Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.07.1998 – T 196/96

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:1998:T019696.19980708

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0196/96 - 3.2.4

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.4 vom 8. Juli 1998 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft Postfach 440100 D-90206 Nürnberg (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) DEUTZ Aktiengesellschaft Deutz-Mülheimer Straße 147-149 D-51063 Köln (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 7. Februar 1996 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 459 428 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

C. A. J. Andries H. A. Berger J. P. B. Seitz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die am 7. Februar 1996 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent Nr. 0 459 428 die am 28. Februar 1996 eingegangene Beschwerde eingelegt, gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet und die Beschwerdebegründung eingereicht.

II. Mit dem Einspruch war das gesamte Patent im Hinblick auf Artikel 100 a) EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) angefochten worden. Im Einspruchsverfahren wurden folgende Entgegenhaltungen angeführt:

D1: "Der Aufbau der raschlaufenden Verbrennungskraftmaschine" von A. Scheiterlein, Springer Verlag Wien; 1964; S. 315 D2: DE-C-3 907 231 D3: DE-A-3 831 266. Zudem wurde die von der Einsprechenden zur Erläuterung herangezogene, nachveröffentlichte Druckschrift D4: MTZ Motortechnische Zeitschrift 55 (1994)11, S. 624 626 und 632 genannt.

.../...

III. Der erteilte Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Brennkraftmaschine mit einem einen Zylinderrohrbereich und eine Kurbelgehäuseglocke (2) aufweisenden Kurbelgehäuseblock, der Lageranordnungen zur Aufnahme einer Kurbelwelle aufweist, die je Zylindereinheit über ein Pleuel mit einem Kolben verbunden ist, der in einem Zylinder bewegbar ist und wobei der Zylinder von einem Zylinderkopf abgedeckt ist, wobei jede Lageranordnung einen mit dem Kurbelgehäuse über eine Schürze einstückig verbundenen Lagergrundkörper (5) aufweist, der zusammen mit einem mit dem Lagergrundkörper verschraubten Lagerdeckel (7) eine Ausnehmung zur Aufnahme der Kurbelwelle aufweist, wobei die Schürze in axialer Verlängerung der Schrauben der Lagerdeckel (7) angeordnete Bänder aufweist, die sich von dem Lagergrundkörper zu einer Kurbelgehäusewand (11) erstrecken, dadurch gekennzeichnet, daß die Bänder (9a, 9b) durch dazwischenliegende Versteifungen zu der Kurbelgehäusewand (11) hin abgestützt sind."

IV. Auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. April 1998 zur Stützung ihrer Argumente noch auf die nachveröffentlichte D5: Sonderausgabe der ATZ-MTZ, Engineering Partners 97/98, S. 40 - 42 hingewiesen. .../...

V. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin von der Druckschrift D1 als nächstkommenden Stand der Technik ausgegangen, da sie die gleiche Struktur der Bänder zeige wie das angefochtene Patent. Berücksichtige man dazu die Kurbelgehäusekonstruktionen nach den Druckschriften D3 und D2, so käme man ohne erfinderische Überlegung zur Brennkraftmaschine nach dem angefochtenen Patent, da aus diesen Druckschriften D2 und D3 sofort erkennbar sei, zur Gewichtseinsparung Ausnehmungen in den Platten des Kurbelgehäuses vorzusehen.

Insbesondere durch Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 sei der Gegenstand des angefochtenen Patents nahegelegt. Aus der Druckschrift D1 seien Bänder bekannt, die in axialer Verlängerung der Schrauben der Lagerdeckel angeordnet sind und die entsprechend dem kennzeichnenden Teil des angefochtenen Patentanspruches 1 durch dazwischenliegende Versteifungen zur Kurbelgehäusewand abgestützt sind. Aus der Druckschrift D2 sei es bekannt Ventilationsöffnungen (dort mit 8, 9 und 10 bezeichnet) vorzusehen. Eine Zusammenschau dieser offenbarten Lehren könne keine rückschauende Betrachtungsweise darstellen. Durch Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 sei es in Hinblick auf eine gewünschte Gewichtsreduzierung naheliegend, die Öffnungen 8 bis 10 nach der Druckschrift D2 soweit zu vergrößern, daß nur noch die Versteifungen nach der Druckschrift D1 verbleiben. Dabei gehe es nach Wegfall der Platte nicht um eine .../...

