Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.05.1998 – T 412/97

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:1998:T041297.19980504

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0412/97 - 3.2.3

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.3 vom 4. Mai 1998 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) SIEMENS AKTIENGESELLSCHAFT Wittelsbacherplatz 2 D-80333 München (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner 1:

(Einsprechender 2) EVT Energie und Verfahrenstechnik GmbH Postfach 60 02 07 D-70302 Stuttgart (DE) Beschwerdegegner 2:

(Einsprechender 2) Asea Brown Boveri AG Haselstraße 16 CH-5401 Baden (CH) Vertreter:

Pöpper, Evamaria, Dr. Asea Brown Boveri AG Immaterialgüterrecht (TEI) Haselstraße 16/699 I CH-5401 Baden (CH) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 1996, die am 10. Februar 1997 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0 581 760 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist. Vorsitzender:

Mitglieder:

C. T. Wilson H. Andrä M. K. S. Aúz Castro

Sachverhalt und Anträge

I. Mit Entscheidung vom 13. Dezember 1996, mit schriftlicher Begründung zur Post gegeben am 10. Februar 1997, hat die Einspruchsabteilung das europäische Patent Nr. 0 581 760 gemäß Artikel 102 (1) EPÜ widerrufen, da dessen Anspruch 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag dem Erfordernis der Neuheit gegenüber der Entgegenhaltung "Kawagoe Thermal Power Station Units Nos. 1 & 2", Prospekt der Chubu Electric Power Co., Inc., Japan, März 1989 (D4) nicht genüge.

II. Der der Entscheidung über den Widerruf des Patents zugrundeliegende unabhängige Anspruch 1 (erteilte Fassung gemäß dem damaligen Hauptantrag) hat folgenden Wortlaut:

"Durchlaufdampferzeuger mit einem aus miteinander gasdicht verschweißten Rohren gebildeten vertikalen Gaszug, an dem sich Brenner für fossilen Brennstoff befinden, wobei die Rohre des Gaszuges im wesentlichen vertikal angeordnet sind, einen Rohrinnendurchmesser d aufweisen, auf ihrer Innenseite ein mehrgängiges Gewinde bildende Rippen tragen und für den Durchfluß eines Kühlmittels parallel geschaltet sind, dadurch gekennzeichnet, - daß der Rohrinnendurchmesser d eine Funktion eines Quotienten K ist, - daß durch Wertepaare des Rohrinnendurchmessers d und des Quotienten K bestimmte Punkte in einem .../...

Koordinatensystem zwischen einer Kurve A und einer Geraden B liegen, -- wobei zur Bildung des Quotienten K der summierte Massendurchsatz aller Rohre bei 100 % Dampfleistung dividiert ist durch den Umfang des Gaszuges in einem horizontalen Schnitt, gemessen auf den Verbindungslinien der Rohrmitten der benachbarten Rohre und -- wobei Punkte entsprechend den Wertepaaren d1 = 12,5 mm bei K1 = 3 kg/s m, d2 = 20,4 mm bei K2 = 7 kg/s m, d3 = 30,6 mm bei K3 = 13 kg/s m und d4 = 39,0 mm bei K4 = 19 kg/s m auf der Kurve A liegen, die stetig steigend ist, und -- wobei die Punkte entsprechend den Wertepaaren d5 = 14,3 mm bei K5 = 1,8 kg/s m und d6 = 38,4 mm bei K6 = 7,6 kg/s m auf der Geraden B liegen."

.../...

III. Gegen die vorstehend genannte Entscheidung legte die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) am 9. April 1997 unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein und begründete diese am 22. Mai 1997.

IV. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent unverändert aufrechtzuerhalten, hilfsweise die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Anträge läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die der angefochtenen Entscheidung von der Einspruchsabteilung zugrundegelegte Interpretation des Begriffs "summierter Massendurchsatz bei 100 % Dampfleistung" sei inkorrekt. Die Einspruchsabteilung sei nämlich davon ausgegangen, daß es sich dabei um einen Betriebsparameter handele, der an sich keinen Niederschlag in strukturellen oder körperlichen Merkmalen finde.

