Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.06.1998 – T 237/95

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:1998:T023795.19980618

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0237/95 - 3.2.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 18. Juni 1998 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Valmet Paper Machinery Inc. Panuntie 6 FI-00620 Helsinki (FI) Vertreter:

Tiedtke, Harro, Dipl.-Ing. Patentanwaltsbüro Tiedtke-Bühling-Kinne & Partner Bavariaring 4 80336 München (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Kleinewefers GmbH Kleinewefersstraße 25 D-47803 Krefeld (DE) Vertreter:

Knoblauch, Ulrich, Dr.-Ing. Patentanwälte Dr. Knoblauch Kühhornshofweg 10 D-60320 Frankfurt (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 11. Januar 1995 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 280 038 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist. Vorsitzender:

Mitglieder:

H. Andrä J. de Pouget de Nadaillac M. K. S. Aúz Castro F. E. Brösamle J. P. B. Seitz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 11. Januar 1995, die den Einspruch gegen das Europäische Patent Nr. 0 280 038 zurückgewiesen hat. Gemäß dieser Entscheidung sei die Offenkundigkeit der von der Einsprechenden behaupteten Vorbenutzungen nicht nachgewiesen, und es beruhe der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf die von der Einsprechenden genannten Entgegenhaltungen.

II. Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"Kalander mit einem Gestell und einem Stapel übereinander angeordneter, zumindest teilweise mit einem Bezug versehener Walzen, von denen mindestens eine zwischen anderen Walzen angeordnete Mittelwalze in an Schwenkhebeln befestigten Walzenlagern gehalten ist, wobei Mittel zum Verringern der Querverlagerung der Mittelwalzenachse vorgesehen sind und die Schwenkhebel in Lagerblöcken schwenkbar gehalten sind, die jeweils auf einer vertikalen, gestellfesten Bahn angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Lagerblöcke (40, 140, 240) mittels einer motorisch betriebenen Höhenverstellvorrichtung auf der Bahn verstell- und positionierbar sind."

III. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) hat unter gleichzeitiger Bezahlung der Gebühr am 13. März 1995 Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdebegründung, die am 11. Mai 1995 eingereicht wurde, wurden neue .../... Beweismittel D4B und D4C eingeführt, die aus zwei schriftlichen Erklärungen, Lieferscheinen, einer Rechnung und Werkzeichnungen, unter anderem aus einer Werkzeichnung PH 672-1 vom Jahre 1945 eines von der Firma BELOIT Co. hergestellten Kalanders bestanden. Nach der Beschwerdeführerin beziehen sich diese Beweismittel auf die gleiche Art von Kalandern wie die vorher angegebenen Vorbenutzungen. Diese Kalander seien an verschiedene Papierhersteller vor etwa 50 Jahren geliefert worden.

Mit dem am 7. September 1995 eingegangenen Schriftsatz beantragte die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin), die neuen Unterlagen als verspätet vorgebrachte Beweismittel zurückzuweisen und bestritt ihre Relevanz. Hilfsweise reichte sie zwei Sätze geänderter Patentansprüche mit angepaßten Beschreibungen ein.

IV. In der der Ladung zur mündlichen Verhandlung beiliegenden Mitteilung vom 1. Dezember 1997 wies die Kammer die Parteien darauf hin, daß der Zusammenhang zwischen den ursprünglichen und den neu eingereichten Zeichnungen und die Relevanz der letzteren nicht klar seien und daß ferner, selbst wenn man unterstelle, daß diese geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen einen Stand der Technik nach Artikel 54 (2) EPÜ darstellten, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht nahegelegt werde.

V. Am 18.Juni 1998 wurde mündlich verhandelt, wobei die Beschwerdeführerin eine weitere schriftliche Erklärung mit einer vom Unterzeichner dieser Erklärung unterschriebenen Kopie der Zeichnung PH 672-1 .../... überreichte. Zusätzlich zu der statt angeblich behaupteten offenkundigen Vorbenutzung nach D4C waren die Vorträge auf folgende Entgegenhaltungen gestützt:

D8: DE-C3-2 415 836 D13:

GB-A-818 429 D17:

US-A-2 850 952 (in der Beschreibung des Streitpatents genannt) D18:

FR-A-1 509 957 (in der Beschreibung des Streitpatents genannt) D19:

US-A-3 016 819 (in der Beschreibung des Streitpatents genannt) VI. D20:

DE-U-1 901 299 D21:

DE-A-2 224 875 Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 0 280 038. Zur Stützung ihrer Anträge machte sie im wesentlichen folgendes geltend:

Bei der mit den Unterlagen D4C geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung handele es sich um einen Kalander, der alle Merkmale des Oberbegriffes des erteilten Anspruchs 1 aufweise und noch zusätzlich dazu das Merkmal, wonach die Lagerblöcke mittels einer .../...

