Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.11.1998 – T 778/95

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:1998:T077895.19981126

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0778/95 - 3.2.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 26. November 1998 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Audax Dental GmbH Luisenstraße 5 D-79539 Lörrach (DE) Vertreter:

Lewald, Dietrich, Dipl.-Ing Lewald & Partner Patentanwälte Rindermarkt 6 D-80331 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) ZL Microdent-Attachment GmbH Schützenstraße 6 - 8 D-58339 Breckerfeld (DE) Vertreter:

Dörner, Lothar, Dipl.-Ing. Stresemannstraße 15 D-58095 Hagen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

W. D. Weiß D. Valle Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Juli 1995 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 393 324 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist. J. C. M. De Preter

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die am 14. Juli 1995 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent Nr. 393 324 die am 13. September 1995 eingegangene Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung ist am 13. November 1995 eingegangen.

II. Das gesamte Patent war im Hinblick auf Artikel 100 a) EPÜ wegen Mangel an Neuheit und an erfinderischer Tätigkeit angegriffen worden. Die Einspruchsabteilung war zur Auffassung gekommen, daß die vorgebrachten Gründen der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstünden.

Insbesondere wurden folgende Druckschriften im Einspruchsverfahren berücksichtigt:

(2) DE-C-3 726 616 (3) US-A-3 748 739 (4) GB-A-2 095 562 (5) US-A-3 798 773 (6) US-A-4 062 119 (8) Lexikon der dentalen Technologie, Quintessenz Verlag .../... GmbH, Berlin, S. 368 - 369 (9) Chirurgische Zahnheilkunde, Heft 11, Nov. 1984, S. 2031 - 2040. III. Während des Beschwerdeverfahrens wurden die weiteren folgenden Druckschriften von der Beschwerdeführerin vorgelegt:

a) mit der Beschwerdebegründung vom 13. November 1995:

(10) Tetsch, P., "Enossale Implantate in der Zahnheilkunde", 1984, Carl Hauser Verlag, München, Wien, S. 58 (11) Jahrbuch für orale Implantologie, 1992, Berlin (nachveröffentlicht) (12) Brinkmann, E. L. W., "Forensische Gesichtspunkte der zahnärztlichen Implantologie", aus: "Implantologie Keramische Implantate in der Zahnheilkunde", 1991, Ibbenbührener Vereinsdruckerei GmbH, S. 141 (nachveröffentlicht) (13) Spang, H., Quintessenz Verlag, 1981, S. 143 ff b) mit Brief vom 30. Januar 1995:

(14) Beschluß des Bundespatentsgerichts vom 27. September 1995. .../...

IV. Auf Antrag beider Parteien wurde am 26. November 1998 eine mündliche Verhandlung gehalten, an deren Abschluß die Antragslage folgende war:

- Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. - Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Auf Vorhaltung des Vorsitzenden und der Beschwerdeführerin erklärte die Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung, daß die im Streitpatent (EPB-0 393 324, Seite 3, Zeilen 30 bis 32) beschriebene dreiteilige Ausführungsform nicht vom Umfang des erteilten Anspruchs 1 gedeckt sei.

V. Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

"Befestigungsvorrichtung für Suprastrukturen, bei der jeweils zwei Schraubenimplantate (1) mittels eines Stegs (5) verblockt sind, auf den eine Stegprothese aufbaubar ist, dadurch gekennzeichnet, daß jeder Steg (5) nur aus zwei Teilen gebildet ist, die in Axialrichtung gegeneinander stufenlos verstellbar sind, und daß die beiden Teile an ihren freien Enden jeweils als Teil eines Kugelgelenks (31, 53) ausgebildet sind, dessen anderer Teil am Kopf (12) jedes Schraubenimplantats (1) vorgesehen ist".

VI. Die Beschwerdeführerin argumentierte wie folgt:

Anspruch 1 unterscheidet sich von Druckschrift (3) .../... nur durch das Merkmal "Schrauben(Implantat)". Druckschrift (3) weist nämlich ein "Blatt(Implantat)" auf. Jedoch gehören sowohl Schraubimplantate als auch Blattimplantate zur Gruppe der enossalen Implantate, die wiederum den offenen Implantaten zugerechnet werden. Siehe Druckschrift (10).

Druckschrift (11), Seite 57, linke Spalte, vorletzter Absatz und Seite 67, Abbildung 9, beweist ferner, daß Schraubenimplantate und Blattimplantate von den Zahnmedizinern gleichgesetzt werden. Das bestrittene Merkmal ist außerdem für die Lösung der gestellten Aufgabe bedeutungslos. Das ergibt sich auch daraus, daß dessen Bedeutung im Patent nicht hervorgehoben ist.

Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung im Einspruchsverfahren hat die Patentinhaberin ausgeführt, daß man statt Schraubenimplantat auch Implantat sagen könnte. Darüber hinaus offenbart die Druckschrift (3) gleich dem Anspruch 1 zwei artikulierte Teile mit zwei unterschiedlichen Funktionen.

