Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.10.1998 – T 247/95
Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:1998:T024795.19981016
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0247/95 - 3.3.3
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.3 vom 16. Oktober 1998 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) METZELER PLASTIC GmbH D-52428 Jülich (DE) Vertreter:
Hofinger, Engelbert, Dr. Patentanwälte Torggler & Hofinger Wilhelm-Greil-Straße 16 A-6020 Innsbruck (AT) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) INTEC PLASTIC PRODUCTS GmbH Nr. 444 A-5721 Piesendorf (AT) Vertreter:
Preissner, Nicolaus, Dipl.-Ing. Patentanwälte Michelis & Preissner Haimhauserstraße 1 D-80802 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C. Gérardin P. Kitzmantel S. C. Perryman Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 9. November 1994, zur Post gegeben am 19. Januar 1995, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 304 679 gemäß Artikel 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Erteilung des europäischen Patents Nr. 304 679 Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde von der Einspruchsabteilung mit der am 9. November 1994 verkündeten und am 19. Januar 1995 mit schriftlicher Begründung zur Post gegebenen Entscheidung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin am 20. März 1995 Beschwerde ein und entrichtete gleichzeitig die Beschwerdegebühr.
II. Am 30. Mai 1995 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerdebegründung und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die am 29. Mai 1995 abgelaufene Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung ein und bezahlte die Wiedereinsetzungsgebühr.
III. Zur Begründung des Antrags trug die Beschwerdeführerin vor, daß die Frist durch ein Versehen der zuständigen Sekretärin, wodurch der komplett, einschließlich Anlagen fertiggestellte Schriftsatz nicht zur Amtspost gelangte, sondern auf dem Schreibtisch der Sekretärin liegen geblieben sei, versäumt wurde. Die Sekretärin sei ansonsten eine sehr zuverlässige Mitarbeiterin, die die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft erledige. Zur Glaubhaftmachung wurde eine eidestattliche Erklärung der Sekretärin beigefügt.
IV. Mit Bescheid vom 7. Juli 1995, zeigte die damals zuständige Kammer 3.3.4 an, daß die Nachholung der versäumten Handlung am Tag nach dem Fristablauf, zwar die Bedingungen des Artikels 122 (2) EPÜ erfülle, und Verzögerungen des Verfahrens vermiede, daß aber weitere Ausführungen nötig wären, um den Schluß zuzulassen, daß .../...
trotz aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt das Einhalten der Frist verhindert worden war.
V. Mit am 27. Juli 1995 eingegangenem Schreiben gab der Vertreter der Beschwerdeführerin weitere Einzelheiten des benutzten Fristenüberwachungssystems und der Ausbildung der Sekretärin an.
VI. Eine mündliche Verhandlung einzig zur Erörterung der Frage der Wiedereinsetzung wurde angesetzt. Seitens der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) wurde in einem Schreiben vom 13. September 1995 mitgeteilt, daß sie an der beabsichtigten mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Frage der Wiedereinsetzung nicht teilnehmen würde. Sie machte keine Ausführungen zum Wiedereinsetzungsantrag.
VII. Im Begleitschreiben vom 14. September 1995 zur Ladung zu der mündlichen Verhandlung äußerte die Kammer 3.3.4 Zweifel, ob ein versehentliches Liegenbleiben der fertiggestellten Beschwerdebegründung mit der Beachtung der gebotenen Sorgfalt vereinbar sei. Das bisherige Vorbringen gäbe keine Umstände an, die das Versehen erklären oder entschuldigen könnten.
VIII. Mit Schreiben vom 12. September 1995, dem eine eidestattlichen Erklärung der Sekretärin vom 11. September 1995 beigelegt war, wurde vorgetragen, daß die Fristnotierung zentral durch die Büroleiterin, eine ausgebildete Patentanwaltsgehilfin erfolge. Bei der Fristnotierung im Fristenkalender werde bei EPSchriftstücken auf den tatsächlichen Zugang abgestellt, so daß in der Regel keine Ausnutzung der 10-Tages-Frist erfolge. Sofern jedoch noch Informationen fehlten oder Rückfragen erforderlich seien, werde auch die 10-TagesFrist ausgeschöpft. Letzte Fristen würden im .../...
