Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.09.1998 – T 723/96
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:1998:T072396.19980917
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0723/96 - 3.4.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.2 vom 17. September 1998 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) SIEMENS AKTIENGESELLSCHAFT Witelsbacherplatz 2 D-80333 München (DE) Beschwerdegegner:
(Einsprechender) Metallgesellschaft AG, Frankfurt/Main -ZA Recht und PatenteReuterweg 14 Postfach 10 15 01 D-60271 Frankfurt am Main (DE) Vertreter:
(Einsprechender) ABB Fläkt Aktiebolag Sickla Alle 13 Nacka S-120 86 Stockholm (SE) Vertreter:
Füchsle, Klaus, Dipl.-Ing. Hoffmann Eitle, Patent- und Rechtsanwälte Arabellastraße 4 D-81925 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
E. Turrini R. Zottmann M. Lewenton Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Juni 1996 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 324 454 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) legte gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 0 324 454 mit der Anmeldenummer 89 100 423.6 zu widerrufen, Beschwerde ein.
II. In das Einspruchsverfahren waren Gründe nach Artikel 100 a) EPÜ, nämlich fehlende Neuheit und erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Patents, eingeführt worden.
III. Folgende Druckschriften des Standes der Technik werden nachfolgend zitiert:
B2: DE-C-2 154 156, D1: DE-C-3 320 466, D2: DE-C-3 614 814, D4':
Englische Übersetzung von JP-A-60-38079 (S. 1-10 und 2 Figurenblätter) und D5':
Englische Übersetzung von JP-A-55-81771 (S. 1-9 und 1 Figurenblatt). .../...
IV. In zwei Bescheiden vertrat die Kammer die vorläufige Meinung, daß bei den Verfahren und Vorrichtungen gemäß den unabhängigen Ansprüchen zusätzliche Verfahrensschritte bzw. Einrichtungen zwischen den in den Ansprüchen angegebenen Verfahrensschritten bzw. Einrichtungen nicht ausgeschlossen sind, und sandte den Parteien als Anlage die von ihr beschafften Übersetzungen D4' und D5' zu.
Im Laufe der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin zwei - weitere - Anspruchssätze als Hilfsanträge 3 und 5 vor.
V. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Patent gemäß Hauptantrag in vollem Umfang - also wie erteilt -, hilfsweise mit folgenden Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten:
Hilfsantrag 1: Anspruch 1, eingereicht mit dem auf den 11. Oktober 1996 datierten Brief und Ansprüche 2 bis 34 wie erteilt; Hilfsantrag 2: Ansprüche 1 bis 33, eingereicht mit dem auf den 14. August 1998 datierten Brief, Hilfsantrag 3: Ansprüche 1 bis 33, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Hilfsantrag 4: Ansprüche 1 bis 34, eingereicht mit dem auf den 18. März 1998 datierten Brief, und .../...
Hilfsantrag 5: Ansprüche 1 bis 34, eingereicht in der mündlichen Verhandlung.
VI. Die Beschwerdegegnerin I (Einsprechende I) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin II (Einsprechende II) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und hinsichtlich der Hilfsanträge 3 und 5 eine erneute mündliche Verhandlung mit Kostenauferlegung oder eine Zurückverweisung an die erste Instanz.
VII. Wortlaut aller unabhängigen Ansprüche und einiger abhängiger Ansprüche des Hauptantrags Hauptantrag (erteilte Fassung):
"1. Verfahren zur Reinigung von Rauchgasen von Verbrennungsgroßanlagen, bei dem der größte Teil der von den Rauchgasen mitgeführten Feststoffe (Flugasche) durch trockene Staubfilterung (9) abgetrennt, die restlichen Feststoffe in einer nachgeschalteten sauren Rauchgaswäsche (10) abgeschieden werden, und wobei die Feststoffe der trockenen Staubfilterung gegebenenfalls zusammen mit Müll und/oder zu einem Glas schmelzenden Zuschlägen eingeschmolzen und die in der Rauchgaswäsche abgeschlämmten Feststoffe ausgelaugt und filtriert werden."