Verstärkung von beliebigen Wandteilen, sondern um eine eventuelle notwendig werdende Verstärkung der dort gezeigten Bänder. Die Notwendigkeit einer derartigen Verstärkung der Bänder werde der Fachmann auf Grund einer erforderlichen Nachrechnung mit der FEM-Methode feststellen. Eine Nachrechnung sei auf alle Fälle vorzunehmen. Dabei handele es sich um eine ständig geübte Praxis, um Fragen nach Festigkeit und eventuellen Formänderungen zu klären. Wenn durch die Nachrechnung festgestellt werde, daß allein die Bänder tragfähig sind, sei es naheliegend auch auf den Rest der Platte zu verzichten und nur die Bänder zu verwenden. Gerade die FEM-Methode gebe dem Fachmann in der Art eines Kochrezeptes klare Vorgaben, wie er seine Werte einzugeben habe. Es handele sich hier in Übereinstimmung mit nicht schutzfähigen Computerprogrammen um reine Anweisungen an den menschlichen Verstand. Der Umfang einer derartigen Berechnung mag zwar ein Anzeichen für Fleiß, jedoch nicht für Kreativität sein. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang als Beispiel auf die nachveröffentlichte Druckschrift D4 hin. Die dort beschriebene Vorgehensweise sei schon vor dem Anmeldetag bekannt gewesen.

Der Fachmann sei im vorliegenden Fall ein Statiker, der sich mit einer festigkeitsorientierten Gestaltung von Strukturen und deren Berechnungen befasse und allein auf Grund des Fachwissens in Kenntnis der Druckschriften D1 und D2 zu dem Schluß komme, daß die Fortlassung der Platte, wie sie in Teilen noch bei der Konstruktion nach der Druckschrift D2 vorhanden ist, besser sei als umgekehrt die Beibehaltung der Platte und die Weglassung der Versteifungen. Bei schnellaufenden Motoren seien .../...

Öffnungen in der Platte unbedingt erforderlich und seien für den Fachmann daher selbstverständlich. Der Weg zur Vergrößerung der Öffnungen in der Platte sei daher bereits vorgezeichnet. Es sei lediglich eine Frage des Arbeitspensums um bei der Festigkeitsüberprüfung mit Hilfe der Berechnung nach der FEM-Methode auf die kennzeichnenden Merkmale des Anspruches 1 zu kommen. Eine erfinderische Leistung sei darin jedoch nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auch auf die nachveröffentlichte Druckschrift D5, aus der hervorgehe, wie eine zeitgemäße Optimierung von Bauteilen erfolgt.

Zur Zeit der Druckschrift D1 sei man von den Möglichkeiten einer sogar automatisch erfolgenden Optimierung weit entfernt gewesen, so daß damals allein aus Sicherheitsgründen eine durchgehende Platte erforderlich gewesen sei. Dagegen sei es derzeit ohne weiteres möglich, eine Optimierung durchzuführen ohne in irgendeiner Form erfinderisch tätig werden zu müssen. Die Beschwerdeführerin beantragt diesen Gesichtspunkt der dem Fachmann zur Verfügung stehenden verfeinerten Berechnungsverfahren bei der Beschlußfassung definitiv zu berücksichtigen.

VI. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hat in ihrem Schreiben vom 27. Juni 1996 zu den Argumenten der Beschwerdeführerin Stellung genommen und die Ansicht vertreten, daß die Brennkraftmaschine nach Anspruch 1 im Hinblick auf die Druckschriften D1, D2 und D3 erfinderisch sei. Wenn der Fachmann eine Umgestaltung der Konstruktion nach der Druckschrift D1 in Betracht zieht, so werde er angeregt durch die Druckschriften D2 .../...

und D3 ein Loch in der Platte vorsehen und nicht auf die Platte verzichten.

VII. Anträge Die Beschwerdeführerin beantragt das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Neuheit Keine der genannten, vorveröffentlichten Druckschriften zeigt eine Brennkraftmaschine mit sämtlichen Merkmalen des Anspruches 1, wenn man die Bänder und die Versteifungen im Sinne des Patents versteht (freie Bänder und freie Versteifungsstreben). Die Maschine nach Anspruch 1 ist daher neu im Sinne von Artikel 54 EPÜ. Die Neuheit wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.

3. Aufgabe und Lösung 3.1 Aufgabe:

Die Aufgabe besteht darin, eine Brennkraftmaschine .../... bereitzustellen, die bei niedrigen von den bewegten Teilen ausgehenden Geräuschemissionen ein geringes Gewicht hat (vgl. Patentschrift Seite 2, Zeilen 11 und 12).

3.2 Lösung:

Die Aufgabe wird dadurch gelöst, daß die sich von dem Lagergrundkörper zu einer Kurbelgehäusewand erstreckenden Bänder durch dazwischenliegende Versteifungen zu der Kurbelgehäusewand hin abgestützt sind.

