Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.09.1998 – T 583/94

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:1998:T058394.19980924

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0583/94 - 3.2.5

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.5 vom 24. September 1998 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Trützschler GmbH & Co. KG Duvenstraße 82-92 Postfach 30 04 54 D-41194 Mönchengladbach (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) MASCHINENFABRIK RIETER AG Postfach 290 CH-8406 Winterthur (CH) Vertreter:

Dipl.-Phys. Dr. Manitz Dipl.-Ing. Finsterwald Dipl.-Ing. Grämkow Dipl.-Chem. Dr. Heyn Dipl.-Phys. Rotermund Morgan, B. Sc. (Phys.) Postfach 22 16 11 D-80506 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 29. Juni 1994 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 275 471 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

C. G. F. Biggio W. D. Weiß

C. Holtz

Sachverhalt und Anträge

I. Der Beschwerdeführer (Einsprechende) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent Nr. 0 275 471 Beschwerde eingelegt. Mit dem Einspruch waren das gesamte Patent im Hinblick auf Artikel 100 (a) EPÜ wegen Mangel an Neuheit bzw. an erfinderischer Tätigkeit angegriffen worden. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, daß, unter Berücksichtigung der im Laufe des Einspruchsverfahrens eingeführten zwölf Druckschriften, die in Artikel 100 (a) EPÜ genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form nicht entgegenstünden.

II. Mit der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer seine Einwände mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit aufrechterhalten und sich dabei auf vier bereits im Einspruchverfahren genannte Druckschriften E1 DE-A-2 050 111, E2 DE-A-3 205 776, E6 FR-A-2 379 624 und E9 DE-A-3 425 345. .../...

sowie neun weitere, neu eingeführte Druckschriften abgestützt. Außerdem hat er erstmals gegen das erteilte Patent eingewendet, die Erfindung sei nicht so offenbart, daß ein Fachmann sie aufführen könne, und der erteilte Anspruch 1 lege den zu schützenden Gegenstand nicht eindeutig fest.

Mit einem späteren Schreiben ist weiterhin die Druckschrift EP-B-0 261 355 neu genannt worden, mit der Behauptung, die in Figur 16 des Streitpatents gezeigte Ausführungsform werde durch die Offenbarung der ursprünglich eingereichten Unterlagen dieses prioritätsälteren Patents gemäß Artikel 54 (3) EPÜ neuheitsschädlich vorweggenommen.

III. In einem die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 14. November 1997 begleitenden Bescheid wies die Kammer darauf hin, daß nach ihrer vorläufigen Auffassung der Gegenstand der erteilten unabhängigen Ansprüche 1, 15 und 28 gegenüber der in Figur 3 der Druckschrift E9 dargestellten bekannten Ausführungsform nicht neu sei. Da die in der Beschwerdebegründung neu genannten neun Druckschriften weniger relevant als die bereits im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften seien, sei beabsichtigt, diese gemäß Artikel 114 (2) EPÜ nicht in Betracht zu ziehen. Dem im Beschwerdeverfahren neu erhobenen Einwand gemäß Artikel 100(b)/83 EPÜ, könne, da nicht mit dem ursprünglichen Einspruch geltend gemacht, nur mit dem Einverständnis des Beschwerdegegners nachgegangen werden. Ferner gehöre der Einwand mangelnder Klarheit nicht zu den Einspruchsgründen gemäß Artikel 100 EPÜ und könne deshalb gegen das ungeänderte .../...

Patent nicht erhoben werden. Der Beschwerdegegner reichte schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 1997 ein neues, aus 27 Ansprüchen bestehendes Patentbegehren ein.

IV. Am Ende der mündlichen Verhandlung vom 14. November 1997 standen folgende Anträge:

Der Beschwerdeführer (Einsprechender) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent Nr. 0 275 471 zu widerrufen (Hauptantrag), oder (hilfsweise) die mündliche Verhandlung zu vertagen, oder (hilfsweise) den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hauptantrag des Beschwerdegegners als verspätet nicht zuzulassen.

Der Beschwerdegegner (Patentinhaber) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, und das Patent im Umfange der Patentansprüche 1 bis 27, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung am 14. November 1997, aufrechtzuerhalten.

