Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.11.1998 – T 479/96

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:1998:T047996.19981127

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0479/96 - 3.2.4

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.4 vom 27. November 1998 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. Leonrodstraße 54 D-80636 München (DE) Vertreter:

Reitzle, Helmut, Dr. Patentanwälte Pfenning, Meinig & Partner Mozartstraße 17 D-80336 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Repenning, Detlev, Dr. Seelandstraße 65 D-23569 Lübeck (DE) Vertreter:

Gramm, Werner, Prof. Dipl.-Ing. GRAMM, LINS & PARTNER Theodor-Heuss-Straße 1 D-38122 Braunschweig (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 26. März 1996 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 484 699 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist. Vorsitzender:

Mitglieder:

C. A. J. Andries H. A. Berger M. Lewenton

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die am 26. März 1996 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent Nr. 0 484 699 die am 23. Mai 1996 eingegangene Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung ist am 5. August 1996 eingegangen.

II. Mit dem Einspruch war das gesamte Patent im Hinblick auf Artikel 100 a) EPÜ angefochten worden. Im Einspruchsverfahren wurden folgende Entgegenhaltungen genannt, auf die auch in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer Bezug genommen wurde:

D0: Patent Abstracts of Japan - publication number JP-62 111 106 D1: Réne A. Haefer, "Oberflächen- und DünnschichtTechnologie", Teil I, 1987, Springer-Verlag, Seiten 169 bis 174 D6: Dokumentation zum Forschungs- und Entwicklungsprogramm des Bundesministeriums für Forschung und Technologie (BMFT); "Tribologie Reibung - Verschleiß - Schmierung" Band 7, Springer-Verlag, 1983, Seiten 135 bis 206 D15:

Fortschrittsberichte VDI, Martin Grischke, "Entwicklung eines Strukturmodells metallhaltiger .../... Kohlenwasserstoff-Schichten [a-C:H(Me)] mit carbidbildender Metallkomponente", Reihe 5, Grund- und Werkstoffe Nr. 179, 1989, VDI-Verlag, Seiten 138 bis 143 D16:

Thin Solid Films (Dec. 1989), vol. 181, p. 497503, W.v.Duyn, B.v. Lochem, "Mechanical and chemical characterisation of W-C:H amorphous layers" III. Der erteilte Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Reibpaarung, bestehend aus der Nockenlauffläche (2) einer Nockenwelle (1) und einer Gegenläuferschicht (3), die auf das Grundmaterial eines z. B. als Tassenstößel, Schlepp- oder Kipphebel ausgebildeten Gegenläufers (4) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Gegenläuferschicht (3) eine nanodisperse, amorphe Metall-Kohlenstoffschicht ist, die zu 50 bis 90 At% aus Kohlenstoff, 2 bis 25 At% aus Wasserstoff und der Rest aus Metall besteht, wobei der Kohlenstoff zum Teil in Diamantbindungsstruktur vorliegt."

Der erteilte Anspruch 14 hat folgenden Wortlaut:

"Verfahren zur Herstellung einer Reibpaarung, bestehend aus der Nockenlauffläche einer Nockenwelle und einer Gegenläuferschicht, die auf das Grundmaterial eines Gegenläufers aufgebracht wird, .../...

3 dadurch gekennzeichnet, daß die Gegenläuferschicht nach dem PVD-Verfahren, wie z. B. Sputter- oder ARC-Technologie, als diamantähnliche Kohlenstoffschicht hergestellt wird, die 50 bis 90 At% Kohlenstoff, 2 bis 25 At% Wasserstoff und als Rest Metall aufweist, das durch gleichzeitige Verdampfung in die Schicht eingebaut wird und so eine MetalCarbonhydrogen-Schicht (Me-CH) bildet."

