Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.11.1998 – T 8/97
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:1998:T000897.19981111
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0008/97 - 3.2.4
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.4 vom 11. November 1998 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Convotherm Elektrogeräte GmbH Talstraße 35 D-82436 Eglfing (DE) Vertreter:
Zmyj, Erwin, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Rosenheimer Straße 52/II D-81669 München (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) LechMetall Landsberg GmbH Edelstahlerzeugnisse Iglinger Straße 62 D-86899 Landsberg (DE) Vertreter:
Goddar, Heinz J., Dr. FORRESTER & BOEHMERT Franz-Joseph-Straße 38 D-80801 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 29. Oktober 1996 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 386 862 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C. A. J. Andries H. A. Berger J. P. B. Seitz
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die am 29. Oktober 1996 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent Nr. 0 386 862 die am 17. Dezember 1996 eingegangene Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung ist am 27. Februar 1997 eingegangen.
II. Mit dem Einspruch war das gesamte Patent im Hinblick auf Artikel 100 a) EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) angefochten worden. Im Einspruchsverfahren wurden unter anderem folgende Entgegenhaltungen angeführt, die die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren herangezogen hat:
D1: DE-A-2 856 094 D4: DE-C-2 731 191 D5: EP-A-0 313 768 D6: DE-A-3 422 313 D7: EP-B-0 000 955 Die Einspruchsabteilung stellte nach einer Erklärung der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) fest, daß die Priorität des europäischen Patents zu Unrecht beansprucht wurde (Gebrauchsmuster DE-U-8 902 903 weist keinen Feuchtigkeitssensor und keinerlei Regelung auf) .../...
und daß daher die Druckschrift D5 (im Recherchenbericht als P,Y-Dokument zitiert) zum Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ zählt.
III. Auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) zur Stützung ihrer Argumente noch folgende Schriften angeführt:
D10:
Handbuch "Fleisch", Technologie und Hygiene der Gewinnung und Verarbeitung, von Oskar Prändl u. a., Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart, 1988, Seiten 448 bis 451 D11:
"Fleischwirtschaft" 66(5), 1986, Seiten 751 und 752 D12:
"Fleischwirtschaft" 69(5), 1989, Seite 786 D13:
Sonderdruck aus "Fleischwirtschaft" 69(10), 1989, Seiten 1 bis 9 D14:
Prospekt "Maurer-Klimasysteme" der H. Maurer und Söhne, Rauch- und Wärmetechnik GmbH & Co. KG, Reichenau, Nummer 95/ /51212 D15:
Stellungnahme zur Europäischen Patentschrift von Prof. Dr.-Ing. Achim Stiebing vom 5. April 1998 IV. Der erteilte Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
.../... "Gargerät mit einem Garraum (10) und mit einer Einrichtung (20) zum Einführen von Wasser in flüssiger Form oder in Dampfform in den Garraum (10) mit einer Einrichtung (310, 312; 320 bis 332; 340 bis 348; 350 bis 354; 360 bis 374; 380 bis 390) zum Abführen von Feuchtigkeit aus dem Garraum (10) sowie mit mindestens einem Feuchtigkeitssensor (40) in dem Garraum und einer Regeleinrichtung (50), welche als ersten Regelparameter die Ausgangssignale des Feuchtigkeitssensors (40) aufnimmt und mit einem Sollwert vergleicht und entsprechend dem Ergebnis des Vergleichs die Einrichtung (20) zum Einleiten von Wasser in den Garraum (10) oder die Einrichtung (310, 312; 320 bis 332; 340 bis 348; 350 bis 354; 360 bis 374; 380 bis 390) zum Abführen von Feuchtigkeit aus dem Garraum (10) ansteuert."
V. Am 11. November 1998 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt, während der die Beschwerdegegnerin einen neuen Anspruch 1 als Basis für einen Hilfsantrag einreichte.
VI. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Hinblick auf die Druckschrift D5 die Neuheit des Gargeräts nach Anspruch 1 des Hauptantrages. Aus der Entgegenhaltung D5 seien sämtliche Merkmale, einschließlich des die Absenkung des Feuchtigkeitsgehalts durch den Feuchtigkeitsregler betreffenden Merkmals, bekannt. So sei in Spalte 5, Zeile 57 bis Spalte 6, Zeile 2 angeführt, daß das Gebläse zur Beeinflussung der .../...
