Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.11.1998 – T 862/97
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:1998:T086297.19981124
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0862/97 - 3.4.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.2 vom 24. November 1998 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Mannesmann VDO AG Rüsselsheimer Straße 22 D-60326 Frankfurt (DE) Vertreter:
Rassler, Andrea, Dipl.-Phys. Kruppstraße 105 D-60388 Frankfurt (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) ROBERT BOSCH GMBH Postfach 30 02 20 D-70442 Stuttgart (DE) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
E. Turrini A. G. Klein M. Lewenton Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. Mai 1997 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 440 894 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Der gegen die Erteilung des europäischen Patents Nr. 0 440 894 (Anmelde-Nr. 90 122 128.3) eingelegte Einspruch wurde von der Einspruchsabteilung zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer (Einsprechender) legte gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung Beschwerde ein und beantragte ihre Aufhebung sowie den Widerruf des europäischen Patents.
III. Der Beschwerdegegner (Patentinhaber) beantragte seinerseits, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag). Hilfsweise beantragte er, das Patent in geänderter Form auf der Grundlage einer der mit dem Schreiben vom 21. Oktober 1998 eingereichten, als ersten bzw. zweiten Hilfsantrag bezeichneten Anspruchssätze aufrechtzuerhalten.
Der Satz von Ansprüchen in der erteilten Fassung umfaßt einen einzigen unabhängigen Anspruch, der wie folgt lautet:
"1. Triggerschaltung, die die Amplituden des Signalverlaufs eines periodischen Signals mit vom vorausgehenden Signalverlauf dieses Signals abhängigen Referenzwerten vergleicht und beim Erreichen des jeweiligen Referenzwerts ein Triggersignal abgibt, sowie mit einem Speicher für den jeweiligen Referenzwert, .../...
dadurch gekennzeichnet, daß Mittel vorhanden sind, die nur die erste Halbwelle jeder Periode des Signalverlaufs für die Bestimmung des Referenzwertes heranziehen."
IV. Eine mündliche Verhandlung fand am 24. November 1998 statt, an deren Ende die Entscheidung der Kammer verkündet wurde.
V. Zur Stützung seines Antrags verwies der Beschwerdeführer insbesondere auf den Inhalt der Druckschrift:
E4: DE-A-3 708 210. Diese Druckschrift offenbare eine Triggerschaltung, welche das periodische Ausgangssignal eines Nadelhubsensors derart verarbeite, daß beim Erreichen eines der Aufladung eines Spitzenwertspeicherkondensators entsprechenden Referenzwertes ein Triggersignal abgegeben werde. Die Aufladung des Spitzenwertspeicherkondensators erfolge ausdrücklich durch die positive Halbwelle des Signals des Nadelhubsensors, das lediglich eine positive Halbwelle und eine sich unmittelbar daran anschließende negative Halbwelle aufweise. Somit werde in dieser bekannten Triggerschaltung auch nur die erste Halbwelle jeder Periode des Signalverlaufs für die Bestimmung des Referenzwertes herangezogen.
Auch wenn die Triggerschaltung der vermeintlichen Erfindung in der Lage sei, weitere, z. B. aus Nachprellimpulsen bestehende Signalanteile für die Bestimmung des Referenzwertes außer acht zu lassen, könnte dieser Unterschied die erforderliche .../... erfinderische Tätigkeit des beanspruchten Gegenstandes nicht begründen.
Aus der Druckschrift E3: DE-B-2 235 056, die ebenfalls eine Triggerschaltung für einen induktiven Aufnehmer mit einem Spitzenwertspeicherkondensator zur Bildung eines Referenzwertes beträfe, sei es nämlich bereits bekannt gewesen, daß etwaige solche Störimpulse unterdrückt werden müßten. Die Anwendung einer analogen Maßnahme zur Unterdrückung etwaiger Störimpulse bei der Triggerschaltung der Druckschrift E4, die unmittelbar zur beanspruchten Triggerschaltung führe, liege durchaus im Rahmen des fachmännischen Könnens.