IV. Auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 die Vorveröffentlichung des Inhalts der Druckschrift D16 nachgewiesen. Der Beschwerdegegner (Patentinhaber) hat noch folgende Druckschriften genannt, die er während der mündlichen Verhandlung in seiner Argumentation heranzog:

D18:

Buch: "MICROSTRUCTURE AND WEAR OF MATERIALS", Karl-Heinz zum Gahr, 1987, Elsevier, "Preface" und Seite 393 D19:

ATZ-Automobiltechnische Zeitschrift 90, 1988, Seiten 415 und 418 bis 421).

V. Die Beschwerdeführerin sieht die Ventilausbildung nach der Druckschrift D0 als nächstkommenden Stand der Technik an und geht in ihrer Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit hiervon aus. Diese Druckschrift D0 offenbare eine Reibpaarung mit sämtlichen Merkmalen des Oberbegriffes des angefochtenen Anspruches 1. Die auf das Grundmaterial eines Gegenläufers aufgebrachte Gegenläuferschicht bestehe dort aus einer harten Filmschicht, die Kohlenstoff und .../...

4 Metall enthalte. Der Fachmann, der vor der Aufgabe stehe, bei einer Reibpaarung die Reibwerte weiter zu reduzieren und den Verschleiß zu verringern (vgl. Beschreibung des angefochtenen Patents Spalte 1, Zeilen 32 bis 35), werde zur Verbesserung dieser aus der Druckschrift D0 bekannten Schicht bei einem Stand der Technik suchen, der sich ebenfalls mit harten Schichten zur Reduzierung der Reibwerte befaßt, da ihm der Zusammenhang zwischen Materialhärte, Reibwert und Verschleißfestigkeit geläufig sei. Dabei stoße er auf die Druckschriften D1, D15 und D16. In jeder dieser Druckschriften werde die Härte in Zusammenhang mit einer Reibwertverbesserung besprochen. Zur Frage des Fachmannes, der für eine Reibpaarung zuständig ist, sei zu bemerken, daß hierfür der Fachmann der Tribologie in Betracht komme und nicht der Motorenfachmann. Wie aus der Druckschrift D18 ("Preface") hervorgehe, betreffe die Tribologie die Gebiete der Reibung, des Verschleißes und der Schmierung und umfasse vielfache Wissenschaften, wie die Mechanik, Physik, Chemie und Metallurgie.

Aus der Druckschrift D1 erfahre der Fachmann, daß bei Schichten aus hartem, amorphen Kohlenstoff mit einem vergleichsweise geringen H-Gehalt von 38 % bis weniger als 10 % Teilchenzahlanteil, den sogenannten a-C:H Schichten (vgl. Seite 169), in deren amorphe Kohlenstoffmatrix etwa 10 nm große Kristallite kubischer Struktur eingebettet sind (vgl. Seite 170, dritter Absatz), ein geringer Reibungskoeffizient und geringe Verschleißwerte zu erwarten sind (vgl. Seite 171, zweiter Absatz). Weiterhin sei es daraus bekannt (vgl. .../...

5 Seite 172, Abschnitt 9.4.2), daß zur Verbesserung der Haftfestigkeit der a-C:H Schichten auf dem Grundmaterial Metall zugegeben werden müsse, wodurch eine MetallKohlenwasserstoff-Schicht entstehe. Die Abbildung 9.8 auf Seite 171 zeige die guten Verschleißeigenschaften der Kohlenwasserstoff-Schichten und der MetallKohlenwasserstoff-Schichten. Dabei sei zu beachten, daß der Fachmann im Hinblick auf die Lehre nach Abschnitt 9.4.2 der Seite 172 der Druckschrift D1 die Zusammensetzung des Schichtmaterials nicht nur nach den Verschleißwerten wählen wird, sondern auch dessen Haftfestigkeit auf dem Grundmaterial berücksichtigen wird. Im Hinblick auf den Vorteil der besseren Haftung einer Metall-Kohlenwasserstoff-Schicht wird er daher einen gegenüber der reinen Kohlenwasserstoff-Schicht etwas höheren Verschleiß in Kauf nehmen. In der Druckschrift D1 sei zwar kein Hinweis auf eine Verwendung in Zusammenhang mit einer Ölschmierung gegeben, doch wisse der Fachmann, daß es sich bei diesen Schichten um Material handelt, das weder von Chemikalien noch von Schmieröl angegriffen wird und eine Schmierung nur zur Verbesserung der Reibungsverhältnisse führen könne. Eine katalytische Zersetzung von Öl sei bei diesem Material auszuschließen. Überdies sei es aus der Druckschrift D6 bekannt, daß derartige MetallKohlenwasserstoff-Schichten bei getränkten Sinterlagern vorteilhaft eingesetzt werden können (vgl. Seiten 201 und 202). Der aus der Druckschrift D0 bekannte Stand der Technik würde daher in Zusammenschau mit der Druckschrift D1 in naheliegender Weise zum Gegenstand nach dem angefochtenen Anspruch 1 führen.

