Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.01 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.06.1998 – T 738/96

Technische Beschwerdekammer 3.5.01 · ECLI:EP:BA:1998:T073896.19980629

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0738/96 - 3.5.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.1 vom 29. Juni 1998 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Dr. Johannes Heidenhain GmbH Postfach 12 60 D-83292 Traunreut (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Einsprechender) Siemens AG Postfach 22 16 34 D-80506 München (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12. Juli 1996 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 246 422 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

P. K. J. van den Berg R. Randes S. C. Perryman

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung das Patent Nr. 0 246 422 zu widerrufen, Beschwerde eingelegt. Die Einspruchsabteilung war zur Auffassung gekommen, daß die in Artikel 100 a) EPÜ genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstünden, da das Patent den Erfordernissen des Artikels 56 EPÜ nicht genüge. Unter anderen wurde folgendes Dokument berücksichtigt:

E2: Druckschrift GAP-1 "Automatische Geometrie der Ebene", Florenz, Oktober 1980, herausgegeben durch E.C.S. Electronic Control Systems, Firenze.

II. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.

III. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

IV. Anspruch 1 des erteilten Patents lautet wie folgt (mit den kennzeichnenden Merkmalen K1 bis K3 wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung bezeichnet):

"1. Vorrichtung zur Gewinnung einer Werkstückkontur, mit einem Rechner (C), an den eine Dateneingabeeinrichtung (E) zur Eingabe von Eingabedaten in einen Eingabespeicher (SE) angeschlossen ist, wobei aus den Eingabedaten Geometriedaten für Konturteilstücke gewonnen werden, die die Kontur nur unvollständig beschreiben und die in einem Datenspeicher (SD), der .../...

ebenfalls am Rechner (C) angeschlossen ist, in Form von adressierbaren Datensätzen tabellarisch als Liste für jeweils ein Teilstück der Werkstückkontur gespeichert sind, daß ferner am Rechner (C) ein Speicher (SA) für einen Konturalgorithmus sowie ein Resultatspeicher (SR) und gegebenenfalls eine Grafikeinheit (G) angeschlossen sind, und bei der nach Maßgabe des abgespeicherten Konturalgorithmus Geometriedaten, die jeweils in logischer, geometrischer Beziehung zueinander stehen, vom Rechner (C) miteinander kombiniert werden, dadurch gekennzeichnet, K1) daß der Rechner (C) eine Menge von Geometriedaten eines NC-Satzes durch Verknüpfung gemäß vorgegebener Kombinationsregeln mit anderen NCSätzen oder innerhalb des NC-Satzes in eine andere Menge von Geometriedaten überführt, mit dem Ziel am Ende Aussagen über die Endpunktkoordinaten einer Geraden oder Mittelpunktkoordinaten eines Kreisbogens des jeweiligen Konturstückes zu erhalten, und K2) daß für die Durchführung der Kombinationen beim letzten in der Liste abgelegten Datensatz beginnend die Liste vom Listenende bis zum Listenanfang durchlaufen wird, anschließend die Durchlaufrichtung umgekehrt wird und dieses Durchlaufen der Liste in wechselnden Richtungen solange durchgeführt wird, bis sich aus den kombinierten Geometriedaten keine neuen Geometriedaten mehr gewinnen lassen; K3) daß ferner die auf diese Weise vervollständigten Datensätze dem Resultatspeicher (SR) zugeführt und gegebenenfalls mittels einer Grafik- .../...

einheit (G) an einer Anzeigereinheit (CRT) als Werkstückkontur angezeigt werden."

V. Die Beschwerdeführerin hat folgendes vorgetragen:

Die diesbezüglichen Argumente in Verbindung mit Dokument E2 seien eine "ex-post facto" Analyse. Im Algorithmus gemäß E2 werden nur die nachfolgenden NCSätze ausgearbeitet. Es sei implizit, daß am Listenende die Verarbeitung aufhöre. Dies gebe keinen Hinwies auf das Merkmal K2, wobei am Listenende angefangen wird und die Liste mehrfach mit wechselnden Richtungen durchgelaufen wird. Das mehrfache Durchlaufen ergebe den Vorteil, daß NC-Sätze in der Mitte der Liste völlig ausgenutzt werden, damit die Anzahl der offenen NC-Sätze reduziert werde. Der Start am Listenende ermögliche einen neuen Eingabemodus, bei dem neu hinzugefügte NCSätze schneller bearbeitet werden können.

