Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.04.1998 – T 741/96

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1998:T074196.19980427

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0741/96 - 3.2.1

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 vom 27. April 1998 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Friedrich Grohe Aktiengesellschaft Postfach 13 61 D-58653 Hemer (DE) Vertreter:

Pätzold, Herbert, Dr.-Ing. Steubstraße 10 D-82166 Gräfelfing (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) IDEAL-STANDARD GMBH Postfach 18 09, Euskirchener Straße 80 D-53008 Bonn (DE) Vertreter:

Grabherr, Claudia, Dipl. Ing. Patentanwaltskanzlei Dipl.-Ing. Rolf Puchberger Dipl.-Ing. Peter Puchberger Dipl.-Ing. Claudia Grabherr-Puchberger Singerstraße 13, Postfach 55 AT-1010 Wien (AT) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

F. A. Gumbel F. J. Pröls J. C. Saisset Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 11. Juli 1996 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 538 296 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Auf die europäische Patentanmeldung Nr. 91 912 108.7 wurde das europäische Patent Nr. 0 538 296 erteilt, dessen Patentanspruch 1 wie folgt lautet:

"Oberteilkartusche für ein sanitäres Einzelabsperrventil, bestehend aus einem Kopfstück (4), welches mittels eines O-Ringes (15) abdichtbar ist, einer Spindel (2), einer beweglichen, zusammen mit der Spindel (2) angetriebenen, Durchtritte (18) begrenzenden Dichtscheibe (9), einer drehfest angeordneten, Durchtritte (19) begrenzenden Dichtscheibe (17) und einem Mitnehmerstift (12), der das Kopfstück (4), die feste Dichtscheibe (17) und dann die bewegliche Dichtscheibe (9) durchsetzt und am unteren Ende mit einem Mitnehmer (21) verbunden ist, der in eine Ausnehmung (22) der beweglichen Dichtscheibe (9) eingreift, wobei die Begrenzung wenigstens eines Durchtritts (18, 19) in den Dichtscheiben (9, 17) profiliert ist und einer der einander zugeordneten Durchtritte (18, 19) eine größere Fläche hat als der Durchtritt in der anderen Dichtscheibe.

dadurch gekennzeichnet, - daß die Durchtritte (19) in der einen Dichtscheibe (17) eine geschlossene Begrenzung aufweisen, die durch zwei gekrümmte Abschnitte und zwei gerade, von innen nach außen verlaufende Abschnitte, die die gekrümmten Abschnitte verbinden, gebildet wird.

.../... - daß die Durchtritte (18) in der anderen Dichtscheibe (9) radial nach außen offene Ausbrüche bilden, daß jeder dieser Ausbrüche mit zwei von innen nach außen verlaufenden, wellenförmigen Rändern (20) ausgebildet ist, daß jeder Rand (20) mindestens zwei Wellenscheitel (25) aufweist, die für jeden Rand (20) eine Scheitellinie (27) definieren, und - daß in der Berührungsebene der Dichtscheiben (9, 17) jede durch einen geraden, von innen nach außen verlaufenden Abschnitt der Begrenzung der Durchtritte (19) gelegte Linie mit den Scheitellinien (27) der Durchtritte (18) endliche Winkel einschließt."

II. Ein von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) gegen das Patent eingelegter, auf den Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a EPÜ (mangelnde Neuheit, fehlende erfinderische Tätigkeit) gestützter Einspruch, in dem die im Beschwerdeverfahren wieder aufgegriffenen Druckschriften (E1) US-A-3 433 264 (E2) DE-A-2 739 587 (E3) DE-A-2 658 024 (E4) EP-B-0 182 268 (E5) AT-C-390 311 .../...

(E6) US-A-4 823 832 (E7) US-A-2 583 869 genannt waren, wurde von der Einspruchsabteilung mit der am 11. Juli 1996 zur Post gegebenen Entscheidung zurückgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Bezahlung der Beschwerdegebühr am 9. August 1996 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 16. November 1996 eingegangen.

IV. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.

V. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Druckschrift E7 offenbare mit Ausnahme des Anspruchsmerkmals "Mitnehmerstift (12), der .... und dann die Dichtscheibe (9) vollständig durchsetzt" alle Merkmale gemäß Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents sowie auch die im ersten Absatz und im ersten Teilsatz des zweiten Absatzes des Anspruchskennzeichens enthaltenen weiteren Anspruchsmerkmale. Das in der E7 nicht gezeigte Teilmerkmal aus dem Oberbegriff des Anspruchs 1 könne außer Betracht bleiben, da es, wie auch in der angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde, weder für die Definition des beanspruchten .../...