Dies gelte auch für die Druckschrift D15, die dem .../...

6 Fachmann als allgemeines Fachbuch zur Verfügung stehe. Dort sei in der Zusammenfassung "Entwicklung eines Strukturmodells metallhaltiger KohlenwasserstoffSchichten [a-C:(Me)] mit carbidbildender Metallkomponente" auf die niedrigen Reibkoeffizienten und die guten Verschleißeigenschaften der Metall-Kohlenwasserstoff-Schichten hingewiesen. In der Abbildung V.3-22 auf Seite 142 sei zu sehen, daß die Zusammensetzung dieser bekannten Metall-Kohlenwasserstoffe über einen großen Bereich mit derjenigen nach Anspruch 1 übereinstimme. Auch hierzu sei wiederum zu berücksichtigen, daß es bekannt sei, daß diese Schichten gegen Chemikalien resistent sind und auch in Öl eingesetzt werden können. Ebenso würde der in der Druckschrift D16 offenbarte Stand der Technik in Verbindung mit der Reibpaarung nach der Druckschrift D0 zum Gegenstand nach Anspruch 1 führen. Auch in dieser Druckschrift D16 sei auf die guten Reibeigenschaften und die geringen Verschleißwerte der Metall-Kohlenwasserstoff-Schichten hingewiesen (vgl. Seite 1, "Introduction"). In der Tabelle nach Figur 6 seien konkrete Werte über die Zusammensetzung der Metall-Kohlenwasserstoff-Schicht in Verbindung mit den Reibwerten angegeben. Dabei sei wiederum zu beachten, daß der Fachmann sich nicht präzise an die angegebenen Werte halten werde, sondern entsprechend den Erfordernissen die Verbesserung der Haftung und die Reduzierung von Schichtspannungen durch höhere Metallwerte berücksichtigen werde. Aus Figur 1 seien Zusammensetzungen mit Kohlenstoff-, Wasserstoff- und Metallanteilen für Schichten bekannt, die sich mit einem Teil der in Anspruch 1 angegebenen Wertebereiche überschneiden.

.../...

7 Die in der Druckschrift D19 angegebenen Materialien für die Reibpaarung der Nockenlauffläche einer Nockenwelle würden den Fachmann nicht davon abhalten, die bekannten Metall-Kohlenwasserstoff-Schichten dafür einzusetzen. Weder die Reibpaarung nach Anspruch 1 noch das Verfahren zur Herstellung nach Anspruch 14 sei daher erfinderisch.

