Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.07.1998 – T 518/95

Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:1998:T051895.19980730

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0518/95 - 3.2.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 30. Juli 1998 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Bernhard Förster GmbH Westliche Karl-Friedrich-Straße 151 D-75172 Pforzheim (DE) Vertreter:

Twelmeier, Ulrich, Dipl.-Phys. Zerrennerstraße 23 - 25 D-75172 Pforzheim (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) DENTAURUM J. P. WINKELSTROETER KG Turnstraße 31 D-75228 Ispringen (DE) Vertreter:

Hoeger, Stellrecht & Partner Uhlandstraße 14 c D-70182 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 11. April 1995 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 308 645 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

W. D. Weiß M. G. Noël M. J. L. De Preter

Sachverhalt und Anträge

I. Das europäische Patent Nr. 0 308 645 wurde am 31. März 1993 erteilt. Anspruch 1 des erteilten Patents lautet:

"Dehnschraube für Kieferdehnvorrichtungen mit einer Spindel, umfassend einen Spindelkopf (24) und mindestens einen Gewindeabschnitt (28, 30), mit zwei beiderseits des Spindelkopfs angeordneten und durch die Spindel relativ zueinander verstellbaren Dehnschraubenkörpern (36, 38) und mit mindestens einem sich in Verstellrichtung der Dehnschraubenkörper erstreckenden Führungselement (48), welches gemeinsam mit dem einen der Dehnschraubenkörper verschieblich ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Führungselement (48) Schenkel (56) aufweist, die sich seitlich zu dem anderen Dehnschraubenkörper im wesentlichen freiliegend und im wesentlichen im Bereich einer Längsmittelebene der Dehnschraubenkörper erstrecken."

II. Mit ihrer Entscheidung vom 11. April 1995 wies die Einspruchsabteilung den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Patenterteilung zurück, da sie der Auffassung war, daß die, unter anderem unter Nennung der Druckschrift

(12) DE-A-3 241 105, genannten Einspruchsgründe gemäß Artikel 100 (a) EPC (Neuheit und erfinderische Tätigkeit) der Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form nicht entgegen stünden. .../...

III. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin (Einsprechende) am 21. Juni 1995 unter Zahlung der entsprechenden Gebühr Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründung wurde am 21. August 1998 eingereicht.

IV. Am 30. Juli 1998 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdegegnerin, wie vorher angekündigt, nicht vertreten war.

V. Die Beschwerdeführerin trug folgendes vor:

Der Anspruch 1 des Streitpatents sei gegenüber der Entgegenhaltung (12) nicht neu. Unter Berücksichtigung der in Spalte 5 des Patents beschriebenen Varianten, mit denen die verschiedenen Möglichkeiten des Zusammenwirkens zwischen den Führungselementen und den Dehnschraubenkörpern dargelegt werden, weise die Ausführung gemäß Figuren 2 und 3 der Entgegenhaltung (12) praktisch keinen Unterschied zum Gegenstand des strittigen Patentanspruchs 1 auf. Die Entgegenhaltung (12) offenbare also alle Merkmale des Anspruchs 1 und befasse sich außerdem mit der gleichen technischen Aufgabe, nämlich eine exakte Führung bzw. Anpassung zwischen den Führungselementen und den Dehnschraubenkörpern zu vermeiden.

VI. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 14. Dezember 1995 die Zurückweisung der Beschwerde. .../...

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Stand der Technik und Neuheit des Anspruchs 1 2.1 Die auf den Inhaber des Streitpatents zurückgehende Entgegenhaltung (12) offenbart (vgl. Fig. 2 und den entsprechenden Text) alle im Oberbegriff von Anspruch 1 enthaltenen Merkmale, nämlich eine Dehnschraube 10 für Kieferdehnvorrichtungen mit einer Spindel 22, umfassend einen Spindelkopf 22a und mindestens einen Gewindeabschnitt 22b, mit zwei beiderseits des Spindelkopfs angeordneten und durch die Spindel relativ zueinander verstellbaren Dehnschraubenkörpern 24 und mit mindestens einem sich in Verstellrichtung der Dehnschraubenkörper erstreckenden Führungselement 12, 16, welches gemeinsam mit dem einen der Dehnschraubenkörper verschieblich ist. Wie in der Entgegenhaltung (12) näher ausgeführt ist (vgl. Seite 14, Absatz 1), kann die in Figur 2 dargestellte Dehnschraube 10 in drei Unteranordnungen unterteilt werden, indem man sie längs einer geeigneten Linie - beispielsweise der Linie 26 - trennt, so daß jede Unteranordnung in der Lage ist, jeweils zwei benachbarte Sektoren - wie die in Figur 1 dargestellten Sektoren a, b, c - gegen einander zu verspreizen. Im strittigen Patentanspruch 1 wird die gleiche Möglichkeit angesprochen, denn in der Patentbeschreibung (vgl. Spalte 2, Zeilen 20 - 26 und 40 - 42) heißt es, daß die Dehnschraube mindestens einen Gewindeabschnitt und mindestens ein Führungselement umfaßt.