"3. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der in der Rauchgaswäsche (10) agbeschlämmte Feststoff ebenfalls eingeschmolzen wird." .../... "18. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß den Feststoffen vor dem Einschmelzen zunächst eventuell vorhandene Wertstoffe entzogen werden." "28. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß in der von der Brennkammer (2) zum Kamin führenden Rauchgasleitung (8) hintereinander eine Staubfilteranlage (9) und eine Rauchgaswaschanlage (10) angeordnet sind, die Staubabzugsleitung (13) der Staubfilteranlage (9) an eine Ascheschmelzkammer und die Rauchgaswaschanlage an eine Abschlämmvorrichtung (17) für den Flugstaub angeschlossen ist.
29. Vorrichtung nach Anspruch 28, dadurch gekennzeichnet, daß die Staubabzugsleitung über eine Zumischstation (14) für einen Zuschlag in die Ascheschmelzkammer (2) geführt ist.
30. Vorrichtung nach Anspruch 29, dadurch gekennzeichnet, daß eine Pelletiervorrichtung in der Staubabzugsleitung (13) zwischen der Zumischstation (14) und der Schmelzkammer (2) eingebaut ist.
31. Vorrichtung nach Anspruch 28, dadurch gekennzeichnet, daß die Brennkammer als Ascheschmelzkammer (2) betreibbar ist und die in der Staubfilteranlage (9) abgeschiedenen Feststoffe in diese Schmelzkammer zurückführbar sind." Hilfsantrag 1:
Der Anspruch 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags darin, daß vor "eingeschmolzen" die Wörter .../... "in der Brennkammer der Verbrennungsgroßanlage" eingefügt sind. Der Anspruch 28 ist mit dem Anspruch 28 des Hauptantrags identisch. Hilfsantrag 2:
Der Anspruch 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags darin, daß vor "gegebenenfalls" die Wörter "mit den enthaltenen Schwermetallen" eingefügt sind. Der Anspruch 27 ist mit dem Anspruch 28 des Hauptantrags identisch. Hilfsantrag 3:
"1. Verfahren zur Reinigung von Rauchgasen von Verbrennungsgroßanlagen, bei dem der größte Teil der von den Rauchgasen mitgeführten Feststoffe (Flugasche) durch trockene Staubfilterung (9) abgetrennt, die restlichen Feststoffe in einer nachgeschalteten sauren Rauchgaswäsche (10) abgeschieden werden, und wobei die Feststoffe der trockenen Staubfilterung mit den enthaltenen Schwermetallen gegebenenfalls zusammen mit Müll und/oder zu einem Glas schmelzenden Zuschlägen in der Brennkammer der Verbrennungsgroßanlage eingeschmolzen und die in der Rauchgaswäsche abgeschlämmten Feststoffe ausgelaugt und filtriert werden."
Dies bedeutet, daß sich dieser Anspruch dadurch vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet, daß er sowohl die Einfügung gemäß Hilfsantrag 1 als auch die nach Hilfsantrag 2 enthält. .../... Der Anspruch 27 ist mit dem Anspruch 28 des Hauptantrags identisch.
Hilfsantrag 4:
Der Anspruch 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags darin, daß das Fakultativmerkmal "gegebenenfalls zusammen mit Müll und/oder zu einem Glas schmelzenden Zuschlägen" durch "zusammen mit verbrauchten Katalysatoren als Zuschlag" ersetzt ist. Der Anspruch 29 unterscheidet sich vom Anspruch 28 des Hauptantrags darin, daß am Ende die Passage ", und daß die Staubabzugsleitung über eine Zumischstation (14) für einen Zuschlag in die Ascheschmelzkammer (2) geführt ist" eingefügt ist.
Hilfsantrag 5:
"1. Verfahren zur Reinigung von Rauchgasen von Verbrennungsgroßanlagen, bei dem der größte Teil der von den Rauchgasen mitgeführten Feststoffe (Flugasche) durch trockene Staubfilterung (9) abgetrennt, die restlichen Feststoffe in einer nachgeschalteten sauren .../...
