Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.12.1998 – T 675/96
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1998:T067596.19981207
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0675/96 - 3.2.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 7. Dezember 1998 Beschwerdeführer:
(Einsprechender II) Schütz Werke GmbH & Co. KG Bahnhofstraße 25 D-56242 Selters (DE) Vertreter:
Pürckhauer, Rolf, Dipl.-Ing. Am Rosenwald 25 D-57234 Wilnsdorf (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) MAUSER-WERKE GmbH Schildgesstraße 71 - 163 D-50321 Brühl (DE) Vertreter:
- Weiterer Verfahrens- Sotralentz S.A. beteiligter:
24, rue du Professeur-Groehlich (Einsprechender I) F-67320 Drulingen (FR) Vertreter:
Honke, Manfred, Dr.-Ing. Patentanwälte Andrejewski, Honke & Sozien Theaterplatz 3 D-45127 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 17. Juni 1996 zur Post gegeben wurde und mit der die Einsprüche gegen das europäische Patent Nr. 0 459 124 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden sind.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
F. A. Gumbel F. J. Pröls J. H. van Moer
Sachverhalt und Anträge
I. Auf die europäische Patentanmeldung Nr. 91 105 996.2 wurde das europäische Patent Nr. 0 459 124 erteilt, dessen Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Großvolumiges, nach dem Blasformverfahren, dem Spritzgußverfahren oder dem Rotationsschleuderverfahren hergestelltes Weithalsgebinde aus Kunststoff zur Lagerung und zum Transport von insbesondere gefährlichen festen oder flüssigen Füllgütern, mit einem an der oberen Einfüllöffnung (16) bzw. in deren Nahbereich an der Außenwandung des Faßkörpers (10) angeordneten Mantelflansch (20) zur gas- und flüssigkeitsdichten Befestigung eines Standard-Faßdeckels (22) mittels eines übergreifenden Spannringes (30), dadurch gekennzeichnet, daß der Faßkörper (10) im Bereich des Bodens (18) einen geringeren Durchmesser als im Bereich der oberen Einfüllöffnung (16) aufweist und im Bereich seines oberen Drittels mit einer sprunghaften stufenförmigen Durchmesservergrößerung (12) versehen ist, wobei die Faßwandung (14) von dieser Durchmesservergrößerung (12) aus stetig und geradlinig bis zur oberen Einfüllöffnung (16) hin verläuft und dabei zylindrisch ausgebildet ist, wobei die stufenförmige Durchmesservergrößerung (12) durch einen schräg konischen Verlauf der Faßwandung (14) in diesem Übergangsbereich ausgebildet ist und die Durchmesservergrößerung (12) von dem kleineren auf den größeren Durchmesser des Faßkörpers (10) das Dreifache bis Sechsfache, vorzugsweise etwa das Vierfache, der Stärke (Dicke) der Faßwandung (14) beträgt, und wobei der Bereich des Faßkörpers (10) unterhalb der .../...
stufenförmigen Durchmesservergrößerung nach unten zum Faßboden (18) hin sich stetig konisch verjüngend ausgebildet ist."
II. Von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden II) und der weiteren Verfahrensbeteiligten (Einsprechenden I) eingelegte Einsprüche, die auf den Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ (erfinderische Tätigkeit) gestützt waren, wurden von der Einspruchsabteilung mit der am 17. Juni 1996 zur Post gegebenen Entscheidung zurückgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 20. Juli 1996 unter rechtzeitiger Bezahlung der Beschwerdegebühr Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 10. Oktober 1996 eingegangen.
IV. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents aufgrund von Artikel 100 a) EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit), insbesondere im Hinblick auf die im Einspruchsverfahren und in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents genannte DE-A-2 544 491 (D1) sowie die erstmals in der Beschwerdebegründung erwähnte DE-U-8 315 039 (D8).
Die Beschwerdeführerin brachte im wesentlichen vor, daß der vermeintliche Erfindungsgedanke, nämlich durch eine konische Formgebung des Faßkörpers eines WeithalsDeckelfasses ein Ineinanderstapeln mehrerer Faßkörper zu ermöglichen und durch eine stufenförmige Durchmesservergrößerung im Bereich des oberen Drittels mit einem schräg konischen Verlauf der Faßwandung die Bildung von .../...