4. Nächstkommender Stand der Technik Die Beschwerdeführerin sieht den aus der Druckschrift D1 bekannten Stand der Technik als nächstkommend an. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätikeit wird dieser Stand der Technik daher als Ausgangspunkt genommen. Von der Druckschrift D1 liegt lediglich die Abbildung 58a vor. Daraus ist im Vergleich mit der Brennkraftmaschine nach dem angefochtenen Anspruch 1 folgendes zu sehen:

Brennkraftmaschine mit einem einen Zylinderrohrbereich und eine Kurbelgehäuseglocke aufweisenden Kurbelgehäuseblock, der Lageranordnungen zur Aufnahme einer Kurbelwelle aufweist, die je Zylindereinheit über ein Pleuel mit einem Kolben verbunden ist, der in einem Zylinder bewegbar ist und wobei der Zylinder von einem Zylinderkopf abgedeckt ist (implizite Merkmale), wobei jede Lageranordnung einen mit dem Kurbelgehäuse über .../...

eine Schürze einstückig verbundenen Lagerkörper aufweist, der zusammen mit einem mit dem Lagerkörper verschraubten Lagerdeckel (nicht gezeigt, jedoch implizit vorhanden) eine Ausnehmung zur Aufnahme der Kurbelwelle aufweist, wobei die Schürze in axialer Verlängerung der Schrauben der Lagerdeckel angeordnete Verstärkungen aufweist, die sich von dem Lagergrundkörper zu einer Kurbelgehäusewand erstrecken. Aus Schnitt B-B im Vergleich mit Schnitt A-A ist zu sehen, daß es sich unterhalb und oberhalb der kreuzförmigen Rippen (vgl. Schnitt B-B) zwischen den Verstärkungen nicht um Durchbrüche handelt, sondern um plattenförmig verschlossene Bereiche (vgl. Schnitt A-A, schraffierter Bereich). Wie die seitlichen Bereiche genau ausgebildet sind, geht aus Seite 58a nicht klar hervor. Die Beschwerdeführerin und auch die Beschwerdegegnerin gehen davon aus, daß es sich insgesamt um eine plattenförmige Schürze mit Verstärkungen und Rippen handelt. Dies kann so auch hingenommen werden, da nichts anderes erkennbar ist. Im Hinblick auf die Feststellung des nächstkommenen Standes der Technik ist jedoch zu bemerken, daß die Druckschrift D3 die Merkmale des Oberbegriffes des Anspruches 1 klarer offenbart als die Druckschrift D1. Bei dem Kurbelgehäuse nach der Druckschrift D3 ist zwar eine Hauptlagerwand (5) angeordnet, doch sind zumindest oberhalb dieser Hauptlagerwand (5) Verlängerungen vorgesehen, die mit den Bändern des angefochtenen Patents vergleichbar sind. Im einzelnen zeigt die Druckschrift D3 eine Brennkraftmaschine mit einem einen Zylinderrohrbereich und eine Kurbelgehäuseglocke (1) .../...

aufweisenden Kurbelgehäuseblock, der Lageranordnungen zur Aufnahme einer Kurbelwelle aufweist, die je Zylindereinheit über ein Pleuel mit einem Kolben verbunden ist, der in einem Zylinder bewegbar ist und wobei der Zylinder von einem Zylinderkopf abgedeckt ist, wobei jede Lageranordnung einen mit dem Kurbelgehäuse über eine Schürze einstückig verbundenen Lagerkörper (5') aufweist, der zusammen mit einem mit dem Lagerkörper verschraubten Lagerdeckel (6) eine Ausnehmung zur Aufnahme der Kurbelwelle aufweist, wobei die Schürze in axialer Verlängerung der Schrauben der Lagerdeckel (8) angeordnete Bänder aufweist (oberhalb der Hauptlagerwand 5), die sich von dem Lagergrundkörper (5') zu einer Kurbelgehäusewand erstrecken.

Die Druckschrift D2 kommt dem Gegenstand des angefochtenen Anspruches 1 nicht so nahe wie die Druckschrift D3. Bei dem Kurbelgehäuse nach dieser Druckschrift D2 sind keine frei verlaufende Bänder im Sinne des Oberbegriffes des angefochtenen Anspruches vorgesehen, die sich von dem Lagergrundkörper zu einer Kurbelgehäusewand erstrecken. Bei dieser bekannten Konstruktion sind Stützwände (7) angeordnet, die Ventilationsöffnungen (9) aufweisen.

