Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.11.1998 – T 191/95
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:1998:T019195.19981125
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0191/95 - 3.2.3
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 25. November 1998 Beschwerdeführer I:
(Einsprechender I) Mage-DSI GmbH Werke für Kunststoff- und Metallverarbeitung Planckstraße 10 D-72250 Freudenstadt (DE) Vertreter:
Kohler, Rudolf, Dipl.-Phys. KOHLER SCHMID + PARTNER, Patentanwälte Ruppmannstraße 27 D-70565 Stuttgart (DE) Beschwerdeführer II:
(Einsprechender II) Ubbink Nederland B.V. Verhuellweg 9 Postbus 26 NL-6980 AA Doesburg (NL) Vertreter:
Ferguson, Alexander Octrooibureau Vriesendorp & Gaade, P.O. Box 266 NL-2501 AW Den Haag (NL) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) NORM A.M.C. AG Im Schachen CH-6472 Erstfeld/Kt. Uri (CH) Vertreter:
Gesthuysen, Hans Dieter, Dipl.-Ing. Patentanwälte Gesthuysen, von Rohr, Weidener, Schüll, Häckel, Postfach 10 13 54 D-45013 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 1994, zur Post gegeben am 11. Januar 1995, mit der die Einsprüche gegen das europäische Patent Nr. 0 337 461 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden sind.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
F. Brösamle H. Andrä M. Aúz Castro
Sachverhalt und Anträge
I. Mit Entscheidung vom 13. Dezember 1994, zur Post gegeben am 11. Januar 1995, hat die Einspruchsabteilung die Einsprüche der Einsprechenden I Mage-DSI GmbH und der Einsprechenden II Ubbink Nederland B.V. gegen das europäische Patent Nr. 0 337 461 gemäß Artikel 102 (2) EPÜ zurückgewiesen.
II. Der unabhängige Anspruch des europäischen Patents Nr. 0 337 461 hat nachfolgenden Wortlaut:
"1. Firstentlüftungssystem, bestehend aus in Firstlängsrichtung hintereinander angeordneten, an einer Firstlatte fixierbaren, sich bis zu Firstanschlußziegeln erstreckenden und Ausbuchtungen (6) sowie Luftdurchlaßöffnungen (5) aufweisenden Lüfterfistkappen (1) aus Kunststoffmaterial, sowie diese Lüfterfirstkappen (1) übergreifenden, in Längsrichtung insbesondere ineinander verfalzten Firstziegeln (8, 9), die mittensymmetrisch an den Ausbuchtungen der Lüfterfirstkappen (1) abgestützt sind, dadurch gekennzeichnet, daß die von firstziegelseitig offenen Ausstülpungen (12) gebildeten Luftdurchlaßöffnungen (5) und die dazu zumindest in Querrichtung der Lüfterfirstkappe (1) nach außen versetzten Ausbuchtungen (6) in einem zwischen einem Firstlattenbefestigungsbereich (2) und einem Randbereich (4) gelegenen Mittelbereich (3) der Lüfterfirstkappen (1) ausgebildet sind, daß die von der Lüfterfirstkappe (1), den Ausbuchtungen (6) und den Firstziegeln (8, 9) begrenzten Durchströmungsöffnungen (11') einen freien Strömungsquerschnitt .../...
besitzen, der etwa dem freien Strömungsquerschnitt der jeweils firstseitig benachbarten Luftdurchlaßöffnung (5) entspricht, daß die einzelnen Bereiche (2, 3, 4) über Knickstellen ineinander übergehen und daß der Randbereich (4) an den jeweiligen Firstanschlußziegeln anliegt."
