Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.11.1998 – T 403/98

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:1998:T040398.19981120

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0403/98 - 3.4.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.2 vom 20. November 1998 Beschwerdeführer:

FORSCHUNGSZENTRUM JÜLICH GMBH Wilhelm-Johnen-Straße D-52425 Jülich (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

E. Turrini Mitglieder: R. Zottmann M. Lewenton Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. Oktober 1997 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 92 117 718.4 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) legte gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Patentanmeldung 92 117 718.4 mit der Veröffentlichungsnummer 0 537 763 zurückzuweisen, Beschwerde ein. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf die Druckschriften D1: DE-A-3 424 696 oder D2: DE-A-3 422 946 nicht neu und gegenüber der Druckschrift D3: GB-A-2 098 324 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhte.

II. In einem Bescheid gemäß Artikel 110 (2) EPÜ und in einem Telefongespräch wurden der Beschwerdeführerin mitgeteilt, welche Mängel der mit der Beschwerdebegründung eingereichte einzige Anspruch und die Beschreibung aufwiesen. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin geänderte Anmeldungsunterlagen ein.

III. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Entscheidung der Prüfungsabteilung aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

.../... Beschreibung:

Seiten 1 bis 6, eingereicht mit dem auf den 12. November 1998 datierten Schreiben; (einziger) Patentanspruch: eingereicht mit dem auf den 12. November 1998 datierten Schreiben; Zeichnungen:

Blätter 1/2 und 2/2 wie ursprünglich eingereicht.

IV. Der einzige Anspruch lautet:

"Probenzuführungssystem für ein Atomemissionsspektrometer mit einem induktiv gekoppelten Plasmabrenner mit a) einem Probenbehälter (6), b) einem oberhalb des Probenbehälters angeordneten vertikalen Zentralrohr (1) des Plasmabrenners zur Zuführung des Probenmaterials und des Trägergases zum Plasmabrenner, c) einem Zwischenteil (3a, 3b) zwischen dem Probenbehälter und dem Zentralrohr, wobei das Zwischenteil einen Strömungskanal (6a, 6b) aufweist und die Achsen des Strömungskanals und des Zentralrohrs zusammenfallen, d) einer Trägergaszuführung (4), die am stromaufwärts gelegenen Ende an eine Gaszuleitung (5) anschließbar ist, die gegen die Atmosphäre abgeschlossen ist, die .../...

im stromabwärts gelegenen Teil den oberen Teil des Zwischenteils mit dem stromabwärts gelegenen Teil des Strömungskanals ringförmig umgibt und die am stromabwärts gelegenen Ende als Düse (4a) in das untere Ende des Zentralrohrs mündet, so daß im Betrieb der von dieser Düse ausgehende Trägergasstrom den sich von der Düse nach oben um die Achse des Zentralrohres erstreckenden Bereich ringförmig umhüllt, dadurch gekennzeichnet, daß e) der Probenbehälter von unten in eine Ausnehmung des Zwischenteils einsetzbar ist, f) der Probenbehälter eine zur Probenaufnahme dienende sacklochartige Aussparung aufweist, g) die Aussparung und der Strömungskanal einen durchgehenden und gegen die Atmosphäre abgeschlossenen Kanal bilden, der am oberen Ende des Zwischenteils in das untere Ende des Zentralrohrs mündet, dessen Durchmesser im gesamten Verlauf kleiner ist als der Innendurchmesser des Zentralrohrs und dessen Durchmesser am unteren Ende des Zwischenteils mit dessen Durchmesser am oberen Ende des Probenbehälters übereinstimmt, und h) die Achsen der Aussparung des Probenbehälters, des Strömungskanals des Zentralrohrs zusammenfallen."

