Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.01 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.06.1998 – T 691/96

Technische Beschwerdekammer 3.5.01 · ECLI:EP:BA:1998:T069196.19980622

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0691/96 - 3.5.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.1 vom 22. Juni 1998 Beschwerdeführer:

MANNESMANN Aktiengesellschaft Postfach 10 36 41 D-40027 Düsseldorf (DE) Vertreter:

Presting, Hans-Joachim, Dipl.-Ing. Meissner & Meissner Patentanwaltsbüro Postfach 33 01 30 D-14171 Berlin (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. April 1996 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 91 250 329.9 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

P. K. J. van den Berg Mitglieder: R. S. Wibergh S. C. Perryman

Sachverhalt und Anträge

I. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 30. April 1996 mit der die Patentanmeldung 91 250 329.9 zurückgewiesen wurde.

II. Die Prüfungsabteilung vertrat die Auffassung, daß das Kommunikationsgerät gemäß Anspruch 1 wie ursprünglich eingereicht im Hinblick auf das Dokument D1: JP-A-56-137 758 (Abstract) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 5 wurden als nicht gewährbar erachtet.

III. Mit der am 17. Juni 1996 eingegangenen Beschwerdebegründung wurden neue Patentansprüche 1 bis 3 eingereicht. In den Hauptanspruch waren u. a. die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 2 aufgenommen worden. Anspruch 1 lautet (ohne Bezugszeichen):

Kommunikationsgerät, insbesondere Endgerät für Telefonverkehr mit einem Gehäuse für die Aufnahme elektrischer bzw. elektronischer Schaltkreise, die für den Empfang, die akustische Wiedergabe, die akustische Aufnahme und/oder die Abstrahlung von Informationen vorgesehen sind, mit auf der Bedienerseite angeordnetem .../...

Tastenfeld, in dem eine oder mehrere Tasten fest bestimmten Funktionen zugeordnet sind, wobei das Tastenfeld aus zumindest zwei zur Längserstreckung des Gerätes parallel verlaufenden Reihen von Tasten besteht, deren mit einem Finger betätigbaren Tasten mit geringstmöglichen Abständen angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß alle Tasten der einen Reihe gegenüber allen Tasten der anderen Reihe mit ihren oberen Tastenflächen höher angeordnet sind, so daß jeweils benachbarte Tastenreihen eine Querstufe bilden, und daß die Stufenhöhe zwischen zwei benachbarten Reihen von Tasten dem vorbestimmten Auslösweg entspricht.

IV. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin folgendes aus. D1 beschreibe ein Bediengerät für ein Autotelefon mit mehreren in Reihen angeordneten Tasten, bei dem die Tasten zeilenweise unterschiedliche Höhen aufwiesen. Innerhalb der Zeilen seien die Tasten jedoch beabstandet, was eine eindeutige Zuordnung durch blindes Ertasten der Höhenlage erschwere. Die gestellte Aufgabe, die Geräteabmessungen zu reduzieren, sei in D1 nicht gelöst worden. Ferner sei dem Dokument kein Hinweis auf Auslösewege der einzelnen Tasten entnehmbar.

V. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluß der Prüfungsabteilung in vollem Umfang aufzuheben und die Erteilung des Patentes zu beschließen.

Entscheidungsgründe§

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1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Änderungen Die Kammer ist der Meinung, daß die Änderungen der Patentansprüche zulässig im Sinne von Artikel 123 (2) EPÜ sind.

3. Die Erfindung nach Anspruch 1 Die Erfindung betrifft ein Kommunikationsgerät, insbesondere ein Endgerät für Telefonverkehr. Dieses Gerät umfaßt ein Gehäuse für die Aufnahme elektronischer Schaltkreise. Auf der Bedienerseite ist ein Tastenfeld angeordnet, das aus zumindest zwei Reihen von Tasten besteht. Die Tasten sind mit geringstmöglichen Abständen angeordnet. Ferner sind die Tasten der einen Reihe gegenüber den Tasten der anderen Reihe höher angeordnet, so daß jeweils benachbarte Tastenreihen eine Querstufe bilden. Die Höhe dieser Stufe entspricht dem Auslöseweg. Dieses letzte Merkmal bewirkt, daß eine Taste der angehobenen Reihe betätigt werden kann ohne daß eine Taste der Nachbarreihe versehentlich gedrückt wird.