5. Erfinderische Tätigkeit 5.1 Bei der Maschine nach dem angefochtenen Patent sind die Bänder und die dazwischendliegenden Versteifungen nach dem Gesamtinhalt des Patents als freiverlaufende Bänder und Versteifungen zu verstehen. Bei dem Kurbelgehäuse nach der Druckschrift D1 sind dagegen auf einer Stützplatte angeordnete parallele Verstärkungen mit .../...

dazwischenliegenden, kreuzförmigen Versteifungen, die zur Kurbelgehäusewand hin verlaufen, vorgesehen. Aus der Druckschrift D1 ist keine Anregung zu entnehmen, auf die Plattenteile zu verzichten.

5.2 Die Druckschrift D2 betrifft eine Verbrennungsmaschine, bei der oberhalb des Lagergrundkörpers eine Stützwand mit einer Ventilationsöffnung vorgesehen ist. In der Stützwand sind Stützsäulen (16, 17) eingegossen. Bei dieser Konstruktion soll eine ungestörte Verdrängung von Luft zwischen den Zylindern ermöglicht werden, die Festigkeit der Stützwände soll jedoch nicht beeinträchtigt werden (vgl. Spalte 1, Zeilen 21 bis 25).

5.3 Selbst wenn der Fachmann eine Gewichtsreduzierung bei der Maschine nach der Druckschrift D1 anstrebt, wird er durch den aus der Druckschrift D2 bekannten Stand der Technik nicht dazu geführt, auf die Plattenteile völlig zu verzichten, da auch bei dieser Konstruktion Stützwände vorgesehen sind. Da sich die Druckschrift D2 im wesentlichen mit einer ungestörten Verdrängung von Luft zwischen den Zylindern befaßt, wird der Fachmann die Druckschrift D2 zunächst vor allem dann beachten, wenn er feststellt, daß bei dem Kurbelgehäuse nach der Druckschrift D1 eine Erhöhung des Luftaustausches erforderlich ist. Darüber hinaus ist zu beachten, daß in der Druckschrift D2 sogar darauf hingewiesen ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 21 bis 25), die Festigkeit der Stützwände nicht zu beeinträchtigen. Bei der Anordnung von Ventilationsöffnungen ist daher davon auszugehen, daß die dadurch erreichte Verringerung des Gewichtes durch eine Verstärkung der Stützwände und die damit verbundene Gewichtserhöhung zumindest zum Teil wieder .../...

ausgeglichen wird. Selbst wenn der Fachmann erkennen sollte, daß bei der Anordnung von Ventilationsöffnungen einerseits und der Verstärkung der Wandteile andererseits eine Gewichtsreduzierung zu erreichen wäre, kann daraus nicht abgeleitet werden, daß bei einer Anwendung dieser Erkenntnis bei dem Motor nach der Druckschrift D1 auf die Plattenteile oberhalb des Lagergrundkörpers völlig verzichtet werden könnte, da hierzu weder in der Druckschrift D1 noch in der Druckschrift D2 eine Anregung gegeben ist.

5.4 Die Beschwerdeführerin weist im Zusammenhang mit der im angefochtenen Patent angestrebten Gewichtsreduzierung darauf hin, daß der Fachmann bei der Übertragung der Lehre aus der Druckschrift D2 auf die Druckschrift D1 die Öffnungen so weit vergrößern wird, bis oberhalb des Lagergrundkörpers nur noch die Verstärkungsbänder und die dazwischen angeordneten Verstärkungsstreben übrig bleiben würden und führt in diesem Zusammenhang die bekannten Rechenmethoden zur Optimierung der Bauteile im Hinblick auf die statischen Erfordernisse an. Hierzu ist jedoch zu bemerken, daß nach der Druckschrift D2 zwar oberhalb des Lagergrundkörpers eine Öffnung vorgesehen ist, sich diese Druckschrift D2 jedoch im wesentlichen mit der Verbesserung des Luftaustausches befaßt und nicht mit der Gewichtsreduzierung. Dies ist aber eine völlig andere Zielrichtung. Deshalb wird der Fachmann daraus auch nicht direkt zur Lösung des vorliegenden Problems angeregt.

Darüber hinaus ist eine der Druckschrift D2 ähnliche Konstruktion auch aus der Druckschrift D3 bekannt. Wie aus dieser Druckschrift D3 zu erkennen ist verläuft dort oberhalb der Öffnung eine Querstrebe, die in zwei .../... parallel nach oben verlaufenden Verstärkungen endet (vgl. Figur 1). Wenn der Fachmann eine Gewichtsreduzierung durch die Vergrößerung von Durchtrittsöffnungen anstrebt, so wäre ihm hierdurch ein Weg gewiesen, die beanspruchte Lösung aber nicht vorgezeichnet.