Höhenverstellvorrichtung auf der gestellfesten Bahn verstell- und positionierbar sind. Somit bleibe als einziger Unterschied gemäß der Erfindung der motorische Antrieb der Höhenverstellvorrichtung. Anzumerken sei, daß eine ständige Verstellbarkeit der Lagerblöcke nicht aus dem Wortlaut des Anspruches 1 hervorgehe. Das unterschiedliche Merkmal sei schon bekannt: Der Entgegenhaltung D20 sei zu entnehmen, daß bei einem Kalander die manuelle Verstellung von Stellmuttern und Gegenmuttern, die sich auf Gewindespindeln befänden, zur Einstellung der Distanz zwischen den Lagerblöcken der Walzen aufwendig und deshalb durch eine motorische Verstellung zu ersetzen sei. Ein motorisch steuerbarer Verstellantrieb der auf der Hängespindel sitzenden Muttern sei in diesem Dokument beschrieben. Eine ähnliche Lehre gehe auch aus der Entgegenhaltung D8 hervor. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergebe sich somit in naheliegender Weise aus der Kombination der offenkundigen Vorbenutzung nach D4C und der Entgegenhaltung D20 bzw. D8. Der aus der Entgegenhaltung D21 bekannte Kalander könnte auch als der gattungsnächste Stand der Technik anerkannt werden. Jede Mittelwalze dieses Kalanders sei in an Schwenkhebeln mittels Lagerwangen abgestützten Walzenlagern gehalten. Die Schwenkhebel seien schwenkbar an Lagerblöcken gehalten, welche auf einer vertikalen, gestellfesten Bahn mittels einer motorisch betriebenen Höhenverstellung verstell- und positionierbar seien. Durch die Schwenkhebel sowie die auf diese abgestützten Lagerwangen wirke die Höhenverstellvorrichtung auf die Lage der Mittelwalzenachse und sei somit als Mittel zum .../...

Verringern der Querverlagerung der Mittelwalzenachse zu betrachten, insbesondere beim Austausch einer Walze gegen eine andere Walze mit anderem Durchmesser, wie dies aus dem letzten Absatz der Seite 14 dieser Entgegenhaltung zu entnehmen sei. Diese ganze Anordnung bilde eine Entlastungseinrichtung der Walzenlager, die jedoch ziemlich kompliziert sei.

Ausgehend von diesem Stand der Technik sei deshalb die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe darin zu sehen, diese bekannte Entlastungseinrichtung zu vereinfachen. Gemäß Anspruch 1 werde diese Aufgabe durch das einzige bleibende Unterschiedsmerkmal des Anspruchs gelöst, wonach die Walzenlager an den Schwenkhebeln befestigt seien. Der Fachmann sei bei dem Versuch, diese Aufgabe zu lösen, auf bekannte Entlastungseinrichtungen mit Schwenkhebeln gestoßen, z. B. auf die nach D17. Die Walzenlager jeder Mittelwalze des Kalanders gemäß dieser Druckschrift seien direkt an einem ausgestreckten Hebelarm befestigt, auf welchen die anderen Elemente der Entlastungseinrichtung wirkten. Somit erhalte der Fachmann daraus den Hinweis, die Walze mit ihren Lagerblöcken direkt an den aus D21 bekannten Schwenkhebeln anzubringen und somit zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen.

VII. Die Beschwerdegegnerin widersprach diesen Ausführungen und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen seien unzureichend nachgewiesen und als verspätetes Vorbringen zurückzuweisen. Beim Kalander gemäß der vorgelegten Vorbenutzungskonstruktion werde außerdem kein Hinweis .../...