III. Die Einsprüche waren gestützt auf die Gründe gemäß Artikel 100 b) und 100 a) EPÜ, wobei zunächst insbesondere auf folgende Druckschriften abgestellt wurde:
(D2) DE-C-3 317 291 (D3) DE-U-8 527 095 (D10) DE-C-3 023 083 und (D15) EP-A-0 042 539. Nach Ablauf der Einspruchsfrist machte die Beschwerdeführerin II noch eine offenkundige Vorbenutzung geltend. Sie trug vor, ein Firstentlüftungssystem entsprechend (D22) DE-A-3 703 885 (nachveröffentlicht) und (D23) DE-U-8 701 898 (nachveröffentlicht) sei ab dem 9. Februar 1987 (Anmeldetag von (D22) und (D23)) den Firmen Eternit AG in Berlin und Mawick GmbH & Co. KG in Weil ohne ausdrückliche oder stillschweigende Geheimhaltungsverpflichtung von dem Anmelder von (D22) und (D23) vorgestellt worden. Sie verwies in diesem Zusammenhang ferner auf folgende Unterlagen:
(D24) Erklärung von A. Knoche und J. Hosbach (Annex 1) .../... (D25) 7 Zeichnungsblätter (E 108-1 bis E 108-7) mit der Aufschrift "Knoche 15.2.87" (D26) Erklärung von Fa. Josef Mawick (Annex 2) (D27) Zeichnung Nr. 2D-0036 der Fa. Josef Mawick (D28) Brief der Fa. Scheffler an die Fa. Ubbink Nederland BV vom 24.05.93 (D29) Blatt "Ubbink Ondervorst" und (D30) Broschüre "ETERNIT / Heidelberger Betondachsteine".
Die Einspruchsabteilung hielt die Vorbenutzung im Hinblick auf die Strömungsquerschnitte nicht für technisch relevant und hat sie gemäß Artikel 114 (2) EPÜ nicht zum Verfahren zugelassen.
IV. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung haben die Einsprechenden I und II - nachfolgend Beschwerdeführerinnen I und II - am 2. bzw. 17. März 1995 unter gleichzeitiger Bezahlung der Gebühr Beschwerde eingelegt und diese am 11. bzw. 22. Mai 1995 begründet.
V. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin II basiert hauptsächlich auf den vorgenannten Beweismitteln (D22) bis (D30) und stützt sich auf die Einspruchsgründe nach Artikel 100 b) und 100 a) EPÜ, während die Beschwerdeführerin I zur Stützung ihres Einwandes nach Artikel 100 a) EPÜ neu vorbringt, daß ein Firstziegel gemäß den Anlagen 2 und 3, nämlich .../...
(2) Firmenprospekt (1) "Flachkremper K21" der Firma Stadlinger; (3) Firmenprospekt (2) "Flachkremper K21" der Firma Stadlinger; bereits seit etwa Oktober 1979 vertrieben werde. Sie hat hierzu auf weitere Anlagen 1, 4 bis 7 verwiesen, nämlich (1) ihren Firmenprospekt "Dachprogramm"; (4) ihren Lieferschein; (5) ihre Zeichnung eines Firstentlüftungssystems mit einer Lüfterfirstkappe und einem Firstziegel der Firma Stadlinger; VI.
(6) Berechnung der Luftaustrittsöffnungen und (7) Berechnung der Strömungskanäle. Nach vorbereitenden Mitteilungen der Kammer wurden insgesamt zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt und zwar am 16. September 1997 und am 25. November 1998. VII. In der mündlichen Verhandlung vom 16. September 1997 wurden die Fragen der Relevanz und der Zulassung der Beweismittel (D22) bis (D30) der Beschwerdeführerin II und der (Anlagen 1 bis 7) der Beschwerdeführerin I erörtert. Die wesentlichen Argumente der Parteien für die Zulassung bzw. Nichtzulassung vorgenannter Beweismittel können wie folgt zusammengefaßt werden:
.../...
a) Beschwerdeführerin I:
- ein materieller Angriff auf das europäische Patent Nr. 0 337 461 mache eine materielle Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erforderlich, selbst wenn der Angriff außerhalb der vom EPÜ vorgeschriebenen Frist(en) erfolgt sei; - die Kombination von (D10) mit der durch (Anlagen 1 bis 7) substantiierten offenkundigen Vorbenutzung lege den Gegenstand des Anspruchs 1 nahe; die (Anlagen 1 bis 7) seien somit als relevant anzusehen und zum Verfahren zuzulassen; - im einzelnen seien zwar die Lüfterfirstkappen und Firstziegel von verschiedenen Herstellern erstellt worden, die wahrscheinliche und naheliegende Möglichkeit sei aber, daß sie beim Kunden zu einem Firstentlüftungssystem zusammengebaut würden, weil sie aufgrund ihrer baulichen Gestaltung zusammenpaßten; - den (Anlagen 5 bis 7) seien Flächen A1, A2 und A3 entnehmbar, die in Summe etwa gleich mit dem freien Strömungsquerschnitt zwischen Lüfterfirstkappe, den Ausbuchtungen und den Firstziegeln seien; - sollte der Auflagepunkt der Firstziegel sich in Abhängigkeit der Dachneigung ändern, gelte dies auch für das Streitpatent, wobei festzustellen sei, daß der erteilte Anspruch 1 die Dachneigung nicht enthalte; - zusammenfassend seien die Beweismittel gemäß .../...
