Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.10.1998 – T 519/97
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:1998:T051997.19981014
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0519/97 - 3.2.4
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.4 vom 14. Oktober 1998 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Alfing Montagetechnik GmbH Postfach 31 05 D-73413 Aalen (DE) Vertreter:
Kohlmann, Karl Friedrich, Dipl.-Ing. Hoffmann Eitle Patent- und Rechtsanwälte, Arabellastraße 4 D-81925 München (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) TIANI GmbH SONDERMASCHINEN VERTRIEB UND SERVICE Gartenstraße 20, Postfach 1119 D-71273 Rutesheim (DE) Vertreter:
Wolff, Michael, Dipl.-Phys. Kirchheimer Straße 69 D-70619 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 539 649 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. März 1997.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
C. A. J. Andries H. A. Berger J.-P. B. Seitz
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die am 13. März 1997 zur Post gegebene Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das Patent Nr. 0 539 649 in geänderter Fassung aufrechterhalten wurde, die am 13. Mai 1997 eingegangene Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Gebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung ist am 9. Juli 1997 eingegangen. Mit dem Einspruch war das Patent im gesamten Umfang in Hinblick auf Artikel 100 a) EPÜ angefochten worden.
II. Als Stand der Technik wurde in der Entscheidung der Einspruchsabteilung die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung einer Transportvorrichtung für Pleuel im Werk Untertürkheim der Firma Daimler-Benz, gestützt durch Photos, in Betracht gezogen (Daimler-Vorrichtung). Es wurden weiter noch folgende Druckschriften angeführt:
D2: US-A-2 764 274 D3: FR-A-2 257 509 III. Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Transportvorrichtung für längliche Werkstücke (Pleuel 5) mit einem schwereren Kopf (großes Auge 7) und einem leichteren Fuß (kleines Auge 9), insbesondere Pleuel (5) mit großem (7) bzw. kleinem (9) Auge für Automobil-Motoren; mit einer stationären geraden, oben liegenden, gegebenenfalls waagrechten, Tragleiste (10), insbesondere aus zwei symmetrischen Hälften .../...
(Leisten 10.1 und 10.2), zur Unterstützung der schwereren Werkstück-Köpfe (große Augen 7) und mit einer bewegbaren geraden, untenliegenden, gegebenenfalls waagrechten, Transportleiste (12), insbesondere mit zwei symmetrischen Hälften (Leisten 12.2/4 und 12.3/5), zur Mitnahme der Werkstück-Füße (kleine Augen 9), die in Transportrichtung stets hinter den Werkstück-Köpfen (große Augen 7) zurückbleiben, wobei die Transportleiste (12) ausschließlich in ihrer Längsrichtung beweglich angeordnet und für eine hin- und hergehende translatorische Bewegung in ihrer Längsrichtung antreibbar ist, so daß die Werkstücke (Pleuel 5) intermittierend vorschiebbar sind; und wobei die Transportleiste (12) zur Unterstützung oder seitlichen Führung der Werkstück-Füße (kleine Augen 9) vorgesehen ist, wobei ein Paar Transport-Leisten (12.2/4 und 12.3/5) zur Unterstützung und zur seitlichen Führung der Werkstück-Füße (kleine Augen 9) vorgesehen ist, wobei die Führungsflächen dieser Leisten gegen die darüber liegende Tragleiste (10) divergierend einen sich nach oben, insbesondere linear erweiternden Zwischenraum (14) bilden, in den verschieden große Werkstück-Füße (kleine Augen 9) aufnehmbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß der Winkel (α) einer linearen Erweiterung des Zwischenraumes (14) zwischen 20 ° und 45 °, insbesondere ungefähr 25 °, beträgt."
IV. Am 14. Oktober 1998 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt, während der die Beschwerdeführerin eine Transportvorrichtung vorführte und die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) ein Modell ihrer Transportvorrichtung zeigte. .../...