VI. Die Beschwerdegegnerin hat folgendes vorgetragen:

Der Fachmann gelange ausgehend von der Druckschrift E2 allein aufgrund seines Fachwissens zu der beanspruchten Bearbeitung der NC-Sätze. Diese Druckschrift offenbare nicht nur die im Oberbegriff des strittigen Anspruches 1 angegebenen Merkmale, sondern auch die im kennzeichnenden Teil des Anspruches 1 angegebenen Merkmale K1 und K3. Ferner sei es aus dem in E2 enthaltenen Wortlaut "arbeitet er ... aus, bis ..." implizit bekannt, daß die Liste mehrmals durchgelaufen werde. Die im Merkmal K2 angegebene wechselnde Durchlaufrichtung und der Startpunkt am Listenende seien eine einfache Auswahl aus je zwei Möglichkeiten. .../...

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 2.1 Das Patent bezieht sich auf eine Vorrichtung zur Gewinnung einer Werkstückkontur, beispielsweise um eine vollständige Werkstückkontur zur Programmüberprüfung an einem Bildschirm in einer numerisch gesteuerten (NC) Werkzeugmaschine darzustellen. Wenn jeder Punkt auf der Zeichnung des Werkstückes definiert wäre, würde dies bei der Feststellung der Eingabedaten keine Schwierigkeiten bereiten. Das Werkstück ist aber im allgemeinen nur durch Konturstücke definiert, deren Geometriedaten unvollständig beschrieben sind. Die Konturstücke werden von solchen unvollständigen NC-Datensätzen identifiziert, die als Liste in einem NC-Programm angeordnet sind. In einem solchen NC-Datensatz ist beispielsweise ein Kreis zwischen zwei Geraden nur durch seinen Durchmesser und nicht durch Schnittpunkte definiert. Nach der Erfindung kombiniert ein Konturalgorithmus verschiedene NC-Datensätze, um die Werkstückkontur zu gewinnen.

2.2 Der nächstkommende Stand der Technik ergibt sich aus der Druckschrift E2, die die "GAP"-Software beschreibt. Es ist unbestritten, daß die Lehre der E2 dieselbe Aufgabe betrifft wie die des Patents, nämlich eine vollständige Werkstückkontur aus Konturstücken zu gewinnen, deren Geometriedaten nicht vollständig sein müssen (siehe Seite 2, Zeilen 36 bis 38 der Patentschrift). E2 offenbart einen Konturalgorithmus, der ausgehend von einem "offenen" und damit unvollständigen NC-Datensatz die nachfolgenden Informationssätze ausarbeitet, bis er .../...

die Geometriedaten gesammelt hat, die zum Schließen des offenen Satzes erforderlich sind. Es ist auch unbestritten, daß die Vorrichtungsmerkmale, wie Rechner und verschiedene Speicher, in einem solchen System implizit bekannt sind. E2 offenbart damit die Merkmale gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1. 2.3 Die Kammer stimmt der Beschwerdegegnerin zu, daß E2 auch Merkmal K1 offenbart. Im Beispiel unter dem Titel "B) Arbeitsweise des GAP" schließt der Algorithmus die offenen NC-Sätze, indem er Geometriedaten eines NCSatzes mit denen anderer NC-Sätze oder denen innerhalb des NC-Satzes wie vom Merkmal K1 erfordert kombiniert. Damit wird das im Merkmal K1 definierte Ziel erreicht, nämlich am Ende Aussagen über die Endpunktkoordinaten einer Geraden oder die Mittelpunktkoordinaten eines Kreisbogens des jeweiligen Konturstückes zu erhalten.

2.4 Die Kammer ist der Auffassung, daß das Merkmal K3 ebenfalls aus E2 bekannt ist. Das "Schließen" der offenen NC-Sätze kann mit dem beanspruchten "Vervollständigen" gleichgesetzt werden. Ferner ist das Speichern der Datensätze in jedem praktischen System implizit vorhanden. Ferner ist das Anzeigen der Werkstückkontur nur als "gegebenenfalls" beansprucht und stellt daher keine Beschränkung dar.