(Anlagen 1 bis 7) zum Verfahren zuzulassen.
b) Beschwerdeführerin II:
- (D27) sei im Maßstab 1 : 1 erstellt und von der Firma Mawick Dritten bekannt gemacht worden, wobei die fünfstellige Postleitzahl später auf der Zeichnung 2D0036 hinzugefügt, die Zeichnung selbst aber nicht geändert worden sei; eine ausdrückliche oder stillschweigende Geheimhaltungspflicht habe es nicht gegeben, vgl. (D26); - die Zeichnung "E108-4", vgl. (D25), sei keine Schemazeichnung, sondern bereits eine Werkstattzeichnung; - es lägen Erklärungen von Herrn J. Hosbach und von Herrn Knoche, vgl. (D24/D25) und von Herrn Röhr von der Firma Mawick, vgl. (D26), vor, die ausreichend belegten, "was" offenkundig vorbenutzt worden sei; - hinsichtlich der Zeichnungen gemäß (D25) sei zwar das exakte Datum der öffentlichen Zugänglichkeit nicht angegeben, es seien aber Erklärungen vorgelegt worden, daß Dritten diese Zeichnungen vor dem 13. April 1988 ohne Geheimhaltungsverpflichtung gezeigt wurden; - zusammenfassend seien die Beweismittel (D22) bis (D27) somit zum Verfahren zuzulassen.
c) Beschwerdegegnerin:
.../... - das Vorbringen zur offenkundigen Vorbenutzung auf der Basis von (D22) bis (D30) sei nicht ausreichend substantiiert, da die Fragen des "wer, was, wann, wie" offengeblieben seien; - (D26) enthalte keine Aussage, wann Herr Knoche was gesagt habe, während (D25) aus sich heraus - d. h. ohne zusätzliche Erläuterung - nicht aussagekräftig sei; (D27) nehme auf eine Postleitzahl Bezug, die es zu den Prioritätstagen noch nicht gegeben habe; man müsse wohl davon ausgehen, daß das Gutachten der Firma Mawick vom 23. Juli 1996 ein "Gefälligkeitsgutachten" sei; das Beweismittel (D26) sei darüber hinaus so unprofessionell gehalten (janein Antworten), daß es unbeachtlich sei; hinsichtlich (D25) sei nicht einmal vorgetragen worden, daß diese Zeichnung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei; - bei diesen Gegebenheiten sei (D22) bis (D30) nicht zum Verfahren zuzulassen und eine Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung nicht geboten; - mit Blick auf die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung gemäß (Anlagen 1 bis 7) sei es irrelevant, ob die Einzelteile tatsächlich nach Lieferung zusammengebaut werden könnten; - (Anlage 2) sei schon nicht vorveröffentlicht und in sich widersprüchlich, da der Firstziegel gemäß Darstellung auf Seite 9 rechts oben auf eine ebene Basis schließen lasse, während die Figuren gemäß .../...
Seite 10 Mitte und Seite 4 rechts auf einen Firstziegel mit Innenrippen schließen ließen, so daß unter der Typenbezeichnung "K21" offenbar verschiedene Artikel liefen und unklar sei, was tatsächlich geliefert worden sei; - die mit Eingabe vom 7. Februar 1996 vorgelegte Zeichnung der Beschwerdeführerin I zeige auf, daß der freie Strömungsquerschnitt je nach Dachneigung variabel sei und daß die Luftdurchlaßöffnungen zu beiden Seiten der Ausbuchtungen vorhanden seien, was zu einem Querschnittsverhältnis von 2 : 1 führe, während Anspruch 1 ein Verhältnis von 1 : 1 vorschreibe, - damit sei aufgezeigt, daß die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung weder substantiiert noch relevant sei, so daß sich der Antrag rechtfertige, auch sie unberücksichtigt zu lassen.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage bezüglich der nachgebrachten Vorbenutzungen kam die Kammer zu dem Ergebnis, diese mangels Relevanz gemäß Artikel 114 (2) EPÜ nicht zu berücksichtigen.
