Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.06.1998 – T 1027/96
Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:1998:T102796.19980608
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1027/96 - 3.2.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.2 vom 8. Juni 1998 Beschwerdeführer:
SANPOINT AB Bergasa Industrieomrade S-647000 Mariefred (SE) Vertreter:
COHAUSZ, HASE, DAWIDOWICZ & PARTNER Patentanwälte Schumannstraße 97 - 99 D-40237 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
W. D. Weiß Mitglieder: D. Valle C. Holtz Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. September 1996 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 92 106 112.3 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Patentanmelderin) hat gegen die am 3. September 1996 zur Post gegebene Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der Anmeldung Nr. 92 106 112.3 die am 1. Oktober 1996 eingegangene Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung ist am 14. November 1996 eingegangen.
II. Die Prüfüngsabteilung hielt den Patentanspruch 1 sowohl des Haupt- als auch des Hilfsantrags als nicht neu gegenüber der Druckschrift:
(D1):
III. DE-U-9 015 123. Auf Antrag der Beschwerdeführerin fand eine mündliche Verhandlung am 8. Juni 1998 statt. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Ansprüche 1 bis 6, in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 1998 überreicht. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Gegenstand des neu eingereichten Anspruchs 1 unterscheide sich von dem Stand der Technik gemäß Druckschrift (1) durch die Merkmale im kennzeichnenden Teil.
IV. Der geltende Anspruch 1 lautet wie folgt:
.../... "Tampon für die Frauenhygiene mit einem gewickelten Kern (1) aus einem Faservlies und einem den Kern (1) außen umgebenden Mantel (2) mit thermoplastischen Fasern, wobei der Mantel (2) aus einem Faservlies besteht, das zusätzlich zu den thermoplastischen Fasern hydrophile Fasern aufweist und der Mantel (2) mit dem Kern (1) durch eine einzige Verbindungsstelle (4) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß die thermoplastischen Fasern ausgewählt sind aus homogenen oder heterophilen Polyethylen- oder Polypropylenfasern oder Bikomponentenfasern mit einem hochschmelzenden Kern und niedrigschmelzendem Mantel."
V. Die Beschwerdeführerin trug folgende Argumente vor:
Die Druckschrift (D1) offenbare, daß das für den Mantel eingesetzte Faservlies "glatte synthetische Fasern" enthalten solle. Gleichzeitig sei jedoch obligatorisch, daß das Material dieses Faservlieses ein pulverförmiges thermoplastisches Bindemittel enthalte. Dieses thermoplastische Bindemittel solle die Thermoschweißfähigkeit der "glatten synthetischen Fasern" sicherstellen. Daraus ergebe sich, daß im Kontext der Gesamtoffenbarung der Druckschrift (D1) der Begriff "glatte synthetische Faser" nur solche Fasern aus solchen Kunststoffen umfasse, die, wie die im besonderen Ausführungsbeispiel eingesetzten Polyesterfasern, nur schlecht thermoschweißbar seien. Fasern aus Polyethylen oder Polypropylen, die auch ohne Bindemittel schweißbar seien, gehörten somit nicht zur Offenbarung der Druckschrift (D1).
.../...
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Artikel 123 (2) EPÜ Anspruch 1 beruht auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4 und auf Seite 3, fünfter Absatz der ursprünglichen Beschreibung, wobei die Ausdrücke Polyten und Polypropen Synonyme der im Anspruch benutzten Ausdrücke Polyethylen und Polypropylen sind. Dementsprechend ist der Gegenstand von Anspruch 1 ursprünglich offenbart. Die Ansprüche 2 bis 6 entsprechend den jeweiligen ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 5, 6, 7. 3. Neuheit gegenüber der Druckschrift (D1) Wie die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, ist aus der Druckschrift (D1) ein Tampon für die Frauenhygiene bekannt, der alle Merkmale im Oberbegriff des Anspruchs 1 aufweist. Gemäß dem die Seiten 4 und 5 dieser Druckschrift übergreifenden Absatz, soll die Fasermischung des den Mantel bildenden Faservlieses "Cellulosefasern, glatte synthetische Fasern und ein thermoplastisches Bindemittel enthalten".
Da der den Mantel bildende Streifen dieses Faservlieses durch Thermoschweißen an seinem einen Ende mit dem Kern und an seinem anderen Ende mit seiner Außenseite verbunden wird, erkennt der Fachmann, daß unter dem .../... Begriff "glatte synthetische Fasern" im Sinne der Druckschrift (D1) nur Fasern aus solchen Kunststoffen eingesetzt werden sollen, deren Thermoschweißfähigkeit erst durch Zusatz eines thermoplastischen Bindemittels sichergestellt werden kann. Dies trifft für die gemäß der Druckschrift (D1) bevorzugt eingesetzten Fasern aus Polyester, nicht jedoch für die thermoplastischen Fasern zu, die nunmehr gemäß den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 eingesetzt werden.
Der Gegenstand von Anspruch 1 ist somit gegenüber der Druckschrift (D1) neu.
4. Die vorliegenden Ansprüche enthalten den Mangel fehlender Neuheit gegenüber der Druckschrift (D1), der den alleinigen Zurückweisungsgrund bildete, nicht mehr. Die weiteren im Recherchenbericht aufgeführten Druckschriften sind im Prüfungsverfahren noch nicht sachlich im Hinblick auf die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes diskutiert worden.
Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ansprüche erfordern somit noch eine grundlegende weitere Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der in Artikel 52 EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 54 und 56 EPÜ aufgeführten Erfordernisse für die Patentierbarkeit. Im Hinblick auf den Grundsatz der Entscheidung in zwei Instanzen hält es die Kammer für geboten, daß diese weitere Prüfung von der Prüfungsabteilung durchgeführt wird.
5. Unter den vorliegenden Umständen macht deshalb die Kammer von der Befugnis gemäß Artikel 111 (1) EPC .../... Gebrauch, die Angelegenheit an die Prüfungsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen.
Gründe§
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an die erste Instanz mit der Auflage zurückverwiesen, das Prüfungsverfahren auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche 1 bis 6 fortzusetzen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
S. Fabiani W. D. Weiß