Luftströmung durch das Gargerät dasselbe Gebläse sein könne, welches zur Regelung der Feuchtigkeit dient. Durch die genannte Angabe in der Druckschrift D5 sei der Hinweis gegeben, daß mit Hilfe des Gebläses der Feuchtigkeitsgehalt in Abhängigkeit von den Meßwerten des Feuchtigkeitssensors reguliert werden könne. Dabei werde durch das Gebläse die im Gargerät vorhandene Luft verdrängt, durch trockene Luft ersetzt und dadurch die Feuchtigkeit abgesenkt. Wenn bei dem Gerät nach der Druckschrift D5 nur die Feuchtigkeitserhöhung, nicht aber die Feuchtigkeitsabsenkung umfaßt wäre, so könne man nicht von einer Regelung sprechen. Hierzu weist die Beschwerdeführerin auf Anspruch 2 der Druckschrift D5 hin, wo angegeben ist, daß programmierbare Einrichtungen zur Regelung eines dritten Parameters, nämlich der Feuchtigkeit des Heizmediums vorgesehen sind. Das Gargerät nach Anspruch 1 sei daher nicht mehr neu. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sei wiederum von der Druckschrift D5 auszugehen, die den nächstkommenden Stand der Technik bilde. Ein Gerät, bei dem die Regelung der Feuchtigkeit in einem Garraum gezielt durch die Veränderung des Luftstromes durchgeführt wird, sei aus der Druckschrift D1 bekannt. Unter Berücksichtigung dieses Standes der Technik sei es für den Fachmann selbstverständlich, daß der in Spalte 5, Zeile 57 bis Spalte 6, Zeile 2 der Druckschrift D5 angegebene Hinweis auf das Gebläse in Verbindung mit der Feuchtigkeitsregelung nur so gemeint sein könne, daß die Regeleinrichtung auch in der Lage .../...
ist ein entsprechendes Beeinflussungssignal auszusenden, wenn der Feuchtigkeitswert zu hoch ist, um diesen abzusenken. Jedenfalls bekomme der Fachmann durch die Druckschrift D1 einen Hinweis, mit Hilfe eines Feuchtigkeitsfühlers die Luftströmung so zu ändern, daß eine Reduzierung der Feuchtigkeit im Garraum eintritt. Dem Fachmann werde dabei bewußt, daß die Feuchtigkeit aus dem Garraum herausgebracht und durch frische, trockene Luft ersetzt werden muß. Dabei erhalte er aus der Druckschrift D1 sogar die Anregung, zur Regelung des Luftdurchsatzes den Ventilator-Motor 3' anzusteuern und dessen Drehzahl zu verändern (vgl. Figur 2 und Seite 6). Der Fachmann würde schon dadurch in Verbindung mit der Lehre aus der Druckschrift D5 in naheliegender Weise zum Gargerät nach Anspruch 1 gelangen.
In ähnlicher Weise führe auch der aus der Druckschrift D7 bekannte Stand der Technik zum Gerät nach dem erteilten Anspruch 1, da auch bei diesem aus der Druckschrift D7 bekannten Ofen die Feuchtigkeit im Ofenraum durch die Regelung der Gebläsegeschwindigkeit in Abhängigkeit von den Werten eines Feuchtigkeitssensors geregelt wird. Das Gerät nach Anspruch 1 sei aber auch im Hinblick auf die Druckschrift D6 in Verbindung mit dem aus der Druckschrift D5 bekannten Stand der Technik nicht erfinderisch. Bereits aus dem Deckblatt der Druckschrift D6 entnehme der Fachmann, daß Feuchtewerte von Feuchtemeßfühlern am Gut bzw. im Behandlungsraum .../...