auf die Aufgabe gegeben, nämlich die Querverlagerung von Mittelwalzen klein zu halten, und ferner seien die Lagerblöcke mit Klemmschrauben am Gestell befestigt, so daß sie weder verstell- noch positionierbar seien. Die Hängespindeln nach D8 und D20 hätten eine völlig andere Funktion, da sie dazu dienten, bei einer Walzentrennung, d. h. außer Betrieb, die Absenkbewegung der Walzenlager zu begrenzen. Was die Kombination der Druckschrift D21 mit D17 betreffe, so sei diese unvorstellbar, weil niemand auf den Gedanken gekommen wäre, eine Walze eines Kalanders an dem kleinen Schwenkhebel der Entlastungseinrichtung nach D21 aufzuhängen. Hilfsweise beantragte sie, daß der Aufrechterhaltung des Patents der am 7. September 1995 als Hilfsantrag 1 eingegangene Patentanspruch, mit angepaßter Spalte 2 der Beschreibung, im übrigen die erteilten Unterlagen zugrunde gelegt werden oder weiter, daß der Aufrechterhaltung des Patents die ebenfalls am 7. September 1995 als Hilfsantrag 2 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 17 mit angepaßten Spalten 2 und 3 der Beschreibung, im übrigen die erteilten Unterlagen zugrunde gelegt werden.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Nach der Beschwerdeführerin betreffen alle behaupteten Vorbenutzungen dieselbe Kalanderart, die auf der Werkstattzeichnung PH 672-1 dargestellt ist. Für die Relevanz der Vorbenutzungen selbst genügt es somit, den .../... Inhalt dieser Zeichnung zu prüfen. Keines der vorgelegten Dokumente, einschließlich dieser Zeichnung, offenbart einen Kalander mit allen Merkmalen des Anspruchs 1. Der beanspruchte Kalander ist somit neu, so daß sich die Frage der Patentfähigkeit dieses Kalanders ganz auf die Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens erfinderischer Tätigkeit konzentriert. Um zu zeigen, wie der Fachmann zum beanspruchten Gegenstand kommen konnte, hat die Beschwerdeführerin zwei Wege dargestellt, jeweils mit einem unterschiedlichen nächstliegenden Stand der Technik. Jeder dieser Wege wird im folgenden für sich untersucht.

3. Der erste Weg geht vom Kalander gemäß der Zeichnung PH 672-1 aus, der einen Stapel übereinander angeordneter Walzen aufweist, die abwechselnd weich und hart sind. Die weichen Walzen sind mit einem Bezug versehen. Die Mittelwalzen, nämlich die Walzen zwischen der obersten und der untersten Walze, sind mit ihren Enden in Walzenlagern gelagert, die jeweils an einem Schwenkhebel befestigt sind. Die Lagerblöcke der Schwenkhebel selbst sind verschiebbar gleitend auf einer vertikalen, gestellfesten Bahn angeordnet und können mittels Schrauben fest am Gestell befestigt werden. Zwischen den benachbarten Lagerblöcken der Schwenkhebel befinden sich jeweils Gewindestangen mit einem Außengewinde und einem Innengewinde, wobei die Gewindestangen endseitig auf einem Lagerblock befestigt sind und sich mit dem anderen Ende auf dem benachbarten Lagerblock abstützen und somit den Abstand zwischen den Lagerblöcken bestimmen. Es folgt daraus, daß dadurch auch die Höhenposition der Lagerblöcke verstellt wird. .../...

4. Das Merkmal des Anspruchs 1 des Streitpatents, wonach Mittel zum Verringern der Querverlagerung der Mittelwalzenachse vorgesehen sind, ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin nur eine funktionelle Beschreibung der Höhenverstellvorrichtung für die Lagerblöcke, wie dies sich aus der in der Beschreibung des Streitpatents gestellten Aufgabe und Lösung ergebe. Deshalb unterscheide sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von dem aus der Vorbenutzung bekannten Kalander lediglich dadurch, daß die Höhenverstellvorrichtung motorisch betrieben sei.

In der Beschreibung des Streitpatents wurde aber ein anderer nächstliegender Stand der Technik zitiert, nämlich Kalander gemäß D18 oder D19, bei denen schon Mittel vorgesehen wurden, um die Querverlagerung der Mittelwalzenachse zu verringern. Dagegen sind aus der Zeichnung nach der Vorbenutzung solche Mittel nicht zu entnehmen. Außerdem geht aus der Beschreibung des Streitpatents hervor, daß bei der vorliegenden Erfindung eine rasche Anpassung an sehr unterschiedliche Walzendurchmesser und eine geringe Stillstandszeit des Kalanders erzielt werden. Die mit einem Bezug versehenen Walzen müssen mehrmals am Tag abgedreht oder gewechselt werden. Bei Kalandern mit Schwenkhebeln führt dies zu größeren Schwenkwinkeln der Schwenkhebel und folglich zu einer Querverlagerung der Mittelwalzenachse, so daß sich der Walzenspalt nicht mehr in der ursprünglichen Vertikalebene befindet. Damit die erfindungsgemäße Lösung, nämlich die motorisch betriebene Höhenverstellvorrichtung, wirksam werden kann, müssen die Lagerblöcke frei verstellbar sein. Im Lichte der Beschreibung des .../...

