Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.12.1998 – T 60/97

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:1998:T006097.19981208

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0060/97 - 3.2.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 8. Dezember 1998 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Geiger, Peter Regensburger Straße 160 D-92318 Neumarkt (DE) Vertreter:

Göbel, Matthias, Dipl.-Ing. Pruppacher Hauptstraße 5 - 7 D-90602 Pyrbaum (DE) Beschwerdegegner:

(Einsprechender) SF-Kooperation GmbH Beton-Konzepte Bremerhavener Heerstraße 40 D-28717 Bremen (DE) Vertreter:

Bolte, Erich, Dipl.-Ing. Meissner, Bolte & Partner Anwaltssozietät GbR Hollerallee 73 D-28209 Bremen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. Dezember 1996 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 428 762 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

C. T. Wilson J. B. F. Kollar M. K. S. Aúz Castro

Sachverhalt und Anträge

I. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des europäischen Patents Nr. 0 428 762 (Anmeldenummer: 89 121 292.0).

II. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) hat gegen das mit den unabhängigen Ansprüchen 1 und 7 erteilte Patent Einspruch eingelegt und mangelnde Offenbarung gemäß Artikel 100 b) EPÜ sowie mangelnde Neuheit nach Artikel 54 und mangelnde erfinderische Tätigkeit nach Artikel 56 EPÜ geltendgemacht. Sie hat sich dabei auf die folgenden Druckschriften berufen:

D1: EP-A-0 274 344 D2: DE-U-8 717 484 D3: CA-A-1 248 802 D4: DE-A-3 303 225 D5: DE-U-8 901 920 D6: DE-U-8 700 821 E1: US-A-2 210 150 E2: DE-U-8 716 701 E3: DE-A-2 743 317 E4: DE-A-3 300 098. III. Die Einspruchsabteilung war in ihrer Entscheidung zur Auffassung gekommen, daß der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 7 gemäß Haupt- und Hilfsantrag durch die Druckschrift E1 neuheitsschädlich getroffen worden sei, so daß die in Artikel 100 a) EPÜ genannten Einspruchsgründe (vgl. Artikel 54 EPÜ) der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstünden. .../...

IV. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer am 9. Januar 1997 Beschwerde ein und entrichtete die Beschwerdegebühr am 4. Februar 1997. Die Beschwerdebegründung wurde am 8. April 1997 eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage des während der am 8. Dezember 1998 vor der Kammer abgehaltenen mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs 1 sowie der erteilten Ansprüche 2 bis 11, hilfsweise auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs 1, der erteilten Ansprüche 2 bis 6, des am 18. November 1998 eingereichten Anspruchs 7, wobei in der zweiten Zeile die Worte "einzigen, geschlossenen" zu streichen sind, sowie der erteilten Ansprüche 8 bis 11, weiter hilfsweise auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs 1 sowie der erteilten Ansprüche 2 bis 6.

V. Anspruch 1 gemäß den genannten Anträgen hat folgenden Wortlaut:

.../... "1. Plattenförmiger quadratischer Pflasterstein mit einer ebenen Oberfläche und lotrecht zu den Seitenflächen sich erstreckenden leistenförmigen Ansätzen, deren Abstände von einander und Längen derart bemessen sind, daß im Verbund des Pflastersteins mit gleichen Pflastersteinen in Abhängigkeit der Zuordnung der Seitenflächen die Stützansätze derselben entweder auf Lücke oder miteinander auf Stoß stehen, dadurch gekennzeichnet, daß jede Seitenfläche zwei Ansätze aufweist, wobei an den diagonal gegenüber Eckkanten (5) benachbarter Seitenflächen (3) je ein Ansatz (4') angeordnet und der jeweils andere Ansatz (4'') mit einem geringfügig größeren Abstand als die Länge, bei Ansicht auf die ebene Oberfläche des Pflastersteins, des Ansatzes (4') von den beiden anderen diagonal gegenüberliegenden Eckkanten (6) benachbarter Seitenflächen (3) angeordnet ist."

Der unabhängige Anspruch 7 in erteilter Fassung gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

"7. Plattenförmiger quadratischer Pflasterstein mit einer ebenen Oberfläche und lotrecht zu den Seitenflächen sich erstreckenden leistenförmigen Ansätzen, dadurch gekennzeichnet, daß jede Seitenfläche zwei Ansätze aufweist, wobei je ein Ansatz (12') an jeweils einer der zwei zugehörigen Eckkanten (14) von einander gegenüberliegenden Seitenflächen (15) angeordnet ist und die Ansätze (12'') mit geringfügig größerem Abstand als die Länge, bei Ansicht auf die ebene Oberfläche des Pflastersteins, der Ansätze (12') von den Eckkanten (14) an den beiden anderen Seitenflächen angeordnet sind."