Luftspalten zwischen den Wandungen der ineinandergestapelten Faßkörper zu erreichen (so daß ein das Entstapeln der Faßkörper erschwerender Ansaugeffekt zwischen den Faßkörpern aufgrund einer Unterdruckbildung vermieden wird) schon bei dem Behälter der D8 verwirklicht sei, wie dies insbesondere aus der Figur 2 in Verbindung mit der Beschreibung auf den Seiten 3 und 4 hervorgehe.
Die Anwendung des aus der Druckschrift D8 bekannten Stapelprinzips bei einem Weithals-Deckelfaß nach der Druckschrift D1 führe ohne erfinderische Überlegung zur beanspruchten Lehre, wobei die Bemessungsangabe aus dem Anspruch 1 für die Durchmesservergrößerung des Faßkörpers bezogen auf die Stärke der Faßwandung für den Fachmann eine einfache konstruktive, nicht erfinderische Maßnahme darstelle.
V. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hat sich zum Beschwerdevorbringen trotz beantragter und amtsseitig gewährter Fristverlängerung sachlich nicht geäußert. Die Einsprechende I hat ihre zunächst eingelegte Beschwerde mit Schreiben vom 25. August 1997 zurückgenommen.
VI. In einem Bescheid der Beschwerdekammer vom 13. Mai 1998 wurde den Beteiligten mitgeteilt, daß die verspätet genannte D8 (im Bescheid D8' genannt) wegen ihrer Relevanz gemäß Artikel 114 (1) EPÜ ins Verfahren aufgenommen wird, daß es für einen Fachmann naheliegend sein dürfte, die aus der D8 bekannte Form der Faßwandung zum Zwecke der Stapelbildung auch bei gattungsgemäßen .../...
Deckelfässern nach der Druckschrift D1 anzuwenden, und daß die im Anspruchswortlaut des Streitpatents darüber hinaus noch erwähnte Bemessung der Durchmesservergrößerung des Faßkörpers sich aus Überlegungen hinsichtlich der notwendigen Überdeckung der gestapelten Fässer an ihren Stapelrändern ergebe.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 sowie den Regeln 1 (1) und 64 EPÜ; sie ist zulässig.
2. Neuheit Keine der Entgegenhaltungen offenbart alle im Anspruch 1 des Streitpatents aufgeführten Merkmale. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist folglich neu, was auch im Beschwerdeverfahren nicht bestritten wurde.
3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Der Oberbegriff des Anspruchs 1 geht, wie auch in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents angegeben ist, von einem Standard-Deckelfaß nach der D1 aus. Diese bekannten Fässer können aufgrund ihrer Formgebung im leeren Zustand nicht ineinandergestapelt werden, so daß sich ein großes Frachtvolumen und hohe Frachtkosten ergeben. Die von diesem Nachteil des Stands der Technik abgeleitete Aufgabenstellung des Streitpatents besteht darin, eine Konstruktionsausführung für Weithalsgebinde bzw. großvolumige Transportfässer der eingangs genannten .../...
Art anzugeben, die einen frachtraum- und kostensparenden Versand, insbesondere Überseeversand von leeren Fässern ermöglicht (vgl. Spalte 1, Zeilen 27 bis 33 der Patentschrift). Durch die beanspruchte stufenförmige Durchmesservergrößerung (12) der Faßwandung zusammen mit der im Anspruch 1 formulierten Bemessung wird eine äußere Anlagekante an der stufenförmigen Durchmesservergrößerung eines eingestapelten Fasses gebildet, die sich an der inneren Faßoberkante (32) des unteren Fasses abstützt. Dabei wird ein Luftfreiraum zwischen der Innenwandung des unteren (äußeren) Fasses und der Außenwandung des inneren, von oben eingestapelten Fasses erzeugt, der eine erschwerte Entstapelung durch Unterdruckbildung und gegenseitige Ansaugung der Fässer verhindert.