Streitpatents (Spalte 2, Zeile 48 bis 53) und der Lösung gemäß der Erfindung ist somit das letzte Merkmal des Anspruchs 1 in diesem Sinn auszulegen. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin ist daher eine freie Verstellbarkeit der Lagerblöcke implizit im Anspruch 1 enthalten. Eine solche freie Beweglichkeit der Lagerblöcke ist beim Kalander gemäß der Vorbenutzung wegen der Befestigung dieser Blöcke durch Schrauben am Kalandergestell nicht vorhanden.

5. Deshalb unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 vom Kalander nach der Vorbenutzung tatsächlich dadurch, daß "die Lagerblöcke mittels einer motorisch betriebenen Höhenverstellvorrichtung auf der Bahn verstell- und positionierbar sind", nämlich mit dem Ziel, die Querverlagerung der Mittelwalzenachse zu verringern. Wichtig ist bei dieser Lösung zu sehen, daß sie sich nicht nur in einer motorisch betriebenen Verstellung erschöpft, sondern sich darüber hinaus auf die Kombination der Schwenkbewegung der Schwenkhebel mit der freien vertikalen Verstellbewegung der Lagerblöcke auswirkt. Auf diese Weise kann der Schwenkwinkel im Betrieb klein bleiben (Spalte 2, Zeilen 39 und 40 der Beschreibung) und die erfindungsgemäße Aufgabe (Spalte 2, Zeilen 22 bis 29) wird gelöst.

6. Die Entgegenhaltung D20 betrifft einen Kalander einer anderen Art, nämlich ohne Schwenkhebel zur Walzenlagerung, da die Walzenlager direkt an einer vertikalen Bahn des Maschinengestells geführt werden. Auf jeder .../... Seite des Walzenstapels geht eine Hängespindel, die oben an den Lagern der obersten Walze befestigt ist, von oben bis unten durch Bohrungen der Walzenlagerwangen durch. Unter jeder Lagerwange ist eine Stellmutter auf der Gewindespindel angeordnet. Deren Zweck ist es, den Abstand zwischen den Mittelwalzen so zu einstellen, daß beim Anheben der Hängespindel durch hydraulische Mittel die Walzen nacheinander auf den gleichen Abstand angehoben werden. Da das Einstellen mittels Schraubenschlüssel ein aufwendiges Verfahren ist, schlägt diese Entgegenhaltung vor, die Stellmutter motorisch anzutreiben. Ein entsprechender Antrieb mittels eines Hand-Elektrogerätes ist dargestellt.

7. Der Kalander nach dieser Entgegenhaltung liegt zunächst von der Gattung des Kalanders gemäß Anspruch 1 ab. In Abwesenheit von Schwenkhebeln tritt das Problem einer Querverlagerung der Mittelwalzenachse nicht auf. Außerdem befaßt sich dieser Stand der Technik zwar mit einer schnelleren Einstellung des Abstands zwischen den Walzen, jedoch des Abstands, der nur entsteht, wenn die Walzen abgehoben und getrennt voneinander sind, d. h. nicht im normalen Betrieb. Der ganze Walzensatz bzw. -stapel muß zuerst angehoben werden, um die Walzen voneinander zu trennen. Nur dann kann eine Walze gewechselt, die entsprechende Mutter neu eingestellt und schließlich der ganze Walzensatz abgehoben werden, um den Kalander in die Betriebsstellung zurückzubringen. Ein solcher Trennvorgang und die entsprechende Einrichtung, bei der Hängespindeln oder -stangen verwendet werden, befinden sich üblicherweise bei jedem Kalander, so daß durch diese Druckschrift D20 die Aufmerksamkeit des Fachmanns auf eine andere .../...

Verstellvorrichtung eines Kalanders gelenkt wird. Schon aus diesem Grund ist nicht erkennbar, warum der Fachmann bei der Suche nach einer Lösung der der Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe dieses Dokument in Betracht ziehen würde. Darüber hinaus würde er, selbst wenn er die Lösung nach dieser Druckschrift ins Auge gefaßt hätte, keinen Hinweis auf die beanspruchte Lösung finden, weil die dort beschriebenen, verstellbaren Stellmuttern lediglich als Stützteile der Lagerwangen dienen, und dies beim Trennen der Walzen. Im Normalbetrieb spielen sie bzw. die Hängespindeln keine Rolle. Deshalb bekommt der Fachmann aus dieser Entgegenhaltung keinen Hinweis, die Lagerblöcke einer eine Mittelwalze tragenden Einrichtung, z. B. eines Schwenkhebels, im Normalbetrieb durch eine Hängespindel tragen zu lassen, und daher im Normalbetrieb verstellbar auf einer vertikalen, gestellfesten Bahn einzusetzen, zumal die in den Figuren 2 und 3 dieser Entgegenhaltung gezeigten Führungskanten in dem Fall von Schwenkhebeln sofort zu einem Verklemmen der Lagerblöcke führen würden. Eine freie Verstellbarkeit von Lagerblöcken eines eine Kalanderwalze tragenden Schwenkhebels ist deshalb aus dieser Veröffentlichung nicht zu entnehmen.