5.5 Die Beschwerdeführerin weist zur Stützung ihrer die erfinderische Tätigkeit betreffenden Argumente im Hinblick auf die angeführten Optimierungsberechnungen nach der FEM-Methode auf die Druckschriften D4 und D5 hin. Diese Druckschriften sind nachveröffentlicht und daher nicht Stand der Technik nach Artikel 54 (2) EPÜ. Die Begründung einer mangelnden erfinderischen Tätigkeit kann daher auf diese Druckschriften nicht gestützt werden.

Auch wenn man davon ausgeht, daß Rechenverfahren auf der Basis der FEM-Methode bereits vorbekannt waren, ist aus dem allgemeinen Hinweis auf diese Rechenverfahren nicht abzuleiten, daß die FEM-Methode zum Gegenstand des angefochtenen Anspruches 1 führen könnte. Belege, die auf ein Naheliegen des Motors nach dem angefochtenen Anspruch 1 aufgrund dieser Berechnungsmethoden schließen lassen und als Stand der Technik zu beachten sind, wurden nicht vorgelegt.

Die Anwendung der Rechenmethoden zur Optimierung von Bauteilen setzt bestimmte Vorgaben der Konstruktion voraus, die vom Fachmann selbst geschaffen werden müssen. Diese vorgegebenen Grundkonstruktionen können zwar durch die verfeinerten Rechenmethoden optimiert werden, wodurch beispielweise eine Gewichtsreduzierung .../...

zu erreichen ist, sie können jedoch durch die Rechenmethode ohne Zutun des Fachmannes nicht geschaffen werden. Die Beschwerdeführerin behauptet, daß durch die Druckschriften D1 und D2 bereits ein Weg gewiesen sei, der mit Hilfe der Optimierungsberechnung dazu führen würde, auf die Plattenteile oberhalb des Lagergrundkörpers im Kurbelgehäuse zu verzichten und nur noch die Bänder mit den dazwischenliegenden Versteifungen bestehen zu lassen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß eine reine Optimierungsberechnung im Hinblick auf die Festigkeit und die damit zu erzielende Gewichtsreduzierung durchgeführt wird, ist nicht nachgewiesen, daß gerade die in der Druckschrift D1 gezeigte Anordnung von Verstärkungsstreben zwischen den parallelen Stützstreben, d.h. die Anordnung von zur Kurbelwand führenden Verstärkungsstreben, zu einem Verzicht auf eine Zwischenwand führen würde. Dabei ist jedoch außer acht gelassen, daß neben den Festigkeitsüberlegungen bei dieser Konstruktion auch noch die Schallemission und der Luftaustausch im Gehäuse zu beachten sind.

Das Argument, daß ein allgemeines Rechnungsprogramm für Optimierungsberechnungen in naheliegender Weise zu einem Verzicht auf die Plattenteile führen könnte, ist ohne rückschauende Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar, da die Nachrechnung im Rahmen von vorgegebenen Konstruktionen erfolgt, die zwar bei der Optimierungsberechnung auch gestaltungsmäßig etwas abgeändert werden können, die aber zunächst erst geschaffen werden müssen. Gerade durch die Druckschrift D2 wird der Weg gewiesen, zur Erhöhung des Luftaustausches in einer Stützwand .../...

oberhalb des Lagers eine Ventilatoröffnung vorzusehen. Die Übertragung dieses Merkmales auf die Konstruktion der Druckschrift D1 könnte daher dazu führen auf die Kreuzverstärkung oberhalb des Lagers zu verzichten, dort eine Öffnung vorzusehen und im oberen Bereich der parallelen Verstärkungsstreben eine Querstrebe nach Vorbild der Druckschrift D3 anzuordnen.

5.6 Auch wenn der aus der Druckschrift D3 bekannte Stand der Technik als Ausgangspunkt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit genommen wird, kann der Motor nach dem angefochtenen Anspruch 1 nicht in naheliegender Weise hergeleitet werden. Bei der in der Druckschrift D3 gezeigten Konstruktion der Hauptlagerwand mit der zwischen den senkrechten Bändern verlaufenden Querstrebe, ist keine Veranlassung gegeben noch zusätzliche Streben vorzusehen, die die Bänder zur Kurbelgehäusewand hin abstützen. Dies würde der Fachmann schon im Hinblick auf die erforderliche Gewichtsreduzierung vermeiden.

5.7 Die Maschine nach dem erteilten Anspruch 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6. Das erteilte Patent hat daher Bestand.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. .../... Der Geschäftsstellenbeamte:

N. Maslin Der Vorsitzende:

C. Andries