Zur Erhellung der korrekten Interpretation des genannten Begriffs werde auf die "Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD 401)" verwiesen, die vom Deutschen Dampfkesselausschuß aufgestellt worden seien und ein für die Hersteller von Dampfkesseln gesetzlich verbindliches Regelwerk wiedergäben. Wie aus TRD 401 unter Punkt 2.8 entnehmbar, sei der dort als "zulässige Dampferzeugung" bezeichnete summierte Massendurchsatz bei 100 % Dampfleistung ein grundlegender Auslegungsparameter für jeden Dampferzeuger. Wie unter Punkt 3.3, 3.4 und 12.2 von TRD 401 ersichtlich, würden in Abhängigkeit von .../...

dieser Auslegungskenngröße zahlreiche strukturelle Eigenschaften des jeweiligen Dampferzeugers bestimmt. Es sei auch der von der Einspruchsabteilung vertretenen Auffassung, daß ein für eine Nennleistung von 700 MW ausgelegter Dampferzeuger auch bei einer Leistung von 500 MW betreibbar und deswegen von einem für 500 MW ausgelegten Dampferzeuger nicht unterscheidbar sei, zu widersprechen. Es sei nämlich für den Fachmann sehr leicht identifizierbar, ob ein Dampferzeuger mit Vollast oder mit Teillast betrieben werde.

Der strittige Begriff "summierter Massendurchsatz bei 100 % Dampfleistung" sei ein den Dampferzeuger strukturell beeinflussender Auslegungsparameter und nicht lediglich ein Betriebsparameter des Dampferzeugers. Der beanspruchte Dampferzeuger sei somit neu gegenüber dem Stand der Technik.

V. Von der Beschwerdegegnerin 1 (Einsprechende 1) ist keine Eingabe zur Akte gelangt. Die Beschwerdegegnerin 2 (Einsprechende 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie begründet ihren Antrag im wesentlichen wie folgt:

Die Entscheidung, das Streitpatent zu widerrufen, basiere auf der Ansicht der Einspruchsabteilung, daß der Massendurchsatz bei 100 % Dampfleistung zur Betriebsweise des Dampferzeugers gehöre und nicht zu einem eindeutigen konstruktiven Merkmal führen könne, wie es in einem Vorrichtungsanspruch zu fordern sei, weil durch eine einfache Reduzierung der Dampfleistung .../...

bei den bekannten Durchlaufdampferzeugern das kennzeichnende Merkmal ebenfalls erreicht werden könne. Die Einspruchsabteilung habe im Rahmen der Diskussion in der mündlichen Verhandlung auch richtig bemerkt, daß ein größerer Dampferzeuger auch mit einer kleineren Leistung betrieben werden könne.

Die von der Beschwerdeführerin angeführte Druckschrift "Technische Regeln für Dampfkessel (TRD 401)" bezögen sich insbesondere auf die Auslegung von z. B. Speisepumpen, Sicherheitsventilen oder der Beheizung. Es sei jedem Fachmann klar, daß man bei ausreichender Dimensionierung der Speisewasserpumpen und bei ausreichender Feuerung auch höhere Dampfleistungen fahren könnte. Das sei jedoch nicht erlaubt, jedenfalls so lange nicht, als die Sicherheitsventile diesen höheren Dampfmassenstrom nicht abblasen könnten und nicht nachgewiesen sei, daß das Material die sich einstellenden Drücke und Temperaturen aushalte. Das heiße, die Definition der zulässigen Dampferzeugung bzw. Nennleistung werde mehr durch juristische Zusammenhänge und Sicherheitsfragen bestimmt als durch technische Probleme oder durch die Auslegung der Brennkammerwände. Es sei bei Dampferzeugern durchaus vorstellbar und entspreche der Praxis, daß z. B. ein für Steinkohlefeuerung und Ölfeuerung ausgelegter Dampferzeuger mit Öl nur bis 50 oder 75 % der Nennleistung bei Steinkohlefeuerung betrieben werden könne. Dies bedeute nun unterschiedliche Nennleistungen bzw. "summierte Massendurchsätze bei 100 % Dampfleistung" je nach Brennstoff. Es sei unklar, womit der Wert K nun gebildet .../...

werden solle. An diesem Beispiel sei eindeutig zu erkennen, daß der "summierte Massendurchsatz bei 100 % Dampfleistung" ein betrieblich bedingter Wert sei.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Das Streitpatent wurde von der Einspruchsabteilung mit der Begründung widerrufen, daß die Merkmale nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung des Anspruchs 1) sowie nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag (Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 und 4) durch die Entgegenhaltung (D4) bekannt seien. Aus der Angabe über den Außendurchmesser und die Wandstärke des Dampferzeugerrohres bei der Anlage nach (D4) ergebe sich ein Rohrinnendurchmesser von 16,8 mm, also ein Wert, der in dem im Anspruch genannten Bereich liege. Da die zusätzliche Angabe, daß der summierte Massenstrom bei 100 % liegen solle, nicht als konstruktives Unterscheidungsmerkmal anzusehen sei und bei der Auslegung des Anspruchs 1 für die Bestimmung der Neuheit nicht berücksichtigt werden könne, seien somit die Merkmale des unabhängigen Anspruchs 1 bekannt.