8. Da sich die Entgegenhaltung D8 auf eine ähnliche Hängespindel mit derselben Funktion bezieht, gelten dieselben Argumente wie zu D20. Zusammenfassend führt der von der Beschwerdeführerin durch die Kombination von einer Vorbenutzung mit D20 bzw. D8 aufgezeigte erste Weg nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents. .../...

9. Der zweite Weg, nämlich die Kombination der Entgegenhaltungen D21 und D17, ist eindeutig das Ergebnis einer Kette von künstlichen Überlegungen, auf die man nur in Kenntnis der Erfindung kommen kann. Schon die Wahl des Kalanders nach D21 als nächstliegender Stand der Technik trifft nicht zu, da der dort beschriebene Kalander keine Schwenkhebel aufweist, sondern zu derselben Gattung gehört wie der Kalander nach D20. Weiterhin ist die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Gleichsetzung des kleinen schwenkbaren Hebels der Entlastungseinrichtung nach D21 und des Schwenkhebels einer Kalanderwalze nach D17 nicht gerechtfertigt. Der erstere dient nur zur Entlastung einer auf einer vertikalen Bahn geführten Lagerwange einer Kalanderwalze, die auf einer anderen Walze teilweise abgestützt ist, und der Hebel weist deswegen nur einen kleinen Arm auf, der mit seinem freien Ende unter eine Seite der Lagerwange ragt, während der andere, nämlich der Schwenkhebel nach D17, die Walze mit ihren Lagerblöcken allein tragen kann und auch gestreckt ausgerichtet sein muß, um die Walze in der vertikalen Ebene der anderen Walzen zu halten. Die Funktionen, die geometrischen Gestaltungen und die Maße dieser beiden Hebel entsprechen einander in keiner Weise. Eine solche unrealistische Gleichsetzung spricht gegen die Auffassung, daß die Kombination dieser Dokumente nahegelegt ist.

Darüber hinaus würde diese Kombination nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen, weil die Lagerwangen .../... gemäß D21, die den Lagerblöcken nach der Erfindung des Streitpatentes entsprechen, auf der vertikalen, gestellfesten Bahn nicht mittels einer Höhenverstellvorrichtung verstell- und positionierbar sind. Sie sind lediglich in einer Führung vertikal verschiebbar geführt. Zwar können sie sich im Betrieb jeweils durch Ansätze an zugeordnete Muttern anlegen, die auf einer vertikalen Hängespindel motorisch verstellbar sind, jedoch wie beim Kalander nach D20 dienen diese Muttern als Stützteile, so daß nicht davon auszugehen ist, daß die Lagerwangen während dem Betrieb einer motorisch angetriebenen Absenkung der Mutter folgen würden. Ein Hinweis auf das letzte Merkmal des Anspruchs 1 des Streitpatents ist somit nicht gegeben. Der Fachmann würde deshalb nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen, wenn er die Kalanderausführungen gemäß D21 und D17 kombinieren würde.

10. Es besteht keine Veranlassung, auf die übrigen im Prüfungs- und Einspruchsverfahren entgegengehaltenen und im Beschwerdeverfahren nicht wieder diskutierten Druckschriften einzugehen. Anzumerken ist nur, daß die Entgegenhaltung D18 diejenige ist, die den tatsächlich nächstliegenden Stand der Technik darstellt. Eine andere Lösung für das Problem der Querverlagerung der Mittelwalzenachse ist dort bereits vorgeschlagen worden. Ebenfalls kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob die behaupteten Vorbenutzungen offenkundig waren und damit einen Stand der Technik im Sinne des Artikels 54 EPÜ darstellen würden, da sie sachlich nicht relevant sind.

.../... Die Kammer kommt somit zu dem Ergebnis, daß sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht in naheliegender Weise aus dem angezogenen Stand der Technik ergibt (Artikel 56 EPÜ). Mit diesem Anspruch haben die erteilten Ansprüche 2 bis 18 als abhängige Ansprüche Rechtsbestand.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

N. Maslin Der Vorsitzende:

H. Andrä