gemessen und mit vorgegebenen Differenzsollwerten verglichen werden. Es sei unerheblich, ob der Differenzwert oder nur der Feuchtigkeitswert in der Trockenkammer gemessen werde, da die Regelung zunächst auf die Feuchtigkeit in der Trockenkammer einwirke. Dies werde durch die Druckschrift D10 bestätigt, wo in Abbildung 211, Seite 450 zu sehen ist, daß zur Regelung der Feuchtigkeit in der Reifekammer lediglich der Meßwert des Feuchtigkeitssensors (5 und 6) herangezogen wird. Aus Seite 10, Zeilen 25 bis 31 der Druckschrift D6 erhalte der Fachmann zudem den Hinweis, durch die Regelung einer Feuchtigkeitszufuhreinrichtung und die Regelung einer Feuchtigkeitsabfuhreinrichtung eine rasche Anpassung der Feuchtewerte im Trockenraum zu erreichen. Da es sich bei diesem Trocknungsgerät um einen Stand der Technik handele, der in einem den Gargeräten unmittelbar benachbarten Fachgebiet liege, sei es für den Fachmann naheliegend, die aus der Druckschrift D6 erhaltene Lehre auf ein Gargerät nach der Druckschrift D5 zu übertragen. Zum Nachweis, daß es sich bei den Trocknungsgeräten um ein den Gargeräten benachbartes Fachgebiet handelt, hat die Beschwerdeführerin auf die Druckschriften D10 bis D13 hingewiesen. Vor allem im schriftlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin auch die Druckschrift D4 herangezogen, die ebenfalls ein universales Gargerät zeige. Der Fachmann würde bei diesem Gerät feststellen, daß eine rasche Regelung des Feuchtigkeitsgehaltes nicht möglich sei und unter Berücksichtigung des weiteren Standes der Technik .../...
daher eine von einem Feuchtigkeitsfühler geregelte Feuchtigkeitszufuhr und Feuchtigkeitsabfuhr vorsehen. Im Hinblick auf den bekannten Stand der Technik sei das Gerät nach Anspruch 1 nicht erfinderisch.
VII. Die Beschwerdegegnerin hat einen neuen Anspruch 1 als Basis für einen Hilfsantrag eingereicht, der sich inhaltlich jedoch nicht von dem erteilten Anspruch 1 unterscheidet. Zum erteilten Patent hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß der in Spalte 7, Zeilen 51 bis 56 angegebene Absatz der Beschreibung aus Versehen beibehalten wurde und gestrichen oder zumindest außer acht gelassen werden sollte.
Sie hat den Argumenten der Beschwerdeführerin widersprochen und die Meinung vertreten, daß das Gerät nach der Druckschrift D5 keine Regelung der Feuchtigkeitsabfuhr aufweise. Das von der Beschwerdeführerin angesprochene Gebläse werde nicht von einem Feuchtigkeitsregler angesteuert, sondern von einem Luftmengenregler in Abhängigkeit von einer volumetrischen Sollwertvorgabe. Das Gargerät nach dem angefochtenen Anspruch 1 sei daher neu.
Das Trocknungsgerät nach der Druckschrift D6 liege zwar in einem zu den Gargeräten benachbarten Gebiet, doch sei eine Übertragung der daraus zu entnehmenden Merkmale auf .../... das Gerät nach der Druckschrift D5 nicht naheliegend, weil sich bei dem dortigen Gargerät das Problem einer mittels eines Feuchtigkeitsfühlers geregelten Abfuhr der Feuchtigkeit aus dem Garraum nicht stelle, da ausreichend Luft vorhanden sei, die nach einer volumetrischen Vorgabe geregelt werde. Aus diesem Grund sei auch eine Übertragung der Merkmale aus der Druckschrift D1, die kein universales Gargerät betreffe, nicht naheliegend. Die weiteren von der Beschwerdeführerin genannten Druckschriften würden ebenfalls nicht in naheliegender Weise zu dem Gargerät nach Anspruch 1 führen.
Das Gerät nach Anspruch 1 sei daher erfinderisch.
VIII. Anträge Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte,
1. die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag); 2. die Entscheidung aufzuheben und ein Patent gemäß dem während der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag aufrechtzuerhalten. .../...