2.5 Die Kammer stimmt daher der Beschwerdegegnerin zu, daß Anspruch 1 sich nur durch das Merkmal K2 von E2 unterscheidet, nämlich, daß für die Durchführung der Kombinationen:

a) beim letzten in der Liste abgelegten Datensatz beginnend die Liste vom Listenende bis zum Listenanfang durchlaufen wird, .../...

b) anschließend die Durchlaufrichtung umgekehrt wird und c) dieses Durchlaufen der Liste in wechselnden Richtungen solange durchgeführt wird, bis sich aus den kombinierten Geometriedaten keine neuen Geometriedaten mehr gewinnen lassen. Aufgabe der Erfindung ist es wie bei E2, einen Algorithmus zu schaffen, der die Liste der NC-Sätze bearbeitet, um mit möglichst wenig Bedienungsaufwand eine vollständige Werkstückkontur zu gewinnen.

2.6 In bezug auf die Durchlaufrichtung ist die Kammer der Auffassung, daß im Fall des in E2 zitierten Beispiels angenommen wird, daß der mit dem NC-Satz N9 erreichte Punkt P9 schon bekannt ist. Der nächste NC-Satz in der normalen Programmlaufrichtung ist der offene NCSatz N10. Um N10 zu schließen, muß daher der Algorithmus nur nachfolgende NC-Sätze (vorwärts) untersuchen. Angesichts des allgemeinen Problems, eine vollständige Werkstückkontur zu gewinnen, würde jedoch der Fachmann erkennen, daß in einem anderen Fall, wenn die Position des zu bearbeitenden Punktes nicht bekannt wäre, man in dieser Weise (nur vorwärts untersuchend) am Listenende nicht alle verfügbare Informationen aus der Liste gewinne. In diesem Fall wäre es für den Fachmann naheliegend, daß auch vorhergehende NC-Sätze untersucht werden müssen. Die Kammer kann daher der Beschwerdeführerin nicht zustimmen, daß der Fachmann die Verarbeitung am Listenende immer beendet. Der Praxis zu entsprechen scheint der Kammer die Erklärung der Beschwerdegegnerin, daß der Fachmann angesichts des Sinnes des in E2 offenbarten Algorithmus aus dem Wortlaut "arbeitet er ... aus, bis ..." erkennen würde, .../...

daß, wenn nötig die Liste mehrmals durchlaufen werden muß bis man alle verfügbare Geometriedaten ausgenutzt hat. Ferner stimmt die Kammer der Beschwerdegegnerin zu, daß, um dies zu tun, ein Durchlaufen der Liste in wechselnden Richtungen gemäß den Merkmalen b) und c) eine einfache Wahl zwischen wenigen bekannten, Möglichkeiten sei, einschließlich der Möglichkeiten immer nur vorwärts und immer nur rückwärts. Nach Auffassung der Kammer würde der Fachmann erkennen, daß jede Wahl den Umständen entsprechend Vorteile haben könnte, und die Wahl deshalb abhängig von der Position des offenen Satzes relativ zu den bekannten Punkten, treffen würde.

2.7 Hinsichtlich des Startpunkts des Algorithmus teilt die Kammer die Auffassung der Beschwerdegegnerin, daß es sich auch hier um eine einfache Wahl zwischen bekannten Möglichkeiten handelt, bei der es auf die Umstände des einzelnen Falles ankommt. Wenn eine ganze Liste von neuen NC-Sätzen zu bearbeiten ist, dürfte der Startpunkt unwichtig sein, und der Fachmann würde wahrscheinlich den Listenanfang als Startpunkt auswählen. Sollten dagegen NC-Sätze zu einer schon verarbeiteten Liste hinzugefügt werden wie bei dem von der Beschwerdeführerin erwähnten neuen Modus, würde der Fachmann selbstverständlich mit diesen NC-Sätzen anfangen, denn nur diese NC-Sätze enthalten neue Informationen, die zum Schließen eines schon aufgelisteten offenen Satzes beitragen könnten oder selbst zu bearbeitende offene Sätze enthalten. Somit ist nach Ansicht der Kammer das Merkmal K2) ebenfalls naheliegend.

2.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß sich der in Anspruch 1 angegebene Gegenstand in naheliegender Weise .../... aus dem nachgewiesenen Stand der Technik ergibt (Artikel 56 und 52 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Kiehl P. K. J. van den Berg .../...