Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.10.1998 – T 1095/96

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:1998:T109596.19981013

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 1095/96 - 3.2.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 13. Oktober 1998 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) FRIEDRICH GROHE AKTIENGESELLSCHAFT Hauptstraße 137 D-58675 Hemer (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Einsprechender) IDEAL-STANDARD GmbH Euskirchener Straße 80 D-53121 Bonn (DE) Vertreter:

Weidener, Jörg Michael, Dipl.-Ing. Patentanwälte Gesthuysen, von Rohr, Weidener, Häckel, Postfach 10 13 54 D-45013 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. November 1996 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 495 372 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

C. T. Wilson J. B. F. Kollár M. K. S. Aúz Castro

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des europäischen Patents Nr. 0 495 372 (Anmeldenummer: 92 100 164.0).

II. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) hat gegen das erteilte Patent Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent mangels Patentfähigkeit gemäß Artikel 100 a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 und 56 EPÜ zu widerrufen. Sie hat sich dabei u. a. auf die folgenden Druckschriften berufen:

D2: DE-A-3 805 462 D5: DE-U-8 908 214 D6: GB-A-2 011 584 (entspricht DE-A-2 759 248) und D7: DE-A-3 603 503 III. Mit Entscheidung, zur Post gegeben am 22. November 1996 hat die Einspruchsabteilung das europäische Patent widerrufen. Sie hat ihren Widerruf darauf gestützt, daß die Lehre des Patentanspruchs 1 durch Zusammenschau der Druckschrift D6 mit den als nächstkommendem Stand der Technik berücksichtigten Druckschriften D5 nahegelegt sei.

IV. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 1996 unter gleichzeitiger Zahlung der .../... vorgeschriebenen Gebühr Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründung wurde am 11. März 1997 eingereicht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt, hilfsweise mit den am 11. März 1997 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 4, wobei Patentanspruch 1 gemäß am 12. September 1998 eingegangenen Schriftsatz dahingehend ergänzt wurde, daß in Zeile 20 nach dem Wort "Armaturgehäuse (1)" die Worte "verdeckt angeordnet und" eingefügt wurden, einer ebenfalls am 11. März 1997 eingereichten Beschreibungseinleitung Seite 1, Zeilen 1 bis 19, im übrigen mit den erteilten Unterlagen; weiter hilfsweise mit den am 12. September 1998 gemäß Hilfsantrag 2 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 3 nebst Beschreibungseinleitung Seite 1, Zeilen 1 bis 19, im übrigen mit den erteilten Unterlagen; noch weiter hilfsweise mit dem ebenfalls am 12. September 1998 gemäß Hilfsantrag 3 eingegangenen einzigen Patentanspruch nebst Beschreibungseinleitung Seite 1, Zeilen 1 bis 19, im übrigen mit den erteilten Unterlagen.

V. Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung .../... hat folgenden Wortlaut:

"1. Wasserzapfarmatur, insbesondere für Wasch- und/oder Spültische, mit einem an das Versorgungsleitungsnetz anschließbaren Gehäuse (1) und einem als herausziehbare Schlauchbrause (4) ausgebildeten Wasserauslaß, wobei zur Verhinderung eines Rücksaugens von Brauchwasser über die Schlauchbrause (4) in dem Armaturengehäuse (1) eine Belüftungseinrichtung (5) mit wenigstens einem Verschlußglied (51) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Auslaßkanal (12) über ein erstes Verschlußglied (51) der Belüftungseinrichtung (5) geführt ist, wobei das Verschlußglied (51) axial bewegbar zwischen zwei, jeweils Durchtrittsöffnungen (54, 54a) umschließenden Ventilsitzen (53, 53a) angeordnet und vom ausfließenden Wasser axial angeströmt ist, während die Abströmung des Wassers radial zwischen den beiden Ventilsitzen (53, 53a) aus der Belüftungseinrichtung (5) erfolgt und über die unteren Durchtrittsöffnungen (54a, 54b) die Verbindung zur Atmosphäre herstellbar ist."