VIII. In der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1998 war die ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführerin I - wie zuvor schriftlich mitgeteilt - nicht erschienen; die Verhandlung wurde ohne sie durchgeführt, Regel 71 (2) EPÜ. Die Beschwerdeführerin II und die Patentinhaberin .../...
- nachfolgend Beschwerdegegnerin - brachten zur Stützung ihrer Anträge im wesentlichen folgende Argumente vor:
a) Beschwerdeführerin II:
- der Einwand gemäß Artikel 100 b) EPÜ werde aufrechterhalten, weil nicht klar sei, von welcher der vier Druckschriften der Spalte 1 der Patentschrift bei der Formulierung der Aufgabe ausgegangen worden sei und weiterhin Anspruch 1 erteilter Fassung die Aufgabe nicht löse, weil die Spoilerfunktion in ihm nicht vorgeschrieben sei und auch die Voraussetzungen für eine Laminarströmung fehlten; - die Flächengleichheit eines Durchström- und eines Ausströmquerschnittes sei in Figur 1 der Streitpatentschrift nicht zutreffend wiedergegeben, so daß der Fachmann von der Patentschrift irregeleitet worden wäre; dazu trügen auch die weiteren Figuren bei, z. B. Figur 5, die keine Seitenbegrenzungen des Durchströmquerschnittes erkennen lasse; - zur Verwirrung des Fachmannes gäben auch die abhängigen Ansprüche und die ihnen zugeordneten Figuren Anlaß, weil beispielsweise Figur 5 dem erteilten Anspruch 1 widerspreche und nicht erkennen lasse, wo der Randbereich ende; - die Herausstellung von zwei kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 in der Beschreibung als "vorzugsweise" führe ebenfalls zur Verwirrung des Lesers der Streitpatentschrift, so daß insgesamt .../...
der Einwand gemäß Artikel 100 b) EPÜ berechtigt sei; - zum Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ sei festzustellen, daß die Abgrenzung des unabhängigen Anspruches gegenüber (D2) unvollständig sei und daß die Kombination von (D2) mit (D10) unmittelbar den beanspruchten Gegenstand ergäbe, weil aus (D10) ein Querschnittsverhältnis von 1:1 ebenso bekannt sei, wie eine nach oben offene Ausströmöffnung; - mit Blick auf (D10) bzw. (D15) sei sogar ein Neuheitseinwand gerechtfertigt, zumal Anspruch 1 nicht auf einen konstanten Durchströmquerschnitt beschränkt sei; - (D3) offenbare eine ähnliche Firstentlüftung wie Anspruch 1, so daß zumindest die Zusammenschau mit (D10), (D15) und dem Fachwissen dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 die erfinderische Eigenart nähme.
b) Beschwerdegegnerin:
- der Einwand nach Artikel 100 b) EPÜ sei nicht nachvollziehbar, auch wenn zuzugestehen sei, daß die Streitpatentschrift Mängel aufweise, z. B. im Hinblick auf die Zitierung von Merkmalen des Anspruchs 1 in der Beschreibung als "vorzugsweise"; - die Figuren 2 bis 5 beträfen Anströmelemente, die nicht zwingend für das Firstentlüftungssystem des .../...
Anspruchs 1 seien; ihre Nichterwähnung im unabhängigen Anspruch sei somit nicht zu beanstanden; - zur Unterdruckerzeugung vermittle sowohl Anspruch 1 als auch das Streitpatent als Ganzes genügend Hinweise an den Fachmann, so daß insgesamt die Ausführbarkeit der Erfindung außer Frage stünde; - in formaler Hinsicht sei vorauszuschicken, daß (D2) ausreichend bei der zweiteiligen Abfassung des Anspruchs 1 berücksichtigt sei, da dort Knickstellen sowie ein wirklicher Mittelbereich fehlten und die Luftöffnungen seitlich angebracht wären; - zur Frage der Patentfähigkeit des Anspruchs 1 sei zu berücksichtigen, daß die Realisierung einer oberen Ausströmöffnung beim Gegenstand der (D10) bzw. (D15) zu einer Blockierung des Strömungsweges führe, da damit die Strömung unmittelbar auf die eng anliegende Firstkappe pralle; - (D3) offenbare zwar nach oben orientierte Luftauslässe, sei ansonsten aber zumindest für das beanspruchte Querschnittsverhältnis irrelevant; - (D2), (D3), (D10) und (D15) zeigten zusammenfassend allenfalls Einzelmerkmale des Anspruchs 1, es sei aber nicht erkennbar, warum ein Fachmann diese Druckschriften in Kombination sehen sollte; .../...