3. Interpretation des geltenden Anspruchs 1 Anspruch 1 gibt den Zusammenhang zwischen dem Rohrinnendurchmesser der Dampferzeugerrohre und einem Quotienten K an, wobei gemäß einem Anspruchsmerkmal zur Bildung des Quotienten K der summierte Massendurchsatz .../...

aller Rohre bei 100 % Dampfleistung dividiert ist durch den Umfang des Gaszugs in einem horizontalen Schnitt, gemessen auf den Verbindungslinien der Rohrmitten der benachbarten Rohre. Der summierte Massendurchsatz aller Rohre bei 100 % Dampfleistung stellt einen Wert dar, der für jeden Dampferzeuger eine charakteristische Größe hat und unabhängig ist von dem momentanen Betriebszustand des Dampferzeugers. Dieser Wert wirkt sich auf die strukturellen Eigenschaften des Dampferzeugers aus, da z. B. die Förderleistung der Speisepumpen, die Kanaldurchflußquerschnitte und die Beheizung des Kessels an die maximal zulässige Dampferzeugung zur Erzielung der notwendigen und zulässigen Strömungsgeschwindigkeit von Speisewasser und Dampf bzw. einer auf die Dampferzeugung abgestimmten Wärmezufuhr an den Dampfmengenstrom angepaßt sein müssen. Der Begriff "summierter Massendurchsatz aller Rohre bei 100 % Dampfleistung" bildet eine in der Fachwelt allgemein akzeptierte Auslegungsgröße für einen Dampferzeuger. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Druckschrift "Technische Regeln für Dampfkessel", TRD 401 Ausrüstung, Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine e.V., D-45038 Essen, Ausgabe Dezember 1987, Abschnitt 2.8, 3.3, 3.4, 12.2 und 14.1 zu verweisen. Im Abschnitt 2.8 ist ausgeführt, daß die zulässige Dampferzeugung der höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Dampfmassenstrom ist, mit dem der Dampferzeuger nach der Erlaubnis oder der Bauartzulassung bei vorgesehenem Dampfzustand betrieben werden darf. Gemäß den vorstehend genannten Abschnitten 3.3 und 3.4 bzw. 12.2 müssen die Speisepumpen bzw. die Beheizung des Dampferzeugers in .../...

Abhängigkeit von der zulässigen Dampferzeugung, im Streitpatent als "summierter Massendurchsatz aller Rohre bei 100 % Dampfleistung" bezeichnet, ausgelegt werden. Die vorstehend genannte Druckschrift bestätigt somit, daß es sich bei dem genannten Begriff um einen Auslegungsparameter eines Dampferzeugers handelt, der unmittelbar zur Bemessung der strukturellen Eigenschaften des Dampferzeugers heranzuziehen ist. Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (vgl. "Zur Frage der Auslegung des Anspruchs 1" auf den Seiten 4 bis 6) bzw. das Vorbringen der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. Eingabe vom 30. September 1997), daß die Aufnahme des Merkmals "der summierte Massendurchsatz aller Rohre bei 100 % Dampfleistung" in den Anspruch 1 zu einer Angabe zur Betriebsweise des Dampferzeugers führe, die auch bei den bekannten Durchlaufdampferzeugern nach (D4) und (D5) erreicht werden könne, nämlich durch eine Reduzierung des Massendurchsatzes bzw. durch eine Veränderung der Dampfleistung, ist irrelevant. Es ist zwar unbestritten, daß ein Dampferzeuger auch mit Teillast betrieben werden kann; im Anspruch 1 ist jedoch nicht von einem Massendurchsatz bei Teillast die Rede, sondern es ist der Massendurchsatz eines vorgegebenen Dampferzeugers bei 100 % Dampfleistung zugrundegelegt, der eine für diesen Dampferzeuger charakteristische Größe hat. Ein Dampferzeuger, der bei 100 % Dampfleistung einen bestimmten Durchsatz erreicht, unterscheidet sich in seinem konstruktiven Aufbau von einem Dampferzeuger, der diesen Durchsatz bei z. B. 80 % seiner maximalen Dampfleistung erreicht, da letzterer gegenüber dem ersteren bei Vollast einen höheren Durchsatz zu .../...