V. Argumente zum geltenden Anspruch trug die Beschwerdeführerin nicht vor. .../...

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Zulässigkeit der Änderungen Die vorgenommenen Änderungen sind im Hinblick auf den Artikel 123 (2) EPÜ nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Merkmale des neuen Anspruchs ohne weiteres den Figuren in Verbindung mit der dazugehörigen Beschreibung zu entnehmen. Die Änderungen der Beschreibung dienen lediglich dazu, diese an den geänderten Anspruch anzupassen und die Erfordernisse der Regel 27 (1) b) EPÜ zu erfüllen.

3. Neuheit 3.1 Bei der Vorrichtung zur Zuführung von Analysensubstanz in ein Plasma eines Emissionsspektrometers nach D1 ist am unteren Ende eines Zentralrohres ein nach unten sich konisch erweiterndes Übergangsteil angebracht. Unterhalb dieses Übergangsteils ist ein durch direkte Widerstandsheizung auf wenigstens auf die Verdampfungstemperatur der Probe aufheizbarer Graphittiegel angeordnet, der mit einem gelochten Deckel verschlossen und zwischen Stromzuführungsbacken eingespannt ist. Der Tiegel hat Kontakt nur mit diesen Backen. Unterhalb des Tiegels ist wenigstens eine Düse angeordnet, aus der im Betrieb ein Schutzgas um den Tiegel geblasen wird, mittels dessen der Dampf der Analysensubstanz zur Anregungszone transportiert wird. Der Bereich um den Tiegel ist zur Atmosphäre hin offen. Die Achsen des Tiegels, des .../...

Übergangsteils und des Zentralrohrs fallen zusammen.

3.2 Aus D2 - vergleiche insbes. die Figuren 1 und 2 - ist ein Probenzuführungssystem für ein Atomemissionsspektrometer mit einem induktiv gekoppelten Plasmabrenner mit einem Probenbehälter, einem oberhalb des Probenbehälters angeordneten vertikalen Zentralrohr des Plasmabrenners zur Zuführung des Probenmaterials und Trägergases zum Plasmabrenner, einem Zwischenteil (Ansaug- und Innenrohr in Figur 2) zwischen dem Probenbehälter und dem Zentralrohr, wobei das Zwischenteil einen Strömungskanal aufweist und die Achsen des Strömungskanals und des Zentralrohrs zusammenfallen, und einer Trägergaszuführung (7, 8), die am stromaufwärts gelegenen Ende an eine Gaszuleitung (bei 8) anschließbar ist, gegen die Atmosphäre abgeschlossen ist, im stromabwärts gelegenen Teil den oberen Teil des Zwischenteils mit dem stromabwärts gelegenen Teil des Strömungskanals ringförmig umgibt und am stromabwärts gelegenen Ende als Düse in das untere Ende des Zentralrohrs mündet, so daß im Betrieb der von dieser Düse ausgehende Trägergasstrom den sich von der Düse nach oben um die Achse des Zentralrohrs erstreckenden Bereich ringförmig umhüllt, bekanntgeworden. Die Düse am Ende des Ansaugrohrs (9 in Figur 2) umgibt das obere Ende des Ansaugrohrs ringförmig, so daß der Trägergasstrom zwangsläufig einen Bereich um die Mittelachse des kapillaren Zentralrohres über eine bestimmte Strecke im kapillaren Zentralrohr ringförmig umhüllt.

Die Vorrichtung nach D2 weist jedoch keines der Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs der vorliegenden Anmeldung auf. Vielmehr wird im Betrieb die .../... Analysensuspension (10) über das untere Ende des Ansaugrohrs (9) aus dem Probenbehälter (11), der gegen die Atmosphäre offen ist und einen deutlich größeren Durchmesser als das Zwischenteil hat, angesaugt.