- damit sei der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 patentfähig und dieser Anspruch rechtsbeständig.
IX. Die Anträge der Parteien sind somit wie folgt:
- die Beschwerdeführerinnen I und II beantragen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents, lt. Beschwerdeführerin I nur im Umfange der erteilten Ansprüche 1 bis 7; - die Beschwerdegegnerin beantragt demgegenüber die Zurückweisung der Beschwerden.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerden sind zulässig.
2. Verspätetes Vorbringen, Artikel 114 (2) EPÜ 2.1 Die in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 1997 festgestellte mangelnde Relevanz der Vorbenutzungen nach (D22) bis (D30) und (Anlagen 1 bis 7) und ihre Nichtberücksichtigung gemäß Artikel 114 (2) EPÜ beruhen auf folgenden Gründen:
2.2 Die teilweise als Werkstattzeichnung ausgeführte (D25), vgl. ihr Blatt "E108 - 4", ist nur bezüglich der Lüfterfirstkappe ergiebig, während der Firstziegel nur schematisch wiedergegeben ist. Für die Frage des freien Strömungsquerschnittes ist aber die Ausbildung des Firstziegels ebenso von Bedeutung wie die Gestaltung der .../...
Lüfterfirstkappe selbst, weil beide Bauteile den freien Strömungsquerschnitt bestimmen.
2.3 Abgesehen davon, daß das Beweismittel (D27) eine fünfstellige Postleitzahl enthält - nämlich "59457" - die es zum Zeitpunkt des Zeichnungsdatums "14. Januar 1988" noch gar nicht gab, ist es auch sachlich nicht relevant, weil es wiederum nur die Lüfterfirstkappe, nicht aber den zugehörigen und den freien Strömungsquerschnitt beeinflussenden Firstziegel wiedergibt.
2.4 Das Beweismittel (D26) stützt sich auf das Beweismittel (D22), nämlich die nicht vorveröffentlichte DE-A-3 703 885, deren Schemazeichnungen keinen eindeutigen Rückschluß auf ein bestimmtes Verhältnis freier Strömungsquerschnitte eines Firstentlüftungssystemes zulassen. Da das Beweismittel (D22) somit nicht relevant ist, ist auch das darauf basierende Beweismittel (D26) irrelevant.
2.5 Da schon keine der für die geltend gemachte Vorbenutzung angeführten Unterlagen für den Gegenstand des Streitpatents von Relevanz ist, mußte dem weiteren Erfordernis der öffentlichen Zugänglichkeit nicht nachgegangen werden. Die Zulassung zum Verfahren erübrigte sich somit.
2.6 Zu der seitens der Beschwerdeführerin I auf der Basis der (Anlagen 1 bis 7) im Beschwerdeverfahren geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung ist festzuhalten, daß (Anlage 2) nicht vorveröffentlicht ist und zudem in sich widersprüchlich ist, weil die Firstziegel vom Typ "K21" gemäß Abbildung auf Seite 9 rechts oben eine ebene Basis haben, während die Figuren gemäß Seite 10 Mitte und Seite 4 rechts auf Innenrippen schließen lassen. Es ist somit möglich, daß sich unter der Typen- .../...
bezeichnung "K21" verschiedene Artikel verbergen, so daß auch unklar ist, was tatsächlich ausgeliefert worden ist.
2.7 Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist aber die Tatsache, daß die Lüfterfirstkappe gemäß (Anlagen 5 bis 7) zu beiden Seiten Luftdurchlaßöffnungen aufweist, wenn hinsichtlich der Vervollständigung der Zeichnungen gemäß (Anlagen 5 bis 7), wie von der Beschwerdeführerin I auf Rückfrage dargelegt, auf die Offenbarung von (D10) zurückgegriffen wird, so daß insoweit die Einzelflächen zu verdoppeln sind und sich ein Verhältnis der Strömungsquerschnitte von 2 : 1 ergibt, während der angegriffene Anspruch 1 ein Verhältnis von 1 : 1 lehrt. Es kommt hinzu, daß die Lehre der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung abhängig von der Dachneigung ist, während der erteilte Anspruch 1 insoweit keine Einschränkung enthält.