bewältigen hat und im Hinblick auf diesen Umstand ausgelegt sein muß. Die Beschwerdegegnerin 2 bringt außerdem vor, ein z. B. für Steinkohlefeuerung und Ölfeuerung ausgelegter Dampferzeuger könne mit Öl nur bis 50 oder 75 % der Nennleistung bei Steinkohlenfeuerung betrieben werden. Es sei dabei unklar, mit welchem Wert des summierten Massendurchsatzes bei 100 % Dampfleistung die Größe K gebildet werden solle.

Hierzu ist folgendes zu bemerken:

Wie aus der obengenannten Druckschrift TRD 401, Abschnitt 12.2, ersichtlich ist, muß die Beheizung der zulässigen Dampferzeugung und der vorgesehenen Betriebsweise angepaßt sein. Bei der Bemessung der Beheizung ist auch die Art des jeweils verwendeten Brennstoffes zu berücksichtigen, da dieser z. B. entsprechend seinem spezifischen Heizwert die erforderliche Gestaltung und Größe der Brennkammer und Wärmeübertragungsflächen beeinflußt. Wird nun bei einem vorgegebenen Dampferzeuger von einer bestimmten Brennstoffart auf eine andere umgestellt, so ist dem Fachmann klar, daß dabei der für Dauerbetrieb maximal zulässige Dampfdurchsatz aus Gründen der Betriebssicherheit nicht überschritten werden darf, so daß dieser Wert auch für den Fall der Verwendung von mehr als nur einer Brennstoffart auslegungsbedingt vorgegeben ist.

4. Die Seite 5, Abschnitt "1. Arrangement of Boiler" und "2. Main Considerations of USC" (1) von (D4) in .../... Verbindung mit der Abbildung rechts unten auf Seite 5 mit der Bezeichnung "Rifled Tube for Furnace Water Wall 28.6 OD x 5.9 MWT" beschreibt einen Durchlaufdampferzeuger mit einem aus Rohren gebildeten vertikalen Gaszug, an dem sich Brenner für fossilen Brennstoff befinden, wobei die Rohre des Gaszugs im wesentlichen vertikal angeordnet sind, einen Rohrinnendurchmesser d aufweisen, auf ihrer Innenseite ein mehrgängiges Gewinde bildende Rippen tragen und für den Durchfluß eines Kühlmittels parallel geschaltet sind.

In der Tabelle mit der Überschrift "Plant Specification" von (D4) ist außerdem ein Verdampfungsmengenstrom von 2150 t/h genannt; eine Angabe über den Umfang des Gaszugs in einem horizontalen Schnitt als Voraussetzung zur Ermittlung des Quotienten K, ist in der Entgegenhaltung nicht ersichtlich. Auch die weiteren Merkmale nach Anspruch 1 entsprechend dessen kennzeichnendem Teil hinsichtlich der Bildung des Quotienten K sowie der Definition einer Kurve A und einer Geraden B in einem Koordinatensystem d = f(K) und der Positionierung von durch Wertepaare d, K bestimmten Punkten zwischen der Kurve A und der Geraden B sind aus (D4) nicht zu entnehmen.

5. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, kommt die Kammer zu dem Ergebnis, daß Anspruch 1 dem Kriterium der Neuheit gegenüber dem Stand der Technik nach (D4) genügt.

6. Da somit der Widerruf des Streitpatents wegen mangelnder Neuheit im Hinblick auf den Stand der Technik nach (D4) .../... von der Kammer nicht bestätigt wird, ist die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit nunmehr an diese entsprechend dem Hilfsantrag der Beschwerdeführerin zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf Artikel 56 EPÜ zurückzuverweisen.

Bei der Weiterbehandlung der Angelegenheit wird auch die Relevanz der von der Beschwerdegegnerin 2 mit dem Schriftsatz vom 30. September 1997 neu genannten Entgegenhaltungen (D16), (D17) und (D18) zu prüfen sein. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages der Beschwerdeführerin auf mündliche Verhandlung hat die Kammer den gegenüber dem Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung vorrangigen Anträgen der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung entsprochen. Der Hilfsantrag der Beschwerdeführerin auf mündliche Verhandlung ist somit gegenstandslos.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

N. Maslin Der Vorsitzende:

C. T. Wilson