Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.12.1998 – T 536/96
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:1998:T053696.19981210
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0536/96 - 3.2.4
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.4 vom 10. Dezember 1998 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Robert Bosch GmbH Postfach 30 02 20 D-70442 Stuttgart (DE) Vertreter:
- Beschwerdegegnerinnen:
(Patentinhaberinnen) Mannesmann VDO AG Rüsselsheimer Straße 22 D-60326 Frankfurt (DE) Daimler-Benz Aktiengesellschaft Epplestraße 225 D-70567 Stuttgart (DE) Vertreter:
Klein, Thomas, Dipl.-Ing. Kruppstraße 105 D-60388 Frankfurt (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 377 875 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 25. April 1996.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C. A. J. Andries H. A. Berger J. P. B. Seitz
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die am 25. April 1996 zur Post gegebene Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das Patent Nr. 0 377 875 in geänderter Fassung aufrechterhalten wurde, die am 13. Juni 1996 eingegangene Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Gebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung ist am 2. Juli 1996 eingegangen. Mit dem Einspruch war das Patent im gesamten Umfang in Hinblick auf Artikel 100 a) EPÜ angefochten worden.
II. Zum Stand der Technik wurden im Einspruchsverfahren folgende Druckschriften genannt, die auch im Beschwerdeverfahren angeführt wurden:
D3: US-A-4 787 353 D5: EP-A-0 123 731 D7: EP-A-0 269 780 D8: US-A-4 714 864 III. Der Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Einrichtung zur Verstellung der Leistung einer Brennkraftmaschine mit - einem Stellglied (16), .../... - einem auf das Stellglied (16) einwirkenden Steuerelement (11), das durch einen mit einem Fahrpedal (1) gekoppelten, mittels einer Rückstellfeder (6) in Leerlaufrichtung des Stellgliedes (16) vorgespannten Mitnehmer (4) und zusätzlich durch einen elektrischen Stellantrieb (9) in Stellrichtung zwischen einer Leerlaufposition (LL) und einer Vollastposition (VL) hin- und herbewegbar ist, - einem dem Mitnehmer (4) zugeordneten Sollwerterfassungselement (7) und - einem dem Steuerelement (11) zugeordneten Istwerterfassungselement (12), - wobei der elektrische Stellantrieb (9) in Abhängigkeit von den erfaßten Werten von einer elektronischen Regeleinrichtung (22) ansteuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß a) das Steuerelement (11) mittels Rückstellfeder (26) in Leerlaufrichtung des Stellgliedes (16) vorgespannt ist und b) am Mitnehmer (4) ein Freilaufelement (13) angeordnet ist, das - einen Bereich aufweist, in den das Steuerelement (11) mit Spiel eingreift, in Stellrichtung verschiebbar gelagert ist und .../...
- mittels einer mit dem Mitnehmer (4) verbundene Koppelfeder (24) in Öffnungsrichtung des Stellgliedes (16) gegen einen Arm (4a) des Mitnehmers (4) vorgespannt ist, und c) das Freilaufelement als Freilaufhaken (13) ausgebildet ist und das Steuerelement (11) zwischen die Schenkel (13a, 13b) des Freilaufhakens (13) mit Spiel eingreift."
IV. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdebegründung noch auf die Druckschrift "Meyers Lexikon der Technik und der exakten Naturwissenschaften", 1970, Seiten 2258 und 2753 (D17) hingewiesen und hat folgende Merkmalsaufteilung des Anspruches 1 vorgenommen:
(A) Einrichtung zur Verstellung der Leistung einer Brennkraftmaschine mit (B) - einem Stellglied (16), (C) - einem auf das Stellglied (16) einwirkenden Steuerelement (11), das durch einen mit einem Fahrpedal (1) gekoppelten, mittels einer Rückstellfeder (6) in Leerlaufrichtung des Stellgliedes (16) vorgespannten Mitnehmer (4) und zusätzlich durch einen elektrischen Stellantrieb (9) in Stellrichtung zwischen einer Leerlaufposition (LL) und einer Vollastposition (VL) hin- und herbewegbar ist, (D) 3162.D einem dem Mitnehmer (4) zugeordneten .../...
Sollwerterfassungselement (7) und (E) - einem dem Steuerelement (11) zugeordneten Istwerterfassungselement (12), (F) - wobei der elektrische Stellantrieb (9) in Abhängigkeit von den erfaßten Werten von einer elektronischen Regeleinrichtung (22) ansteuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß (G) a) das Steuerelement (11) mittels Rückstellfeder (26) in Leerlaufrichtung des Stellgliedes (16) vorgespannt ist und (H) b) am Mitnehmer (4) ein Freilaufelement (13) angeordnet ist, das (J) - einen Bereich aufweist, in den das Steuerelement (11) mit Spiel eingreift, (K) - in Stellrichtung verschiebbar gelagert ist und (L) - mittels einer mit dem Mitnehmer (4) verbundene Koppelfeder (24) in Öffnungsrichtung des Stellgliedes (16) gegen einen Arm (4a) des Mitnehmers (4) vorgespannt ist, und (M) c) das Freilaufelement als Freilaufhaken (13) ausgebildet ist und das Steuerelement (11) zwischen die Schenkel (13a, 13b) des .../...