V. Im Anschluß an die mündliche Verhandlung am 14. November 1997 teilte der Vorsitzende mit:

- Der Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung wird zurückgewiesen. - Der Antrag, den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hauptantrag des Beschwerdegegners nicht zuzulassen, wird zurückgewiesen. Ferner verkündete der Vorsitzende folgende Entscheidung:

Vorbehaltlich der Anpassung der Beschreibung erfüllen .../... die Patentansprüche 1 bis 27, vorgelegt als alleinigerHauptantrag in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 1997, die Voraussetzungen des EPÜ in der Weise, daß die Angelegenheit an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen werden kann, das Patent in geändertem Umfang auf der Basis dieser Ansprüche und der noch anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten.

VI. Am 12. Januar 1998, mit Schreiben vom 9. Januar 1998, reichte der Beschwerdegegner eine geänderte Beschreibung (acht Seiten) und einen neuen Satz Figuren 1 bis 30 (16 Seiten) und am 17. Februar 1998, mit Schreiben vom gleichen Tage, eine Reinschrift der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ansprüche 1 bis 27 ein, wobei jedoch in den Ansprüchen 2, 5, 10 und 15 der Rückbezug auf Anspruch "28" in Anspruch "26" geändert worden ist. Die unabhängigen Ansprüche 1, 15 und 26 in dieser Fassung lauten:

"1. Verfahren zum Ausgleichen der Dichte einer mittels eines Einspeisemittels in eine Textilmaschine gespeisten Fasermatte bzw. Faserbandes (15.1) durch Gewinnung eines von der Dichte der sich im Einspeisemittel (2; 2.1; 2.2 2.3; 2.4) befindlichen Fasermatte (15) bzw. Faserbandes (15.1) abhängigen Signals (16) und Verwendung dieses Signals (16) zur Beeinflussung der Einspeisegeschwindigkeit des Einspeisemittels (2; 2.1; 2.2; 2.3; 2.4), dadurch gekennzeichnet, daß das Einspeisemittel (2; 2.1; 2.2;2.3; 2.4) einen vorgewählten, im Betrieb gleichbleibenden Klemmspalt aufweist, daß ein einstellbares Stellglied den .../...

Klemmspalt im Betrieb begrenzt und daß das Signal (16) in Abhängigkeit der Faserdichte in diesem Klemmspalt gewonnen wird.

15. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 oder 26, - mit einem Einspeisemittel (2; 2.1; 2.2; 2.3; 2.4),welches mindestens eine antreibbare, die Fasermatte (15) bzw. Faserband (15.1) in die Textilmaschine fördernde Speisewalze (9) und ein mit dieser Speisewalze zusammenwirkendes und dabei einen Klemmspalt für die Fasermatte bildendes Einspeiseelement (10, 29, 63, 72, 101) umfaßt, sowie - mit einem Messmittel zur Ermittlung der Dichte der Fasermatte (15) im Klemmspalt und Abgabe eines der Dichte entsprechenden Messignals (16), dadurch gekennzeichnet, - daß die Speisewalze (9) oder - das Einspeiseelement (10, 29, 63, 72, 101) aus einer Ausgangsposition in eine Betriebsposition bewegbar ist, welche durch - ein einstellbares Stellglied (12, 78) gegeben wird, während das Einspeiseelement (10, 29, 63, 72, 101) oder die Speisewalze (9) stationär ist, um im Betrieb einen gleichbleibenden Klemmspalt zwischen Speisewalze (9) und Einspeiseelement zu bilden und daß das Einspeiseelement (10, 29, 63) eine um eine Schwenkachse (11, 31) schwenkbare Speiseplatt (10, 29) und das einstellbare Stellglied mindestens .../...

eine Stellschraube (12) umfaßt, an welcher die Speiseplatte für die Begrenzung des Klemmspaltes im Betrieb ansteht.

26. Verfahren zur Gewinnung eines von der Dichte einer mittels eines Einspeisemittels in eine Textilmaschine gespeisten Fasermatte (15) bzw. Faserbandes (15.1) abhängigen Signals (16) zur Beeinflussung der Einspeisegeschwindigkeit des Einspeisemittels (2; 2.1; 2.2; 2.3; 2.4), dadurch gekennzeichnet, daß das Einspeisemittel (2; 2.2; 2.2; 2.3; 2.4) einen vorgewählten im Betrieb stationären Klemmspalt aufweist und daß das Signal (16) in Abhängigkeit der Faserdichte in diesem Klemmspalt gewonnen wird und daß ein einstellbares Stellglied den Klemmspalt im Betrieb begrenzt."

