Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.11.1998 – T 817/97
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:1998:T081797.19981120
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0817/97 - 3.2.4
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.4 vom 20. November 1998 Weitere Verfahrensbeteiligte:
(Einsprechende I) SIEMAG Transplan GmbH Obere Industriestr. 8 D-57250 Netphen (DE) Vertreter:
Müller, Gerd, Dipl.-Ing. Patentanwälte Hemmerich-Müller-Grosse Pollmeier-Valentin-Gihske Hammerstraße 2 D-57072 Siegen (DE) Beschwerdeführerin:
(Einsprechende II) Siemens AG Abt. ZFE GR PA 1 Zentralabteilung Forschung und Entwicklung Postfach 22 16 34 D-80506 München (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaber) MANNESMANN Aktiengesellschaft Postfach 10 36 41 D-40027 Düsseldorf (DE) Vertreter:
Meissner, Peter E., Dipl.-Ing. Meissner & Meissner, Patentanwaltbüro Postfach 33 01 30 D-14171 Berlin (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 461 735 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 28. Mai 1997.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C. A. J. Andries H. A. Berger J. P. B. Seitz
Sachverhalt und Anträge
I. Im Einspruchsverfahren wurde von zwei Einsprechenden (I und II) Einspruch eingelegt. Die Einsprechende II (Beschwerdeführerin) hat gegen die am 28. Mai 1997 zur Post gegebene Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das Patent Nr. 0 461 735 in geänderter Fassung aufrechterhalten wurde, die am 22. Juli 1997 eingegangene Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung ist am 29. September 1997 eingegangen.
Die Einsprechende I ist nach Artikel 107 EPÜ an dem Verfahren beteiligt. Mit den Einsprüchen war das Patent im gesamten Umfang in Hinblick auf Artikel 100 (a) EPÜ angefochten worden.
II. Im Einspruchsverfahren wurden unter anderem folgende Druckschriften zum Stand der Technik angeführt, die auch im Beschwerdeverfahren herangezogen wurden:
E2: DE-A-3 633 171 E3: JP-A-1/197 211 D1: EP-A-0 322 313 III. Nach einer Mitteilung der Beschwerdekammer hat die Beschwerdeführerin noch folgende Druckschrift genannt:
E4: DE-C-3 124 605 .../... Am 20. November 1998 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt, während der die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) neue Ansprüche 1 als Basis für einen Haupt- und einen Hilfsantrag einreichte. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin noch auf folgende Druckschriften hingewiesen:
D2: FR-A-2 482 057 D3: DE-A-2 743 395 Die nach Artikel 107 EPÜ am Verfahren Beteiligte (Einsprechende I) ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen. Sie hat mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 mitgeteilt, daß sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen wird. Die Verhandlung wurde ohne sie fortgesetzt (Regel 71(2) EPÜ).
IV. Der Anspruch 1 des Hauptantrages hat folgenden Wortlaut:
"Regalanlage mit in Fächern (2) eines Regals (1) angeordneten Lagerbehältern (3) und einem davor verfahrbaren Regalbediengerät (4) mit mindestens einem Lasttisch (7) mit einer Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Lagerbehältern (3), wobei die Vorrichtung aus zwei endlosen, um Umlenkräder (8) mit vertikalen Achsen geführten Mitnehmer-Zuggliedern (9) besteht, deren Abstand voneinander in Ein-/Auslagerrichtung mindestens der Einschubtiefe des Lagerbehälters (3) in die Fächer (2) des Regals (1) entspricht und aus den Mitnehmer-Zuggliedern (9) Mitnehmer (10) herausragen, die in an einer Stirnseite (3a) des Lagerbehälters (3) parallel dazu angeordnete Schlitzführungen (12) .../...