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 weist gegenüber Anspruch 1 bei in der erteilten Fassung unverändertem Wortlaut folgenden Zusatz im kennzeichnenden Anspruchsteil auf:

", wobei die Belüftungseinrichtung (5) - im Armaturengehäuse (1) verdeckt angeordnet und über eine Brauseschlauchführung (14) des Armaturengehäuses (1) und/oder einem röhrförmigen Befestigungssockel (11) mit der Atmosphäre verbunden .../... ist." Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist folgenden Zusatz zum Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 auf:

"- lotrecht in dem Armaturengehäuse (1) angeordnet ist und dem ersten Verschlußglied (51) in Richtung der Verbindung zur Atmosphäre ein weiteres Verschlußglied (52) mit einem dritten, eine Durchtrittsöffnung (54b) zur Atmosphäre aufweisenden Ventilsitz (53b) nachgeschaltet ist, wobei die Verschlußglieder (51, 52) als Kugeln ausgebildet sind."

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 weist folgenden Zusatz zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 auf:

"- in einem etwa zylindrischen Gehäuse (50) ausgebildet ist, so daß die Belüftungseinrichtung (5) als Baueinheit in eine Aufnahmebohrung des Armaturengehäuses (1) mit wenigstens einem Zulauf-, Ablaufund Belüftungskanal (55, 12, 56) einsetzbar ist, und daß - - zur Erzeugung von Mischwasser eine an dem Armaturengehäuse (1) befestigbare Mischventilkartusche (6) vorgesehen ist und die Belüftungseinrichtung (5) in einer gestuften Mischwasserabflußbohrung (13) des Armaturengehäuses (1) einsetzbar ist, derart, daß sie nach dem Befestigen der Mischventilkartusche (6) in der Stecklage gesichert ist."

VI. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Beschwerde2862.D .../... führerin schriftlich und während der am 13. Oktober 1998 vor der Kammer abgehaltenen mündlichen Verhandlung im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Der dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten kommende Stand der Technik sei die aus der Druckschrift D5 bekannte Wasserzapfarmatur. Der Fachmann, der aufgabengemäß nach einer Verbesserung der bekannten Armatur suche, habe keinerlei Veranlassung, die Druckschrift D6 in Betracht zu ziehen, da es sich bei D6 (vgl. insbesondere Figur 4 und die entsprechende Beschreibung) um ein in einem Gehäuse abgeschlossenes in einer Leitung oder an einer Armatur anschließbares separates Aggregat handle, zumal das erforderliche Gehäuse relativ sperrig gebaut sei. Außerdem sei die Wasserarmatur nach der D5 unterhalb der Mischkammer (5) von einem Boden dicht verschlossen und habe einen besonderen ringförmigen Belüftungskanal (3), der mit dem Belüftungskanal (9) der Belüftungseinrichtung nach der D6 zu verbinden wäre. Der Durchschnittsfachmann würde somit eine Integration der Belüftungseinheit nach der D6 in eine Wasserarmatur nach der D5 nicht vornehmen.

Daß es für den Fachmann nicht nahe gelegen habe, die in der D6 offenbarte Belüftungseinrichtung auf eine durch die D5 bekannte Wasserzapfarmatur zu übertragen, sei durch die Tatsache gestützt, daß die Druckschrift D6 bereits am 11. Juli 1979 veröffentlicht worden sei, während die D5 erst am 6. Juli 1989, also 10 Jahre später angemeldet worden sei. Um zum Gegenstand der vorgelegten Hauptansprüche zu gelangen, sei somit eine erfinderische Tätigkeit erforderlich.

.../...

VII. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihres Antrags hat sie im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Die Druckschrift D5 offenbare den gattungsbildenden Stand der Technik, da die Wasserzapfarmatur nach dieser Druckschrift alle Merkmale des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag aufweise. Aus der Druckschrift D6 gehe eine Belüftungseinrichtung für eine Wasserzapfarmatur hervor, bei der alle kennzeichnenden Merkmale des erteilten Anspruchs 1 vorgesehen seien. Bei der aus der D6 bekannten Belüftungseinrichtung handle es sich um ein separates Aggregat bzw. um eine entsprechende Baueinheit. Gerade die Ausbildung als Baueinheit ermögliche es dem Fachmann, dieses Bauteil bedarfsweise an beliebiger Stelle einzusetzen.