2.8 Bei diesen Gegebenheiten ist auf weitere Umstände der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung, wie getrennte Hersteller von Lüfterfirstkappe und Firstziegel und den möglichen Zusammenbau dieser Teile beim Kunden nicht mehr weiter einzugehen, da bereits die Beantwortung des "was" aufzeigt, daß der möglicherweise vorbenutzte Gegenstand mit Blick auf die Lehre des angegriffenen Anspruchs 1 irrelevant ist.
2.9 Damit erübrigte sich ein Eingehen auf eine mögliche Kombination mit der Lehre der (D10) und auf die Frage, ob ein Fachmann Teile verschiedener Hersteller zusammengebaut hätte oder nicht. Auch die Darlegung, daß .../... die Dachneigung auch gemäß EP-B1-0 337 461 zu einem variablen Abstützpunkt des Firstziegels führe, kann nicht durchgreifen, weil Anspruch 1 eine derartige Einschränkung fremd ist. Schließlich ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin II, wonach die Innenrippen des Firstziegels gemäß Seite 9 Abbildung rechts oben von (Anlage 2) nicht über die volle Länge des Firstziegels reichten, nicht angetan, die Zweifel am Erzeugnis "K21" vollständig zu beseitigen.
3. Zweite mündliche Verhandlung, Artikel 116 (1) Satz 2 EPÜ Im vorliegenden Fall hielt es die Kammer für angezeigt, dem Hilfsantrag der Parteien nach einer weiteren mündlichen Verhandlung zu entsprechen, da der mit den jeweiligen Einsprüchen vorgebrachte Stand der Technik nicht erörtert worden war.
Artikel 100 a) EPÜ 4. Neuheit 4.1 Die Frage der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes gemäß erteiltem Anspruch 1 ist als Folge vorstehender Ausführungen nur noch im Lichte der relevanteren Druckschriften (D2), (D3), (D10) und (D15) innerhalb des Vorbringens gemäß (D1) bis (D21) zu untersuchen, weil auch die Parteien die Diskussion auf diese vier Druckschriften verengt haben.
4.2 Der Neuheitseinwand der Beschwerdeführerin II, der sich auf (D10) bzw. (D15) abstützt, vermag nicht zu .../... überzeugen, weil es nach gefestigter Rechtsprechung unzulässig ist, aus Schemazeichnungen Maße zu entnehmen.
4.3 Da an keiner Stelle von (D10) bzw. (D15) ein konkreter Hinweis auf ein bestimmtes Verhältnis von Durchströmund Ausströmquerschnitt entnehmbar ist, macht allein das Merkmal des Anspruchs 1 bezüglich der Flächengleichheit seinen Gegenstand neu.
4.4 Es kommt hinzu, daß (D10), vgl. Spalte 6 Zeilen 19 bis 29, und (D15), vgl. Seite 11 Zeilen 7 bis 20, nicht schlechthin eine "firstziegelseitige Luftdurchlaßöffnung" offenbaren, sondern nur im Zusammenhang mit zwei Randbedingungen, nämlich einteiliger Ausbildung der Lüfterfirstkappe und Ausprägung von Randstreifen zu Randstreifen, d. h. von Dachschräge zu Dachschräge.
4.5 Beide Randbedingungen fehlen im erteilten Anspruch 1, so daß die Neuheit im Hinblick auf diesen Stand der Technik gegeben ist.
5. Erfinderische Tätigkeit 5.1 Der nächstkommende Stand der Technik ist mit der (D2) gegeben, die in der Streitpatentschrift auch als Ausgangspunkt der Erfindung herausgestellt ist, vgl. den Hinweis "Firstentlüftungssystem dieser Art" gemäß Spalte 1 Zeilen 14/15 der EP-B1-0 337 461. Damit liegt eine klare Basis für die Formulierung der objektiv verbleibenden Aufgabe vor - im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin II, die unterstellt, daß die Beschreibungseinleitung dem Fachmann die Auswahl aus vier Druckschriften offengelassen habe, vgl. Spalte 1 .../...
Zeilen 49/50. 5.2 Die Kammer hat auch in der zweiten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß mangelnde Abgrenzung - so sie tatsächlich belegbar wäre - solange irrelevant ist, solange der unabhängige Anspruch einen patentfähigen Gegenstand definiert. Die objektiv verbleibende Aufgabe ist im Absatz, der die Spalten 1 und 2 der Patentschrift überbrückt, angegeben und darauf abgestellt, eine optimale Krafteinleitung vom Firstziegel auf die Lüfterfirstkappe sicherzustellen und andererseits eine bestmögliche Luftzirkulation und ausgeprägte Unterdruckerzeugung zu erzielen.