Rauchgaswäsche (10) abgeschieden werden, und wobei die Feststoffe der trockenen Staubfilterung zusammen mit verbrauchten Katalysatoren als Zuschlag in der Brennkammer der Verbrennungsgroßanlage eingeschmolzen und die in der Rauchgaswäsche abgeschlämmten Feststoffe ausgelaugt und filtriert werden."
Dies bedeutet, daß sich dieser Anspruch dadurch vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet, daß er sowohl die Einfügung gemäß Hilfsantrag 1 als auch die Änderung nach Hilfsantrag 4 enthält. Der Anspruch 29 ist mit dem dem Anspruch 29 des Hilfsantrags 4 identisch.
VIII. Zusammenfassung der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente:
Die Ansprüche 1 des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 sind so zu interpretieren, daß zwar keine Zwischenschritte ausgeschlossen sind, aber den durch trockene Staubfilterung abgetrennten Feststoffen vor dem Einschmelzen keine Schwermetalle entzogen werden und somit vollständig zum Einschmelzen gelangen. Zwar werden nach dem auf den Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 18 den Feststoffen vor dem Einschmelzen zunächst eventuell vorhandene Wertstoffe entzogen, doch sind damit nicht die Feststoffe aus dem Trockenfilter gemeint, sondern in der Rauchgaswäsche abgeschlämmte Feststoffe gemäß Anspruch 3. Da beim Verfahren nach D1 ein Teil der Feststoffe, nämlich die im Lösereaktor herausgelösten Schwermetalle, nicht mehr eingeschmolzen werden, kann dieser Stand der Technik den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht vorwegnehmen. Entsprechendes gilt für alle Ansprüche 1 ohne den Zusatz "mit den enthaltenen .../...
Schwermetallen" - also auch für die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 4. Noch deutlicher ergibt sich dieser Unterschied gegenüber D1 aus dem Anspruch 28, da dort ein Anschluß der Staubfilteranlage an die Ascheschmelzkammer vorhanden ist. Eine Kombination von D1 und D5' ist nicht naheliegend, da beide Lehren zu unterschiedlich sind. So ist bei D5' keine saure Rauchgaswäsche vorgesehen, und das Einschmelzen erfolgt in einem eigenen Schmelzofen und nicht in der Verbrennungskammer. Beim Verfahren nach D1 sind die Probleme mit Schwermetallen in der Flugasche gelöst; eine Aufgabe, die zur genannten Kombination führt, stellt sich nicht.
Im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 ist die Gleichsetzung der in B2 genannten toxischen Abfallstoffe mit verbrauchten Katalysatoren als reine ex-post-facto-Betrachtung anzusehen. Unter den "Begriff toxische Abfallstoffe" fällt eine sehr große Anzahl von Stoffen. Auch ist in B2 vorgesehen, den Abfallstoff in die Schmelze einer flüssig abgezogenen Schlacke irgendeiner Feuerung einzubringen und nicht, den toxischen Abfallstoff in ein Schmelzbad einer Verbrennungsanlage einzubringen. Leicht flüchtige Metallverbindungen der Katalysatoren könnten mit dem Abgas in die Umgebung gelangen, so daß der Fachmann davon abgehalten ist, verbrauchte Katalysatoren zusammen mit dem Flugstaub einzuschmelzen.
Mit den Hilfsanträgen 3 und 5 wird kein neuer technischer Sachverhalt eingeführt.
IX. Zusammenfassung der von den Beschwerdegegnerinnen .../... vorgetragenen Argumente:
Beschwerdegegnerin I:
Daß die einzelnen Verfahrensschritte des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 direkt aufeinander folgen müssen, ist dem Anspruch 1 nicht zu entnehmen. Beide Figuren zeigen Zwischenschritte zwischen der Staubfilterung und der Schmelzkammer. Die Ansprüche 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 2 und 4 lassen offen, wo und wie eingeschmolzen wird. Zumindest die unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 sind schon gegenüber D1 nicht neu.
