Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.07.1998 – T 232/95
Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:1998:T023295.19980714
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0232/95 - 3.2.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 14. Juli 1998 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Fresenius AG Gluckensteinweg 5 D-61350 Bad Homburg (DE) Vertreter:
Luderschmidt, Fuchs & Partner Patentanwälte, Postfach 3929 D-65029 Wiesbaden (DE) Beschwerdegegner:
(Einsprechender) VIFOR MEDICAL SA Case Postale 161 CH-1023 Crissier/VD (DE) Vertreter:
Patentanwälte Beetz & Partner Schmitt-Fumian-Mayr Steinsdorfstraße 10 D-80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. Januar 1995 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 390 898 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
W. D. Weiß D. Valle M. K. S. Aúz Castro
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat gegen die am 10. Januar 1995 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf des europäischen Patents 390 898 unter gleichzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr die am 10. März 1995 eingegangene Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 5. Mai 1995 eingegangen.
II. Mit dem einzigen Einspruch war geltend gemacht worden, der Gegenstand des erteilten Patents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einspruchsabteilung war zu dem Ergebnis gekommen, daß der genannte Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstünde.
III. Von den im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften wurden im Beschwerdeverfahren von den Parteien nur noch die Druckschriften (D1) US-A-4 507 114 und (D2) US-A-4 550 825 diskutiert. Außerdem zitierte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Juni 1998 erstmals die in der Druckschrift (D1) erwähnte Druckschrift (D1a) US-A-4 465 488. .../...
IV. Auf Antrag beider Parteien fand am 14. Juli 1998 eine mündliche Verhandlung statt, an deren Ende die Antragslage wie folgt war:
Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent mit dem erteilten Patentanspruch 1 und den am 5. Mai 1995 eingereichten Patentansprüchen 2 bis 10 (Hauptantrag) oder mit dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentanspruch 1 und den am 5. Mai 1995 eingereichten Patentansprüchen 2 bis 10 (Hilfsantrag) aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.
V. Anspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) lautet wie folgt:
.../... "Behälter zur getrennten, sterilen Aufbewahrung mindestens zweier medizinischer Substanzen und zur Vermischung dieser Substanzen, mit einer ersten Kammer (2) und einer mit dieser ersten Kammer (2) unlösbar in Verbindung stehenden zweiten Kammer (3), welche als Beutel aus einem thermoplastischen Material ausgebildet ist, wobei die Verbindung zwischen der ersten (2) und der zweiten (3) Kammer durch einen Rohrabschnitt (10) erfolgt, dessen Endteil verschlossen und als Abbrechteil (4) ausgebildet ist und der derart im Rand der zweiten Kammer angeordnet ist, daß sich nur das Abbrechteil (4) im Innenraum der zweiten Kammer befindet, dadurch gekennzeichnet, daß die erste Kammer (2) aus einem zur Füllung mit einer pulverförmigen Substanz geeigneten starren Material besteht, während die als Beutel ausgebildete zweite Kammer (3) zur Füllung mit einer Flüssigkeit, insbesondere einer wäßrigen Lösung vorgesehen ist, daß die zweite Kammer (3) am unteren Ende eine Auslauföffnung (6) aufweist, die mit einem Entnahmeteil (12) mit einem Stopfen (9') und einer Bördelkappe (11') oder einer durchstechbaren Membran versehen ist, und daß die erste Kammer (2) mit einem Stopfen (9) und einer Bördelkappe (11) verschlossen ist."
Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hauptantrag dadurch, daß im kennzeichnenden Teil vor dem letzten Merkmal eingefügt worden ist "daß die erste Kammer (2) in den Rohrabschnitt (10) übergeht".
VI. Die Beschwerdeführerin trug folgende Argumente vor:
.../... Obwohl Druckschrift (1) in dieser Hinsicht offen formuliert sei, sei es für den Fachmann ohne weiteres erkennbar, daß die daraus bekannte erste Kammer aus flexiblem Material ausschließlich zur Aufnahme einer flüssigen Substanz konzipiert und geeignet sei. Dies gehe auch schon daraus hervor, daß dort ein Pulver nicht nach der Hitzesterilisation in die erste Kammer eingefüllt werden könne, da vor der Hitzesterilisation verschweißt werden müsse. Diese Beurteilung ändere sich auch nicht unter zusätzlicher Berücksichtigung der Druckschrift (1a), da auch dort (Spalte 6, Zeile 4) erwähnt werde, daß die erste Kammer nach dem Befüllen und vor der Hitzesterilisation versiegelt werde. Da sich diese Druckschriften nicht mit der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabenstellung befaßten, seien sie nicht gattungsgemäß und deshalb die Druckschrift D2 als nächstkommender Stand der Technik anzusehen. Es sei jedoch erkennbar, daß die erste Kammer dieser bekannten umständlichen Konstruktion beim Sterilisieren nicht wasserdampfdicht und nach dem Befüllen nicht dicht und deshalb für wasserempfindliche Substanzen nicht geeignet sei.
.../...