Fristenkalender gehoben gekennzeichnet und weiterhin würde in die Akte ein roter Fristenlappen, der mit der letzten Frist versehen sei, eingelegt. Die Fristen würden erst dann im Fristenkalender gestrichen, wenn die Erledigung und die bestimmungsgemäße Absendung des Schriftstückes sichergestellt sei. Sofern in Ausnahmefällen die 10-Tages-Frist beispielsweise wegen noch fehlender Informationen der Mandatschaft ausgenützt werde, würde die Endfrist erneut notiert und der rote Fristlappen auf der Akte entsprechend abgeändert. Darüber hinaus sei die Büroleiterin angewiesen, an den Ablauf der letzten Frist persönlich zu erinnern und die entsprechende Bestätigung bei der zuständigen Sekretärin einzuholen. Weiterhin wäre angewiesen, daß bei letzten Fristen ein Bote die Amtspost persönlich zum Amt bringt. Im vorliegenden Fall wurde die 10-Tages-Frist ausgenutzt, da noch Informationen von der Mandatschaft fehlten. Die letzte Frist wurde sowohl im Fristenkalender als auch auf dem Fristenlappen in der Akte eingetragen. Der Beschwerdebegründungsschriftsatz wurde einschließlich Anlagen am 29. Mai 1995 fertiggestellt. Die zuständige Sekretärin wurde persönlich von der Büroleiterin und vom zugelassenen Vertreter nochmals an den Fristablauf erinnert. Die Sekretärin bestätigte der Büroleiterin an diesem Tag, daß die Beschwerdebegründung fertiggestellt sei und per Boten zum Amt gebracht würde. Die Sekretärin machte am Nachmittag des 29. Mai 1995 die EP-Amtspost fertig. Hierbei sei der versandfertige Beschwerdebegründungsschriftsatz versehentlich auf ihrem Schreibtisch liegengeblieben und somit nicht in das Amtspostkuvert gelangt. Die Sekretärin konnte sich ihr Versehen nur dadurch erklären, daß sie nachmittags aufgrund einer Erkältung starke Kopf- und Ohrenschmerzen bekam, die ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigten.
.../...
IX. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer 3.3.4 wurde mit Verfügung vom 18. September 1995 abgesagt. Entsprechend dem geänderten Geschäftsverteilungsplan der Beschwerdekammern fällt die Beschwerde seit 1. Januar 1996 in die Zuständigkeit der Kammer 3.3.3.
Entscheidungsgründe§
1. Die Kammer ist aufgrund von Artikel 122 (4) EPÜ zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung erfüllt die formellen Voraussetzungen von Artikel 122 (2) und (3) EPÜ.
2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach Artikel 122 (1) EPÜ voraus, daß die Beschwerdeführerin trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, die versäumte Frist einzuhalten. .../...
3. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, daß sie sich eines funktionsfähigen Fristenüberwachungssystems bedient, daß der zugelassene Vertreter selbst die nötige Sorgfalt zeigte, und daß das Fristversäumnis auf ein unvorhersehbares, krankheitsbedingtes Versehen einer gut ausgebildeten und ansonsten zuverlässigen Hilfskraft zurückzuführen sei und nicht auf einen Mangel in der Arbeitsorganisation. Daß das Versäumnis am nächsten Arbeitstag bemerkt wurde, und der Antrag auf Wiedereinsetzung gleich am nächsten Tag gestellt wurde, erlaubt den Schluß, daß das Arbeitssystem an sich gut funktioniert, und ist bei der Beurteilung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt zu berücksichtigen. Daß gerade ein besonders einfacher Schritt, das Hineinstecken des fertiggestellten Schriftsatzes in das Amtspostkuvert, von einer zuverlässigen Hilfskraft versäumt wurde, läßt sich nur durch plötzliche Beeinträchtigung durch Krankheit erklären, und ist unter den besonderen Umständen dieses Falles ein entschuldbares, einmaliges Versehen, das einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht entgegensteht.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerdeführerin wird in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerdebegründung wiedereingesetzt. Die Geschäftsstellenbeamtin Der Vorsitzende E. Görgmeier C. Gérardin