Die Übertragung der aus D5' bekannten Einschmelzung der durch ein Trockenfilter abgeschiedenen Flugasche auf das Verfahren nach D1 ist naheliegend, insbesondere da die Druckschriften zum gleichen engeren Sachgebiet gehören und die Bearbeitung der Flugasche nach der Abscheidung aus dem Rauchgas kompliziert ist. Außerdem ist auf diesem Gebiet das Hinzufügen und Herausnehmen von Schritten üblich um das Verfahren unterschiedlichen Zusammensetzungen des Rauchgases anzupassen. D5' schreibt nicht vor, daß der Staub in den Schmelzofen geführt werden muß. Die Aufgabe des Streitpatents kann auch für die am Anfang dieses Absatzes genannte Übertragung herangezogen werden. Zumindest der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist daher nicht erfinderisch.
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ist nicht erfinderisch gegenüber B2, wo vorgesehen ist, toxische Abfallstoffe in einer Schmelze lagerfähig zu binden. Verbrauchte .../... Katalysatoren sind meist auch toxische Abfallstoffe, die entsorgt werden müssen, und damit Sondermüll. Sowohl eine Ablagerung solcher Katalysatoren auf der Deponie als auch eine Aufarbeitung sind zu teuer. Im Zweifel wird der Fachmann einen Versuch mit einer Einschmelzung unternehmen.
Zusätzliche Argumente der Beschwerdegegnerin II:
Mehrere von den Ansprüchen 1 und 28 des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 abhängige Ansprüche, z. B. der Anspruch 18, beschreiben Zwischenschritte bzw. Zwischeneinrichtungen, so daß zusätzliche Verfahrensschritte bzw. Einrichtungen zwischen den Verfahrensschritten bzw. Einrichtungen dieser unabhängigen Ansprüche möglich sind. Auch bei der Figur 1 von D1 ist die Staubfilteranlage an die Ascheschmelzkammer angeschlossen. Daher sind die genannten unabhängigen Ansprüche durch D1 vorweggenommen.
Einer Übertragung der aus D5' bekannten Einschmelzung der durch ein Trockenfilter abgeschiedenen Flugasche auf das Verfahren nach D1 liegt die Aufgabe zugrunde, so wenig als möglich trockenes Material umständlich naßchemisch behandeln zu müssen. Das erfordert lediglich eine Änderung des Flusses der Flugasche in D1. Die sehr spät vorgelegten Anspruchssätze der Hilfsanträge 3 und 5 waren für die Beschwerdegegnerinnen überraschend und bringen neue Sachverhalte, die im Beschwerdeverfahren noch nicht behandelt wurden und die eine Nachrecherche der Beschwerdegegnerin II erforderlich machen.
.../...
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Hauptantrag 2.1 Beim Verfahren und der Vorrichtung gemäß den Ansprüchen 1 bzw. 28 sind zusätzliche Verfahrensschritte bzw. Einrichtungen zwischen den in den Ansprüchen angegebenen Verfahrensschritten bzw. Einrichtungen nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich schon aus dem Fakultativmerkmal "gegebenenfalls zusammen mit Müll und/oder zu einem Glas schmelzenden Zuschlägen" des Anspruchs 1, aber auch aus den abhängigen Ansprüchen 18, 29 und 30 und aus beiden Ausführungsbeispielen und Figuren.
Zum Beispiel könnte bei der Anlage nach Anspruch 28 zwischen der Staubfilteranlage 9 und der Ascheschmelzkammer eine Zumischstation für Zuschläge angeordnet werden (vgl. den Anspruch 29 des zweiten Hilfsantrags), oder zwischen dem Schritt der trockenen Staubfilterung und dem Einschmelzen des Anspruchs 1 könnten weitere Behandlungsschritte, die z. B. dem Herauslösen der Schwermetalle aus dem Flugstaub nach D1 entsprechen, liegen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Anspruch 18, wonach den Feststoffen vor dem Einschmelzen zunächst eventuell vorhandene Wertstoffe zu denen auch Schwermetalle zu rechnen sind - entzogen werden. Da der Anspruch 18 nur auf den Anspruch 1 rückbezogen ist, betreffen die im Anspruch 18 genannten Feststoffe die - also alle - Feststoffe und nicht nur die - gemäß Anspruch 3 - in der Rauchgaswäsche 10 abgeschlämmten Feststoffe.
.../... Wegen des - vom Anspruch 28 abhängigen - Anspruchs 31 ist übrigens auch nicht ausgeschlossen, daß die Brennkammer (2) des Anspruchs 28 als Ascheschmelzkammer dient.