VI. Der Beschwerdegegner hat die Druckschrift D16 als vorveröffentlichten Stand der Technik nach Artikel 54 (2) EPÜ anerkannt. Als Fachmann sei ein studierter Motorenkonstrukteur mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Werkstoffkunde in Betracht zu ziehen und nicht ein theoretischer Physiker. Die Druckschrift D0 beschreibe eine Reibpaarung mit einer herkömmlichen Hartmetallschicht. Derartige Schichten lägen in einem Dickenbereich von 600 - 700 µm, d. h. sie seien ungefähr 50 mal so groß wie eine Schichtstärke einer Metall-Kohlenwasserstoff-Schicht und könnten daher nicht mit einer Dünnschicht verglichen werden. Dünnschichten würden ein völlig anderes Gebiet und eine völlig andere Technologie betreffen. Aus den bisher angeführten Druckschriften sei zu erkennen, daß die Metall-Kohlenwasserstoff-Schichten auf dem Gebiet der Reibpaarung vor allem bei Trockenlauf erprobt wurden. Die in der Druckschrift D6 angeführten Versuche mit getränkten Sinterlagern seien nicht mit einem Einsatz bei Nocken von Nockenwellen vergleichbar, da diese Lager im allgemeinen nicht mit stoßartigen .../...

8 Belastungen beaufschlagt würden. Aus der Druckschrift D19, Seite 15, rechte Spalte sei zu entnehmen, daß in einer Zeit unmittelbar vor dem Anmeldedatum des angefochtenen Patents, auf dem Gebiet der Nocken-Stößel in der Entwicklung der Belagwerkstoffe ganz andere Richtungen eingeschlagen wurden. Der Fachmann würde die Druckschriften D1, D15 und D16, die die Entwicklung der Metall-Kohlenwasserstoff-Schichten betreffen, gar nicht beachten, da sie zu spezielle Gebiete beträfen und vor allem theoretische Abhandlungen beinhalteten. Dies treffe insbesondere für die Druckschrift D1 zu, die mit einem Standardwerk nicht vergleichbar sei. Auch die Druckschrift D15 liege in einem fernen Gebiet und befasse sich überwiegend mit Strukturmodellen. Weder die Abbildung V.3-22 auf Seite 142 noch der weitere Inhalt der Druckschrift D15 befaßten sich mit den Problemen, die bei Nocken-Stößel auftreten. Aus der Druckschrift D16 sei zwar ein Teilbereich der Zusammensetzungen von MetallKohlenwasserstoff-Schichten bekannt, wie sie im kennzeichnenden Teil des Anspruches 1 angegeben sind, doch könne der Fachmann daraus wiederum keine Anregung erhalten diese Metall-Kohlenwasserstoff-Schichten bei der Reibpaarung einer Nockenlauffläche einer Nockenwelle mit einer Gegenläuferschicht einzusetzen. Zudem sei daraus der im kennzeichnenden Teil des Anspruches 1 angegebene Gesamtbereich nicht entnehmbar. Bei der Anwendung einer reibmindernden Schicht bei Nocken-Stößel sei auch die dort vorhandene Ölschmierung zu beachten.

Dabei müsse die Temperatur in einem Bereich bleiben, in dem eine katalytische Zersetzung des Motoröls vermieden wird, da dies zum Verlust der Schmiereigenschaften führen würde. .../...

9 Die Reibpaarung nach Anspruch 1 des Hauptantrages und das Herstellungsverfahren nach Anspruch 14 seien daher erfinderisch. Dies treffe auch für die Reibpaarung nach Anspruch 1 des Hilfsantrages zu.

VII. Anträge Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Der Beschwerdegegner (Patentinhaber) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage der mit dem Schriftsatz vom 11. November 1998 überreichten Patentansprüche 1 bis 13.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Neuheit (Hauptantrag) Keine der genannten Entgegenhaltungen offenbart eine Reibpaarung mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Anspruches 1 oder ein Verfahren zur Herstellung einer Reibpaarung nach dem erteilten Anspruch 14. Der Gegenstand nach Anspruch 1 und das Verfahren nach Anspruch 14 sind daher neu im Sinne des Artikels 54 EPÜ. .../...