Freilaufhakens (13) mit Spiel eingreift. Sie hat die Meinung vertreten, daß aus den Figuren 8 und 9 der Druckschrift D8 die Merkmale (A), (B) und (C) bekannt seien. Auch die Merkmale (D) und (E) seien in dieser Druckschrift D8 offenbart. So gehe aus Spalte 7, Zeilen 25 und 26 hervor, daß ein das Niederdrücken des Fahrpedals (20) sensierender Sensor und ein die Drosselklappenstellung messender Sensor vorgesehen sein können.
Ein Sollwert- und Istwerterfassungselement sei aber auch unter Beachtung der Druckschrift D3 naheliegend, die in Verbindung mit dem an das Fahrpedal (14) angekoppelten Mitnehmer (6) einen Sollwert- und in Verbindung mit der Drosselklappe einen Istwertsensor zeige.
Wie bereits in der Entscheidung der Einspruchsabteilung festgestellt worden sei, offenbare die Druckschrift D8 zudem die Merkmale (F), (G), (H), (K) und (L). Zum Merkmal (J) führt die Beschwerdeführerin an, daß auch bei der Ausführung nach den Figuren 8 und 9 der Druckschrift D8 das Steuerelement (304) vom Freilaufelement (303) abheben oder an diesem anliegen könne. Das Freilaufelement weise daher einen Bereich auf in den das Steuerelement eingreife. Der Ausdruck "mit Spiel eingreifen" sei ein Widerspruch in sich selbst. Ein Unterschied der Ausführung nach der Druckschrift D8 zum Merkmal (J) sei daher nicht zu erkennen. Damit bei der Einrichtung nach den Figuren 8 und 9 der Druckschrift D8 das Freilaufelement (303) mit dem Steuerelement (304) in Eingriff kommen könne, sei es mit .../...
einem hakenförmigen Ansatz versehen, so daß man von einem Freilaufhaken sprechen könne. Um die Begriffe Schenkel und Winkel zwischen den Schenkeln zu erläutern zieht die Beschwerdeführerin die Druckschrift D17 heran. Das Steuerelement (304) mit seinen Oberflächen (304c) greife somit zwischen die Schenkel (Oberflächen 303a) des Freilaufhakens (303) ein.
Der Anspruch 1 sei daher in Hinblick auf die Druckschrift D8 nicht haltbar. Die Beschwerdeführerin weist weiterhin noch auf die Druckschriften D5 und D7 hin.
V. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hat im schriftlichen Verfahren den Argumenten der Beschwerdeführerin widersprochen und hat die Ansicht vertreten, daß weder die Druckschrift D8 alleine noch in Verbindung mit den übrigen genannten Entgegenhaltungen zur Einrichtung nach Anspruch 1 führen könne. Der Gegenstand nach Anspruch 1 sei daher erfinderisch.
VI. Die Beschwerdekammer hat den Beteiligten in der der Ladung vom 23. September 1998 zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung vom 22. September 1998 ihre vorläufige Meinung zur Frage der erfinderischen Tätigkeit mitgeteilt. Eine Stellungnahme hierzu ist von den Beteiligten nicht abgegeben worden.
Am 10. Dezember 1998 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin sind .../... trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 4. Dezember 1998, eingegangen als Telefax am 9. Dezember 1998, mitgeteilt, daß sie den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzieht und an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen wird. Die Beschwerdegegnerin hat kurz vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, daß sie zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen wird. Die Verhandlung wurde deshalb ohne die Parteien fortgesetzt (Regel 71 (2) EPÜ).
VII. Anträge Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, was die Aufrechterhaltung des Patents mit den von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Unterlagen impliziert, d. h.:
Patentansprüche:
1 bis 17, eingereicht mit Schreiben vom 1. Februar 1996. Beschreibung:
Spalten 5 bis 10 des erteilten Patents, Spalten 1 bis 4, 11 und 12 eingereicht mit Schreiben vom 1. Februar 1996. Zeichnungen:
Figuren 1 bis 7 des erteilten .../... Patents.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Zulässigkeit der Änderungen 2.1 Anspruch 1 Der Anspruch 1 enthält die Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 2. 2.2 Ansprüche 2 bis 17 Die Ansprüche 2 bis 17 entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 18. 2.3 Beschreibung Die Beschreibung wurde dem neuen Anspruch 1 angepaßt.
2.4 Die Änderungen verstoßen nicht gegen Artikel 123 EPÜ.
3. Neuheit Keine der Entgegenhaltungen offenbart eine Einrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Anspruches 1. Der Gegenstand des Anspruches 1 ist daher neu im Sinne des Artikels 54 EPÜ. Die Neuheit wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. .../...