2.2 Die Druckschrift D1 - vgl. dort insbesondere die Figur 1 mit Beschreibung und die Ansprüche 1 und 3 - beschreibt ein Verfahren zur Reinigung von Rauchgasen von Verbrennungsgroßanlagen - vgl. Spalte 4, Zeile 12 -, bei dem der größte Teil der von den Rauchgasen mitgeführten Feststoffe (Flugasche) durch trockene Staubfilterung 5 abgetrennt, die restlichen Feststoffe in einer nachgeschalteten Rauchgaswäsche 6 abgeschieden werden, und wobei die Feststoffe der trockenen Staubfilterung eingeschmolzen - in der Verbrennungsanlage 2, vgl. den Anspruch 3 und Spalte 3, Zeilen 36 bis 39 und 48 bis 51 - und die in der Rauchgaswäsche abgeschlämmten Feststoffe ausgelaugt und einer Fest-flüssig-Trennung unterworfen werden. Als Beispiel für diese Trennung wird Sedimentation oder Zentrifuge angegeben - vgl. Spalte 3, Zeilen 31 bis 32. Da die Rauchgase der Verbrennungsanlage sauer sind, ist auch das Waschkondensat sauer vgl. Spalte 3, Zeilen 15 bis 19 und Spalte 4, Zeilen 10 bis 18. Die Flugasche 9 wird zusammen mit dem Waschkondensat zum teilweisen Lösen der Schwermetalle (siehe Spalte 3, Zeilen 23 bis 26) in einem Lösereaktor 10 vermischt und anschließend durch Festflüssig-Trennung wieder abgetrennt, bevor sie in die Schlacke 3 durch einen Hochtemperaturprozeß in der Verbrennungsanlage 2 eingebunden wird.
Da aber eine solche Zwischenbehandlung der im Trockenfilter abgeschiedenen Flugasche auch beim Anspruch 1 nicht ausgeschlossen ist - vgl. den .../... Abschnitt 2.1 oben - weist das bekannte Verfahren alle nicht fakultativen Merkmale des Anspruchs 1 - bis auf das Filtrieren der in der Rauchgaswäsche abgeschlämmten Feststoffe - auf. Da das Filtrieren aber eine übliche Art der Fest-flüssig-Trennung ist, kann dieses Merkmal die erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 1 im Sinne von Artikel 56 EPÜ nicht begründen.
2.3 Da der Anspruch 28 kein dem Filtrierungsschritt entsprechendes Merkmal enthält und sonst keine Merkmale enthält, die über die dem Anspruch 1 entsprechenden Merkmale hinausgehen, fehlt dem Gegenstand des Anspruchs 28 die Neuheit im Sinne von Artikel 54 EPÜ.
3. Hilfsantrag 1 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags nur dadurch, daß beim Verfahren nach Anspruch 1 das Einschmelzen in der Brennkammer der Verbrennungsgroßanlage erfolgt. Da auch beim Verfahren nach D1 so vorgegangen wird - vgl. den Anspruch 3 und Spalte 3, Zeilen 31 bis 39 und 48 bis 51 - ist der Gegenstand des Anspruchs 1 trotz dieses zusätzlichen Merkmals nicht erfinderisch.
4. Hilfsantrag 2 4.1 Der Anspruch 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, daß die Feststoffe der trockenen Staubfilterung mit den enthaltenen Schwermetallen eingeschmolzen werden; das bedeutet, daß bei diesem Verfahren nunmehr zwischen der trockenen Staubfilterung und dem Einschmelzen der in dieser Filterung abgetrennten Flugasche (nachfolgend meist "zuerst abgetrennte Flugasche" genannt") keine Schwermetalle .../...
abgetrennt werden. Insoweit unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 1 - abgesehen von dem für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unbedeutenden Merkmal, daß die Fest-flüssig-Trennung als Filtrierung durchgeführt wird (vgl. Punkt 2.2 oben) - auch von dem des nächsten Standes der Technik, der unstreitig in der Variante gemäß Figur 1 von D1 beschrieben ist (vgl. auch hierzu Punkt 2.2 oben).