4. Stand der Technik Der nächste Stand der Technik ist in D1 beschrieben. Er besteht aus einem Bedienungsgerät für ein Autotelefon mit einem Tastenfeld, das mehrere Reihen von Tasten umfaßt. Die Tasten einer Reihe sind höher angeordnet als die Tasten der nachfolgenden Reihe. Durch diese Anordnung wird erreicht, daß die verschiedenen Tasten .../...

mit der Hand leichter erkannt werden können.

5. Erfinderische Tätigkeit 5.1 Die im vorliegenden Anspruch 1 beanspruchte Erfindung unterscheidet sich von dem aus D1 Bekannten hauptsächlich durch zwei Merkmale: Erstens sind die Tasten mit geringstmöglichen Abständen angeordnet, und zweitens entspricht der Höhenunterschied zweier benachbarter Reihen dem Auslöseweg.

5.2 Das erste Unterscheidungsmerkmal ist schon in der angefochtenen Entscheidung behandelt worden, und die Kammer schließt sich den diesbezüglichen Schlußfolgerungen der Prüfungsabteilung an. Es muß in der Tat als naheliegend angesehen werden, Tasten näher aneinanderzurücken, wenn das Tastenfeld vermindert werden soll. Auch die Aufgabenstellung enthält nichts Erfinderisches, da sie sich aus den allgemeinen Umständen ergibt: Wie in der Anmeldung ausgeführt, werden mobile Funkgeräte öfter in Taschen usw. getragen, so daß die äußeren Abmessungen auch bei wachsender Zahl der Tasten stets klein zu halten sind.

Die Beschwerdeführerin hat hierzu ausgeführt, daß die in D1 gezeigte Beabstandung der Tasten nicht die gestellte Aufgabe, die Geräteabmessungen zu reduzieren, löst. Dieses Argument scheint jedoch an der Sache vorbeizugehen, denn die Frage ist hier nicht, ob das genannte Merkmal aus D1 bekannt ist oder nicht, sondern ob es eine naheliegende oder erfinderische Abänderung der bekannten Vorrichtung darstellt.

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5.3 Das zweite Unterscheidungsmerkmal war ursprünglich im Anspruch 2 enthalten. Auch diesen Anspruch hat die Prüfungsabteilung wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit verworfen. Diese Einschätzung vermag die Kammer jedoch aus den folgenden Gründen nicht zu teilen.

Die zu lösende technische Aufgabe besteht darin, bei eng aneinander angeordneten Tasten eine Doppelbetätigung weitestgehend auszuschließen. Dieses Problem stellt sich zwangsläufig, wenn der Fachmann (wie oben ausgeführt) auf naheliegende Weise die Abmessungen des bekannten Tastenfeldes reduziert. Das Problem ist demnach als naheliegend zu betrachten, obwohl es die bekannte Vorrichtung nicht direkt betrifft sondern eine gedankliche Fortentwicklung dieser Vorrichtung. Die angegebene Lösung ergibt sich dagegen nicht zwangsläufig. Es wäre ja durchaus denkbar, daß der Fachmann aufgrund der Doppelbetätigungsgefahr eine weitergehende Miniaturisierung des Tastenfeldes für unmöglich gehalten hätte, ohne sich über den Auslöseweg der Tasten Gedanken zu machen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 stellt somit eine neue Lösung eines Problems dar, das sich aus dem Stand der Technik lediglich mittelbar ergibt. Es ist offensichtlich, daß in einer solchen Situation die erfinderische Leistung nur schwer zu verneinen wäre. Da im vorliegenden Fall die angeführten Entgegenhaltungen keinerlei Angaben zu Auslösewegen machen, ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, daß kein Einwand wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit berechtigt ist.

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5.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht deshalb auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6. Die Erteilung eines Patents kann noch nicht in Aussicht gestellt werden, da die Beschreibung weder an die neuen Ansprüche angepaßt ist, noch eine Würdigung von D1 enthält.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Kiehl P. K. J. van den Berg .../...