10 Die Neuheit wurde von der Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage gestellt.

3. Nächstkommender Stand der Technik (Hauptantrag) Eine gattungsgemäße Reibpaarung, bestehend aus einer Nockenlauffläche und einer Gegenläuferschicht, die auf dem Grundmaterial eines als Tassenstößel ausgebildeten Gegenläufers aufgebracht ist, ist aus der Druckschrift D0 bekannt. Diese Druckschrift D0 wird daher, in Übereinstimmung mit den Parteien, bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit als nächstkommender Stand der Technik in Betracht gezogen.

4. Aufgabe und Lösung (Hauptantrag) 4.1 Aufgabe Ausgehend von dem aus der Druckschrift D0 bekannten Stand der Technik wird die Aufgabe der Erfindung darin gesehen, eine Reibpaarung zwischen Nocken und Gegenläufer mit weiter reduzierten Reibwerten und verringertem Verschleiß zu entwickeln und ein Verfahren zu deren Herstellung vorzuschlagen.

4.2 Lösung Die Gegenläuferschicht mit den Merkmalen des kennzeichnenden Teils des Anspruches 1 ermöglicht einerseits eine Verringerung des Reibkoeffizienten im Kontakt mit metallischen Gleitpartnern und eine Verringerung des Verschleißes, andererseits vermeidet sie eine katalytische Zersetzung des Motoröls zu .../...

11 Sikkativen im Gleitkontakt. Anspruch 14 schlägt ein vorteilhaftes Verfahren zur Herstellung der Gegenläuferschicht vor.

5. Erfinderische Tätigkeit (Hauptantrag) 5.1 Bei der Reibpaarung nach der Druckschrift D0, die eine Nockenlauffläche einer Nockenwelle und eine auf das Grundmaterial eines Gegenläufers aufgebrachte Gegenläuferschicht aufweist, besteht die Gegenläuferschicht aus 0,5 - 10 Gew.-% Kohlenstoff, 5 - 70 Gew.-% Chrom mit einem Rest von Eisen, wobei der Kohlenstoff mehr als 80 % Karbid enthält.

5.2 Die Reibpaarung nach dem angefochtenen Anspruch 1 unterscheidet sich hiervon dadurch, daß die Gegenläuferschicht eine nanodisperse, amorphe MetallKohlenstoffschicht ist, die zu 50 bis 90 At% aus Kohlenstoff, 2 bis 25 At% aus Wasserstoff und der Rest aus Metall besteht, wobei der Kohlenstoff zum Teil in Diamantbindungsstruktur vorliegt.

5.3 Aus der Druckschrift D16 sind Metall-KohlenwasserstoffSchichten bekannt, deren Zusammensetzung in dem Bereich des im kennzeichnenden Teil des Anspruches 1 angegebenen Gesamtbereiches der Kohlenstoff- und Wasserstoffanteile liegt (vgl. Tabelle nach Figur 6 und Abbildung nach Figur 1 der Druckschrift D16; insbesondere Figur 1, fünftes gemessenes Beispiel von links aus gesehen). Dies wird vom Beschwerdegegner auch nicht bestritten. Aus dieser Druckschrift D16 geht zwar auch hervor, daß derartige Schichten infolge ihrer großen Härte (vgl. Seite 1, "Introduction") geringe Reibungskoeffizienten .../...