Dieser Unterschied bewirkt, daß der erhebliche technische Aufwand für das Herauslösen der Schwermetalle aus der zuerst abgetrennten Flugasche und deren chemische und physikalische Weiterbearbeitung und Deponierung etc. erheblich reduziert wird, ohne die Menge der in Sonderdeponien abzulagernden Reststoffe zu vergrößern.
Ausgehend von diesem nächsten Stand der Technik liegt daher dem Gegenstand des Anspruchs 1 die Aufgabe zugrunde, den technischen Aufwand für die Behandlung von Flugstäuben von schwermetallhaltigen Rauchgasen zu verringern ohne die Menge der in Sonderdeponien abzulagernden Reststoffe zu vergrößern.
Diese Beurteilung des nächsten Standes der Technik einschließlich der Ableitung der Aufgabe entspricht im übrigen weitgehend den Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents (vgl. EP-B-0 324 454, Sp. 1 Z. 17 bis Sp. 2 Z. 42; die dort als nächster Stand der Technik angegebene Druckschrift D2 ist im Hinblick auf den Gegenstand des Streitpatents D1 weitgehend äquivalent).
4.2 Die Druckschrift D5' beschreibt Behandlungsmethoden und .../... -anlagen für feste Produkte eines Verbrennungsofens 1, insbesondere Hausmüll, ist also demselben Sachgebiet wie das Verfahren nach D1 zuzurechnen. Eine Behandlung der schädlichen gasförmigen Komponenten ist offensichtlich nicht Gegenstand dieses Patents. Für den Fachmann ist aber klar, daß die gasförmigen Schadstoffe des Rauchgases in aller Regel noch behandelt werden müssen. Die Asche wird in einem Widerstandsschmelzofen 4 eingeschmolzen, dessen elektrische Energie über einen Dampfkessel 6 gewonnen wird, der dem Ofen 1 nachgeschaltet ist. Der Ofen 4 ist mit dem Ofen 1 integral verbunden (Fig. 1) und unterhalb von letzterem angeordnet, so daß die Asche im Betrieb vom Verbrennungs- in den Schmelzofen fällt, oder er ist von ihm getrennt (Fig. 2) und durch eine Fördereinrichtung 14 bis 16 für die abgeschreckte Asche 13 verbunden. Die Flugasche wird in einem trockenen Staubabscheider 7 und im Dampfkessel 6 entfernt (Fig. 1) und zum Schmelzofen gefördert oder direkt in den Verbrennungs- oder Schmelzofen eingebracht (Absatz S. 5/6).
Es wird dort hervorgehoben (vgl. insbes. S. 8 Mitte), daß das aus der Schmelze gewonnene Material sehr fest ist, eine feste Grundlage für Landauffüllungen darstellt und keine schädlichen Metalle herausgelöst werden. Somit kann der Fachmann D5' entnehmen, daß hiermit auch die in Spalte 2 Zeilen 33 bis 43 von D1 aufgestellte Forderung, daß die Schwermetall-Schadstoffe langzeitimmobil in die Schlacke eingebunden werden müssen, auch ohne ein naßchemisches Herauslösen dieser Schadstoffe gewährleistet wäre.
Daher ist es für den Fachmann naheliegend, zur Lösung der oben genannten Aufgabe die Druckschrift D5' in .../... Betracht zu ziehen. Hierbei wird er die Behandlungsmethode der trocken abgetrennten Flugasche auf das Verfahren nach D1 übertragen und zu einem Verfahren mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 gelangen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher nicht das Ergebnis erfinderischer Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ. Das gleiche gilt für den Anspruch 28, da dessen Merkmale denen des Anspruchs 1 entsprechen.
5. Hilfsantrag 4 5.1 Der Anspruch 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags nur dadurch, daß die zuerst abgetrennte Flugasche zusammen mit verbrauchten Katalysatoren eingeschmolzen wird. Insoweit unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 1 - abgesehen von dem relativ unbedeutenden Merkmal, daß die Fest-flüssig-Trennung der abgeschlämmten Feststoffe als Filtrierung durchgeführt wird (vgl. Punkt 2.2 oben) - auch von dem nach dem nächsten Stand der Technik nach D1. Dadurch wird die Menge der in Sonderdeponien abzulagernden Reststoffe vermindert.
