Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.11.1998 – T 630/97

Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:1998:T063097.19981125

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0630/97 - 3.5.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.2 vom 25. November 1998 Beschwerdeführer:

Imris, Pavel, Dr. Kamena ulice 28 SL-96622 Lutila (SL) Vertreter:

Wolf, Günter, Dipl.-Ing. Patentanwälte Amthor u. Wolf, An der Mainbrücke 16 D-63456 Hanau (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 24. Januar 1997 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 94 110 788.0 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

W. J. L. Wheeler Mitglieder: A. G. Hagenbucher B. J. Schachenmann

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung Nr. 94 110 788.0.

II. Die in der angefochtenen Entscheidung angegebene Begründung war, daß die Anmeldung ein "Perpetuum mobile" betreffe. Ein solches widerspreche den feststehenden physikalischen Gesetzen und erfülle nicht die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ.

III. Die Anmeldungsunterlagen wurden im Prüfungsverfahren und im Beschwerdeverfahren nicht geändert.

IV. Der Anspruch 1 der Anmeldung lautet:

"Vorrichtung zur Umwandlung von im Magnetfeld gespeicherter Energie in kinetische Energie, dadurch gekennzeichnet, daß an einem drehbar gelagerten Rad (22), sich radial gegenüberstehend, sind mindestens zwei nichtmagnetische Halter als Führungen für jeweils mindestens zwei darin verschieblich gelagerte Permanentmagnete (31 ,31' ,32, 32') angeordnet; daß axial beidseitig benachbart zum Rad (22), dieses zum Teil abdeckend, je eine Platte (28) aus magnetischem Material angeordnet ist; .../...

und daß in Abhängigkeit von der Polorientierung beider Pole (S, N), nämlich mit gleichnamigen Polen oder ungleichnamigen Polen gegeneinandergerichtet ein kompressibles Druckelement auf den radial weiter außen befindlichen Permanentmagneten (31, 32) wirkend oder zwischen den beiden Permanentmagneten wirkend angeordnet ist."

Ansprüche 2 bis 7 sind vom Anspruch 1 abhängig.

V. In der Beschwerdebegründung rügte der Anmelder, daß die Prüfungsabteilung die Anmeldung zurückgewiesen habe, ohne die Neuheit der Erfindung analysiert zu haben. Er versuchte anhand von Photos eines Prototyps das der anmeldungsgemäßen Vorrichtung zugrundeliegende Naturphänomen der vektoriellen Änderung der magnetischen Feldstärke H eines Permanentmagnets zu erklären. Er legte am Prototyp angeblich gemessene Daten der wirksamen Kraft FM zwischen zwei Magneten bei nichtabgeschwächtem Feld und der Umkehrkraft FR bei abgeschwächtem Feld vor. Der Anmelder gab zwar zu, daß der Prototyp nicht funktionsfähig sei, führte aber an, daß es kein physikalisches oder technisches Problem gebe, das die volle Funktion des Prototyps verhindern könne. Er bat um Gleichbehandlung mit den Erfindern, deren Erfindungen den gleichen "background" hätten und bereits in Patentschriften und anderen Publikationen veröffentlicht seien und zum Stand der Technik gehörten.

VI. Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent zu erteilen. Die Anmeldung umfaßt die Ansprüche 1 bis 7, Beschreibung und .../... Zeichnungen, jeweils wie ursprünglich eingereicht.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung zur Umwandlung von im Magnetfeld gespeicherter Energie in kinetische Energie. Laut der Beschreibung liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, "eine wirksame Vorrichtung zu schaffen, mit der nutzbare kinetische Energie aus im Magnetfeld eines Permanentmagneten gespeicherter Energie und aus potentieller Energie eines im Magnetfeld gehobenen Körpers gewonnen werden kann" (siehe die veröffentlichte Anmeldung EP-A-0 637 120, Seite 2, Zeilen 9 bis 11). Diese Aufgabe soll mit einer Vorrichtung gemäß Anspruch 1 gelöst sein (siehe die veröffentlichte Anmeldung, Seite 2, Zeilen 12 und 13). Der Abstand zwischen den an einer drehbaren Achse radial verschieblich gelagerten Magneten soll durch unterschiedliche Permeabilität aufweisende Elemente in der unmittelbaren Umgebung des Rades verändert werden, so daß an einer Hälfte des Rades ein größeres Drehmoment entsteht als an der anderen Hälfte, wodurch mittels des im Gravitationsfeld drehenden Rades kinetische Energie erzeugt wird (siehe die veröffentlichte Anmeldung, Seite 2, Zeilen 13 bis 21). Bei jedem Umlauf des Rotors soll Energie abgegeben werden.

3. Der Vorrichtung wird keine Energie von außen zugeführt. Die Vorrichtung soll somit Energie nach dem Prinzip des .../... "Perpetuum mobile" erzeugen. Dieses Prinzip widerspricht den feststehenden physikalischen Gesetzen. Die Anmeldung betrifft somit eine entsprechend dem Fachwissen inhärent nicht ausführbare Erfindung. Der Anmelder konnte dies weder im Prüfungsverfahren noch in seiner Beschwerdebegründung glaubhaft widerlegen.

4. Die Kammer ist daher der Auffassung, daß die Anmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 83 EPÜ entspricht, da die Anmeldung die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

5. Artikel 97 (1) EPÜ schreibt vor: "Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so weist sie die europäische Patentanmeldung zurück". Wegen des oben genannten Grunds der mangelnden Offenbarung mußte daher die Prüfungsabteilung die Anmeldung zurückweisen. Es war also nicht notwendig, die Neuheit zu prüfen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. .../... Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Kiehl W. J. L. Wheeler