5.3 Die Maßnahmen, die zur Lösung vorstehender Aufgabenaspekte notwendig sind, sind nach Anspruch 1 im wesentlichen die firstziegelseitig offenen Luftauslässe - und zwar als Ausstülpungen und benachbart zu die Last des Firstziegels aufnehmenden Ausbuchtungen ausgebildet - sowie die Flächengleichheit von Durchströmöffnungen und Luftdurchlaßöffnungen, dergestalt, daß zusätzlich Knickstellen zwischen den drei Bereichen der Lüfterfirstkappe vorgesehen sind, um letztere zusätzlich auszusteifen und für die Lastableitung geeignet zu machen.
5.4 Damit wird erreicht, daß bezüglich der mechanischen Festigkeit stabile Verhältnisse vorliegen, nämlich definierte Krafteinleitung und Kraftaufnahme innerhalb der Lüfterfirstkappe und daß bezüglich des Entlüfteffektes ebenfalls optimale Bedingungen herrschen, nämlich durch Schaffung unverengter Strömungsbedingungen im gesamten Firstbereich und .../...
dennoch Erzielung eines die Dachentlüftung fördernden Unterdruckes. Auf die Bedeutung der Laminarströmung wird in der EP-B1-0 337 461 ebenso verwiesen, vgl. Spalte 2 Zeilen 38 bis 43, wie auf die Wirkung der Abstützung als Spoiler, vgl. Spalte 2 Zeilen 20 bis 29 aber auch Spalte 6 Zeilen 35 bis 46. Der gegenteilige Einwand zur Laminarströmung seitens der Beschwerdeführerin II trifft sachlich nicht zu.
5.5 Wörtlich ist dem erteilten Anspruch 1 nicht entnehmbar, daß der Durchströmquerschnitt konstant ist bzw. zu sein hat, aber die konkreten Hinweise auf die Bedeutung der Laminarströmung in der Beschreibung sind ein eindeutiger Beleg dafür, daß willkürliche Veränderungen des Strömungsquerschnittes tunlichst zu vermeiden sind. Gemäß (D10) und (D15), vgl. Figur 2 und Bezugszeichen "13, 14, 15", ist diese Randbedingung gerade nicht erfüllt, weil der Strömungsweg dort keilförmig verengt ausgestaltet ist.
5.6 Das beanspruchte Lösungskonzept steht also im Gegensatz zur Lehre, die (D10) bzw. (D15) zu entnehmen ist. Deshalb würde es nicht weiterführen, (D10) bzw. (D15) mit anderem Stand der Technik zu kombinieren, sei es (D2) oder (D3). Selbst wenn der Fachmann aber eine solche Gesamtschau ins Auge fassen würde, erhielte er keinen Hinweis darauf, ein Querschnittsflächenverhältnis von 1:1 zu realisieren, weil dieses Merkmal des Anspruchs 1 im gesamten hier zu berücksichtigenden Stand der Technik fehlt und zwar auch in (D3), die für den unbefangenen Leser, der die Erfindung nicht kennt, allenfalls für die .../...
Ausbildung eines randseitigen Dichtungsstreifens relevant ist, vgl. Aufgabenstellung gemäß Seite 3 Absatz 3. 5.7 Die Beschwerdeführerin II hat auch noch den Fachmann und dessen Wissen in ihre Argumentationskette einbezogen, ohne jedoch überzeugen zu können. Es ist unbestritten, daß ein Fachmann die Verhältnisse einer Laminarströmung kennt. Es ist aber nicht schlüssig vorgetragen worden, daß er über diese Grundkenntnisse hinaus im Sinne einer Schaffung des Gegenstandes gemäß erteiltem Anspruch 1 tätig geworden wäre, wie z. B. im vorstehenden Abschnitt 5.4 ausgeführt wurde, nämlich im Zusammenhang mit einer firstziegelseitig offenen Luftdurchlaßöffnung.