3.2 Beim gattungsgemäßen Faß nach der D1 fehlen offensichtlich die im Kennzeichen des Anspruchs 1 des Streitpatents aufgeführten Merkmale. Die Behälterform nach der D8 (vgl. insbesondere die Figuren 1 und 2) erlaubt es zum Zwecke der Reduzierung des Versandvolumens, mehrere Behälter ineinanderzustapeln. Die bekannte Behälterform offenbart, wie in der am 10. Oktober 1996 eingegangenen Beschwerdebegründung, Seiten 2 und 3, dargelegt wurde, alle Merkmale aus dem Kennzeichen des Anspruchs 1 des Streitpatents mit Ausnahme der folgenden Bemessungsangabe (Spalte 4, Zeilen 29 bis 34 des Streitpatents):
.../... "und die Durchmesservergrößerung (12) von dem kleineren auf den größeren Durchmesser des Faßkörpers (10) das Dreifache bis Sechsfache, vorzugsweise etwa das Vierfache, der Stärke (Dicke) der Faßwandung (14) beträgt". Beim Behälter nach der D8 dient die Durchmesservergrößerung (12) an der stufenförmigen Erweiterung der Faßwandung offensichtlich als Stapelkante des oberen Behälters zur Anlage gegen den inneren Füllrand eines unteren Behälters. Die spezielle Formgebung gewährleistet, wie der Figur 2 der D8 zu entnehmen ist, daß beim Ineinanderstapeln der Fässer ein Luftfreiraum zwischen der Innenwandung des unteren (äußeren) Behälters und der Außenwandung des inneren, von oben eingestapelten Behälters verbleibt.
Die bekannte, stapelbare Behälterform bietet sich somit dem Fachmann zur Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe unmittelbar an, weshalb es für ihn naheliegend war, die aus der D8 bekannte Wandungsform zum Zwecke der erwünschten Stapelbildung auch bei dem gattungsgemäßen Deckelfaß nach der Druckschrift D1 anzuwenden. Im übrigen stimmt die internationale Patentklassifikation auf der D8 mit der auf der Titelseite des Streitpatents angegebenen Nebenklasse "Int. Cl. B65D 21/02" überein, was zeigt, daß für die Lösung von Stapelproblemen bei Deckelfässern nach der D1 durchaus auch geometrische Behälterformen von Kunststoffbechern nach der D8 in Erwägung gezogen werden konnten.
3.3 Es verbleibt somit nur noch zu klären, ob die .../... Bemessungsangabe gemäß dem oben zitierten Teilmerkmal des Anspruchs 1 des Streitpatents zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit beizutragen vermag. Um beim Ineinanderstapeln der Behälter, wie in der Figur 2 der D8 gezeigt, ein Verklemmen des oberen Behälters mit dem Innenrand der Behälteröffnung des unteren Behälters zu vermeiden, muß die stufenförmige Durchmesservergrößerung bei der D8 zwangsläufig eine den oberen zylindrischen Wandungsbereich (10a) begrenzende Einschnürung von mehr als der doppelten Wandstärke ergeben und darüber hinaus noch die Bildung eines Luftspaltes zwischen den ineinandergestapelten Faßwandungen gewährleisten, um einen das Entstapeln erschwerenden Ansaugeffekt zu verhindern. Hierdurch läßt sich ohne weiteres ein sinnvoller, auf die Stärke der Faßwandung bezogener Bereich für die Durchmesservergrößerung bestimmen, der den beanspruchten Bereich umfaßt.
3.4 Die auf die Faßwandungsstärke bezogene Durchmesservergrößerung aus dem Anspruch 1 des Streitpatents stellt demnach eine vom Fachmann ohne erfinderisches Zutun auffindbare Bemessung dar.
3.5 Aus vorstehend genannten Gründen kann das Weithalsgebinde nach dem Anspruch 1 des Streitpatents nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ beruhend angesehen werden und ist daher nicht patentfähig. .../...
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
S. Fabiani F. A. Gumbel