Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.09.1998 – T 363/98

Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:1998:T036398.19980925

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Aktenzeichen: T 0363/98 - 3.5.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.2 vom 25. September 1998 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Fritz Fuss GmbH & Co. Im Bildstock 20 D-72458 Albstadt-Ebingen (DE) Vertreter:

Lang, Friedrich, Dipl.-Ing. Patentanwälte Weber & Heim Irmgardstraße 3 D-81479 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Beyersdorf, Hartwig, Dipl.-Ing. Travemünder Allee 6a D-23568 Lübeck (DE) Vertreter:

Patentanwälte Hauck, Graalfs, Wehnert, Döring, Siemons Neuer Wall 41 D-20354 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 360 126 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 16. Februar 1998.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

W. J. L. Wheeler R. G. O' Connell A. C. G. Lindqvist

Sachverhalt und Anträge

I. Durch Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, zur Post gegeben am 16. Februar 1998, wurde festgestellt, daß unter Berücksichtigung der vorgenommenen Änderungen das europäische Patent Nr. 0 360 126 und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen. Die Entscheidung wurde den Beteiligten durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt.

II. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende am 8. April 1998 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde erhoben. Die Beschwerdebegründung ging am 29. Juni 1998 ein.

III. Mit Schreiben vom 8. Juli 1998 hat die Geschäftsstellenbeamtin der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, daß die Beschwerde nicht rechtzeitig begründet wurde (Artikel 108 und Regel 65, Absatz 1 EPÜ) und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.

IV. Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

1. Da eine Beschwerdebegründung nicht fristgemäß eingegangen ist, ist die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu .../... verwerfen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Kiehl W. J. L. Wheeler .../...