Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.05.1998 – T 154/98

Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:1998:T015498.19980512

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Aktenzeichen: T 0154/98 - 3.3.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.3 vom 12. Mai 1998 Beschwerdeführer:

BASF Coatings Aktiengesellschaft Glasuritstraße 1 D-48165 Münster (DE) Vertreter:

Langfinger, Klaus-Dieter, Dr. et el. BASF Aktiengesellschaft Patentabteilung ZDX - C 6 D-67056 Ludwigshafen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 6. Juni 1997 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 91 114 706.4 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

C. R. J. Gérardin Mitglieder: P. Kitzmantel A. C. G. Lindqvist

Sachverhalt und Anträge

I. Die Prüfungsabteilung hat durch die Entscheidung, die am 6. Juni 1997 zur Post gegeben wurde, die europäische Patentanmeldung Nr. 91 114 706.4 aufgrund des Artikels 91 (1) EPÜ zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin mit Schreiben vom 1. August 1997 Beschwerde erhoben und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am 2. August 1997 entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 17. Februar 1998 hat die Geschäftsstellenbeamtin der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, wird die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen. .../... Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist gegenstandslos.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

E. Görgmaier C. R. J. G_rardin .../...