eingreifen, dadurch gekennzeichnet, daß die Schlitzführungen (12) aus zwei separaten, jeweils an einem Ende offenen, die Mitnehmer präzise führenden und mit Einlaufschrägen (13) versehenen Schlitzen bestehen, wobei der Abstand zwischen den geschlossenen Enden der Schlitze dem minimalen Abstand der Mitnehmer (10) quer zur Ein-/Auslagerrichtung beim Umlauf um die Umlenkräder (8) entspricht und daß die Mitnehmerzugglieder (9) an der dem Regal (1) zugewandten Seite des Regalbediengerätes (4) an jeder Schlitzführung (12) zwischen zwei Umlenkrädern (8) parallel zur Stirnseite (3a) des Lagerbehälters (3) geführt sind." Der Anspruch 1 des Hilfsantrages enthält statt des im Anspruch 1 des Hauptantrages angegebenen Merkmals "die Mitnehmer präzise führenden ... Schlitzen" folgendes Merkmal:
"und daß jede Schlitzführung (12) an ihrem geschlossenen Ende einen Bereich mit zueinander parallelen Führungsflächen (15) aufweist, deren Abstand voneinander dem Außendurchmesser der Mitnehmer (10) entspricht."
V. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit von der Druckschrift E2 als nächstkommenden Stand der Technik ausgegangen. Auch bei dieser Regalanlage könne von Schlitzführungen gesprochen werden. Darüber hinaus bestünden die Schlitzführungen aus zwei separaten, jeweils an einem Ende offenen und mit Einlaufschrägen versehenen Schlitzen. Es sei zwar in der Druckschrift E2 nicht eindeutig angegeben, daß der Abstand zwischen den geschlossenen Enden der Schlitze .../...
dem minimalen Abstand der Mitnehmer quer zur Ein-/Auslagerrichtung beim Umlauf um die Umlenkräder entspricht, doch sei dies im Hinblick auf die erforderliche Festigkeit der Querleiste, an der der Mitnehmer angreift, naheliegend. Die im Anspruch 1 angeführte präzise Führung sei sehr weit auszulegen und käme nicht einer Führung gleich, die zueinander parallele Führungsflächen aufweist, deren Abstand voneinander dem Außendurchmesser der Mitnehmer entspricht. Überdies sei es auf diesem Fachgebiet bekannt Schlitzführungen für den Mitnehmer so auszubilden, daß dieser darin präzise geführt wird. So greife der Mitnehmer (12) der Vorrichtung nach der Druckschrift E4 in eine angepaßte Schlitzführung ein, um eine genaue Förderbewegung zu ermöglichen. Der Mitnehmer liege dort im Förderbetrieb sogar nahe am Schlitzende der Mitnehmerlasche (4). Auch sei es bekannt, daß der Mitnehmer kraftschlüssig und ohne Spiel mit dem Transportbehälter in Verbindung gebracht werden müsse, um beim Transport Rüttelbewegungen zu vermeiden, wie dies aus der Druckschrift E3 hervorgehe. Die Anwendung der daraus zu entnehmende Lehre eines spielfreien Eingriffs bei der Regalanlage nach der Druckschrift E2, würde unmittelbar zu einer Anlage nach dem angefochtenen Anspruch 1 des Haupt- und Hilfsantrages führen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß in der Führung der Mitnehmer-Zugglieder zwischen zwei Umlenkrädern parallel zur Stirnseite des Lagerbehälters keine erfinderische Tätigkeit gesehen werden könne, da eine derartige Anlage aus der Druckschrift D2, Figur 10 bekannt sei. Eine Parallelführung gehe auch aus der Druckschrift D3 hervor, die aus der gleichen Patentfamilie stamme, wie .../...
die im angefochtenen Patent erwähnte Druckschrift FR-A-2 393 748 (vgl. Spalte 1, Zeile 45). Bei diesen Anlagen werde überdies der Mitnehmer präzise in den Schlitzen geführt. Die Regalanlage nach Anspruch 1 des Haupt- und des Hilfsantrages sei daher nicht erfinderisch.