Ausgehend vom nächsten Stand der Technik aus D1 liegt daher dem Gegenstand des Anspruchs 1 die Aufgabe zugrunde, eine solche Verminderung zu erreichen.
5.2 Nachdem in D1 nicht nur die behandelte zuerst abgetrennte Flugasche, sondern auch andere feste Bestandteile (z. B. den Klärschlamm 18) in einem Hochtemperaturprozeß in die Schlacke eingebunden werden, wird der Fachmann in Erwägung ziehen, zur Lösung dieser Aufgabe auch andere mit Umweltgiften wie Arsen belastete Materialien - insbesondere verbrauchte Katalysatoren, z. B. DeNOx-Katalysatoren, die ja in der Regel bei der .../...
Reinigung von Rauchgasen anfallen - mit einzuschmelzen, falls dies nicht zu einer Verschlechterung der Schlackeeigenschaften führt. Dies kann er in einfachen Versuchen feststellen. Arsen ist ja in der Regel auch bereits in der Flugasche von Rauchgasen enthalten und führt bekanntermaßen zur Vergiftung von Katalysatoren; dies ist auch im Streitpatent erwähnt (vgl. EP-B0 324 454 Sp. 1 letzter Abs.). Überdies ist es aus B2 bekannt, toxischen - insbesondere arsenhaltigen - Abfallstoff in einer Schmelze - insbes. flüssig abgezogener Schlacke einer Feuerung - lagerfähig zu binden.
Da beim Verfahren nach Anspruch 1 nur die Feststoffe (Flugasche und Katalysatoren) eingeschmolzen werden und auch beim Verfahren nach B2 die Feststoffe eingeschmolzen werden, geht das Argument der Beschwerdeführerin, daß B2 nicht das Einbringen in ein Schmelzbad einer Verbrennungsanlage offenbart, ins Leere. Von einer erfinderischen Auswahl, wenn von den in B2 genannten toxischen Abfallstoffen - auch verbrauchte Katalysatoren zum Einschmelzen als Zuschlag verwendet werden, kann im Hinblick auf die vorstehenden Überlegungen nicht gesprochen werden.
Somit wird der Fachmann zu einem Verfahren mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 gelangen, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher nicht das Ergebnis erfinderischer Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ.
6. Da jeweils mindestens ein unabhängiger Anspruch des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1, 2 und 4 nicht neu .../... oder erfinderisch ist, sind diese Anträge zurückzuweisen.
7. Hilfsanträge 3 und 5 Die Ansprüche 1 sind Kombinationen der Ansprüche 1 vorangehender, rechtzeitig eingereichter Hilfsanträge (vgl. Punkt VII.). Obwohl die Hilfsanträge 3 und 5 erst gegen Ende der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden, erscheint es daher unbillig, sie wegen verspäteter Vorlage nicht zuzulassen. Andererseits sind wegen dieser Kombinationen Gegenstände mit neuem technischen Sachverhalt entstanden, die noch nicht im Verfahren vor der ersten Instanz behandelt wurden. Deswegen wird der Antrag der Beschwerdegegnerin II als gerechtfertigt angesehen, zur Vermeidung des Verlustes der ersten Instanz die Angelegenheit auf der Basis der Hilfsanträge 3 und 5 zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen. Deshalb weist die Kammer in Ausübung ihres Ermessens die Sache nach Artikel 111 (1) EPÜ an die erste Instanz zurück.
8. Da somit dem zweiten Alternativantrag der Beschwerdeführerin II - Zurückverweisung an die erste Instanz; vgl. Punkt VI. - stattgegeben wird, braucht der erste Alternativantrag - erneute mündliche Verhandlung mit Kostenauferlegung - nicht behandelt zu werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angegriffene Entscheidung wird aufgehoben .../...
2. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1, 2 und 4 werden zurückgewiesen.
3. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Auflage zurückverwiesen, das Verfahren auf der Grundlage der Hilfsanträge 3 und 5 fortzusetzen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
P. Martorana E. Turrini