Wenn die aus der Entgegenhaltung (12) bekannte Dehnschraube - beispielsweise nach Trennung entlang der .../... Linie 26 - zwei verschiedene Dehnschraubenkörper umfaßt, bewirkt die Drehung eines der Spindelköpfe eine relative Verstellung zwischen dem Dehnschraubenkörper 24 und dem Führungselement 16 der ersten Unteranordnung, während der Dehnschraubenkörper gemeinsam mit dem Führungselement der anderen (nicht benutzten) Unteranordnung relativ zur ersten Unteranordnung verschieblich sind.

Da in Anspruch 1 der Dehnschraubenkörper nicht näher definiert ist ("gemeinsam mit dem einen der Dehnschraubenkörper"), ist das entsprechende Merkmal durch die Entgegenhaltung (12) bekannt.

2.2 Bezüglich des kennzeichnenden Teils von Anspruch 1 offenbart die Entgegenhaltung (12) eindeutig (vgl. Fig. 3), daß das Führungselement durch die sich in der Mittelebene der Dehnschraubenkörper erstreckenden Schenkel 16 gebildet wird (vgl. Seite 15 letzter Absatz). Bei zwei gegenüberliegenden Unteranordnungen erstrecken sich außerdem die Führungsschenkel der einen Unteranordnung auch längs des Dehnschraubenkörpers der anderen Unteranordnung, da sich die entsprechenden, mit dem gleichen Bezugszeichen 16 bezeichneten Führungsschenkel in der Verlängerung des jeweils anderen Schenkels erstrecken (siehe Grundkörper gemäß Fig. 4). Somit ist auch das Merkmal der Schenkel "die sich seitlich zu dem anderen Dehnschraubenkörper erstrecken", durch die Entgegenhaltung (12) offenbart.

Bei der aus der Entgegenhaltung (12) bekannten Vorrichtung werden die Dehnschraubenkörper längs der Schenkel durch Führungsöffnungen 24b in den Dehnschraubenkörpern geführt (vgl. Fig. 3 und Seite 12 Absatz 2). Ein präzises Einpassen an den Führungen sowohl im Gebrauch, da jede Reibung die Relativbewegung dieser beiden Teile, die bereits in Kunststoff oder .../...

Wachs eingegossen sind, damit sie mit den auseinanderzuspreizenden Platten a, b, c eine Einheit bilden, unnötig behindern würde, als auch in der Herstellung, da die Präzision aufwendig ist, ist nicht geboten (vgl. Seite 13, Absatz 1). Somit erstrecken sich auch bei der bekannten Vorrichtung die Schenkel der Führungselemente "freiliegend" an den Seiten der beweglichen Dehnschraubenkörper.

Im übrigen schließt die Formulierung "freiliegend" auch bei der patentgemäßen Dehnschraube nicht jeglichen Kontakt aus, da sonst die Schenkel ihre Führungsfunktion nicht erfüllen könnten. Dies kommt im Patent dadurch zum Ausdruck, daß in speziellen Ausführungsformen Begriffe wie "anliegen" bzw. "umgreift" eingesetzt werden (vgl. Spalte 5, Zeilen 8 -26). Unter diesen Umständen ist auch die Entgegenhaltung (12), in der das beschriebene Ausführungsbeispiel eindeutig zu einer der voranstehenden und ganz allgemein durch den Ausdruck "im wesentlichen freiliegend" beanspruchten Alternativen gehört, im gleichen Bedeutungsumfang auszulegen. Somit ist auch dieses Merkmal aus der Entgegenhaltung (12) bekannt.

.../...

2.3 Der in der Entgegenhaltung (12) vorgeschlagenen Dehnvorrichtung liegt die gleiche allgemeine Aufgabe (vgl. Seite 7, Absatz 1) zugrunde wie dem Patent (vgl. Spalte 1, Zeilen 30 - 33), nämlich, die Vorrichtung zu vereinfachen und die Herstellungskosten zu senken. Auch die bekannte Vorrichtung löst diese Aufgabe, denn die Dehnschraubenkörper weisen keine teuren Durchbrüche für ihre Führung auf. Die Fertigung der Führungsöffnung 24b kann nicht als kostspieliger Arbeitsgang gelten, denn diese Führung ist einfach herzustellen und erfordert keine engen Toleranzen. Außerdem besitzen die in der Erfindung beschriebenen Dehnschraubenkörper ebenfalls eine zu fertigende Nut 44 zur Aufnahme des entsprechenden Querschenkels der Führungselemente, so daß die gemäß Entgegenhaltung (12) in den Dehnschraubenkörpern angebrachten Nuten gegenüber dem Patentgegenstand weder als Nachteil bei der Herstellung noch als Unterscheidungsmerkmal betrachtet werden können.

2.4 Aus oben genannten Gründen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu im Sinne des Artikels 54 (1) EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

N. Maslin W. D. Weiß