VI. Die Beschwerdegegnerin hat zunächst klargestellt, daß bei einer präzisen Schlitzführung der Abstand der Schlitzwände dem Außendurchmesser des Mitnehmers entsprechen müsse. Andernfalls könne nicht von einer präzisen Schlitzführung gesprochen werden. Nach Meinung der Beschwerdegegnerin sei als nächstkommender Stand der Technik die Druckschrift D1 heranzuziehen, da daraus alle wesentlichen Merkmale des Oberbegriffes des Anspruches 1 bekannt seien. Die Druckschrift E2 befasse sich mit einem anderen Problem, nämlich mit der Steifigkeit der Lagerbehälter. Die in Figur 4 gezeigten mittleren Versteifungsrippen
(39) zwischen den Führungsschlitzen seien dort aus Festigkeitsgründen vorgesehen und hätten keine Führungseigenschaft. Der Fachmann würde diese Versteifungsrippen nicht bis an den minimalen Abstand der Mitnehmer beim Umlauf um die Umlenkräder heranführen, da hierfür kein Anlaß bestehe.
Aus der Druckschrift E3 sei es zwar bekannt, daß zum Fördern der Lagerbehälter ein kraftschlüssiger Kontakt zwischen dem Mitnehmer und dem zu fördernden Behälter nötig sei, doch betreffe diese Regalanlage eine völlig .../... andere Konstruktion und könne daher nicht zur Anlage nach dem angefochtenen Anspruch 1 führen.
Die Fördervorrichtung nach der Druckschrift E4 habe ebenfalls einen von der Regalanlage nach dem angefochtenen Anspruch 1 grundlegend unterschiedlichen Aufbau. Bei dieser bekannten Vorrichtung sei in der Mitnehmerlasche (4) nur eine Schlitzführung vorgesehen und es sei aus dieser Druckschrift E4 nicht zu entnehmen, daß der Mitnehmerbolzen (12) bis an das Ende des Schlitzes herangeführt werde.
Die Regalanlagen nach den Druckschriften D2 und D3 würden durchgehende Schlitzführungen aufweisen und gäben keinen Hinweis, die Schlitzführung durch eine Zwischenwand zu unterteilen, an die der Mitnehmer so herangeführt werde, daß dadurch eine weiteren Führung entstehe.
Die Regalanlage nach Anspruch 1 des Haupt- und des Hilfsantrages sei daher erfinderisch.
VII. Anträge Die Beschwerdeführerin (Einsprechende II) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent gemäß dem während der mündlichen Verhandlung eingereichten Hauptantrag, hilfsweise gemäß dem während der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag .../...
aufrechtzuerhalten. Die nach Artikel 107 EPÜ am Verfahren Beteiligte hat weder Argumente vorgebracht noch Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Zulässigkeit der Änderungen gemäß dem Hauptantrag der Beschwerdegegnerin 2.1 Der neue Anspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 durch die Angabe, daß die Mitnehmer in Schlitzführungen (statt wie bisher "in ... eine ... Schlitzführung") eingreifen, durch die Streichung des Merkmales "wobei der ... maximale Abstand zwischen den geschlossenen Enden der Schlitze dem ... maximalen Abstand der Mitnehmer (10) ... entspricht", durch das neue Merkmal "die Mitnehmer präzise führenden" Schlitzen, und durch die Hinzufügung folgenden Merkmales am Ende des Anspruches 1: "und daß die Mitnehmerzugglieder (9) an der dem Regal (1) zugewandten Seite des Regalbediengerätes (4) an jeder Schlitzführung (12) zwischen zwei Umlenkrädern (8) parallel zur Stirnseite (3a) des Lagerbehälters (3) geführt sind". Sowohl aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 als auch aus dem erteilten Anspruch 1 geht hervor, daß zwei Schlitzführungen vorgesehen sind. Durch die Streichung des oben angeführten Merkmals, kommt zum Ausdruck, daß .../...