5.8 Der erteilte Anspruch 1 ist auf eine Kombination von Merkmalen abgestellt, so daß es ohnehin unbeachtlich ist, wenn ein oder mehrere Merkmal(e) dieser Kombination per se bekannt ist/sind, solange die Kombination von beanspruchten Merkmalen vom vorliegenden Stand der Technik nicht patenthindernd nahegelegt ist.
5.9 Es wurde vorstehend aufgezeigt, daß selbst eine mosaikartige Zusammenschau vorbekannter Lehren nicht unmittelbar zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 führt, so daß die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ erfüllt sind. Damit ist der erteilte Anspruch 1 - nach wie vor - rechtsbeständig.
Gleiches gilt für die abhängigen Ansprüche der EP-B10 337 461. Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ vermag somit .../... nicht durchzugreifen. Artikel 100 b) EPÜ 6. Im Zusammenhang mit einem Einwand gemäß Artikel 100 b) EPÜ ist vorauszuschicken, daß es nicht (nur) auf die Ansprüche ankommt, sondern zu fragen ist, ob das Patent in seiner Gesamtheit die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
6.1 Die gerügte Unklarheit bezüglich des nächstkommenden Standes der Technik seitens der Beschwerdeführerin II ist nicht nachvollziehbar, da die Patentschrift klar ausweist, daß dies (D2) ist; somit liegt auch keinerlei Unklarheit vor bezüglich der Basis für die Formulierung der Aufgabe gemäß Patentschrift.
6.2 Im vorstehenden Abschnitt zur erfinderischen Tätigkeit wurde bereits ausgeführt, daß eine "Spoilerfunktion" sich beim Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 von selbst einstellt u. a. durch die Ausbuchtung "6", die in den Strömungsweg hineinragt und die auch beteiligt ist an der Begrenzung des Durchtrittsquerschnittes "11'" gemäß erteilter Figur 1. 6.3 Damit liegen Verhältnisse vor, die eine Laminarströmung/Unterdruckerzeugung ermöglichen bzw. begünstigen, so daß es unbeachtlich ist, wenn Figur 1 nicht maßstabgetreu ein Querschnittsverhältnis von 1:1 wiedergibt.
6.4 Die Patentschrift weist klar aus, daß Figuren 2 bis 5 .../... "Anströmelemente" betreffen. Diese können vorgesehen werden an einem Firstentlüftungssystem, müssen es aber nicht, weil bereits die Merkmale des Anspruchs 1 - in dem die Anströmelemente nicht vorliegen - eine wirksame Firstentlüftung und Lastaufnahme des Firstziegels ergeben und somit die gestellte Aufgabe vollständig lösen.
6.5 Bei diesen Gegebenheiten ist es für die Frage der Ausführbarkeit der Erfindung irrelevant, ob die Patentschrift Mängel aufweist, etwa dergestalt, daß in der Beschreibung Merkmale des Anspruchs 1 als "vorzugsweise" herausgestellt werden, da derlei Mängel vom Leser der Patentschrift ohne weiteres erkennbar sind. Die Kammer hat darauf hingewiesen, daß allein die Beschwerdegegnerin für die Fassung der Patentschrift zuständig ist und daß ihr insoweit ein gestalterischer Eingriff verwehrt ist.
6.6 Neben der Sache liegt auch der Einwand der Beschwerdeführerin II, wonach abhängige Ansprüche nicht erkennen ließen, wo ein Randbereich ende, da die Erfindung im unabhängigen Anspruch steht, der aus sich heraus alle Lösungsmerkmale der Aufgabe angibt und auch ohne Zuhilfenahme weiterer Teile der Patentschrift sicherstellt, daß ein Fachmann die Erfindung ausführen kann.
6.7 Die Frage, ob eine Patentinhaberin eine engere Anspruchsfassung und eine verbesserte Beschreibung hätte vorlegen können, betrifft den Komplex des Artikels 100 a) EPÜ, nicht aber die Frage der Ausführbarkeit der Erfindung im Sinne von Artikel 100 b) EPÜ. .../...
6.8 Wie im Zwischenbescheid der Kammer bereits angedeutet wurde, liegt in der Zusammenfassung obiger Überlegungen ein Verstoß gegen die Erfordernisse des Artikels 100 b) EPÜ nicht vor, so daß insgesamt keiner der vorgebrachten Einspruchsgründe den Rechtsbestand des europäischen Patents Nr. 0 337 461 erschüttern kann. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung ist deshalb nicht aufzuheben.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Maslin F. Brösamle