.../... Der unabhängige Anspruch 7 gemäß 1. Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:

"7. Plattenförmiger quadratischer Pflasterstein mit einer ebenen Oberfläche und mit lotrecht an den Seitenflächen angeordneten leistenförmigen Stützansätzen, deren Abstände von einander und Längen derart bemessen sind, daß im Verbund des Pflastersteins mit gleichen Pflastersteinen die Stützansätze derselben entweder auf Lücke oder miteinander auf Stoß stehen, dadurch gekennzeichnet, daß jede der Seitenflächen (13 und 15) zwei Stützansätze (12' bzw. 12'') aufweist, wobei je ein Stützansatz (12') anschließend an jeweils einer Eckkante (14) auf zwei einander gegenüberliegenden Seitenflächen (13) und je zwei Stützansätze (12'') mit zueinander kürzerem Abstand, gemessen in Draufsicht zwischen ihren den Eckkanten (14) nächstgelegenen Begrenzungsflächen (20) als der Abstand der beiden Stützansätze (12') mittig auf den Seitenflächen (15), angeordnet sind und daß die Stützansätze (12', 12'') im Querschnitt Trapezform und über ihre wirksame Höhe eine gleichbleibende Querschnittsgröße aufweisen."

VI. Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer schriftlich und während der mündlichen Verhandlung im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Hauptantrag:

Zur vermeintlich fehlenden Neuheit des Gegenstandes des erteilten Anspruchs 7 sei im bisherigen Verfahren Druckschrift E1 angezogen worden. Beim Pflasterstein .../... nach E1 seien aber die Vorsprünge (7 und 8) keine Stützansätze sondern Verbindungsglieder für benachbarte Steine im Verbund. Den Vorsprüngen (7 und 8) komme die Aufgabe zu, nach Art einer Nut-Federverbindung benachbarte gleiche Steine miteinander zu verbinden, wobei die beiden Ansätze (8) einer Seitenfläche formschlüssig in den Raum zwischen den Ansätzen (7) einer angrenzenden Seitenfläche eintauchten. An keiner Stelle der E1 sei ein Hinweis auf breit- oder schmalfugige Verlegungen gegeben. Demgegenüber erlaube die Ausbildung des Pflastersteins nach Anspruch 7 des Streitpatents eine Vielzahl Verlegekombinationen. Zwischen dem Stein der E1 und dem Stein des Patents seien also wesentliche gegenständliche Unterschiede und unterschiedliche Verlegemöglichkeiten gegeben, so daß der Stein nach dem erteilten Anspruch 7 den Neuheitsbegriff gegenüber E1 trage.

1. und 2. Hilfsantrag:

Die unabhängigen Ansprüche 1 und 7 gemäß diesen Anträgen unterschieden sich durch eingeführte Präzisierungen im Oberbegriff und in dem kennzeichnenden Teil von Druckschrift E1 und seien gegenüber dieser Entgegenhaltung neu. Die Kombination der E1 mit den Druckschriften D5, E2 oder E3 werde den Fachmann nicht weiterführen im Sinne einer Abstützung von Pflastersteinen mit breitfugiger oder schmalfugiger Verlegung. Die Verbindungsglieder (7 und 8) sehe er wegen ihrer anderen Bedeutung als Stützansätze für ungeeignet an. Die E1 offenbare an keiner Stelle Maßnahmen zur Vervielfältigung der .../...

Verlegemöglichkeiten. Andererseits werde an keiner Stelle der D5 und E2 oder E3 nahegelegt, Verbindungsglieder gemäß der E1 als Stützansätze zu verwenden um letztlich eine einzige Verlegemöglichkeit zu erhalten. Zwar offenbare die Druckschrift D5 das Prinzip der breit- und schmalfugigen Verlegung, jedoch sei D5 mit ihrer unterschiedlichen Anzahl an Ansätzen auf den Seitenflächen und ihren beiden Verlegungsmöglichkeiten ungeeignet, den Fachmann anzuregen, die Einzelansätze an den Seitenflächen (13, 14) in Fortfall zu bringen und statt diesen mit je zwei Ansätzen zu versehen. Die D5 gebe auch keinen Hinweis auf eine andere Plazierung der Ansätze. Es werden dem Fachmann weder durch die figürlichen Darstellungen der D5 noch durch die Beschreibungsunterlagen Maßnahmen der Ansprüche 1 und 7 nahegelegt. Nachdem Anregungen und Hinweise fehlten, müsse der Fachmann zur Auffindung der Maßnahmen der Ansprüche 1 und 7 des Streitpatents zunächst unter Aufwendung einer erfinderischen Tätigkeit die Nachteile der gewählten Anzahl und Anordnung der Ansätze beim Stein der D5 erkennen, um nachfolgend mit weiterem erfinderischen Zutun zu Maßnahmen der Ansprüche 1 und 7 des Patents zu gelangen. Die Einzelbetrachtung der D5 erlaube nicht die Annahme, daß der Fachmann trotz seines Fachwissens ohne erfinderischen Aufwand zu den Ansprüchen 1 und 7 des Patents gelange.