die Schlitze nicht mehr nach innen sondern nur noch nach außen geöffnet sein sollen. Derartige Schlitze sind in der ursprünglichen und in der erteilten Figur 4 gezeigt. Daß der Abstand zwischen den geschlossenen Enden der Schlitze dem minimalen Abstand der Mitnehmer quer zur Ein-/Auslagerrichtung beim Umlauf um die Umlenkräder entspricht, ist auf Seite 3, letzter Absatz der ursprünglich eingereichten Unterlagen (Spalte 3, Zeilen 19 bis 24 der Patentschrift) offenbart. Dabei ist davon auszugehen, daß aus funktionellen Gründen ein geringer Abstand (der entsprechend der Größe der Anlage einige Millimeter betragen kann) zwischen den Enden der Schlitze und den Mitnehmern erforderlich ist. Die präzise Führung der Mitnehmer in den Schlitzen ist aus Seite 4, erster Absatz der ursprünglichen Unterlagen (Spalte 3, Zeilen 25 bis 37 der Patentschrift) ("formschlüssige Verbindung") in Verbindung mit den Figuren 4 und 5 zu entnehmen.
Das am Ende des Anspruches 1 hinzugefügte Merkmal ist im ursprünglich eingereichten Anspruch 9 (Anspruch 6 der Patentschrift) in Verbindung mit Figur 4 offenbart. Die Streichung des oben angeführten Merkmals und das Hinzufügen der weiteren Merkmale führt zu einer Einschränkung des Schutzumfanges des Anspruches 1. 2.2 Die Aufnahme des Merkmales des erteilten Anspruches 6 im Anspruch 1 führte zur Streichung dieses Anspruches 6 und zur Umnumerierung des folgenden Anspruches 7. 2.3 Die Beschreibung wurde dem Anspruch 1 angepaßt. .../...
2.4 Die Unterlagen des Hauptantrages verstoßen daher nicht gegen Artikel 123 EPÜ.
3. Neuheit (Hauptantrag) Keine der genannten Entgegenhaltungen offenbart eine Regalanlage mit sämtlichen Merkmalen des angefochtenen Anspruches 1. Die Regalanlage nach Anspruch 1 ist daher neu im Sinne des Artikels 54 EPÜ. Die Neuheit wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
4. Nächstkommender Stand der Technik (Hauptantrag) 4.1 Die Druckschrift D1, die die Beschwerdegegnerin als nächstkommenden Stand der Technik ansieht, beschreibt eine Regalanlage mit den wesentlichen Merkmalen des Oberbegriffes des angefochtenen Anspruches 1. Bei dieser bekannten Anlage ist jedoch nur eine durchgehende Schlitzführung vorgesehen, deren Führungswände so angeordnet sind, daß ihr Abstand voneinander wesentlich größer ist als der Außendurchmesser des Mitnehmers (vgl. Ansprüche 2 und 3 der Druckschrift D1 und Figur 8) und die daher keine präzise Führung des Mitnehmers im Sinne der Erfindung, bei der der Abstand der Führungsflächen dem Außendurchmesser der Mitnehmer entspricht, gewährleisten.
4.2 Die Druckschrift E2 offenbart eine Regalanlage mit in Fächern eines Regals (1) angeordneten Lagerbehältern (2) und einem davor verfahrbaren Regalbedienungsgerät (3) mit einem Lasttisch (7) mit einer Vorrichtung zum Einund Auslagern von Lagerbehältern (2), wobei die Vorrichtung aus zwei endlosen, um Umlenkräder mit .../...
vertikalen Achsen (vgl. Spalte 6, Zeilen 44 bis 58) geführten Mitnehmer-Zuggliedern (8) besteht, deren Abstand voneinander in Ein-/Auslagerrichtung mindestens der Einschubtiefe des Lagerbehälters (2) in die Fächer des Regals (1) entspricht und aus den MitnehmerZuggliedern (8) Mitnehmer (9) herausragen, die in an einer Stirnseite des Lagerbehälters (2) parallel dazu angeordnete Schlitzführungen eingreifen (vgl. Figur 4 und Beschreibung Spalte 9, Zeilen 3 bis 15). Die Wände der Schlitzführungen sind hier zwar, ähnlich wie bei der Schlitzführung nach der Druckschrift D1, in einem Abstand angeordnet, der beachtlich größer ist als der Außendurchmesser des Mitnehmers, doch bestehen die Schlitzführungen aus zwei separaten, jeweils an einem Ende offenen und mit Einlaufschrägen (41) versehenen Schlitzen.