V. Die Beschwerdeführerin hat die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung der Daimler-Vorrichtung als den nächstkommenden Stand der Technik in Betracht gezogen. Daraus sei eine Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Oberbegriffes des angefochtenen Anspruches 1 bekannt. Der einzige Unterschied sei in dem Winkel zwischen den Transportleisten zu sehen, der bei der Daimler-Vorrichtung ungefähr 55 ° betrage und bei der Vorrichtung nach Anspruch 1 20 ° bis 45 °. In diesem unterschiedlichen Merkmal könne keine erfinderische Tätigkeit gesehen werden, da der Fachmann den Winkel entsprechend den zu fördernden Pleueln wählen werde. Wenn z. B. Pleuel gefördert werden sollen, die am unteren Pleuelauge einen Ansatz haben, dann wähle der Fachmann den Winkel entsprechend aus und komme ohne erfinderische Tätigkeit zu einem kleineren Winkel. Überdies sei zu beachten, daß der Anspruch 1 nicht auf Pleuelförderung beschränkt ist, sondern allgemein die Förderung von länglichen Werkstücken mit einem schwereren Kopf und einem leichteren Fuß betrifft. Der von der Beschwerdegegnerin zur Stützung der erfinderischen Tätigkeit angeführte überraschende Geradstellungseffekt, sei in den ursprünglichen und erteilten Unterlagen nicht offenbart und erst im Laufe des Einspruchsverfahrens hinzugekommen. Es sei darin deshalb ein Verstoß gegen Artikel 123 (2) EPÜ zu sehen. Die Beschwerdeführerin hat hierzu auf die Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt C, IV, 9.10, C, VI, 5.7 und auf die Entscheidung T 0184/82 hingewiesen.
Zudem, sei dieser geltend gemachte überraschende Effekt nicht auf einen bestimmten Öffnungswinkel α zwischen den .../... Transportleisten zurückzuführen, sondern auf eine Veränderung der Schwerpunktlage bei einer Verdrehung des Pleuels um die Längsachse. Der Geradstellungseffekt stelle sich auch bei einem Öffnungswinkel von 55° ein, wenn der Winkel der Schräglage des Pleuels zwischen den untenliegenden Transportleisten und den oben liegenden Führungsleisten unter einem bestimmten Wert liege. Die Beschwerdeführerin hat dies an Hand der mitgebrachten Vorrichtung vorgeführt. Der Geradstellungseffekt hänge vor allem auch von der Gestalt des unteren Pleuelauges ab. Bei einem kugelförmigen unteren Pleuelauge wäre der Geradstellungseffekt nicht zu erreichen, da eine Schwerpunktverlagerung beim Drehen des Pleuels nicht auftrete. Auch dies wurde vorgeführt. Da der Geradstellungseffekt auch bei anderen als den im Anspruch 1 angegebenen Winkeln erreichbar sei und nicht nur vom Winkel der Förderleisten abhänge, sondern von mehreren anderen Parametern, wie beispielsweise der Form des unteren Pleuelauges, fehle der vermeintlichen Erfindung eine klare Lehre zum technischen Handeln. Die Transportvorrichtung nach Anspruch 1 sei daher nicht patentfähig.
VI. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hat zu den Argumenten der Beschwerdeführerin Stellung genommen und zugestimmt, daß der nächstkommende Stand der Technik in der offenkundig vorbenutzten Daimler-Vorrichtung zu sehen sei, die die Merkmale des Oberbegriffes des angefochtenen Anspruches 1 aufweise, bei der jedoch die Transportleisten in einem Winkel von 55 ° zueinander angeordnet seien. Diese Vorrichtung sei jedoch nur zur Förderung in gerader Richtung verwendet worden, so daß Probleme bei einer Kurvenförderung nicht aufgetreten seien. Überdies seien dort seitliche Führungsleisten angeordnet, die bei der Vorrichtung des angefochtenen .../...
Patents nicht erforderlich sind und sogar vermieden werden sollen. Bei der Daimler-Vorrichtung müßten daher die unteren Pleuelaugen immer gleich groß ausgebildet sein. Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei in der Erhöhung der Transportsicherheit zu sehen, zu deren Lösung der Winkel zwischen den Transportleisten wesentlich sei, da bei einem kleineren Winkel eine erhöhte Kraft der zu fördernden Werkstücke auf die Förderleisten wirke, was vor allem bei der Kurvenförderung von Vorteil sei.
In Hinblick auf die zu fördernden Werkstücke führte die Beschwerdegegnerin an, daß diese nicht Teil der Transportvorrichtung seien und die Transportvorrichtung lediglich dazu geeignet sein müsse diese Werkstücke zu fördern. Es seien zwar auch noch andere Parameter als der Öffnungswinkel zwischen den Transportleisten für die Förderung und vor allem für den Geradstellungseffekt in Betracht zu ziehen, doch seien diese Parameter dem Fachmann auf diesem Gebiet geläufig und bräuchten nicht im Anspruch 1 aufgeführt zu werden. Wenn es auch längliche Gegenstände gebe, die nicht von der im Anspruch 1 angegebenen Vorrichtung zufriedenstellend gefördert werden können, so sei die Vorrichtung doch für die sichere Förderung der Mehrzahl der in Betracht zu ziehenden Gegenstände geeignet. Der Anspruch 1 gebe daher eine klare Lehre zum technischen Handeln.