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Neuheit Die im Hinblick auf die Frage der Neuheit von der Beschwerdeführerin herangezogene Druckschrift D5, die nach Wegfall der Priorität Stand der Technik nach Artikel 54 (2) EPÜ ist, gibt zwar in Spalte 5, Zeile 52 bis Spalte 6, Zeile 2 an, daß der für die Luftzirkulation verwendete Lüfter derselbe sein kann, der bei der Feuchtigkeitsregelung und der Luftmengenregelung verwendet wird, doch ist kein eindeutiger Hinweis gegeben, daß dieser Lüfter durch den Feuchtigkeitssensor angesteuert wird. Im Gegenteil, sowohl das Funktionsschaubild nach Figur 4 als auch die in den Figuren 8 bis 10 gezeigten Beispiele zeigen, daß einerseits eine Regelung der Feuchtigkeit im Garraum durchgeführt wird und andererseits, unabhängig von der Feuchtigkeitsregelung, eine Luftmengenregelung erfolgt. Wie aus Figur 8 ersichtlich ist, wird Dampf in den Luftstrom eines Gebläses eingeführt und von dem Gebläse im Garraum verteilt (vgl. Spalte 7, Zeilen 3 bis 8). Die Dampfmenge wird zwar über einen Feuchtigkeitssensor (94) geregelt, doch ist weder aus dieser Figur 8 noch aus der Beschreibung eine Regelung der Luftmenge durch den Feuchtigkeitssensor abzuleiten. Die Beschreibung und die Figuren 4, 9 und 10 offenbaren eindeutig eine Regelung .../...
der Luftmenge in Abhängigkeit von einem eingestellten volumetrischen Sollwert. Dieser volumetrische Sollwert wird beispielsweise im Hinblick auf ein gleichmäßiges Backen des Gutes eingestellt (vgl. Spalte 8, Zeilen 32 bis 42). Aus der Beschreibung Spalte 5, Zeile 57 bis Spalte 6, Zeile 2, auf den die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Frage der Neuheit hingewiesen hat, ergibt sich in Verbindung mit dem Gesamtinhalt der Druckschrif D5 lediglich, daß der dort angesprochene Lüfter zwar derselbe sein kann, wie er bei der Feuchtigkeitsregelung und der Luftmengenregelung verwendet wird, daß dieser Lüfter aber nicht direkt vom Feuchtigkeitsregler geregelt wird, sondern den vom Feuchtigkeitsregler geregelten Dampf lediglich im Garraum verteilt. Eine im Hinblick auf die Neuheit erforderliche klare und eindeutige Offenbarung des in Frage gestellten Merkmals, d. h. daß die Einrichtung zum Abführen der Feuchtigkeit aus dem Garraum von dem Feuchtigkeitsregler angesteuert wird, ist in der Druckschrift D5 nicht enthalten.
Da auch die weiteren im Beschwerdeverfahren genannten Entgegenhaltungen die Neuheit nicht in Frage stellen können, ist die Neuheit des Gargerätes nach Anspruch 1 anzuerkennen (Artikels 54 EPÜ). Im Hinblick auf diese weiteren Entgegenhaltungen wurde seitens der Beschwerdeführerin die Neuheit auch nicht bestritten.
3. Nächstkommender Stand der Technik Als nächtskommender Stand der Technik wurde sowohl von .../... der Beschwerdeführerin als auch von der Beschwerdegegnerin die Druckschrift D5 herangezogen. Da diese Druckschrift ein universales Gargerät betrifft, mit dem sowohl gebacken, gebraten als auch gekocht werden kann, liegt dieses Gerät im Gattungsbereich der angefochtenen Erfindung. Die Beschwerdekammer geht daher in der Überprüfung der Frage der erfinderischen Tätigkeit von diesem Stand der Technik aus.
4. Aufgabe und Lösung 4.1 Aufgabe:
Die Aufgabe besteht darin, ein Gargerät zu schaffen, bei dem der Partialdampfdruck des Wassers in der Garraumatmosphäre der Art des Gargutes rasch angepaßt werden kann (vgl. auch Spalte 2, Zeilen 28 bis 31 der Patentschrift).
4.2 Lösung:
Zur Lösung ist vorgeschlagen, die Einrichtung zum Einführen von Wasser in den Garraum oder entsprechend den Gegebenheiten die Einrichtung zum Abführen von Feuchtigkeit aus dem Garraum, in Abhängigkeit von dem Ergebnis des Vergleichs der Ausgangssignale eines im Garraum angeordneten Feuchtigkeitssensors mit einem Sollwert, anzusteuern.