Dies treffe übrigens ebenso zu, ob man dem Begriff "Periode des Signalverlaufs" im Anspruch 1 die mathematische Bedeutung von zwei aufeinanderfolgenden Halbwellen unterschiedlicher Polarität zuordne, oder auch diejenige einer Folge von aufeinanderfolgenden Signalanteilen, die sich periodisch wiederhole.
VI. Der Beschwerdegegner betonte seinerseits, daß unter einer Periode des Signalverlaufs die gesamte Impulsfolge zu verstehen sei, die periodisch, z. B. bei jeder Motorumdrehung oder bei jedem Pumphub einer Kraftstoffpumpe, von einem entsprechenden Geber geliefert werde. Diese Impulsfolge könne insbesondere Nachprellimpulse großer Amplitude aufweisen. Keiner der ermittelten Druckschriften befasse sich mit .../...
der Aufgabe, den Einfluß solcher Nachprellimpulse großer Amplitude bei der Bestimmung des Referenzwertes auszuschließen. In der Triggerschaltung der Druckschrift E4 würden für die Bestimmung des Referenzwertes systematisch alle positiven Halbwellen herangezogen, während die Druckschrift D3 davon ausginge, daß die Amplitude etwaiger Störimpulse nur gering und ihr Einfluß auf die Bildung des Referenzwertes daher vernachlässigbar sei.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Sie ist daher zulässig.
2. Der Hauptantrag des Beschwerdegegners richtet sich auf die Patentunterlagen in der erteilten Fassung. Die Zulässigkeit dieser Unterlagen im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 123 EPÜ wurde von dem Beschwerdegegner nicht bestritten, und auch die Kammer hat diesbezüglich keine Bedenken.
3. Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung Anspruch 1 in der erteilten Fassung ist auf eine Triggerschaltung gerichtet, deren Ausgestaltung weitgehend funktionell definiert ist: gemäß kennzeichnendem Teil des Anspruchs sind Mittel vorhanden, die nur die erste Halbwelle jeder Periode des Signalverlaufs für die Bestimmung des Referenzwertes heranziehen.
.../... Nachdem beide Parteien dem Begriff "Periode des Signalverlaufs" eine unterschiedliche Bedeutung zugeordnet haben, scheint es der Kammer angebracht, zunächst die richtige Auslegung dieses Begriffs zu erörtern, im Lichte insbesondere des restlichen Teils des Anspruchs und der Beschreibung.
Gemäß Oberbegriff des Anspruchs 1 ist unter dem Begriff "Signalverlauf" der Verlauf eines "periodischen Signals" zu verstehen, dessen Amplituden mit einem Referenzwert verglichen werden, wobei beim Erreichen des Referenzwertes ein Triggersignal abgegeben wird. Aus der Beschreibung ist zu entnehmen, daß die beanspruchte Triggerschaltung z. B. zur Erfassung des jeweiligen Spritzbeginns von Einspritzventilen eines Motors eingesetzt werden kann, wobei sie das periodische Signal eines mit dem Einspritzventil zusammenwirkenden Gebers derart auswertet, daß sie dem Zeitpunkt des Spritzbeginns jeweils entsprechende Triggerimpulse liefert (vgl. Spalte 1, Zeilen 12 bis 24). Das vom Geber abgegebene, der Triggerschaltung zugeführte Signal weist somit periodische, bei jeder Öffnung des Einspritzventils auftretende, Impulsfolgen auf. Eine solche, als Periode bezeichnete Impulsfolge ist in der Figur 2 dargestellt. Sie weist zwei aufeinanderfolgende, entgegengesetzte Halbwellen auf, die von Nachprellimpulsen gefolgt werden, deren Amplitudenspitzen größer als die Amplitude des vorhergehenden, eigentlichen Nutzsignals sein können (vgl. Spalte 1, Zeilen 38 bis 58 und Spalte 4, Zeilen 39 bis 50).