Diese aus der Druckschrift E2 bekannte Anlage kommt derjenigen nach dem angefochtenen Anspruch 1 des Hauptantrages daher näher als die aus der Druckschrift D1 bekannte Anlage und bildet somit den nächstkommenden Stand der Technik.
5. Aufgabe und Lösung (Hauptantrag) 5.1 Aufgabe:
Die Aufgabe besteht darin, eine Regalanlage so zu gestalten, daß mit geringem Aufwand ein positionssicheres Umsetzen der Lagerbehälter ermöglicht wird.
5.2 Lösung .../... Durch die präzise Führung der Mitnehmer im Schlitz und die Führung der Mitnehmer-Zugglieder an der dem Regal zugewandten Seite des Regalbediengerätes zwischen zwei Umlenkrädern parallel zur Stirnseite des Lagerbehälters wird erreicht, daß sich die Mitnehmer parallel zur Stirnfläche des Regals bzw. des Lagerbehälters präzise geführt bewegen und somit der Lagerbehälter nach Beendigung des Verschiebens und nach dem Bremsen noch eine geringe Zeit vom Mitnehmer gehalten wird und nicht von einem in dem Behälter noch rutschenden Gegenstand verschoben werden kann. Der Abstand zwischen den geschlossenen Enden der Schlitze, der dem minimalen Abstand der Mitnehmer quer zur Ein-/Auslagerrichtung beim Umlauf um die Umlenkräder entspricht, gewährleistet eine seitliche Führung und verhindert ein seitliches Verrutschen des Behälters. Die Einlaufschrägen ermöglichen ein sicheres Einleiten der Mitnehmer in die Schlitzführungen.
6. Erfinderische Tätigkeit (Hauptantrag) 6.1 Die Regalanlage nach Anspruch 1 des Hauptantrages unterscheidet sich von derjenigen nach der Druckschrift E2 dadurch, daß die Mitnehmer in den Schlitzen präzise geführt sind und daß die Mitnehmerzugglieder an der dem Regal zugewandten Seite des Regalbediengerätes an jeder Schlitzführung zwischen zwei Umlenkrädern parallel zur Stirnseite des Lagerbehälters geführt sind. Da über den Abstand zwischen den geschlossenen Enden der Schlitze in dieser Druckschrift E2 keine Angabe gemacht ist, unterscheidet sich hiervon die Anlage nach Anspruch 1 auch dadurch, daß der Abstand zwischen den geschlossenen Enden der Schlitze dem minimalen Abstand der Mitnehmer .../...
quer zur Ein-/Auslagerrichtung beim Umlauf um die Umlenkräder entspricht.
6.2 Die Aufgabe bei der Anlage nach der Druckschrift E2 besteht unter anderem darin, die Eingriffsmittel der Lagerbehälter für die Einschiebe- und Ausziehorgane der Beschickungs- und Entnahmevorrichtung so auszubilden, daß sie hohen Beanspruchungen dauerhaft standhalten (vgl. Spalte 4, Zeile 49 bis Spalte 5, Zeile 5). Es ist daher für den Fachmann naheliegend die Versteifungsrippen (39), die die Querleiste (38), an die der Mitnehmer (9) angreift (vgl. Figur 4 und Beschreibung Spalte 8, Zeilen 54 bis 59), mit der Querwand (14, 15) des Behälters verbinden, möglichst nahe an der Angriffsstelle des Mitnehmers (9) vorzusehen, um eine möglichst gute direkte Kraftübertragung auf den Behälter zu erreichen. Da in Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Anlage der Abstand zwischen den geschlossenen Enden der Schlitze nicht größer sein kann, als der minimale Abstand der Mitnehmer quer zur Ein-/Auslagerrichtung beim Umlauf um die Umlenkräder, ist es somit naheliegend die Versteifungsrippen in dem Bereich anzuordnen, der dem minimalen Abstand der Mitnehmer beim Umlauf um die Umlenkräder entspricht, d.h. dort die Schlitze enden zu lassen. Diese Druckschrift E2 befaßt sich jedoch nicht damit, die Anlage so auszubilden, daß mit geringem Aufwand ein positionssicheres Umsetzen der Lagerbehälter ermöglicht wird. Darüber hinaus offenbart die Druckschrift E2 weder explizit noch implizit die präzise Führung der Mitnehmer in den Schlitzen. Im Gegenteil, diese Anlage ist sowohl für eine vertikale als auch für eine horizontale Einführung der Mitnehmer in die Schlitze ausgebildet und erfordert daher eine .../...