D6 gebe die Lehre, die Baueinheit zwischen der Brauseleitung und der Mischbatterie anzuordnen; für den Fachmann stelle dies die eindeutige Anweisung dar, die Baueinheit in Strömungsrichtung des Wassers hinter der Kartusche anzuordnen. Es sei nicht nur davon auszugehen, daß der Fachmann die D6 kenne, sondern auch, daß er die D6 zur Lösung der ihm gestellten Aufgabe berücksichtige. D6 gebe ihm nämlich den klaren Hinweis der Verwendung einer Baueinheit, die einfach und kompakt aufgebaut sei und die eine Doppelfunktion, nämlich Belüftung und Rückflußverhinderung biete. Denke der von D5 ausgehende .../...

Fachmann an die Neuherstellung einer Wasserzapfarmatur, werde er die aus der D6 bekannte Baueinheit selbstverständlich in das Gehäuse der Wasserzapfarmatur nach der D5 integrieren, was ihm bei vorhandenem Platz im Bereich der Mischkammer nicht schwerfalle. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruhe somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Durch Ersatz der aus der D5 bekannten Belüftungseinrichtung durch die mit einer Reihe von zusätzlichen Vorteilen verbundene Belüftungseinrichtung aus der D6, ergebe sich automatisch einerseits die verdeckte Anordnung der Belüftungseinrichtung im Armaturgehäuse und andererseits die atmosphärische Verbindung über die Brauseschlauchführung und/oder einen Sockel der Wasserzapfarmatur, wie sie durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beschrieben sei. Die den Hauptansprüchen gemäß Hilfsantrag 2 und 3 angehängten Zusatzmerkmale seien entweder aus dem zitierten Stand der Technik bekannt (wie z. B. die als Kugeln ausgebildeten Verschlußglieder - vgl. Druckschrift D2, Spalte 2, Zeilen 25 bis 27; Spalte 3, Zeilen 58 und 59 sowie Anspruch 5) oder für den Fachmann geläufige technische Maßnahmen, ohne in Kombination mit den übrigen Anspruchsmerkmalen einen überraschenden synergistischen Effekt und/oder erfinderisches Zutun erkennen zu lassen. Die Gegenstände der Ansprüche gemäß diesen Hilfsanträgen seien somit mangels erfinderischer Tätigkeit auch nicht patentfähig.

.../...

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Hauptantrag 2.1 Die Kammer hält die Druckschrift D5 im Einklang mit den Parteien für den nächstkommenden Stand der Technik. Der erteilte Anspruch 1 ist insofern zutreffend abgegrenzt, als, ausgehend von der den Oberbegriff bildenden Druckschrift D5, die kennzeichnenden Merkmale neu sind. Die Frage der Neuheit ist im vorliegenden Verfahren nicht strittig, so daß sich hierzu ins Detail gehende Erörterungen erübrigen.

.../...

2.2 Bei der aus D5 bekannten Wasserzapfarmatur weist die Belüftungseinrichtung einen Belüftungskanal zwischen einem drehbaren äußeren Gehäuse und einem nicht drehbaren inneren Gehäuse auf, wobei das innere Armaturgehäuse mit Radialbohrungen zum Belüften einer Mischkammer versehen ist. Hierbei sind die Radialbohrungen innerhalb der Mischkammer von einer am unteren Ende frei beweglichen Gummimembran derart verschlossen, daß bei einem Unterdruck in der Mischkammer die Radialbohrungen zur Belüftung freigegeben werden. Hierdurch wird gewährleistet, daß kein Schmutzwasser durch Rücksaugen in die Wasserzapfarmatur gelangen kann. Im Betriebszustand wird die Gummimembran durch den Druck des Leitungswassers auf die Radialbohrungen gepreßt, so daß das Trinkwasser nicht über den Belüftungskanal ausströmen kann.