5. Erfinderische Tätigkeit .../...
5.1 Aus der Entgegenhaltung D5 ist ein Gargerät bekannt, mit einem Garraum und mit einer Einrichtung (92, 93, Figur 8) zum Einführen von Wasser in Dampfform in den Garraum, mit einer Einrichtung (Lüfter 91) zum Abführen von Feuchtigkeit aus dem Garraum sowie mit einem Feuchtigkeitssensor (94) in dem Garraum und einer Regeleinrichtung (Figur 4, Pos. 59 und Figur 8, Pos. 95, 98), welche als ersten Regelparameter die Ausgangssignale des Feuchtigkeitssensors (94) aufnimmt und mit einem Sollwert vergleicht und entsprechend dem Ergebnis des Vergleichs die Einrichtung (92, 93) zum Einleiten von Wasser in den Garraum ansteuert, d. h. die Wassermenge entweder vergrößert oder verkleinert. Die Funktionsweise dieses Gerätes ist auf einer völlig voneinander getrennten Regelung unterschiedlicher Parameter aufgebaut. Danach wird für jedes Gargut vorab erstens die Garzeit in Zeitintervallen (t1, t2, ... tn) unterteilt, die die unterschiedlichen Garzustände des Gargutes berücksichtigen und zweitens werden für jedes Zeitintervall (z. B. t3), d. h. für jeden Garzustand des Gargutes, die optimalen, einzeln unterschiedlichen Parameter-Sollwerte (z. B. T3, H3, V3 und R3) festgelegt und gespeichert (Spalte 3, Zeilen 37 bis 54; Figur 2, "Program Variables Per Product Key" 31).
.../...
5.2 Von diesem aus der Druckschrift D5 bekannten Stand der Technik unterscheidet sich das Gargerät nach dem erteilten Anspruch 1 dadurch, daß auch die Einrichtung zum Abführen von Feuchtigkeit aus dem Garraum entsprechend dem Ergebnis des Vergleichs der Ausgangssignale des Feuchtigkeitssensors mit einem Sollwert angesteuert wird.
5.3 In Verbindung mit der Druckschrift D5 ist als relevanter Stand der Technik vor allem die auf dem benachbarten Gebiet der Trocknung von Lebensmitteln liegende Druckschrift D6 zu beachten. Aus dieser Druckschrift D6 ist es bereits bekannt, daß der Feuchtigkeitsregler an Stellventile in den Zuführungsleitungen der Befeuchtung bzw. der Kühlung, d. h. einem Gerät zur Feuchtigkeitsreduzierung, angeschlossen ist. Zwar spricht der Regler nicht direkt auf den im Trockenraum gemessenen Feuchtigkeitswert an, sondern auf einen Differenzwert, der aus diesem Feuchtigkeitswert und einem direkt in der zu trocknenden Wurst gemessenen Feuchtigkeitswert gebildet wird, doch wird durch den Regler direkt die Regelung der Feuchtigkeit im Trockenraum durchgeführt. Obwohl ein Trocknungsprozeß verglichen mit einem Garprozeß im allgemeinen über einen längeren Zeitraum verläuft, wird durch die Regelung der Befeuchtung und des Feuchtigkeitsentzuges eine rasche Anpassung der Feuchtewerte erzielt (vgl. Seite 10, Zeilen 25 bis 31).
Bei dieser Trocknungsvorrichtung handelt es sich jedoch .../... im wesentlichen um ein geschlossenes System, bei dem die Luft über ein Luftaufbereitungsgerät umgewälzt wird. Der Luftaustausch mit der Außenluft ist verglichen mit einem Gargerät daher gering. Bei einem maximalen Feuchtigkeitswert in der Trockenkammer würde ohne einen aktiven Feuchtigkeitsentzug daher ein gewünschter niedrigerer Feuchtigkeitswert erst nach längerer Zeit erreicht werden können. Dieses Poblem stellt sich jedoch bei einem Gargerät, wie es aus der Druckschrift D5 bekannt ist, im allgemeinen nicht, da dort infolge des Luftwertes, der für das zu garende Gut und für jedes Garzeitintervall, d. h. für jeden spezifischen Garzustand, eingestellt wird (V1, V2 ... Vn,; flowrate setpoint register, Fig. 4), die Notwendigkeit einer Reduzierung der Feuchtigkeit durch einen vom Feuchtigkeitssensor geregelten aktiven Feuchtigkeitsentzug, zusätzlich zu der durch die Verringerung der Wasserzufuhr bereits erreichbaren Reduzierung der Feuchtigkeit im Garraum, im allgemeinen nicht auftritt. Sollte dort jedoch, trotz der auf Erfahrungswerten basierenden, vorgegebenen Luftmengensollwerte (V1, V2 ... Vn) für die unterschiedlichen Garzeitintervalle (t1, t2, ... tn) festgestellt werden, daß die Feuchtigkeit im Garraum zu hoch bleibt und die Regelung mittels verringerter Wasserzufuhr nicht mehr greift, so wird der Fachmann zur raschen Reduzierung der Feuchtigkeit im Garraum den Luftmengensollwert für das zu garende Gut höher einstellen und käme dadurch wieder in den Regelungsbereich, in dem die Regelung durch die Änderung der Feuchtigkeitszugabe erreicht wird. Eine Änderung des .../...