.../... Um zu verhindern, daß für die Bereitstellung des Referenzwertes solche Nachprellimpulse berücksichtigt werden, was dann zu einer Verfälschung bei der Ermittlung des Spritzbeginns führen würde, werden der Triggerschaltung gemäß Anspruch 1 Mittel zugeordnet, die nur die erste Halbwelle jeder Periode des Signalverlaufs - d. h. unter Ausblendung etwaiger Nachprellimpulse für die Bestimmung des Referenzwertes heranziehen. In dem im Zusammenhang mit der Figur 1 im Detail beschriebenen Ausführungsbeispiel bestehen diese Mittel aus der Ausblendschaltung (17), deren Komparator (K5) bei dem ersten innerhalb der Perioden erfolgenden Vorzeichenwechsel des Signals ein Ausgangssignal abgibt, das die Aufladung des Kondensators (C4), der den Speicher für den jeweiligen Referenzwert im Sinne von Anspruch 1 darstellt, unterbricht. Der Komparator wird erst dann in seinen Ausgangszustand zurückgeschaltet, wenn das Signal der jeweiligen Periode abgeklungen ist (vgl. Spalte 7, Zeile 39 bis Seite 8, Zeile 40). Folglich ist nach Auffassung der Kammer das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1 dahingehend auszulegen, daß die dort angegebenen Mittel auch dann nur die erste Halbwelle einer Periode des Signalverlaufs für die Bestimmung des Referenzwertes heranziehen, wenn die Periode aus einer Mehrzahl von aufeinanderfolgenden Halbwellen besteht, die auch teilweise Nachprellimpulse großer Amplitude darstellen können.
4. Neuheit Die Druckschrift E4 offenbart eine Triggerschaltung, die .../... auch zur Bestimmung des Zeitpunkts des Spritzbeginns der Einspritzdüse einer Brennkraftmaschine verwendbar ist. Der Einspritzdüse ist ein Nadelhubsensor zugeordnet, dessen Signal lediglich aus einer positiven und aus einer an dieser sich anschließenden negativen Halbwelle besteht (vgl. Spalte 4, Zeilen 7 bis 13). Die z. B. im Zusammenhang mit der Figur 1 beschriebene Triggerschaltung umfaßt einen Differenzverstärker (16), der ein Triggersignal abgibt, wenn das periodische Signal des Nadelhubsensors einen der Ladung eines Spitzenwertspeicherkondensators (18) entsprechenden Referenzwert erreicht. Eine Diode (17) bewirkt, daß nur die positive Halbwelle des periodischen Signals zu einer Aufladung des Spitzenwertspeicherkondensators führt (vgl. Spalte 4, Zeilen 23 bis 38).
Nachdem das periodische Signal des Nadelhubsensors nur eine positive und eine sich daran anschließende negative Halbwelle pro Periode aufweist, ist die positive Halbwelle, die den Spitzenwertspeicherkondensator (18) auflädt und somit für die Bestimmung des Referenzwertes herangezogen wird, gleichzeitig auch die erste Halbwelle dieser Periode.
Die Triggerschaltung ist jedoch so ausgelegt, daß jede positive Halbwelle, auch wenn sie einen Nachprellimpuls großer Amplitude darstellen würde, zu einer Aufladung des Spitzenwertspeicherkondensators (18) führen würde. Daher umfaßt die Triggerschaltung nach Auffassung der Kammer keine Mittel, die nur die erste Halbwelle jeder Periode des Signalverlaufs für die Bestimmung des Referenzwertes im Sinne des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 heranziehen, in der unter Punkt 3 .../...