Die Zweiteiligkeit des Steges bringt keine unvorhersehbare vorteilhafte Wirkung gegenüber der Mehrteiligkeit. Insbesondere hat die Reduzierung der Bauteile eine vorhersehbare Vereinfachungswirkung. .../... Das Merkmal, daß "jeweils zwei Schraubenimplantate mittels eines Steges verblockt sind" ist auch aus Druckschrift (3) bekannt. Der Begriff "Verblockung" in dem Sinn als "starrer Block" ist übrigens auf dem Gebiet allgemein bekannt, siehe Druckschriften (13) (Seite 144), (1) (Figuren 3 und 4, Bezugsnummer 7) und (4) (Figur 10). Die Stifte müssen übrigens verblockt werden, so daß sie sich nicht lösen können. Das Patent enthält keine Aussage darüber, daß das Kugelgelenk fixiert werden soll und nicht die Hülse.

Auch die aus der Druckschrift (4) bekannte Brückenkonstruktion weist einen zweiteiligen Steg (Figur 4b, Bezugsnummern 25, 27), deren Teile stufenlos verstellbar sind, auf. Die Druckschriften (3) und (4) stellen die erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 1 in Frage, da daraus bereits bekannt ist, den Gegenstand nach Druckschrift (3) so zu modifizieren, daß er nur aus zwei Teilen besteht. Die Beschwerdegegnerin argumentierte wie folgt:

Die in Anspruch 1 angegebene Verblockung bezieht sich nicht auf die teleskopartige Verstellbarkeit des Steges. Druckschrift (13) verwendet den Ausdruck "Verblocken" anders als die Erfindung, wo dieser Ausdruck lediglich im Sinne von "Verbinden" gebraucht ist. Aus der Beschreibung geht es eindeutig hervor, daß sich die beiden den Steg bildenden Teile frei gegeneinander bewegen können, siehe Seite 3 ab Zeile 20. Das ist auch wichtig, weil vor allem bei dünnen Unterkieferknochen die Flexibilität der Vorrichtung gewährleistet sein muß, .../...

um die Anpassung an die Knochenbewegungen zu ermöglichen. Das ist zum Beispiel bei dem Stift nach Druckschrift (4) nicht möglich. Die Druckschrift (3) offenbart keine Schraubenimplantate und auch keine zweiteilige Form des Steges. Dort ist zwar der Steg gegenüber dem Ende des Implantats, nicht jedoch der eine Stegteil gegenüber dem anderen verstellbar. Druckschrift (3) beschreibt auch nicht ein Kugelgelenk am Ende des Steges, d. h. am Übergang zwischen Implantat und Steg.

Die Aufgabe der Erfindung besteht darin, eine spannungslose Befestigungsvorrichtung bereitzustellen, die auch von einfachem Aufbau ist und die unterschiedliche Winkelstellungen des Stegs zu den Schraubenimplantaten gestattet (siehe Patentschrift, Seite 2, Zeilen 20 bis 26).

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Neuheit 2.1 Die folgende Gliederung der Merkmale des Anspruchs 1 soll den Vergleich mit dem Stand der Technik erleichtern.

1. Befestigungsvorrichtung für Suprastrukturen, .../...

1.1 bei der jeweils zwei Schraubenimplantate (1) mittels eines Stegs (5) verblockt sind, 1.2 auf den eine Stegprothese aufbaubar ist, dadurch gekennzeichnet, 1.3 daß jeder Steg (5) nur aus zwei Teilen gebildet ist, 1.3.1 die in Axialrichtung gegeneinander stufenlos verstellbar sind, 1.4 und daß die beiden Teile an ihren freien Enden jeweils als Teil eines Kugelgelenks (31, 53) ausgebildet sind, 1.5 dessen anderer Teil am Kopf (12) jedes Schraubenimplantats (1) vorgesehen ist".

2.2 Die Druckschriften (3) stellt den nächstliegenden Stand der Technik dar und offenbart eine:

1. Befestigungsvorrichtung für Suprastrukturen, 1.1 bei der zwei Blattimplantate (20) mittels eines Stegs (25) verblockt sind, 1.2 auf den eine Stegprothese aufbaubar ist, wobei 1.3 jeder Steg aus mindestens zwei Teilen besteht (links und rechts vom Gewindestift 48 in Figur 6), 1.3.1 die in Axialrichtung gegenseitig stufenlos .../...

verstellbar sind. Auch bei der aus der Druckschrift (3) bekannten Konstruktion ist ein aus dem Kugelkopf (23) und der Pfanne (30) bestehendes Kugelgelenk vorhanden. Die Tatsache jedoch, daß die Pfanne (30), wie aus Figur 10 ersichtlich, sowohl mit einer sich nach links erstreckenden als auch mit einer, sich nach rechts erstreckenden, einheitlichen Stegkonstruktion verbunden ist, läßt nur die Deutung zu, daß hier das gesamte, aus Pfanne und Kugelkopf bestehende Kugelgelenk dem Implantat und nicht teilweise einem Steg zuzuordnen ist. Das Merkmal 1.4 des Anspruchs ist somit durch die bekannte Konstruktion nicht erfüllt.