VII. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Antrag des Beschwerdegegners ist somit, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in geändertem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Ansprüche:

1 bis 27, eingereicht am 17. Februar 1998, mit Schreiben vom gleichen Tage. Beschreibung:

8 Seiten eingereicht am 12. Januar 1998, mit Schreiben vom 9. Januar 1998, und Zeichnungen:

16 Blatt Figuren 1 bis 30, eingereicht am 12. Januar 1998, mit Schreiben vom 9. Januar 1998. .../...

VIII. Der Beschwerdeführer hat folgendes vorgetragen:

Allen drei in der Druckschrift D9 dargestellten Ausführungsformen sei gemeinsam, daß die im Klemmspalt auftretende Kraft gemessen werde. Die Ausführungsformen nach den Figuren 1 und 2 benutzten dazu das Federwaagenprinzip und die Ausführungsform nach Figur 3 das piezoelektrische Prinzip. Die bei diesen Messungen auftretende Auslenkung sei nicht Selbstzweck, sondern werde nur insoweit in Kauf genommen wie die elastische Verformung ein Maß für die auf das verformte Element wirkende Kraft ist. Es sei somit nicht einzusehen, warum der Fachmann eine Sonderausführung eines piezoelektrischen Elements mit einem langen Meßweg einsetzen sollte, wenn eine wegarme Standardausführung vollkommen dienlich sei. Im übrigen nehme die Druckschrift EP-A-0 261 355 den Gegenstand auch der vorliegenden unabhängigem Ansprüche neuheitsschädlich vorweg, da der Fachmann zwangsläufig davon ausgehen müsse, daß auch dort der Klemmspalt anpaßbar sein müsse. Der Beschwerdegegner habe, nach zahlreichen früheren Versuchen, gegen Ende der mündlichen Verhandlung erneut ein geändertes Patentbegehren vorgelegt, zu dessen eingehender sofortiger Prüfung der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei. Deswegen sei dieses Patentbegehren entweder als verspätet vorgelegt nicht zu berücksichtigen, oder die mündliche Verhandlung sei erneut anzuberaumen, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer gründlichen Überprüfung zu geben. Die Kosten für die erneute mündliche Verhandlung seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

IX. Der Beschwerdegegner hat folgendes vorgetragen:

.../... Die Druckschrift EP-A-0 261 355 habe es sich zum Ziel gesetzt, die Dicke der durchlaufenden Fasermatte zu messen. Dafür sei das jeweilige Fühlerelement für eine Verlagerung in bezug auf die stationäre Speisewalze ausgebildet, damit es jeder Dickenänderung der durchlaufenden Fasermatte ausweichen könne. Da sich das Fühlerelement über die ganze Breite des Speisetischs erstrecke, bleibe in diesem Bereich der Klemmspalt nicht konstant. Die Offenbarung dieser nur im Hinblick auf die Neuheit in Betracht zu ziehende Druckschrift kommt damit dem Gegenstand des Streitpatents nicht näher als die der Druckschrift D9. Selbst bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 dieser Druckschrift werde aber betont, daß der piezoelektrische Druckaufnehmer (23) dadurch betätigt werde, daß der Speisetisch 3 sich um den Drehpunkt 3a nach unten drehe. Auch in diesem Falle werde der Klemmspalt nicht konstant gehalten. Diese bekannte Ausführungsform weise somit auch kein einstellbares Stellglied auf, um den Klemmspalt im Betrieb zu begrenzen.

X. Beide Parteien haben, nachdem eine wegen Krankheit geänderte Zusammensetzung der Kammer im Bescheid vom 22. Juni 1998 bekanntgemacht wurde, auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet (Schreiben vom 23. Juni 1998 bzw. vom 10. September 1998).

Entscheidungsgründe§

1. Prozeßanträge Die gültige Fassung der Ansprüche 1 und 26 unterscheidet sich von der entsprechenden erteilten Fassung im .../... wesentlichen dadurch, daß sie durch Einfügung des sich auf das Stellglied beziehende Merkmal in der gleichen Weise konkretisiert worden sind, wie es bereits die erteilte Fassung des Vorrichtungsanspruchs 15 war. Durch diese in der mündlichen Verhandlung am 14. November 1997 in Reaktion auf Einwände des Beschwerdeführers und der Kammer geänderten Ansprüche ist somit keine gänzlich neue und unerwartete Sachlage eingetreten, sondern nur eine, zu der sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer im Hinblick auf den erteilten unabhängigen Vorrichtungsanspruch 15 Stellung nehmen konnten und auch genommen haben.

Die Anträge des Beschwerdeführers auf Vertagung der mündlichen Verhandlung bzw. auf Nichtberücksichtigung der der Ansprüche wegen verspäteter Vorlage waren somit abzuweisen.