erläuterten richtigen Auslegung. Die Druckschrift E3 offenbart eine Triggerschaltung, die z. B. bei der Ermittlung der Drehzahl oder der Winkelstellung eines sich drehenden Teils verwendbar ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 44 bis 49). Auch hier wird das periodische Signal eines induktiven Aufnehmers über einen Differenzverstäker (11) mit einem Referenzwert verglichen, der der Ladung eines Kondensators (7) entspricht. Über einen Spitzenwertgleichrichter (4) wird an dem Kondensator (7) eine dem jeweiligen negativen Spitzenwert des periodischen Signals des Aufnehmers proportionale Gleichspannung gebildet (vgl. Spalte 3, Zeile 57 bis Spalte 4, Zeile 45 und Figur 1). Auch in dieser Triggerschaltung ist kein Mittel vorhanden, das verhindern könnte, daß etwaige weitere negative, insbesondere Nachprellimpulse darstellende Signalanteile für die Bestimmung des Referenzwertes herangezogen würden.
Die Druckschrift E3 erwähnt zwar die Möglichkeit des Auftretens von Störimpulsen, beschränkt sich diesbezüglich jedoch auf die Feststellung, daß sie aufgrund ihrer geringeren Amplitude die Schaltung nicht zum Kippen veranlassen können (vgl. Spalte 4, Zeilen 16 bis 19 und 36 bis 39). Obwohl solche Störimpulse somit nicht unmittelbar zur Abgabe eines Triggersignals führen können, wird jedoch zumindest ihr negativer Anteil bei der Bestimmung des Referenzwertes miteinbezogen. Die weiteren im Einspruchs- oder Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften kommen dem beanspruchten .../...
Gegenstand nicht näher.
5. Erfinderische Tätigkeit Bei den an sich sehr ähnlichen, nächstkommenden Triggerschaltungen der Druckschrift E4 oder E3 werden zwangsläufig alle positiven (E4) oder negativen (E3) Halbwellen einer Periode des Signalverlaufs für die Bestimmung des Referenzwertes herangezogen, also auch etwaige, lediglich Nachprellimpulse darstellende Signalanteile.
Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1, wonach Mittel vorhanden sind, die nur die erste Halbwelle jeder Periode des Signalverlaufs für die Bestimmung des Referenzwertes herangezogen wird, bewirkt, daß der in dem Speicher gespeicherte Referenzwert von solchen weiteren Signalanteilen, insbesondere von Nachprellimpulsen großer Amplitude, nicht beeinflußt wird, wodurch eine Verfälschung des Zeitpunkts der Abgabe des Triggersignals vermieden wird.
Die ermittelten Druckschriften offenbaren kein Beispiel, bei welchem auch nur vergleichbare Mittel vorhanden sind. Allenfalls befassen sie sich mit der Aufgabe, durch eine Anpassung des Referenzwertes die unmittelbare Abgabe von durch Störimpulse geringer Amplitude bewirkten Triggersignale zu vermeiden. Keine befaßt sich jedoch mit der Unterdrückung von Störimpulsen nicht nur bei der Abgabe solcher Triggersignalen, sondern bereits bei der Bestimmung des Referenzwertes selbst. Aus diesen Gründen weist der Gegenstand des Anspruchs 1 .../...
in der erteilten Fassung nach Auffassung der Kammer die im Sinne von Artikel 56 EPÜ erforderliche erfinderische Tätigkeit auf. Das gleiche gilt sinngemäß für den Gegenstand der davon abhängigen Ansprüche 2 bis 11. 6. Aus diesen Gründen stehen die von dem Beschwerdeführer erwähnten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des europäischen Patents in unveränderter Form nicht entgegen, so daß der Einspruch von der Einspruchsabteilung zu Recht zurückgewiesen wurde (Artikel 102 (2) EPÜ).
Dem Hauptantrag des Beschwerdegegners kann somit stattgegeben werden. Seine Hilfsanträge brauchen demnach nicht untersucht zu werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
.../... P. Martorana E. Turrini