Die Druckschriften E2 und E3 offenbarten Pflastersteine, deren Steinkörper im Gegensatz zur D5 eine größere Anzahl an Ansätzen auf den Seitenflächen aufwiesen. Der Fachmann erkenne aus E2, daß bei der E2 eine einzige .../... Verlegemöglichkeit und zwar auf Lücke mit Verzahnung erzielbar sei und daß sich die bei den Steinen der D5 offenbarten beiden Verlegemöglichkeiten nicht durch die Erkenntnisse der E2 erhöhen ließen. Bei gemeinsamer Wertung von D5 und E2 oder E3 werde der Fachmann erkennen, daß die in E2 und E3 gewählte Anzahl an Ansätzen und deren Positionierungen in Verbindung mit dem Stein der D5 nicht zu den Maßnahmen der Ansprüche 1 und 7 führe.

Der Patentgegenstand im Umfange der Ansprüche 1 und 7 sei somit gegenüber den genannten Druckschriften nicht nur neu sondern auch erfinderisch.

VII. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihres Antrags hat sie schriftlich und während der mündlichen Verhandlung im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Hauptantrag:

Patentanspruch 7 in erteilter Fassung beschreibe lediglich eine geometrische Gestalt eines Pflasterscheines wie sie aus E1 vorbekannt sei. Der Gegenstand dieses Anspruchs sei somit gegenüber E1 nicht neu. .../...

1. und 2. Hilfsantrag Die Druckschrift D5 offenbare das Prinzip der breitfugigen oder schmalfugigen Verlegung mit ein und demselben Pflasterstein. Dieses Gestaltungsprinzip ergebe sich aus der Beschreibung der D5, die auf Seite 3, zweiter Absatz hinsichtlich der Anordnung von Abstandhaltern - in D5 Noppen genannt - lehre, daß bei einer Verlegung, bei der die Noppen aller Steine zueinander auf Lücke lägen, sich eine durch eine (einzige) Noppendicke in ihrer Breite definierte Rieselfuge bildet. Wenn man jedoch die Formsteine mit gleichartigen Seitenflächen aneinander verlege, somit also die Abstandsnoppen auf Stoß lägen, bildeten sich zwischen den Formsteinseitenflächen breitere Fugen. In dieser als allgemeine Lehre definierten Gestaltungsregel für Pflastersteine dieser Art erkenne der Fachmann ohne tieferes Nachdenken, daß die Anzahl der Noppen bzw. Abstandhalter je Seitenfläche nicht kritisch sei und daß es vielmehr auf die Relativstellungen komme. Hinsichtlich der Verlegemöglichkeiten seien die Pflastersteine nach D5 und nach dem Streitpatent gleichstimmend - dies zeige z. B. der während der mündlichen Verhandlung vorgelegte, mit "Rima" betitelte Prospekt, der nur zur Erläuterung der Verlegevarianten mit dem Pflasterstein nach D5 diene.

Durch E2 und E3 werde der Fachmann belehrt, daß Pflastersteine an Seitenflächen Abstandhalter in nahezu beliebiger Anzahl aufweisen könnten und daß diese bei entsprechender unterschiedlicher Relativstellung unterschiedliche Verlegungen ermöglichten. .../... Ausgehend von diesem Kenntnisstand sei der Streitpatentgegenstand auf eine aus dem Stand der Technik nachvollziehbare bzw. sich aus diesem ergebende Lehre zurückzuführen:

