Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 02.12.1998 – T 1087/96
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1998:T108796.19981202
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1087/96 - 3.2.1
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 2. Dezember 1998 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) DSM N.V. Postbox 605 NL-6160 AP Geleen (NL) Vertreter:
- Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) HOECHST AKTIENGESELLSCHAFT D-65926 Frankfurt am Main (DE) Vertreter:
Zounek, Nikolai, Dipl.-Ing. Patentsanwaltskanzlei Zounek, Industriepark Kalle Albert, Gebäude H287 D-65203 Wiesbaden (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
F. Gumbel S. Crane J. Van Moer Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. Oktober 1996 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 391 270 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Auf die europäische Patentanmeldung Nr. 90 106 117.6 ist am 14. Dezember 1994 das europäische Patent Nr. 0 391 270 erteilt worden. Der erteilte Anspruch 1 lautet wie folgt:
"Verwendung von schrumpfungsarm härtbaren ungesättigten Polyesterharzsystemen zum Auskleiden von Rohrleitungen nach dem Schlauch-Relining-Verfahren durch Imprägnieren des in die Rohrleitung einzuziehenden Auskleidungsschlauches mit dem Polyesterharzsystem und Härten des harzgetränkten Auskleidungsschlauches unter Anpressen an die auszukleidende Rohrinnenwand unter einem Druck von 0,5 bis 2 bar und Erwärmen auf über 50 °C in Gegenwart von Peroxide als Initiatoren, die oberhalb von 50 °C unter Radikalbildung zerfallen."
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 richten sich auf bevorzugte Ausführungsbeispiele der Verwendung nach dem Anspruch 1. II. Gegen das erteilte Patent hat die Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt. Sie beantragte, das Patent wegen mangelnder Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ) in vollem Umfang zu widerrufen. Zum druckschriftlichen Stand der Technik nannte sie u. a.:
(D2) "Unsaturated Polyesters", Stanford Research .../... Institute, Januar 1997, Seiten 17 und 18; (D9) "Das 'Insituform-Verfahren' - ein Verfahren zur Sanierung von Rohr- und Kanalleitungen", Kunststoffe im Bau, 1984, Heft 2, Seiten 93 bis 95. III. Mit ihrer am 30. Oktober 1996 zur Post gegebenen Entscheidung hat die Einspruchsabteilung den Einspruch zurückgewiesen.
IV. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 1996 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. In der am 28. Januar 1997 eingegangenen Beschwerdebegründung trug die Beschwerdeführerin im wesentlichen folgendes vor:
Der beanspruchte Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, das bekannte Schlauch-Relining-Verfahren derart durchzuführen, daß nach dem Aushärten des Imprägnierharzes kein oder ein nur geringes Spiel zwischen dem Auskleidungsschlauches und der Leitung vorhanden sei. Die Lösung dieser Aufgabe liege darin, ein schrumpfungsarm härtbares ungesättigtes Polyesterharzsystem zu verwenden. Derartige Polyesterharzsysteme mit ihren vorteilhaften Eigenschaften seien aber allgemein bekannt, so daß die beanspruchte Verwendung eines solchen zur Lösung der gestellten Aufgabe nahegelegen habe.
.../...
V. Mit Eingabe vom 19. Juni 1997 hat die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) den Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprochen und im wesentlichen folgendes geltend gemacht:
Es gehe aus dem Dokument D9 hervor, daß das SchlauchRelining-Verfahren mit sowohl Polyester-, als auch Epoxidharzsystemen durchführbar sei, wobei sich Epoxidharze durch eine geringere Schrumpfung auszeichneten. Der Fachmann werde durch das Dokument somit angeleitet, bei der Forderung nach geringer Schrumpfung Epoxidharze zu verwenden. Dies weise von der Erfindung weg. Im übrigen sei der beanspruchte Druckbereich von 0,5 bis 2 bar, unter welchem das Harz ausgehärtet wird, dem Dokument D9 nicht zu entnehmen. Es sei nicht bestritten, daß schrumpfungsarm härtbare ungesättigte Polyesterharzsysteme an sich bekannt seien. Sie fänden Anwendung im wesentlichen im Heißpreßverfahren zur Herstellung hochwertiger Formteile, bei welchem Verfahren mit sehr hohen Drücken gearbeitet werde. Es sei überraschend, daß solche Systeme auch bei den relativ niedrigen Drücken von 0,5 bis 2 bar keine oder nur eine geringe Schwindung beim Aushärten zeigten.
VI. In einer Mitteilung vom 2. März 1998 gemäß Artikel 11 (2) VOBK hat die Kammer die vorläufige Auffassung vertreten, daß die im Anspruch 1 genannten Prozeßbedingungen bei dem allgemein bekannten SchlauchRelining-Verfahren unter Verwendung herkömmlicher ungesättigter Polyesterharze üblich waren. Zu der Frage, ob es überraschend sein könnte, daß schrumpfungsarm .../...
härtbare ungesättigte Polyesterharze auch im beanspruchten Druckbereich einen geringen Schwund aufweisen würden, verwies die Kammer auf eine Angabe auf Seite 6 oben in der in der Patentschrift genannten Druckschrift AT-B-354 095. VII. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 hat die Beschwerdegegnerin ihren hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen. Daraufhin hat die Kammer den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde entspricht den Erfordernissen der Artikel 106 bis 108 sowie der Regeln 1 (1) und 65 EPÜ. Sie ist daher zulässig.