12 gegen Metall aufweisen, doch ist darin kein Anhaltspunkt gegeben, sie bei einer Reibpaarung einer Nockenlauffläche und einer Gegenläuferschicht einzusetzen. Dies ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit deshalb von Bedeutung, da bei dieser Reibpaarung einerseits periodisch stark erhöhte Druckspitzen auftreten und andererseits ein ständiger Ölfilm zwischen den Reibpartnern vorliegt. In der Druckschrift D16, die sich vor allem mit Tests und deren Ergebnissen auf dem Gebiet der Dünnschichten beschäftigt, wird jedoch gerade darauf hingewiesen, daß die vorgeschlagenen Schichten besonders für ölfreien Betrieb geeignet sind (vgl. letzte Seite, erster Absatz). Es wird zwar nicht bestritten, daß es bekannt ist, daß diese MetallKohlenwasserstoff-Schichten chemisch weitgehend resistent sind und von Öl nicht angegriffen werden, doch ist für eine Ölschmierung auch die Oberflächenbeschaffenheit einer Reibschicht wesentlich, um die Bildung eines Ölfilms zu ermöglichen. Über eine Ölschmierung sind in der Druckschrift D16 jedoch keine Angaben gemacht. Weiterhin ist im Hinblick auf die bei Nocken auftretenden periodischen Kraftspitzen zu beachten, daß bei diamantähnlichen KohlenwasserstoffSchichten die Haftung auf dem Grundmaterial problematisch ist und bei hohen Druckbeanspruchungen Schwierigkeiten auftreten können (vgl. "Introduction" Seite 1 der Druckschrift D16). Zwar ist in der Druckschrift D16 zur Lösung dieser Probleme vorgeschlagen, eine Metallschicht zwischen dem Grundmaterial und der Kohlenwasserstoff-Schicht anzuordnen, doch sind daraus keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche Materialzusammensetzungen gerade bei hohen momentanen Druckbeanspruchungen in Zusammenhang .../...

13 mit einer Ölschmierung geeignet sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für die in dieser Druckschrift D16 angeführten Materialien als Anwendungsbereich neben dem Einsatz bei Trockenlagern vor allem die Beschichtung von Werkzeugen und anderen kleinen Teilen angegeben ist (vgl. Seite 1, Introduction).

5.4 Der Fachmann, der sich mit der Reibpaarung beschäftigt und daher auf dem Gebiet der Tribologie bewandert ist, weiß auch aus der Druckschrift D1 (vgl. insbesondere Abschnitt 9.4.2 auf Seite 172), daß die Haftfestigkeit von a-C:H Schichten (amorphe Kohlenstoffschichten mit Wasserstoffanteil) durch Zugabe einer Metallkomponente verbessert werden kann und daß dadurch auch innere Druckspannungen, die zum Abplatzen der Schicht von der Unterlage führen, überwunden werden können (vgl. Seite 171, zweiter Absatz). Doch ist auch in dieser Druckschrift D1 in Zusammenhang mit der angeführten Verbesserung des Reibungs- und Verschleißverhaltens keine Anwendung angeführt, die auf eine Beständigkeit dieser harten Dünnschichten bei ständig stark wechselnder Belastung schließen läßt. Im Gegenteil, neben der Angabe des günstigen Reibungs- und Verschleißverhaltens sind als weitere Anwendungen von aC:H-Schichten völlig fachfremde Gebiete angeführt, wie Infrarotspektroskopie, Röntgen-Mikroskopie und Teleskopie etc. und dies offensichtlich deshalb, da bei Kohlenstoffschichten mit leichtem Bruch der Schicht auf dem Grundmaterial zu rechnen ist. Diese Gefahr kann zwar durch die Zugabe von Metall gemindert werden, doch konnte der Fachmann durch den angeführten Stand der Technik nicht dazu geführt werden, diese Schichten gerade bei periodisch wechselnder starker Belastung .../...

14 einzusetzen. Diese Druckschrift D1 deutet überdies wiederum die Anwendung der Hartschichten für eine Reibpaarung in trockener Atmosphäre an (vgl. Seite 171, zweiter Absatz, der Vergleich mit MoS2 in trockener Atmosphäre). Der Fachmann erhält daher auch daraus keine Anregung, diese Schichten bei Nockenlaufflächen mit Ölschmierung anzuwenden.

