Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.11.1998 – T 436/98
Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:1998:T043698.19981118
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0436/98 - 3.3.5
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.5 vom 18. November 1998 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Solvay Interox GmbH Misburger Straße 81 c D-30625 Hannover (DE) Vertreter:
Lauer, Dieter, Dr. Solvay Pharmaceuticals GmbH, Hans-Böckler-Allee 20 D-30173 Hannover (DE) Beschwerdegegner:
(Einsprechender) Degussa AG, Frankfurt - Zweigniederlassung WolfgangZentrale Abteilung Patente Rodenbacher Chaussee 4 Postfach 1345 D-63403 Hanua (DE) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 592 969 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 16. Februar 1998.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
R. K. Spangenberg M. M. Eberhard J. H. Van Moer
Sachverhalt und Anträge
I. Durch die am 16. Februar 1998 zur Post gegebene Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts ist das europäische Patent Nr. 592 969 in geändertem Umfang aufrechterhalten worden. Die Entscheidung wurde durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt.
Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin am 27. April 1998 Beschwerde erhoben und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
II. Mit Schreiben vom 17. August 1998 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.
Die Patentinhaberin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
.../... Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, wird die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
S. Hue Der Vorsitzende:
R. Spangenberg .../...