2. Das angegriffene Patent befaßt sich mit dem allgemein bekannten "Schlauch-Relining-Verfahren" zur Sanierung von Rohrleitungen, insbesondere von im Erdreich verlegten Abwasserleitungen. Bei diesem Verfahren, vgl. z. B. das Dokument D9, wird ein mit einem härtbaren Kunstharz getränkter Schlauch in die Leitung eingezogen und mit einem wassergefüllten Hilfsschlauch an die Wand der Leitung gedrückt. Das Wasser im Hilfsschlauch wird erwärmt, damit die Härtung des Kunstharzes eingeleitet wird, und der Druck wird gehalten, bis das Kunstharz ausgehärtet ist. Danach wird der Hilfsschlauch herausgezogen. Als härtbares Kunstharz wurde bei diesem Verfahren in der Regel ein ungesättigtes Polyesterharz (UP-Harz) verwendet, weil UP-Harze relativ billig sind, .../...
in dem stark sauren Milieu kommunaler Abwässer beständig sind und als Mischung von Harz und Härter so eingestellt werden können, daß der damit getränkte Auskleidungsschlauch längere Zeit lagerfähig ist, ohne daß die Härtung des Kunstharzes einsetzt. Aufgrund der Angaben in der ursprünglichen Anmeldung, vgl. z. B. Seite 2, letzten Absatz und Seite 4, ersten Absatz, sowie der Äußerungen der Beschwerdegegnerin im Erteilungsverfahren, vgl. Seite 2 der Eingabe vom 19. März 1992, ist davon auszugehen, daß die im erteilten Anspruch 1 genannten Prozeßbedingungen (Anpreßdruck von 0,5 bis 2 bar; Aushärtungstemperatur von über 50 °C mit Peroxidinitiatoren) bei dem allgemein bekannten Schlauch-Relining-Verfahren unter Verwendung herkömmlicher UP-Harze üblich waren. Dieser bereits in ihrer Mitteilung vom 2. März 1998 geäußerten Auffassung der Kammer hat die Beschwerdegegnerin nicht widersprochen.
Ein Nachteil der herkömmlichen UP-Harze ist ihre verhältnismäßig hohe Schwindung beim Härten. Dadurch ergibt sich keine Verklebung zwischen dem Auskleidungsschlauch und der Innenwand der Leitung, weil im Regelfall die zu sanierende Leitung nicht sauber genug und vor allem nicht trocken ist. Nach dem Aushärten liegt daher die Auskleidung als faserverstärktes Kunstharzrohr mit Spiel in der sanierten Leitung und kann sich bewegen, was zu unerwünschten mechanischen Belastungen führt. Gemäß der beanspruchten Erfindung wird diesem Nachteil durch die Verwendung von schrumpfungsarm härtbaren ungesättigten .../...
Polyesterharzsystemen abgeholfen. Wie schon in der Beschreibungseinleitung der Patentschrift eingeräumt, waren schrumpfungsarm härtbare UP-Harzsysteme an sich bekannt, vgl. z. B. das Dokument D2 sowie die AT-B-354 095. Die Beschwerdegegnerin sieht es aber als überraschend an, daß solche Systeme auch bei den relativ niedrigen Drücken, die beim Schlauch-Relining-Verfahren angewendet werden, keine oder nur eine sehr geringe Schwindung beim Aushärten zeigen, vgl. Seite 2, Zeilen 36 bis 39 der Patentschrift.
Dieser Auffassung kann sich die Kammer nicht anschließen. Zunächst muß man vielmehr aus technischer Sicht davon ausgehen, daß ein bei hohem Druck schrumpfungsarm härtbares Harz diese Eigenschaft auch bei niedrigen Drücken zumindest beibehalten oder sogar noch verstärkt aufweisen wird. Diese Auffassung wird durch die AT-B-354 095, Seite 6, erste Zeile, bestätigt, wonach der Schwund bei einem schrumpfungsarm härtbaren UP-Harzsystem mit steigendem Preßdruck größer wird. Die Kammer kann der Beschwerdegegnerin auch nicht darin folgen, daß das Dokument D9 von der beanspruchten Erfindung wegweise, indem es die geringere Nachschrumpfung von Epoxidharzsystemen gegenüber Polyesterharzsystemen hervorhebe. In der Tat empfiehlt die betreffende Aussage des Dokuments D9 (Spalte 1, letzter Absatz) lediglich die Benutzung von Epoxidharzsystemen bei Stahlleitungen, "da deren Eigenschaften des Verklebens mit der metallischen Rohrwandung sowie der geringeren Nachschrumpfung hier .../...
voll ausgenutzt werden können". Diese Aussage kann nicht dahingehend verstanden werden, daß nur Epoxidharzsysteme in Betracht gezogen werden können, wenn es sich nicht um Stahlleitungen handelt oder wenn zwar ein geringer Schwund beim Aushärten, aber kein Verkleben an der Rohrleitung - wie dies z. B. bei der nassen Innenwandung kommunaler Abwasserrohre der Fall ist - angestrebt wird. Die Kammer kommt daher zu dem Ergebnis, daß sich die Verwendung eines an sich bekannten schrumpfarm härtbaren UP-Harzsystems bei den üblichen Prozeßbedingungen des Schlauch-Relining-Verfahrens in naheliegender Weise angeboten hat. Dem Gegenstand des Anspruchs 1 mangelt es daher an erfinderischer Tätigkeit (Artikel 52 (1) und 56 EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
.../... S. Fabiani F. Gumbel