In der Beschreibungseinleitung auf Seite 1, Zeilen 9 bis 11 der Streitpatentschrift wird zu diesem Stand der Technik vorgetragen, daß bei der bekannten Lüftungseinrichtung zusätzlich noch Rückflußverhinderer erforderlich sind. Nach Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die aus der D5 bekannte Wasserzapfarmatur außerdem den Nachteil, daß die Lüftungseinrichtung einen relativ großen Raumbedarf für die Mischarmatur, die Gummimembran und den ringförmigen Belüftungskanal hat, und daß für die Belüftungseinrichtung die Radialbohrungen im inneren Armaturengehäuse und der zwischen dem äußeren und dem inneren Armaturengehäuse umlaufende Belüftungskanal vorgesehen werden müssen.

2.3 Der Erfindung liegt laut Seite 1, Zeilen 12 und 13 der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde, die im .../... Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebene Armatur zu verbessern.

2.4 Von der D5 ausgehend ist die Aufgabe gemäß Gegenstand des Anspruchs 1 dadurch gelöst, daß der Auslaßkanal über ein erstes Verschlußglied der Belüftungseinrichtung geführt ist, wobei das Verschlußglied axial bewegbar zwischen zwei, jeweils Durchtrittsöffnungen umschließenden Ventilsitzen angeordnet und vom ausfließenden Wasser axial angeströmt ist, während die Abströmung des Wassers radial zwischen den beiden Ventilsitzen aus der Belüftungseinrichtung erfolgt und über die untere Durchtrittsöffnung die Verbindung zur Atmosphäre herstellbar ist.

2.5 Damit können gemäß Darlegung der Beschwerdeführerin die bei den vorbekannten Belüftungseinrichtungen erforderlichen zusätzlichen Drosseln oder Rückschlagventile zur Minderung des Luftstromvolumens beim Rücksaugen entfallen, da eine derartige Drosselung mit der vorgeschlagenen Einrichtung zusätzlich erreicht wird. Außerdem wird die Belüftungseinrichtung völlig verdeckt in der Wasserzapfarmatur angeordnet und ist somit für den Benutzer unsichtbar.

Die Kammer hat keine Veranlassung, an diesen Darlegungen der Beschwerdeführerin, die mehr auf den technischen Fortschritt bzw. die besonderen Wirkungen gegenüber der gattungsgemäßen Wasserzapfarmatur als auf die Frage des erfinderischen Beitrages zum Stand der Technik gerichtet sind, zu zweifeln.

Ein Indiz für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit .../... läßt sich hieraus aber nicht ableiten.

2.6 Bei der Beurteilung des Beitrages zum Stand der Technik ist regelmäßig die Frage zu untersuchen, ob neben dem gattungsbestimmenden Stand der Technik ein Fachwissen oder weiterer Stand der Technik vorliegt, der dem Fachmann bei der Lösung der objektiv verbleibenden Aufgabe dienlich sein kann, wobei diesbezüglich aber auch noch zu überlegen ist, ob der weitere Stand der Technik vom vorgenannten Fachmann überhaupt aufgedeckt werden konnte.

2.7 Aus der D6 bzw. der zugehörigen deutschen Veröffentlichung DE-A-2 759 248 geht bereits eine Belüftungseinrichtung für eine Wasserzapfarmatur hervor, bei der alle kennzeichnenden Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 vorgesehen sind. Zu den Vorteilen, die die bekannte Belüftungseinrichtung bringt, heißt es auf Seite 5, letzter Absatz bis Seite 6, erster Absatz der D6:

"Die durch die Erfindung erreichten Vorteile sind im wesentlichen darin zu sehen, daß ein Durchflußbelüfter verwirklicht wird, der sich durch besonders einfache, funktionsgerechte und kompakte Bauweise auszeichnet und ... zum Einsatz zwischen eine Wasserarmatur und eine davon abzweigende Wasserleitung ... geeignet ist. Die kompakte Bauweise ermöglicht eine in ästhetischer Hinsicht gerade für Mischbatterien besonders anspruchsvolle Gestaltung des erfindungsgemäßen Durchflußbelüfters."

2.8 Will ein Fachmann die gattungsgemäße Wasserzapfarmatur .../... weiterbilden und dabei deren Nachteile vermeiden, wird er sich zur Lösung der von ihm gestellten Aufgabe im Stand der Technik nach bekannten Lösungen umsehen. Der Fachmann wird zwangsläufig auf die D6 stoßen, da dieser Stand der Technik genau das gleiche Fachgebiet betrifft wie die D5 bzw. das Streitpatent.