- die ausgewählte, funktionsbedingte Relativstellung der Abstandhalter zur alternativen Verlegung mit schmalen und breiten Fugen ergebe sich aus D5; - die Möglichkeit, zwei Abstandhalter an jeder Seitenfläche in beliebiger, also auch in der sich aus Figur 1 und Figur 4 ergebenden und in Ansprüchen 1 und 7 gekennzeichneten Relativstellung anzuordnen, impliziere der Stand der Technik aufgrund E2 und E3. Mithin fehle es beiden selbständigen Patentansprüchen 1 und 7 an ausreichender erfinderischer Tätigkeit. Der Patentgegenstand gemäß 1. und 2. Hilfsantrag sei somit auch nicht patentfähig.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Hauptantrag 2.1 Neuheit des erteilten Anspruchs 7 Beim Vergleich des Gegenstandes des Anspruchs 7 mit dem Gegenstand nach E1 stellt die Kammer fest, daß beide .../... einen plattenförmigen quadratischen Pflasterstein offenbaren, wobei der Pflasterstein nach Anspruch 7 sich mit seinen baulichen Merkmalen von dem in E1 vorveröffentlichten Pflasterstein nicht unterscheidet und somit nicht neu im Sinne des Artikels 54 (1), (2) EPÜ ist.

Die von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Verlegevarianten mit dem Pflasterstein nach dem Streitpatent, die von derjenigen nach E1 möglicherweise abweichen, vermögen die obige Feststellung der Kammer nicht ändern, da Verlegemöglichkeiten des Pflastersteins nicht der Gegenstand des Anspruchs 7 sind.

2.2 Dem Hauptantrag kann somit wegen mangelnder Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 7 nicht stattgegeben werden.

3. 1. und 2. Hilfsantrag 3.1 Die Kammer hält die Druckschrift D5 für den nächstkommenden Stand der Technik.

3.2 Die unabhängigen Ansprüche 1 und 7 sind insofern zutreffend abgegrenzt, als, ausgehend von der deren Oberbegriffe bildenden Druckschrift D5, die kennzeichnenden Merkmale neu sind. Die Frage der Neuheit des Streitpatentgegenstands nach diesen Ansprüchen ist nicht strittig, so daß sich hierzu ins Detail gehende Erörterungen erübrigen.

3.3 Druckschrift D5 offenbart das Prinzip der breitfugigen oder schmalfugigen Verlegung mit ein und demselben Pflasterstein. Figuren 3 und 5 zeigen eine, Figuren 7 und 9 die andere Möglichkeit der Verlegung. Bei dem .../... zeichnerisch dargestellten Ausführungsbeispiel sind zwei Seitenflächen mit zwei Abstandhaltern und zwei weitere Seitenflächen mit je einem Abstandhalter versehen. Nach Ausführung des Beschwerdeführers ermöglicht der Pflasterstein nach D5 nur eine einzige schmalfugige und eine einzige breitfugige Verlegungsmöglichkeit und hat außerdem den Nachteil, daß bei der Verlegung auf Stoß und Auftreten großer Belastungen, die Steine im Bereich der Ansätze voneinander abgleiten und zu Kippbewegungen veranlaßt werden, was bei diesem Stein die Bildung konvergierender Fugen zuläßt.

3.4 Der Erfindung liegt laut Seite 2, Spalte 1, Zeilen 24 bis 27 der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde einen Pflasterstein zu schaffen, der sich zu einer großen Anzahl Verlegekombinationen unter Beibehaltung symmetrisch gradliniger Fugen eignet.

3.5 Von der D5 ausgehend ist die Aufgabe gemäß den Gegenständen der Ansprüche 1 und 7 dadurch gelöst, daß zwei Abstandhalter an jeder Seitenfläche des Pflastersteins in der sich aus Figur 1 und Figur 4 ergebenden und in diesen Ansprüchen gekennzeichneten Relativstellung angeordnet sind.

Damit könnten gemäß Darlegung des Beschwerdeführers die Pflastersteine bei gegenseitiger Abstützung der Ansätze mit breitem Abstand und bei Zwischenabstützung mit kleinem Abstand voneinander verlegt werden, wodurch verschieden breite auffüllbare Fugen erzielbar seien. Außerdem gebe der Pflasterstein die Möglichkeit zur Kreuzverbandverlegung (Reihenanordnung) oder zur .../...

Läuferverbandverlegung (versetzte Anordnung), wodurch eine Vielzahl von Verlegekombinationen erzielbar seien, wie im Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 36 ff. angegeben sei. Nach Vorbringen der Beschwerdegegnerin seien die Verlegekombinationen nach dem Streitpatent und nach der D5 gleichstimmend.