Anspruch 1 unterscheidet sich von der Druckschrift (3) dadurch, - daß die miteinander verblockten Implantate Schraubenimplantate sind, - daß jeder Steg nur aus zwei Teilen gebildet ist, (Merkmal 1.3), - daß die beiden Teile an ihren freien Enden jeweils als Teil eines Kugelgelenks ausgebildet sind (Merkmal 1.4), - dessen anderer Teil am Kopf jedes Schraubenimplantats vorgesehen ist (Merkmal 1.5).

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, daß es im Hinblick auf die zu lösende Aufgabe keinen Unterschied .../... zwischen Blatt- und Schraubenimplantaten gebe. Für die Frage der Neuheit ist diese Einlassung jedoch ohne Belang.

2.3 Aus der Druckschrift (4) ist eine Konstruktion mit folgenden Merkmalen bekannt:

1. Befestigungsvorrichtung für Suprastrukturen, 1.1 bei der jeweils zwei Implantate (5, anchoring tube, Figur 7c) mittels eines Stegs (25, 27 Figur 4b) verblockt sind, 1.2 auf den eine Stegprothese aufbaubar ist, wobei 1.3 jeder Steg nur aus zwei Teilen gebildet ist (Figur 4b, Spalte 2, Zeilen 69 bis 76), 1.3.1 die in Axialrichtung gegeneinander stufenlos verstellbar sind.

Anspruch 1 unterscheidet sich dadurch, daß 1.1 die Implantate Schraubenimplantate sind, und 1.4 daß die beiden Teile an ihren freien Enden jeweils als Teil eines Kugelgelenks (31, 53) ausgebildet sind, 1.5 dessen anderer Teil am Kopf (12) jedes Schraubenimplantats (1) vorgesehen ist.

.../...

2.4 Die übrigen Druckschriften liegen dem Gegenstand des Anspruchs 1 noch ferner und vermögen seine Neuheit nicht in Frage zu stellen. Dementsprechend ist die Neuheit der durch Anspruch 1 repräsentierten Erfindung gegeben.

3. Erfinderische Tätigkeit Ausgehend von den Angaben in der Beschreibung und auf der Basis der gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik unterscheidenden Merkmale des Anspruchs 1 (siehe Punkt 2.2 der Gründe), ist die objektive Aufgabe der Erfindung wie folgt:

"Eine spannungslose Befestigungsvorrichtung bereitzustellen, die einfach aufgebaut ist und die auch im eingebauten Zustand unterschiedliche Winkelstellungen des Stegs zu den Implantaten gestattet (siehe Patentschrift, Seite 2, Zeilen 20 bis 26). Insbesondere sollen bei der Befestigungsvorrichtung nach der Erfindung nicht nur unterschiedliche Abstände der Schraubenimplantate einstellbar sein, sondern auch unterschiedliche Höhen und Richtungen ihrer Köpfe (siehe Seite 3 der Beschreibung, von Zeile 56)".

Weder Druckschrift (3) noch Druckschrift (4) sprechen die von der Erfindung gestellte Aufgabe an oder geben Hinweise für eine der Erfindung entsprechende Lösung. Insbesondere ist die aus der Druckschrift (3) bekannte Befestigungsvorrichtung nicht geeignet, sich an unterschiedlichen Einbauhöhen der Implantatköpfe anzupassen. Die Verbindung Steg-Implantatkopf ist dort .../...

vielmehr so aufgebaut, daß ein einziges Element (30, Figur 6) als Verbindung von zwei Stegen zu dem Implantatskopf dient. Das bedeutet, daß die Köpfe sich nicht an unterschiedliche Höhen anpassen können. Druckschrift (4) beschreibt eine Befestigungsvorrichtung mit einer festen Winkelstellung des Steges mit dem Kopf (siehe Figuren), was auch zu einer Einschränkung der relativen Bewegungen Steg-Kopf führt.

Die Erfindung sieht dagegen insbesondere vor, daß jeweils zwei Implantate mit einem unabhängigen Steg verbunden sind, und daß die Verbindung als Kugelgelenk gebaut wird. Dadurch ergibt sich eine Bewegungsfreiheit der Köpfe, die aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht bekannt ist.

Dementsprechend beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4. Weil das Patent in ungeänderter Form aufrechterhalten wird und weil Artikel 84 EPÜ nicht unter die in Artikel 100 EPÜ aufgelisteten Einspruchsgründe fällt, kommt eine Bereinigung der Beschreibung im Hinblick auf Artikel 84 EPÜ mit Bezug auf den unter Punkt IV. angesprochenen Sachverhalt nicht in Betracht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen .../... Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende S. Fabiani W. D. Weiß