2. Berichtigung Der Beschwerdeführer hat beantragt, anstelle des Anspruchsatzes, der Grundlage der am Ende der mündlichen Verhandlung verkündeten Zwischenentscheidung war, den am 17. Februar 1998 eingereichten Anspruchsatz der endgültigen Entscheidung zugrundezulegen. Dieser Anspruchssatz unterscheidet sich von demjenigen, der Zwischenentscheidung zugrunde lag dadurch, daß die Ansprüche 2, 5, 10 und 15 nunmehr auf die Ansprüche "1 oder 26" anstatt "1 oder 28" zurückbezogen sind. Da kein Anspruch 28 mehr existiert, der jetzige Anspruch 26 aber mit dem früheren Anspruch 28 identisch ist, stellt diese Änderung eine im Sinne von Regel 88 EPÜ zulässige Berichtigung dar.

Die am Ende der mündlichen Verhandlung vom .../... 14. November 1997 verkündete Zwischenentscheidung wird somit gemäß Regel 89 EPÜ dahingehend berichtigt, daß in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anspruchssatz der Rückbezug in den Ansprüchen 2, 5, 10 und 15 von "1 oder 28" in "1 oder 26" zu ändern ist.

3. Änderungen Anspruch 1 beruht auf dem erteilten Anspruch 1, der durch das Merkmal konkretisiert worden ist "daß ein einstellbares Stellglied den Klemmspalt im Betrieb begrenzt". Dieses Merkmal entspricht dem Merkmal des erteilten Anspruchs 15, das aussagt, daß die Betriebsposition "durch ein einstellbares Stellglied gegeben wird". Dieses Merkmal entspricht auch dem letzten Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 15. Anspruch 15 ist gegenüber seiner erteilten Fassung am Ende durch das Merkmal ergänzt worden "daß das Einspeiseelement (10, 29, 63) eine um eine Schwenkachse (11, 31) schwenkbare Speiseplatte (10, 29) und das einstellbare Stellglied mindestens eine Stellschraube (12) umfaßt, an welcher die Speiseplatte für die Begrenzung des Klemmspaltes im Betrieb ansteht". Dieses Merkmal ist im Streitpatent (EP-B-0 275 471, Spalte 4, Zeilen 15 bis 19) offenbart, welcher Absatz wörtlich aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen übernommen ist.

Anspruch 26 enthält gegenüber dem ihm entsprechenden erteilten Anspruch 28 das zusätzliche Merkmal "und daß ein einstellbares Stellglied den Klemmspalt im Betrieb begrenzt". Für dieses Merkmal gelten die vorstehenden Ausführungen zu Anspruch 15 in gleicher Weise. .../...

Die übrigen (abhängigen) Ansprüche entsprechen, abgesehen von einer angepaßten Numerierung des Rückbezugs, wörtlich erteilten abhängigen Ansprüchen, deren ursprüngliche Offenbarung nie in Frage gestellt worden ist. Die Ansprüche erfüllen somit die Erfordernisse des Artikels 123 EPÜ.

Das Gleiche gilt für die Beschreibung und die Zeichnungen, da die darin vorgenommenen Änderungen den geänderten Ansprüchen entsprechen.

4. Neue Druckschriften Die neun, vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung genannten Druckschriften, werden, als weniger relevant als die Druckschriften, die bereits im Verfahren eingeführt sind, von der Kammer nicht berücksichtigt.

5. Neuheit Nach Prüfung der Prioritätsunterlagen des Streitpatents stellt der Inhalt der Druckschrift EP-A-0 261 355 für die Länder CH, DE, IT und LI einen Stand der Technik gemäß Artikel 54 (3) EPÜ dar, demgegenüber nur auf Neuheit zu prüfen ist. Der Gegenstand der unabhängigem Ansprüche 1, 15 und 26 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik bereits dadurch, daß er ein einstellbares Stellglied bzw. eine Stellschraube zur vorwählbaren Begrenzung des Klemmspalts aufweist. Ein solches Stellglied oder eine solche Stellschraube .../...

ist auch aus der Druckschrift E9 nicht bekannt. Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 15 und 26 sind somit neu.

6. Erfinderische Tätigkeit 6.1. Unter den von dem Beschwerdeführer genannten Entgegenhaltungen ist die Ausführungsform nach Figur 3 der Druckschrift E9 (siehe auch E9, Seite 9, zweiter Absatz) der Stand der Technik, der dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten kommt. Die Merkmale in den Oberbegriffen der unabhängigen Ansprüche 1, 15 und 26 sind daraus bekannt.