Nachdem der Beschwerdeführer weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung überzeugende Beweise für eine größere Anzahl von Verlegekombinationen unter Beibehaltung symmetrisch gradliniger Fugen nach dem Streitpatent als nach der D5 vorbringen konnte, gelangte die Kammer zur Überzeugung, daß die in der Streitpatentschrift formulierte Aufgabe durch D5 bereits gelöst war. Der Streitpatentschrift ist auch nichts zu entnehmen, was auf einen besonderen, über die Lehre der D5 hinausgehenden, nur in der beanspruchten Relativstellung der Abstandhalter des Pflastersteins auftretenden technischen Effekt deutet. Es kann also im Gegensatz zu dem entsprechenden Argument des Beschwerdeführers - in der Stellung der Aufgabe per se nichts Erfinderisches gesehen werden.

Vor diesem Hintergrund und basierend auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann die Kammer die zu lösende technische Aufgabe objektiv nur darin sehen, einen Pflasterstein der von D5 bekannten Art zu schaffen, der je nach Verkehrsbelastung für die gegebenen Verlegekombinationen benutzt werden kann.

3.6 Ausgehend von der D5, worin auf Seite 3 im zweiten .../... Absatz die allgemeine Lehre hinsichtlich der Anordnung von Abstandhaltern bei Pflastersteinen dieser Art beschrieben ist, erkennt der Fachmann, daß die Anzahl der Abstandhalter je Seitenfläche nicht kritisch ist.

3.7 Wenn man beim Einsatz des Pflastersteins nach D5 erkennt, daß dort die gemäß Figuren 3 und 5 oder gemäß Figuren 7 und 9 gegebene Konfiguration der Abstandhalter des Steines für bestimmte Bedingungen ungeeignet ist, etwa weil ein einziger Abstandhalter auf der Seitenfläche des Steins den darauf wirkenden Belastungen nicht gewachsen ist, kann es bei der Beurteilung desjenigen Schrittes, der zur Schaffung des Gegenstands gemäß den geänderten Ansprüchen 1 und 7 notwendig war, nur noch darum gehen, diese Erkenntnis zu optimieren, indem eine große Anzahl von Abstandhaltern vorgesehen wird.

3.8 Der Fachmann war insoweit nicht ohne Vorbild, denn mit E3 hat ein mit einer Vielzahl von Abstandhaltern ausgebildeter Pflasterstein als bekannt zu gelten. Der Beschwerdeführer weist auf konstruktive Unterschiede zwischen dem Gegenstand des Streitpatents und demjenigen nach E3 hin. E3 beinhalte die Ausbildung des Steines nach Anspruch 1 und 7 nicht. Hierzu ist zu bemerken, daß die Kammer sich der konstruktiven Unterschiede durchaus bewußt ist. Diese Unterschiede vermögen aber nichts daran zu ändern, daß E3 die Idee des mit einer Vielzahl von Abstandhaltern ausgebildeten Pflastersteins offenbart.

3.9 In Anwendung des "problem-solution-approach" ist es .../... damit gerechtfertigt davon auszugehen, daß ein Fachmann, der vor der Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe steht, sich auf dem engeren technischen Gebiet des Streitpatents umsieht und aus Druckschrift E3 erkennt, daß dort bereits eine Maßnahme realisiert wurde, die für die Lösung des hier angesprochenen Problems nützlich ist. Er ist veranlaßt, diese Maßnahme zu ergreifen, da ihm dabei der Vorteil vor Augen gestellt wird, die Seitenfläche des Pflastersteins mit einer Vielzahl von Abstandhaltern zu versehen, derart daß dieser Pflasterstein mit benachbarten gleichartigen Steinen auf Stoß oder Lücke verlegt werden kann. Sollte sich die Anzahl von Abstandhaltern gemäß E3 in der Praxis als zu groß hinsichtlich der zu bildenden Fugen erweisen, bietet sich bei gegebener Geometrie der Steine als naheliegende Optimierungsmöglichkeit an, die Zahl der Abstandhalter pro Seitenfläche der Steine zu vermindern, wodurch man mehr oder weniger zwangsläufig in die beanspruchte Anordnung von Abstandhaltern gelangt. Eines erfinderischen Zutuns bedurfte es daher für das Auffinden der beanspruchten Gestaltung des Pflastersteins nicht.

Zusammenfassend gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, daß die Lehre nach E3 es dem Fachmann nahegelegt hat, den Pflasterstein gemäß D5 so abzuändern, daß dieser eine Form im Sinne des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 oder desjenigen des Anspruchs 7 aufweist.

Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 7 gemäß 1. und 2. Hilfsantrag beruhen somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.

4. Mit den unabhängigen Ansprüchen fallen auch die von diesen abhängigen Ansprüche, da über einen Antrag nur in seiner Gesamtheit entschieden werden kann.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

N. Maslin Der Vorsitzende:

C. T. Wilson