4. Nächstkommender Stand der Technik Der nächstkommende Stand der Technik ist aus der Druckschrift D8 bekannt. Hiervon unterscheidet sich die Einrichtung des Anspruches 1 durch, - ein dem Mitnehmer zugeordnetes Sollwerterfassungselement und - ein dem Steuerelement zugeordnetes Istwerterfassungselement, - wobei der elektrische Stellantrieb in Abhängigkeit von diesen erfaßten Werten von einer elektronischen Regeleinrichtung ansteuerbar ist, - und dadurch, daß das Freilaufelement als Freilaufhaken ausgebildet ist und das Steuerelement zwischen die Schenkel des Freilaufhakens mit Spiel eingreift.
5. Aufgabe und Lösung 5.1 Aufgabe Ausgehend von der Druckschrift D8 besteht die Aufgabe darin, eine einfache Verstelleinrichtung für einen "drive-by-wire"-Betrieb zu schaffen, mit der eine hohe Genauigkeit erreicht wird und die auch bei Ausfall der elektronischen Regeleinrichtung, eine definierte Rückwirkung auf das Stellglied ermöglicht.
5.2 Lösung .../... Durch die Zuordnung eines Sollwerterfassungselementes zum Mitnehmer und eines Istwerterfassungselementes zum Steuerelement wird ein geschlossener Regelkreis geschaffen, bei dem der elektrische Stellantrieb in Abhängigkeit von den durch diese Elemente erfaßten Werten von der elektronischen Regeleinrichtung angesteuert wird (drive-by-wire). Durch die Ausbildung des Freilaufelementes als Freilaufhaken, in dem das Steuerelement zwischen die Schenkel des Freilaufhakens mit Spiel eingreift, wird eine baulich einfache, präzise arbeitende Regeleinrichtung erzielt, die auch bei Ausfall der elektronischen Regeleinrichtung, eine definierte Rückwirkung auf das Stellglied ermöglicht.
6. Erfinderische Tätigkeit 6.1 In Hinblick auf den bekannten Stand der Technik mag es zwar naheliegend sein die Einrichtung insgesamt mit elektrischen Übertragungsmitteln auszustatten, die einen geschlossenen Regelkreis aufweisen und daher mit einem dem Mitnehmer zugeordneten Sollwerterfassungselement und einem dem Steuerelement zugeordneten Istwerterfassungselement versehen sind (drive-by-wire), doch ist aus keiner der genannten Entgegenhaltungen D3, D5, D7, D8 und D17 eine Anregung zu entnehmen, das Freilaufelement als Freilaufhaken auszubilden, wobei das Steuerelement zwischen die Schenkel des Freilaufhakens mit Spiel eingreift. Selbst wenn man davon ausgeht, daß es sich bei den verschiebbaren Teilen nicht nur um Teile handelt, die geradlinig verschoben werden, sondern auch um sich drehende Teile (vgl. Patentschrift Spalte 8, Zeilen 39 bis 41), kann die erfinderische Tätigkeit .../...
nicht in Abrede gestellt werden, da bei der Ausführung der Druckschrift D8, Figuren 8 und 9, die von der Beschwerdeführerin bei der Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit vor allem herangezogen wurde, nicht von einem Freilaufhaken im Sinne des angefochtenen Anspruches 1 gesprochen werden kann. Lediglich die dritte Hebeleinrichtung (305) könnte hier als hakenförmig ausgebildet angesehen werden. Diese Hebelanordnung ist aber drehfest mit der Welle (331) verbunden und kann daher nicht mit einem am Mitnehmer (hier 302) angeordneten Freilaufelement verglichen werden. Die in der Ausbildung nach den Figuren 8 und 9 als Freilaufelement wirkende Hebeleinrichtung (303) ist nicht derartig hakenförmig ausgebildet, daß das Steuerelement zwischen die Schenkel des Freilaufelements eingreift. Bei dieser bekannten Ausführung hebt zwar bei bestimmten Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ein Vorsprung (304c) des Steuerelements vom Hebel (303a) des Freilaufelements ab, doch ist hier kein für die Funktionsfähigkeit der Anlage erforderlicher zweiter Schenkel am Freilaufelement vorgesehen, an dem, wie beim angefochtenen Patent (vgl. Spalte 11, Zeilen 9 bis 15), bei bestimmten Betriebsbedingungen das Steuerelement zur Anlage kommt.
Die von der Beschwerdeführerin noch angeführte Druckschrift D17 befaßt sich vor allem mit der geometrischen Bedeutung der Schenkel eines Winkels. Diese Druckschrift kann ebenfalls nicht zum Gegenstand nach Anspruch 1 führen.
6.2 Die Einrichtung nach Anspruch 1 weist daher eine erfinderische Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ .../... auf.
7. Die geänderten Unterlagen erfüllen damit die Voraussetzungen des EPÜ, so daß das Patent aufrechterhalten werden kann.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
S. Fabiani C. Andries .../...