Gargerätes im Hinblick auf einen vom Feuchtigkeitssensor geregelten aktiven Feuchtigkeitsentzug, würde zu einer grundsätzlichen Änderung der Funktionsweise des Gerätes und zu einem erheblichen Umbau führen, wozu jedoch kein Anhaltspunkt gegeben ist. Die Übertragung der aus der Druckschrift D6 zu entnehmenden Lehre, die Regelung der Feuchtigkeit im Behandlungsraum mittels einer von den Meßwerten des Feuchtigkeitssensors abhängigen Regelung des Feuchtigkeitsentzuges durchzuführen, auf das Gargerät nach der Druckschrift D5, ist daher nicht naheliegend.
5.4 Die Druckschriften D10 bis D13 sind vor allem angeführt worden, um nachzuweisen, daß das Trocknungsgerät nach der Entgegenhaltung D6 auf einem den Gargeräten benachbarten Gebiet liegt. Dies wird jedoch auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.
5.5 Mit der Druckschrift D10 sollte zusätzlich nachgewiesen werden, daß bei Trocknungsgeräten für Wurstwaren die Feuchtigkeit im Trockenraum nicht unbedingt auf der Basis des Differenzwertes zwischen dem Feuchtigkeitswert in der Wurst und dem Feuchtigkeitswert im Trockenraum geregelt werden muß. Dies spielt jedoch bei der Frage, ob der Fachmann die Lehre aus der Druckschrift D6 auf das Gerät nach der Druckschrift D5 übertragen wird, insofern keine Rolle, da dort die Notwendigkeit einer vom Feuchtigkeitsregler geregelten Feuchtigkeitsabfuhr, infolge der voneinander völlig unabhängigen Parameterregelungen, wonach in einer Reihe von Zeitintervallen .../...
die Parameter-Sollwerte ständig an die unterschiedlichen Garzustände des Garguts angepaßt werden, im allgemeinen nicht gegeben ist. Sollte dort tatsächlich der Fall auftreten, daß die Feuchtigkeit zu hoch ist, so wird der Fachmann eine Anpassung des Luftmengensollwertes (volumetric flowrate set point register) in dem bestimmten Zeitintervall d. h. eine Erhöhung der Einstellung, vornehmen.
Zu Abbildung 211 auf der Seite 450 der Druckschrift D10 ist noch festzustellen, daß es sich dort um eine Reifekammer handelt, d. h. offensichtlich um ein Trocknungsgerät. Es sind zwar in der Beschreibung auf dieser Seite 450 und auf der Seite 449 Räucher-/Garanlagen angeführt (vgl. Abschnitte 6.1.2, 6.1.2.1 und 6.1.2.2), doch lassen die in der Abbildung 211 (auf die die Beschwerdeführerin vor allem verwiesen hat) angegebenen Temperaturwerte nicht auf ein Gargerät schließen. Da eine genaue Beschreibung zu dieser Abbildung 211 nicht vorliegt, kann nicht angenommen werden, daß es sich dabei um ein Gargerät handelt.
5.6 Die von der Beschwerdeführerin weiter als wesentlich angeführte Druckschrift D1 befaßt sich mit der Regelung der Feuchtigkeit im Garraum durch Veränderung der Luftbzw. Wrasenstrommenge. Bei diesem Gerät, das als Backund Bratgerät ausgelegt ist, wird die Feuchtigkeit im Garraum nur durch die von dem zu garenden Gut abgegebene Feuchtigkeit gebildet. Eine geregelte Wasser- oder Dampfzufuhr ist hier nicht vorhanden. Da bei dem für .../...
