Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.04 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.05.1998 – T 480/97
Technische Beschwerdekammer 3.3.04 · ECLI:EP:BA:1998:T048097.19980515
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0480/97 - 3.3.4
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.4 vom 15. Mai 1998 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) IMMUNO Aktiengesellschaft Industriestraße 67 A-1221 Wien (AT) Vertreter:
Kolb, Helga, Dr. Dipl.-Chem. Hoffmann Eitle, Patent- und Rechtsanwälte, Arabellastraße 4 D-81925 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) BEHRINGWERKE Aktiengesellschaft Postfach 11 40 D-35001 Marburg (DE) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. März 1997 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 383 234 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
U. M. Kinkeldey L. Galligani S. C. Perryman
Sachverhalt und Anträge
I. Durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, zur Post gegeben am 4. März 1997, wurde der Einspruch gemäß Artikel 102 (2) EPÜ zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende am 5. Mai 1997 Beschwerde erhoben und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
II. Mit Einschreiben mit Rückschein vom 25. November 1997 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Einsprechende auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen und hat zur Beantwortung des Einschreibens eine Frist von 2 Monaten gesetzt. Der zur Akte gelangte Rückschein zeigt, daß das Einschreiben am 26. November 1997 der Vertreterin der Einsprechenden zugegangen ist. Es ist keine weitere Stellungnahme fristgerecht zur Akte gelangt.
Entscheidungsgründe§
.../... Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, wird die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
D. Spigarelli Die Vorsitzende:
U. Kinkeldey .../...