VII. Anträge Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. .../... Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche:
1 und 2, wie eingereicht mit Schreiben vom 10. Januar 1997; Beschreibung:
Seite 1, wie eingereicht während der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 1998, Seite 2, wie eingereicht mit Schreiben vom 10. Januar 1997; Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 wie erteilt.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Zulässigkeit der Änderungen Der aufrechterhaltene Anspruch 1 setzt sich aus den Merkmalen der erteilten Ansprüche 1 und 2 zusammen. Der Schutzbereich ist daher gegenüber dem erteilten Anspruch 1 eingeschränkt. Die Beschreibung wurde lediglich dem geänderten Anspruch 1 angepaßt. Die Änderungen sind in Hinblick auf Artikel 123 EPÜ daher zulässig.
3. Offenkundige Vorbenutzung .../... Die von der Beschwerdeführerin angeführte offenkundige Vorbenutzung einer Transportvorrichtung (DaimlerVorrichtung) wurde von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Die Beschwerdekammer hat hierzu nichts einzuwenden und sieht die offenkundige Vorbenutzung als Stand der Technik nach Artikel 54 (2) EPÜ an. Die offenkundig vorbenutzte Transportvorrichtung betrifft nach Aussage der Beteiligten eine Transportvorrichtung für Pleuel mit den Merkmalen des Oberbegriffes des angefochtenen Anspruches 1. Sie unterscheidet sich von derjenigen nach dem angefochtenen Anspruch 1 daher durch die in seinem kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmale. Da keine der im Einspruchsverfahren zum Stand der Technik angegebenen Druckschriften näher kommt als die offenkundig vorbenutzte Vorrichtung und lediglich diese im Beschwerdeverfahren bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit von den Beteiligten herangezogen wurde, bildet sie den nächstkommenden Stand der Technik.
4. Neuheit Die Transportvorrichtung nach Anspruch 1 unterscheidet sich von der offenkundig vorbenutzten Transportvorrichtung dadurch, daß der Winkel einer linearen Erweiterung des durch die Transportleisten gebildeten Zwischenraumes zwischen 20 ° und 45 ° beträgt. Der Gegenstand des Anspruches 1 ist daher neu im Sinne des Artikels 54 EPÜ.
5. Aufgabe und Lösung 5.1 Aufgabe:
.../... Ausgehend von der offenkundig vorbenutzten Transportvorrichtung, ist die Aufgabe darin zu sehen, bei einer im Aufbau einfachen unteren TransportleistenEinrichtung, die Transportsicherheit zu erhöhen und zugleich den Transport von Werkstücken mit verschieden breiten Werkstück-Füßen zu ermöglichen.
5.2 Lösung:
Durch den Winkel zwischen 20 ° und 45 ° wird die Auflagekraft an den Transportleisten gegenüber einem größeren Winkel (wie beispielsweise 55 °) erhöht, wodurch insbesondere bei der Förderung in Kurven ein Herausfallen der Werkstücke verhindert wird und sich daher eine bessere Transportsicherheit ergibt.
6. Erfinderische Tätigkeit 6.1 Bei der offenkundig vorbenutzten Transportvorrichtung ist der Winkel der linearen Erweiterung zwischen den Transportleisten 55 °. Nach den Aussagen der Beteiligten wurde diese Daimler-Transportvorrichtung nur zur Förderung von Pleueln in gerader Richtung eingesetzt.
6.2 Die Beschwerdeführerin führte zwar an, daß der Fachmann den Öffnungswinkel entsprechend der zu verwendenden Werkstücke ändern würde, d. h. bei Pleueln mit unterschiedlichem Pleuelauge den Öffnungswinkel dem Pleuelauge anpassen würde, doch konnte hierzu kein glaubhafter Nachweis geliefert werden. Wie aus dem Vorbringen der Beteiligten hervorging, arbeitete die Daimler-Vorrichtung ständig mit gleichem Öffnungswinkel von 55 °. Es gab offensichtlich auch keinen Anlaß, der zur Veränderung des Öffnungswinkels führen konnte, .../...
obwohl, wie die Beschwerdeführerin anführte, auch unterschiedliche Pleuel gefördert wurden.
