Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.11.1998 – T 1166/97

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:1998:T116697.19981111

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Aktenzeichen: T 1166/97 - 3.2.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 11. November 1998 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Otto Thämert Textil- und Kunststoff GmbH & Co. KG D-30938 Burgwedel (DE) Vertreter:

Dr. W. Jabbusch Patentanwälte Jabbusch & Wehser Koppelstraße 3 D-26135 Oldenburg (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Bauerfeind GmbH & Co. Arnoldstraße 15 Postfach 10 03 20 D-47880 Kempen (DE) Vertreter:

Bardehle, Heinz, Dipl.-Ing. Patent- und Rechtsanwälte Bardehle . Pagenberg . Dost . Altenburg . Geissler . Isenbruck Postfach 86 06 20 D-81633 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. Oktober 1997 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 360 277 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist. Vorsitzender:

Mitglieder:

W. D. Weiß D. Valle C. Holtz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 2. September 1997, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent 0 360 277 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde am 1. Oktober 1997 durch Einschreiben mit Rückschein an die Einsprechende abgesandt.

Mit Schreiben vom 28. November 1997, legte die Einsprechende unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.

II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Einsprechende keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 24. August 1998, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Einsprechende auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht.

IV. Die Einsprechende hat weder das Schreiben der Geschäftsstelle beantwortet, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. .../...

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani W. D. Weiß .../...