Der Fachmann wird die D6 zur Lösung der ihm gestellten Aufgabe berücksichtigen. D6 gibt ihm nämlich den klaren Hinweis der Verwendung einer Baueinheit, die einfach und kompakt aufgebaut ist und die eine Doppelfunktion, nämlich Belüftung und Rückflußverhinderung, bietet. Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, daß wenn der Fachmann die in der D6 angesprochenen Vorteile bei der gattungsgemäßen Wasserzapfarmatur verwirklichen will, wird er statt der in der D5 vorgesehene Belüftungseinrichtung die aus der D6 bekannte verwenden; dies erspart ihm die raumgreifende Mischkammer 5, die zusätzliche Bohrungen 4, den Belüftungskanal 3 und die Membran 6. Die Baueinheit der Belüftungseinrichtung nach der D6 bei der Wasserzapfarmatur aus der D5, muß lediglich an die Stelle gesetzt werden, wo ohnehin Platz ist, nämlich im Bereich der Mischkammer.

2.9 Mit Hinweis auf die Ausführungsform gemäß Figur 4 in der D6 vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß die aus D6 bekannte Belüftungseinrichtung ein separates Aggregat sei und relativ sperrig baue, nur zum Einsatz in einer abzweigenden Wasserleitung oder einer Brauseleitung vorgesehen sei und zwar an sichtbarer Stelle. Aufgrund der vorgenannten Unterschiede meint die Beschwerdeführerin, daß der Fachmann keinerlei Veranlassung gehabt habe, die D6 in Betracht zu ziehen. .../...

Diese Auffassung vermag die Kammer jedoch nicht zu teilen. Zwar ist richtig, daß es sich bei der aus der D6 bekannten Belüftungseinrichtung um ein separates Aggregat oder eine entsprechende Baueinheit handelt. In dieser Funktion unterscheidet sich die bekannte Belüftungseinrichtung jedoch nicht vom Gegenstand des Streitpatents. Denn gerade die Ausbildung als Baueinheit ermöglicht dem Fachmann dieses Bauteil bedarfsweise an beliebiger Stelle einzusetzen.

Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, daß beispielsweise die in Figur 4 der D6 dargestellte Ausführungsform relativ sperrig baue, greift nach Überzeugung der Kammer nicht durch. Wenn der Fachmann nämlich feststellt, daß die separat handhabbare Baueinheit nach der D6 zur Verbindung keiner Schraubanschlüsse bedarf, so wird er diese einfach weglassen. Die Baueinheit wird damit noch einfacher und kostengünstiger herstellbar.

Die Kammer stellt ferner fest, daß die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die aus der D6 bekannte Baueinheit alleine zum Einsatz in eine abzweigende Wasserleitung oder Brauseleitung diene, in dieser allgemeinen Form nicht richtig ist. So heißt es im ersten Absatz der Beschreibung der D6, daß der Durchflußbelüfter zum Einsetzen zwischen eine Mischbatterie und eine daran angeschlossene Brauseleitung vorgesehen ist. Es ist deshalb nicht richtig, daß die vorbekannte Baueinheit in eine Wasseroder Brauseleitung eingesetzt wird. .../...

Aus der in der D6 beschriebenen Anordnung der Belüftungseinrichtung zwischen der Mischbatterie und der daran angeschlossenen Leitung geht hervor, daß die eigentliche aktive Mischeinrichtung bei einer Mischbatterie die Ventilscheiben aufweisende Kartusche ist. Hinter der Kartusche befindet sich üblicherweise ein Mischwasserabgang, der, sofern eine Schlauchbrause verwendet wird, mit dieser verbunden ist. D6 gibt die Lehre, zwischen der Brauseleitung und der Mischbatterie die Baueinheit anzuordnen. Für einen Fachmann stellt dies die eindeutige Anweisung dar, die Belüftungseinheit, die wie jede Belüftungseinrichtung zwangsläufig mit der Atmosphäre eine Verbindung haben muß, in Strömungsrichtung des Wassers hinter der Kartusche anzuordnen. Nichts anderes ist im übrigen auch beim Streitpatent vorgesehen. Die Belüftungseinrichtung befindet sich zwischen der Mischkartusche und der Brauseleitung.

Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, daß ein von der D5 ausgehender und mit der hier zu lösenden Aufgabe konfrontierter Fachmann die Lehre der D5 kombinieren würde mit der Lehre gemäß der D6 und dadurch in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen würde, Artikel 56 EPÜ.

Zu dem Argument der Beschwerdeführerin, daß der Zeitraum von etwa 10 Jahren zwischen der Veröffentlichung der D5 (1989) und der D6 (1979) ein Indiz der erfinderischen Tätigkeit sei, bemerkt die Kammer, daß nicht der von der Beschwerdeführerin genannte 10-jährige Zeitraum, sondern die 2 Jahre zwischen der Veröffentlichung des nächstkommenden Standes der Technik nach der D5 und dem .../...

Anmeldetag des Streitpatents bei der Beurteilung des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind mit dem Ergebnis, daß in dem vorliegenden Fachgebiet, die aktuellen zwei Jahre kein Indiz für das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit ausmachen.

Der Hauptantrag ist somit nicht gewährbar.

3. Hilfsantrag 1 3.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 2 gebildet und beinhaltet das Merkmal, daß die Belüftungseinrichtung im Armaturengehäuse "verdeckt angeordnet ist".

3.2 Patentanspruch 1 in dieser Fassung genügt den Erfordernissen des Artikels 123 EPÜ. .../...

3.3 Integrierte der Fachmann die aus D6 bekannte Einheit in die aus der D5 bekannte Wasserarmatur, so würde er die aus der D6 bekannte Belüftungseinrichtung an der Stelle anordnen, an der bei D5 die Mischkammer vorgesehen ist. Etwaige Schwierigkeiten die hierbei auftreten könnten, sind nicht erkennbar. Folglich ergäbe sich automatisch einerseits die verdeckte Anordnung der Belüftungseinrichtung im Armaturengehäuse und andererseits die atmosphärische Verbindung über die Brauseschlauchzuführung und/oder einen Befestigungssockel, wie er in der einzigen Figur von D5 dargestellt ist. Durch Ersatz der aus der D5 bekannten Belüftungseinrichtung, durch die mit einer Reihe zusätzlicher Vorteile verbundene Belüftungseinrichtung aus der D6 ergibt sich nach Überzeugung der Kammer in naheliegender Weise eine Wasserzapfarmatur, wie sie durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beschrieben ist.

3.4 Hilfsantrag 1 ist damit nicht gewährbar.

4. Hilfsanträge 2 und 3 4.1 Die Beschwerdeführerin konnte weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung überzeugende Beweise vorbringen, die den aus den erteilten abhängigen Ansprüchen stammenden Zusatzmerkmalen den Hauptansprüchen gemäß genannten Anträgen eine erfinderische Qualität verleihen konnten. Vielmehr gelangt die Kammer zur Überzeugung, daß die angehängten Zusatzmerkmale entweder aus dem zitierten Stand der Technik bekannt sind, wie z. B. die als Kugeln ausgebildeten Verschlußglieder - vgl. Druckschrift D2, Spalte 2, Zeilen 25 bis 27; Spalte 3, Zeilen 58 und 59 .../...

sowie Anspruch 2 -, oder für den Fachmann geläufige konstruktive Maßnahmen darstellen, ohne in Kombination mit den übrigen Anspruchsmerkmalen einen überraschenden synergistischen Effekt und/oder erfinderisches Zutun erkennen zu lassen. Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche gemäß diesen Hilfsanträgen sind somit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

4.2 Hilfsanträge 2 und 3 sind somit auch nicht gewährbar.

5. Mit den unabhängigen Ansprüchen gemäß gestellten Anträgen, fallen auch die von diesen abhängigen Ansprüchen, da über jeweiligem Antrag nur in seiner Gemeinsamkeit entscheiden werden kann.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

N. Maslin Der Vorsitzende:

C. T. Wilson .../...