entsprechend breite Bemessung der Schlitze (vgl. Figuren 1 und 4), damit die Mitnehmer problemlos eingeführt werden können.
6.3 Aus der Druckschrift E3 ist es zwar bekannt, daß der Lagerbehälter zur rüttelfreien Verschiebung kraftschlüssig und ohne Spiel vom Mitnehmer gefaßt werden muß, doch ist die in dieser Druckschrift E3 beschriebene Anlage völlig anders aufgebaut als die Anlage nach der Druckschrift E2, so daß eine Übertragung dieser bekannten Maßnahme auf die Anlage nach der Druckschrift E2 nicht naheliegend ist. In der Tat, die Verwirklichung der Idee einer kraftschlüssigen Anlage des Mitnehmers am Lagerbehälter nach der Druckschrift D2 könnte in Hinblick auf die Druckschrift E3 dazu führen, eine zusätzliche Einrichtung vorzusehen, die den Mitnehmer in eine Nut im Behälter hineinpreßt. Eine derartige Anlage würde aber nicht mit der beanspruchten Anlage übereinstimmen. Während die Konstruktion nach der Druckschrift E3 nach dem Eingreifen des Mitnehmers in die Nut des Behälters eine relative Bewegung zwischen den beiden Elementen nicht mehr zuläßt und das Förderzugelement beim Eingreifen des Mitnehmers in die Nut angehalten werden muß, bewegt sich bei der Anlage nach dem angefochtenen Anspruch 1 der Mitnehmer auch noch nach dem Eingreifen in den Führungsschlitz in diesem zunächst mit der Förderkette in Querrichtung präzise weiter.
6.4 Auch die Druckschrift E4 betrifft eine Förderanlage, die sich grundlegend von der Anlage nach der Druckschrift E2 und auch von der Anlage nach dem angefochtenen Anspruch 1 unterscheidet. Bei diesem aus der Druckschrift E4 .../... bekannten Gerät wird eine Werkstückpalette mit einer Mitnehmerlasche (4) von Hand bis zu einem Kettenfördergerät verschoben und dort mittels einer Einstelleinrichtung (6, 7) in einer bestimmten Stellung gehalten. Ein Mitnehmerbolzen (12) an einer Förderkette greift in eine dem Bolzen (12) angepaßte Nut (13) in der Mitnehmerlasche (4) ein, löst die Haltestellung der Einstelleinrichtung und fördert die Palette mit den Werkstücken bis zu den Bearbeitungsmaschinen. Bei dieser Vorrichtung ist zwar eine präzise seitliche Führung des Mitnehmerbolzens (12) im Schlitz erforderlich, doch wird der Behälter beim Eingreifen des Bolzens (12) in den Schlitz sofort in Bewegung gesetzt. Ein Stillsetzen der Bewegung der Palette erfolgt durch das Abschalten des Antriebsmotors der Förderkette (vgl. Spalte 3, Zeilen 8 bis 19). Bei der Anlage nach dem angefochtenen Anspruch 1 dagegen wird die Beendigung der Verschiebebewegung durch Umlenkrollen erreicht. Durch die Kettenführung und die Anordnung der Umlenkrollen wird der Lagerbehälter noch eine kurze Zeit vom Mitnehmer in der Endstellung präzise gehalten. Eine Übertragung der aus der Druckschrift E4 bekannten Merkmale auf die Anlage nach der Druckschrift E2 ist daher nicht naheliegend. Selbst wenn man eine Übertragung als naheliegend annehmen würde, müßte sie zu einer von der Anlage des angefochtenen Anspruches 1 völlig unterschiedlichen Vorrichtung führen, bei der beispielsweise beim Erreichen der Endstellung der Antriebsmotor der Förderkette abgestellt wird.
