, Thomas, Dr., Dipl.-Ing. Patentanwälte Becker & Müller Turmstr. 22 DE - 40878 Ratingen (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Plibrico Company GmbH Bismarckstr. 83-85 DE - 40210 Düsseldorf (DE) Vertreter:

Cohausz & Florack Patentanwälte Postfach 33 02 29 DE - 40435 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Juni 1995 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 376 142 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist. Vorsitzender:

Mitglieder:

W. D. Weiß R. Ries J. C. M. de Preter

Sachverhalt und Anträge

I. Mit der Entscheidung vom 20. Juni 1995 hat die Einspruchsabteilung das auf die europäische Patentanmeldung Nr. 89 123 547.5 erteilte europäische Patent Nr. 0 376 142 in unveränderter Form aufrechterhalten.

II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen diese Entscheidung mit Schreiben 8. August 1995, eingegangen am 9. August 1998, Beschwerde eingelegt und hat in der nachfolgenden Beschwerdebegründung, eingegangen am 20. Oktober 1995, beantragt, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

III. Mit Schreiben vom 16. November 1998, eingegangen am 18. November 1998 hat die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) der Beschwerdekammer als Antwort auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1998 und dem beigefügten Zwischenbescheid mitgeteilt, daß "hiermit namens und im Auftrag der Anmelderin das oben genannte europäische Patent zurückgenommen wird". In einem weiteren Schreiben vom 30. November 1998 (eingegangen per Telefax am 1. Dezember 1998) hat der Vertreter der Beschwerdegegnerin erklärt, daß "hiermit namens und im Auftrag der Plibrico GmbH auf das oben genannte Patent verzichtet wird".

.../...

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Im vorliegenden Fall ist die Erklärung der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) über den Verzicht auf das oben genannte Patent in der Beschwerdephase des Einspruchsverfahrens abgegeben worden, in der bereits die Beschwerdeführerin (Einsprechende) den Widerruf des Patents beantragt hat. Aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere im Hinblick auf die im Schreiben vom 16. November 1998 abgegebene Erklärung der Beschwerdegegnerin der Zurücknahme des oben genannten Patents, ergibt sich zweifelsfrei und deutlich, daß die Beschwerdegegnerin mit dem Widerruf des Patents einverstanden ist. Die abgegebene Erklärung der Beschwerdegegnerin kommt damit einem Antrag auf Widerruf des Patents gleich (siehe dazu Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer T 0237/86 Amtsblatt EPA 1988, 261).

Unter diesen Umständen kann die Kammer ohne weiteres von ihrer Befugnis nach Artikel 111(1) EPÜ Gebrauch machen und den Widerruf des Patents beschließen. Bei der vorliegenden Sachlage wird somit die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufgehoben und das Patent widerrufen.

.../... Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani W. D. Weiß