6.3 Auch die im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften D2 und D3 sowie die im angefochtenen Patent angegebene Druckschrift DE-U-9 014 057 (D4) geben keinen Hinweis, der erstens den im angefochtenen Anspruch 1 beanspruchten Bereich des Öffnungswinkels nahelegen könnte oder zweitens die Relevanz des Öffnungswinkels andeutet. Die einzige Druckschrift, die einen Öffnungswinkel angibt, ist die Druckschrift D3, die jedoch eine weitgehend unterschiedliche Transportvorrichtung betrifft und bei der dieser Öffnungswinkel 90 ° beträgt (vgl. Seite 2, Zeile 20). Zur Vorrichtung nach der Druckschrift D2 ist festzustellen, daß dort bei einer unteren Stützleiste (32) zwar ein Winkel eingezeichnet ist, die zu fördernden Teile jedoch in den divergierenden Bereich nicht eingreifen und daher der Bereich eine völlig andere Funktion hat. Überdies liegt auch dieser Winkel nicht in einem Bereich von 20 ° bis 45 °. Auch die in der Patentschrift genannte Druckschrift D4 gibt für diesen Winkelbereich keinen Anhaltspunkt. Wenn man bei den in der Figur 2 dieser Druckschrift D4 gezeigten inneren Transportleisten (12.2 und 12.3) einen Öffnungswinkel annimmt, in welchem das untere Pleuelauge aufgestützt ist, so wäre dieser Winkel nach der Figur 2 jedenfalls größer als 45°. Es ist außerdem festzustellen, daß sich keine der Druckschriften mit diesem Öffnungswinkel, geschweige mit der Problematik dieses Öffnungswinkels befaßt.
6.4 Der Fachmann wird also weder durch seine eigenen Kenntnisse noch durch den vorliegenden Stand der Technik zur beanspruchten Transportvorrichtung geführt. .../...
6.5 Die Vorführung vor der Beschwerdekammer hat gezeigt, daß der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Geradstellungseffekt auch bei einem Winkel von 55 ° erreicht wird und daher nicht als Effekt angesehen werden kann, der speziell bei der Vorrichtung des angefochtenen Patents auftritt. Selbst wenn durch einen kleineren Öffnungswinkel Verbesserungen im Geradstellungseffekt erreicht werden können, sei es, daß der Geradstellungseffekt schneller erreicht werden könnte, sei es in einem größeren WerkstückNeigungswinkelbereich, kann ein überraschender Effekt darin nicht mehr gesehen werden. Ein überraschender Effekt hätte im vorliegenden Fall jedoch nur als zusätzliches Anzeichen für die erfinderische Tätigkeit bewertet werden können und nicht als ihre alleinige Stütze.
6.6 Da der Geradstellungseffekt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keine Rolle mehr spielt, kann die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des nachgebrachten Vorteils dahingestellt bleiben. Auf den Zusammenhang der angeführten Wirkung mit der ursprünglich gestellten Aufgabe (Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt C, IV, 9.10) braucht daher nicht eingegangen zu werden. Es ist jedoch festzustellen, daß der von der Beschwerdeführerin genannte Artikel 123 (2) EPÜ Änderungen in der Patentanmeldung oder im Patent betrifft und nicht Wirkungen, die bei der Argumentation zur Stützung der erfinderischen Tätigkeit vorgebracht werden.
6.7 Die Beschwerdeführerin hat weiter in Frage gestellt, daß hinsichtlich einer sicheren Förderung und des Geradstellungseffekts eine Lehre zum technischen Handeln .../... gegeben sei. Bei der Förderung von länglichen Werkstücken mit der Vorrichtung nach dem angefochtenen Patent spielen zwar noch andere Parameter als der Öffnungswinkel der Transportleisten eine Rolle, wobei es sich dabei vor allem um das Werkstück betreffende Parameter handelt, doch ist für den Fachmann überschaubar, welche Werkstücke zur Förderung in der beanspruchten Vorrichtung geeignet sind, so daß die Angaben im Anspruch 1 zur Lösung der gestellten Aufgabe ausreichend sind. Es ist zwar anzunehmen, daß der Neigungswinkel des zu fördernden Werkstückes (Schräglage) eine beachtliche Rolle spielt, doch muß von üblichen Neigungswinkeln ausgegangen werden, die zwischen 10 ° und 45 ° gegen die Vertikale liegen (vgl. Seite 1, Zeilen 17 bis 25 und 43 bis 47 der Patentschrift). Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß die Vorrichtung für die Mehrzahl der dafür vorgesehenen Werkstücke, wie Pleuel, funktionsfähig ist.
6.8 Die Transporteinrichtung nach Anspruch 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7. Die geänderten Unterlagen erfüllen damit die Voraussetzungen des EPÜ, so daß das Patent aufrechterhalten werden kann.
Entscheidungsformel
.../... Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent in folgender Fassung aufrechterhalten:
Patentansprüche:
1 und 2, wie eingereicht mit Schreiben vom 10. Januar 1997; Beschreibung:
Seite 1, wie eingereicht während der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 1998, Seite 2, wie eingereicht mit Schreiben vom 10. Januar 1997; Zeichnungen:
Der Geschäftsstellenbeamte:
N. Maslin Figuren 1 und 2 wie erteilt. Der Vorsitzende:
C. Andries .../...