Bei dieser bekannten Vorrichtung ist der Speisetisch einseitig in einem drehbaren Lager gelagert. Das freie Ende des Speisetisches ruht auf einem an dem Gehäuse fest angeordneten piezoelektrischen Druckaufnehmer. Bei einem im Vergleich zur Sollstärke stärkeren Faserband wird der Speisetisch um den Drehpunkt nach unten gedreht, wobei Druck auf den piezoelektrischen Druckaufnehmer ausgeübt wird. Das gleiche gilt in umgekehrter Weise, wenn ein im Vergleich zur Sollstärke dünneres Faserband zwischen Einzugswalze und Speisewalze durchläuft. Diese Drehschwankungen des Speisetisches bedingen zwangsläufig Schwankungen in der Weite des Klemmspaltes.

6.2. Diese bekannte Ausführungsform weist somit im wesentlichen die gleichen Nachteile auf, wie sie im Streitpatent (vgl. EP-B-0 275 471, Spalte 1, Zeile 51, bis Spalte 2, Zeile 15) in Verbindung mit der Druckschrift FR-A- 2 322 943 aufgeführt sind. .../... Es besteht also auch gegenüber der Druckschrift E9 die Aufgabe, ein System zu finden, welches einfach und doch genügend genau die Ungleichheiten der einzuspeisenden Fasermatten-Dichte erfaßt und korrigiert (vgl. EP-B-0 275 471, Spalte 2, Zeilen 36 bis 40). 6.3. Das Prinzip der durch die Merkmale in den kennzeichnenden Teilen der unabhängigen Ansprüche 1, 15 und 26 repräsentierten Lösung besteht darin, daß mittels eines einstellbaren Stellglieds der Klemmspalt so vorgewählt wird, daß sichergestellt ist, daß die durchlaufende Fasermatte stets unter Druck steht und das Stellglied stets an der Begrenzung des Klemmspalts ansteht und so dessen Weite definiert. Da so die Dicke der durchlaufenden Fasermatte stets konstant gehalten wird, machen sich Schwankungen in der durchlaufenden Fasermenge als Schwankungen der Faserdichte im Klemmspalt bemerkbar, die mit dem Fachmann geläufigen Methoden meßbar ist.

6.4 Dieses Meßprinzip ist mit der Lehre der Druckschrift E9 nicht verwirklicht und auch nicht verwirklichbar. Aufgrund der mit den Drehschwankungen des Speisetischs schwankenden Weite des Klemmspalts ist die Abhängigkeit des piezoelektrischen Signals von der durchlaufenden Faserdichte nicht mehr in einfacher Weise definierbar, sondern ist z. B. von der sich mit der Weite des Klemmspalts ändernden Federkraft der durchlaufenden Fasermatte abhängig. Darüber hinaus läßt die Druckschrift E9 nicht erkennen, daß Mittel vorhanden sein könnten, die eine Anpassung der Weite des Klemmspaltes an verschiedene Mattenstärken zulassen dergestalt, daß die Matte in jedem Zeitpunkt des Durchlaufs unter ihre sich ohne Oberflächendruck einstellende Dicke komprimiert ist.

.../... 6.5. Der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1, 15 und 26 wird somit durch die Druckschrift E9 nicht nahegelegt. Das gleiche gilt für die weiter abliegenden Druckschriften E1, E2 und E6, die der Beschwerdeführer gegen das vorliegende Patentbegehren auch nicht mehr argumentativ eingesetzt hat.

6.6. Die zitierten Druckschriften vermögen somit die Tatsache nicht in Frage zu stellen, daß die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 15 und 26 auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ beruhen.

7. Da die unabhängigen Ansprüche 1, 15 und 26 gewährbar sind und auch die abhängigen Ansprüche und die geänderte Beschreibung den Erfordernissen des EPÜ genügen, ist die Aufrechterhaltung des Patents im geänderten Umfang gemäß Antrag des Beschwerdegegners geboten.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent in geändertem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Ansprüche:

1 bis 27, eingereicht am 17. Februar 1998, mit Schreiben vom gleichen Tage. .../... Beschreibung: 8 Seiten eingereicht am 12. Januar 1998, mit Schreiben vom 9. Januar 1998, und Zeichnungen:

16 Blatt Figuren 1 bis 30, eingereicht am 12. Januar 1998, mit Schreiben vom 9. Januar 1998. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

A. Townend C. Biggio