6.5 Die Druckschrift D3 betrifft zwar eine Regalanlage, bei der das Mitnehmerzugglied an der dem Regal zugewandten Seite des Regalbedienungsgerätes an der Schlitzführung .../... zwischen zwei Umlenkrädern parallel zur Stirnseite des Lagerbehälters geführt wird und bei der der Mitnehmer im Schlitz präzise geführt ist (vgl. Figur 6 und Beschreibung Seite 11, Zeilen 26 bis 29), doch weist diese Anlage nur ein endloses, um Umlenkräder mit vertikalen Achsen geführtes Mitnehmer-Zugglied auf. Auch ist hier die Schlitzführung als durchgehendes U-Eisen ausgebildet und an beiden Enden offen.
6.6 Die Druckschrift D2 befaßt sich, ähnlich wie die Druckschrift D3, mit einer Regalanlage, bei der das Mitnehmer-Zugglied parallel zur Stirnseite des Lagerbehälters zwischen zwei Umlenkrädern geführt wird. Nach der Ausführung von Figur 10 dieser Druckschrift D2 sind dort zwei endlose Mitnehmer-Zugglieder vorgesehen, deren Mitnehmer in an einer Stirnseite des Lagerbehälters parallel dazu angeordnete Schlitzführungen eingreifen. Damit kommt diese Druckschrift D2 der Anlage nach dem angefochtenen Anspruch 1 näher als die Druckschrift D3. Doch auch diese bekannte Anlage weist eine durchgehende Schlitzführung in Form eines Profileisens mit U-förmigem Querschnitt auf und gibt keine Anregung zwei separate Führungsschlitze anzuordnen, die jeweils an einem Ende offen sind und wobei der Abstand zwischen den geschlossenen Enden der Schlitze dem minimalen Abstand der Mitnehmer quer zur Ein-/Auslagerrichtung beim Umlauf um die Umlenkräder entspricht. Die Übertragung der aus dieser Druckschrift D2 bekannten Maßnahme auf die Anlage nach der Druckschrift E2 würde zu einer Ausbildung führen, wie sie in Figur 8 der Druckschrift E2 gezeigt ist, bei der ein durchgehendes, nach unten offenes U-Profil aus Metall vorgesehen ist (vgl. Spalte 9, Zeilen 21 bis 28 .../...
der Druckschrift E2), das keine Abstützung durch Zwischenstege benötigt.
6.7 Die vorgebrachten Entgegenhaltungen können daher weder alleine noch in Verbindung miteinander zu der Regalanlage nach Anspruch 1 des Hauptantrages führen.
7. Die geänderten Unterlagen des Hauptantrages erfüllen die Voraussetzungen des EPÜ, so daß das Patent aufrechterhalten werden kann.
8. Da bereits dem Hauptantrag der Beschwerdegegnerin stattgegeben werden konnte, braucht auf ihren Hilfsantrag nicht mehr eingegangen zu werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent in folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
.../... Patentansprüche: 1 bis 6, wie überreicht in der mündlichen Verhandlung am 20. November 1998 (Hauptantrag). Beschreibung:
Spalten 1 bis 3, wie überreicht in der mündlichen Verhandlung am 20. November 1998 (Hauptantrag). Zeichnungen:
Figuren 1 bis 5, wie erteilt. Der Geschäftsstellenbeamte:
N. Maslin Der Vorsitzende:
C. Andries