Backen, Braten und Kochen ausgelegten Kombigerät nach der Druckschrift D5 die Luftmenge spezifisch im Hinblick auf das zu garende Gut und auf dessen Garzustand in unterschiedlichen Zeitintervallen eingestellt wird und es deswegen im allgemeinen ausreicht, die Feuchtigkeit lediglich durch die Menge der Dampfzufuhr zu regeln, ist es nicht naheliegend, dort die aus der Druckschrift D1 bekannte Maßnahme der Luftstrommengenregelung durch einen Feuchtigkeitsregler anzuwenden.
5.7 Die Druckschrift D7 betrifft ein Gerät bei dem lediglich durch den Luftstrom und/oder durch die zugeführte Wärme die von dem zu garenden Gut abgegebene Feuchtigkeit im Garraum geregelt wird. Ähnlich wie bei dem Gargerät nach der Druckschrift D1 ist auch hier keine geregelte Feuchtigkeitszufuhr durch Wasser oder Dampf vorgesehen. Wie bereits zur Druckschrift D1 erläutert wurde (vgl. Abschnitt 5.6), ist eine Anwendung der aktiven Regelung des Luftstromes über den Feuchtigkeitsmesser bei dem Gerät nach der Druckschrift D5, bei dem bereits in jedem Garzeitintervall für das zu garende Gut eine vorgegebene Luftmenge eingestellt wird, nicht naheliegend.
5.8 Bei dem Gargerät nach der Druckschrift D4, das ebenfalls als Universalgerät ausgelegt ist, ist kein Feuchtigkeitssensor vorgesehen. Beim Braten und Grillen ist die Heizung des Dampfkessels abgestellt, so daß von dort dem Garraum keine Feuchtigkeit zugeführt wird. Dabei wird eine Drosselklappe (20) von Hand geöffnet. Beim Auftauen, Erwärmen, Backen, Kochen und Dämpfen ist .../...
die Heizung des Wasserkessels eingeschaltet, wodurch Dampf in den Garraum eingeleitet wird. Wenn sich überschüssiger Dampf bildet, so wird die Heizleistung durch einen Thermostat, der in einem Dampfabzugsrohr angeordnet ist, geregelt und damit die Feuchtigkeit im Garraum eingestellt. Eine Feuchtigkeitsregelung mittels einer Einrichtung zum Abführen von Feuchtigkeit ist daraus nicht bekannt. Um zum Gegenstand des Anspruches 1 zu gelangen müßte das Gerät grundsätzlich umgebaut werden, wozu jedoch keine Anregung gegeben ist. Dieser Stand der Technik ist von dem Gargerät nach Anspruch 1 weiter entfernt als dasjenige nach der Druckschrift D5 und kann die erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen.
5.9 Die Druckschrift D14 ist nach Angabe der Beschwerdeführerin erst 1995 veröffentlicht und bildet daher keinen Stand der Technik nach Artikel 54 (2) EPÜ. Die Stellungnahme nach D15 kann ebenfalls nicht als Stand der Technik gewertet werden. Die Druckschriften, die in dieser Stellungnahme D15 angegeben sind und von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, sind bereits in den Abschnitten 5.4 und 5.5 oben berücksichtigt. Das Gargerät nach Anspruch 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.
6. Die Kammer bestätigt die Erklärung der Patentinhaberin (vgl. Abschnitt VII, 2. Absatz), nämlich, daß der letzte Absatz der Beschreibung in Spalte 7, Zeilen 51 bis 56, .../... außer acht zu lassen ist. Da aber keine Notwendigkeit vorliegt die Patentansprüche zu ändern, sieht die Kammer es nicht für erforderlich an, die Beschreibung, nur um dieser Erklärung Rechnung zu tragen, zu ändern. Das erteilte Patent hat daher Bestand.
7. Da bereits dem Hauptantrag stattgegeben wurde, braucht auf den Hilfsantrag nicht mehr eingegangen zu werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
N. Maslin Der Vorsitzende:
C. Andries .../...