3.3 Die Druckschrift D3 beschreibt eine Vorrichtung, bei der organische pulverförmige Analysensubstanzen in einem Brenner (2) zersetzt werden. In einen rotierenden Probenbehälter (8) wird ein Stopfen (11) mit einem Abstreicher (12) langsam abgesenkt. Zwischen dem Stopfen und der Probenbehälterwand ist ein radialer Spalt. In eine zentrale Bohrung des Stopfens ist ein Kapillarrohr (15) eingesetzt. Der Stopfen hat ferner einen spiralförmig verlaufenden Kanal (13), der die Atmosphäre mit der Unterseite des Stopfens verbindet. Das Kapillarrohr mündet in einen flexiblen Schlauch (6), der mit dem Brenner verbunden ist. Im Betrieb wird durch den Unterdruck im Brenner Luft durch den Kanal angesaugt, die das durch den Abstreicher von der Oberfläche entfernte Pulver durch die Kapillare und den Schlauch in den Brenner transportiert.

3.4 Die weiteren aktenkundigen Druckschriften sind weniger relevant im Vergleich mit dem Gegenstand des Anspruchs als jede der Druckschriften D1, D2 oder D3. 3.5 Da somit keine der Vorrichtungen des aktenkundigen Standes ein Probenzuführungssystem mit einer Ausbildung des Kanals des Zwischenteils und mit einem an das Zwischenteil angepaßten Probenbehälter wie im Kennzeichen des Anspruchs beschreibt, ist der Gegenstand des Anspruchs gegenüber diesem Stand der Technik neu im Sinne des Artikels 54 EPÜ.

.../...

4. Erfinderische Tätigkeit Aus dem vorhergehenden Abschnitt ergibt sich, daß von den aktenkundigen Druckschriften der dem Gegenstand des Anspruchs am nächsten kommende Stand der Technik in D2 beschrieben ist. Dieser unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs durch die Merkmale des Kennzeichens. Dadurch wird insbesondere erreicht, daß auch pulverförmige oder - bei geschmolzenem Probenmaterial - dampfförmige Proben ohne Hilfsstoff zugeführt werden können und daß die Proben keinen Kontakt mit der Atmosphäre haben - und dies bei relativ einfachem Aufbau.

Es ist daher die technische Aufgabe der Erfindung, die Vorrichtung gemäß D2 so zu verbessern, daß nicht nur Proben in Form einer Flüssigkeit oder Suspension zugeführt werden können; dabei soll der Aufbau nicht kompliziert sein und ein Zutritt von Luft unterbunden werden.

Für die spezielle Ausbildung des Zwischenteils und des hierfür angepaßten Probenbehälters gemäß dem Kennzeichen des Anspruchs erhält der Durchschnittsfachmann weder aus D2 noch aus D1 oder D3 eine Anregung, insbesondere da die Unterschiede im unteren Teil der Vorrichtung nach D2 und D3 erheblich sind (vgl. hierzu auch die Abschnitte 3.1 bis 3.3 oben). So ist ein Einsetzen des Probenbehälters in eine Ausnehmung eines Zwischenteils und ein gegen die Atmosphäre abgedichteter Strömungskanal oder etwas Vergleichbares keiner der drei Druckschriften zu entnehmen.

.../... Der Gegenstand des Anspruchs ist daher das Ergebnis erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem aktenkundigen Stand der Technik im Sinne von Artikel 56 EPÜ.

5. Da somit der Anspruch den Erfordernissen des EPÜ genügt und dies auch für die übrigen Unterlagen der Anmeldung gilt, kann mit der geltenden Fassung der Anmeldungsunterlagen ein Patent erteilt werden (Artikel 52 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die erste Instanz mit der Auflage zurückverwiesen, ein Patent auf der Grundlage der folgenden, von der Kammer gebilligten Unterlagen zu erteilen:

Beschreibung:

Seiten 1 bis 6, eingereicht mit dem auf den 12. November 1998 datierten Schreiben; (einziger) Patentanspruch: eingereicht mit dem auf den 12. November 1998 datierten Schreiben; .../... Zeichnungen:

Blätter 1/2 und 2/2 wie ursprünglich eingereicht. Der Geschäftsstellenbeamte:

P. Martorana Der Vorsitzende:

E. Turrini