VII. Die Beschwerdegegnerin hat folgende Argumente vorgetragen:
In der Beschreibung der Druckschrift (D1) sei die Druckschrift (D1a) als Stand der Technik zitiert. Aus Spalte 6; Zeilen 6 bis 15 dieser Druckschrift sei es bekannt, bei dem in Figur 11 dargestellten bekannten Behälter eine Kammer mit trockenen Substanzen zu befüllen und in der zweiten Kammer ein Lösungsmittel vorzusehen. Obwohl nicht im Text beschrieben, sei in Figur 11 deutlich erkennbar, daß auch bei dem bekannten Behälter die erste Kammer mit einem Stopfen verschlossen sei. Diesen mit einer Bördelkappe zu sichern, sei aber nur eine übliche Maßnahme. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag sei somit zumindest durch die Zusammenschau der Druckschriften (D1a) und (D2) nahegelegt. Das im Hilfsantrag hinzugefügte Merkmal sei undeutlich. Im übrigen sei es allgemein bekannt, das Auslaufen von pulverförmigen Substanzen durch eine trichterförmige Bodengestaltung zu erleichtern.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Hauptantrag 2.1 Die in Figur 11 der Druckschrift (D1a) dargestellten Behälter zur getrennten, sterilen Aufbewahrung zweier medizinischer Substanzen und zur Vermischung dieser Substanzen ist der Stand der Technik, der dem Gegenstand .../... des Anspruchs 1 am nächsten kommt. Dieser bekannte Behälter (vgl. (D1a), Spalte 6, Zeilen 3 bis 20) weist unstreitig alle Merkmale im Oberbegriff des Anspruchs 1 auf.
Darüber hinaus ist die beutelförmige erste Kammer (14) zur Aufnahme einer pulverförmigen Substanz (90) bestimmt, während die gleichfalls als Beutel ausgebildete zweite Kammer (12) zur Füllung mit einer Flüssigkeit vorgesehen ist. Die zweite Kammer weist am unteren Ende ein Entnahmeteil (vgl. Figur 6, Bezugsziffer 28, Spalte 3, Zeilen 40 bis 43) auf. Ferner ist aus Figur 11 ersichtlich, daß die erste Kammer links oben mit einem Stopfen (ohne Bezugsziffer) versehen ist. Schließlich ist der Entnahmeteil mit einer durchstechbaren Membran versehen (Spalte 9, Zeile 8, Figur 5).
2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik dadurch, daß die erste Kammer aus einem starren Material besteht und daß der die erste Kammer verschließende Stopfen mit einer Bördelkappe gesichert ist und daß das Entnahmeteil nicht nur mit einer durchstechbaren Membran versehen ist, sondern auch mit einem Stopfen und einer Bördelkappe versehen sein kann.
2.3 Gemäß Streitpatent (vgl. Spalte 2, Zeilen 9 bis 22) sind einige pulverförmige Substanzen, die in der ersten Kammer solcher Behälter aufbewahrt werden sollen, hitzeempfindlich, so daß sie nicht den Temperaturen einer Hitzesterilisation ausgesetzt werden dürfen. Diese Substanzen können deshalb erst nach der Hitze2183.D .../...
sterilisation unter sterilen Bedingungen in die Kammer eingefüllt werden. Bei der erforderlichen Hitzesterilisation eines solchen beutelförmigen Behälters kann jedoch nicht verhindert werden, daß durch die Beutelwandung Wasserdampf in das Innere der beutelförmigen ersten Kammer diffundiert und daß die Innenseiten der ungefüllten beutelförmigen ersten Kammer aneinander kleben. Abgesehen davon, ist es schwierig, das Pulver restlos aus der einen Beutelkammer in die andere zu überführen (vgl. Spalte 2, Zeilen 1 bis 5).
Die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe besteht in der Bereitstellung eines Behälters, der die aufgeführten Nachteile des aus Druckschrift (D1a) bekannten Behälters nicht aufweist.
2.4 Die starrwandige Ausgestaltung von pulverförmige Substanzen enthaltenden Kammern in Mehrkammerbehältern ist an sich bekannt (vgl. Druckschrift D2, Figur 3, Bezugszeichen 28). Aus der Benutzung dieser bekannten Behälter ist dem Fachmann zwangsläufig auch bekannt, daß die starrwandig ausgebildeten Kammern die oben angegebenen Nachteile nicht aufweisen. Der Fachmann wird somit von seinem Fachwissen dazu geführt, den aus der Druckschrift (D1a) bekannten Zweikammerbehälter dahingehend abzuwandeln, daß er die Wandung der zur Aufnahme der pulverförmigen Substanz bestimmten Kammer aus einem starren Material ausführt.
Die Merkmale, den Stopfen der ersten Kammer mit einer Bördelkappe zu sichern und das Entnahmeteil der zweiten .../... Kammer mit einem Stopfen und einer Bördelkappe oder einer durchstechbaren Membran zu versehen, sind in diesem Fachbereich übliche Maßnahmen, was auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet (vgl. Streitpatent, Spalte 5, Zeilen 17 bis 20).
2.5 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3. Hilfsantrag Anspruch 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich vom Hauptantrag durch die Einfügung des Merkmals, daß "die erste Kammer in den Rohrabschnitt (10) übergeht". Das hinzugefügte Merkmal ist in dem erteilten Anspruch 6 enthalten. Somit verstößt die Hinzufügung dieses Merkmals in Anspruch 1 nicht gegen Artikel 123 (2) und (3) EPÜ.
Das Merkmal ist jedoch durch die Druckschrift (2), siehe insbesondere Figur 3, Bezugsnummer 40, 50, bekannt. Dementsprechend beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsformel
.../... Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
S. Fabiani W. D. Weiß