5.5 Die Druckschrift D15 betrifft eine Abhandlung über die Entwicklung eines Strukturmodells metallhaltiger Kohlenwasserstoff-Schichten [a-C:H(Me)] mit carbidbildender Metallkomponente. Sie weist zwar wiederum auf die niedrigen Reibungskoeffizienten und die günstigen Verschleißeigenschaften dieser Schichten hin und auf die Möglichkeit mit dem Metallanteil Schichtspannungs- und Haftungsprobleme zu lösen und gibt auch Bereiche der Materialzusammensetzung an, die innerhalb des im angefochtenen Anspruch 1 angegebenen Bereich liegen, doch geht diese Druckschrift in ihrer Aussage nicht über das hinaus, was bereits aus den Druckschriften D16 und D1 bekannt ist. Auch diese Druckschrift kann daher nicht zu der Reibpaarung nach Anspruch 1 führen.

5.6 Die Druckschrift D6 beschreibt zwar auf den Seiten 201 und 202 Messungen an getränkten Sinterlagern, doch ist daraus nicht auf die Beanspruchung bei einer Belastung von Nockenlaufflächen zu schließen. Derartige Sinterlager werden im allgemeinen mit kontinuierlicher Belastung betrieben. Auch wenn für bestimmte Testfälle Anfahr- und Bremsverhalten untersucht wurden, so sind die dabei auftretenden Belastungen nicht mit den ständig wechselnden Spitzenbelastungen bei Nockenlaufflächen zu .../...

15 vergleichen. Die auf Seite 202 angegebene i-C-Schicht (Ion-Carbon-Schicht) würde in Anbetracht der aus den Druckschriften D1, D15 und D16 hierfür bekannten Eigenschaften darauf schließen lassen, daß eine Stoßbelastung zum Bruch dieser Kohlenwasserstoff-Schicht führen könnte.

5.7 Die Druckschrift D19, die im Jahre 1988 veröffentlicht wurde, d. h. zwei bis drei Jahre vor dem Anmeldedatum (Prioritätsdaten) des angefochtenen Patents, beschreibt in Absatz "7.1 Nocken-Stößel" Ventileinstellplatten aus Keramik (vgl. Seite 418, linke Spalte, 1. Zeile) und führt in eine völlig andere Richtung bei der Materialwahl in einem Nocken-Stößelsystem. Es ist bezeichnend, daß diese Druckschrift, die die Entwicklungstendenzen tribotechnischer Werkstoffe für den Fahrzeugbau beschreibt und insbesondere auch Werkstoffe für Nocken-Stößel herausgreift, keinerlei Hinweise auf die Dünnschichttechnik der MetallKohlenwasserstoff-Schichten angibt. Dies ist ein weiteres Indiz für die erfinderische Tätigkeit ihrer Anwendung bei der Gegenläuferschicht von Nocken einer Nockenwelle. Darüber hinaus ist aus dieser Druckschrift D19 auch klar ersichtlich, daß im Motorenbau ein eindeutiger Unterschied zwischen NockenStößel-System einerseits und Lager (inklusive Gleitlager) andererseits gemacht wird (vgl. Zusammenfassung, Seite 415, Zeilen 3 bis 6).

5.8 Die Druckschrift D18 enthält allgemeine Angaben über die Tribologie und kann ebenfalls nicht zum Gegenstand nach dem angefochtenen Anspruch 1 führen. .../...

5.9 Die Reibpaarung nach Anspruch 1 ist daher erfinderisch im Sinne von Artikel 56 EPÜ. Aus den zu Anspruch 1 angeführten Gründen ist auch das Verfahren zur Herstellung einer Reibpaarung, bestehend aus der Nockenfläche einer Nockenwelle und einer Gegenläuferschicht, das zu einer Metall-KohlenstoffSchicht mit den Merkmalen des Anspruches 1 führt, erfinderisch.

6. Das erteilte Patent (Hauptantrag) hat daher Bestand.

7. Da bereits dem Hauptantrag stattgegeben wurde, braucht auf den Hilfsantrag des Beschwerdegegners nicht mehr eingegangen zu werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

.../...

17 S. Fabiani C. Andries