Gegenstandes noch für die Lösung seiner Aufgabe wesentlich sei. Aufgrund der bekannten Einzelabsperrventile nach den Druckschriften E7 und E6 wisse der Fachmann, daß die geschlossenen Durchtritte in der Festscheibe und die offenen Durchtritte in der Regelscheibe unterschiedlich gestaltet werden könnten, so daß durch Drehen der Scheiben gegeneinander eine jeweils gewünschte Wasserdurchflußcharakteristik erreichbar sei. Um im Sinne der Aufgabenstellung zu einem sanften Öffnen der bekannten Ventile zu kommen, seien lediglich einfache Versuche durchzuführen, bei denen das Ausflußverhalten der Ventile nach der E6 bzw. E7 leicht zu optimieren sei. Dabei sei es naheliegend, die in der Figur 5 der E6 gezeigten konkaven Ausnehmungen an den Steuerkanten der beweglichen Dichtscheibe (26) im Sinne des Streitpatents umzugestalten. Das Entwerfen von sanft und kontinuierlich öffnenden Ventilen, die auch Fließgeräusche weitgehend vermeiden, gehöre nämlich zu den gängigen Aufgaben eines Sanitärfachmannes, der auch noch durch die bekannte Steuerkantenausbildung bei Einhebelmischventilen z. B. nach der E2 und der E4 zu einer solchen Gestaltung angeregt werde. Bei der E2 (Figur 5) seien die Steuerkanten der Regelscheibe sägezahnförmig und bei der E4 (Figur 2) kerbenförmig profiliert. In einem weiteren bekannten Mischventil nach der E3 (Figur 1) sei der Boden des Überströmkanals der Regelscheibe wellenförmig ausgebildet. Bei der E2 (vgl. Seite 9, letzter Absatz) diene die sägezahnförmige Profilierung der Steuerkanten dazu, daß das Ventil sich kontinuierlich und nicht sprunghaft öffnet, wobei gleichzeitig die Geräuschbildung vermindert werde. Es .../...

gehöre somit zum Fachwissen des Sanitärfachmannes die Steuerkanten der Regelscheiben zum Vermeiden sprunghafter Ventilöffnungen bzw. zur Fließgeräuschdämpfung wellen- oder sägezahnförmig zu profilieren. Aufgrund der aus der E7 bekannten offenen Regelscheibendurchtritte und des Fachwissens, daß profilierte Steuerkanten an den beweglichen Ventilscheiben sowohl zur Fließgeräuschdämpfung als auch zur Vermeidung eines sprunghaften Öffnens verwendet werden, sei es für der Fachmann naheliegend, die in der Figur 5 der E6 gezeigte Profilierung durch eine konvexe Profilierung zu ersetzen und somit in Verbindung mit der E7 zur Gestaltung gemäß dem Streitpatent zu kommen. Dabei sei es bei einer Betrachtung der gemäß Figur 8 und 9 der E7 zusammenwirkenden Steuerkanten und der darauf beruhenden Steuercharakteristik (mit einem zu Beginn der Ventilöffnung entstehenden keilförmigen Strömungsdurchlaß) für einen Fachmann klar, daß nicht die konkave Formgebung nach Figur 5 der E6 sondern allein eine konvex- wellenförmige Formgebung in Frage komme. Nach Vornahme einer Wirkungsanalyse der in der E7 und E6 gezeigten Ventile bedürfe es lediglich einer Profilierung der geraden Steuerkantenabschnitte der Regelscheibe nach der E7 in entgegengesetzter Weise als dies durch die entsprechende Regelscheibe nach E6 bereits bekannt war. Ein solches Vorgehen beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

VI. Die Beschwerdegegnerin argumentierte im wesentlichen wie folgt:

.../... Gemäß Aufgabenstellung beim Streitpatent solle das Öffnen des Ventils sanft erfolgen, so daß es zuerst zu einem stark gedrosselten Durchfluß kommt und eine Feinregulierung des strömenden Wassers möglich ist. Dieser Aufgabe diene auch das im Oberbegriff des Anspruchs 1 aufgeführte Merkmal, daß der Mitnehmerstift (12) auch die bewegliche Dichtscheibe durchsetzt. Dadurch lasse sich nämlich, wie in Spalte 2 des Streitpatents angegeben ist, das Spiel zwischen den Dichtscheiben leicht einstellen, wodurch die Leichtgängigkeit der beweglichen Scheibe gesichert sei. Die Spindel lasse sich somit leicht und feinfühlig bedienen, so daß der durch das Streitpatent optimierte Öffnungsvorgang besser genutzt werden könne. Weder die E7 noch die E6 befaßten sich mit der Abhängigkeit der Durchflußöffnungsgröße vom Verdrehwinkel der Spindel. Die Wellenform an der Dichtscheibe nach der E6 und der Winkel zwischen den Steuerkantenrändern der Dichtscheibendurchbrüche nach der D7 seien in den Beschreibungen dieser Druckschriften nicht erwähnt. Im übrigen ergebe die Wellenform bei der Dichtscheibe gemäß Figur 5 der E6, wie die Beschwerdeführerin selbst anführe, nicht den beim Streitpatent gewünschten Effekt und könne also nichts zur Aufgabenfindung beitragen. Außerdem könnten die in sehr kleinem Maßstab wiedergegebenen Dichtscheiben nach den Figuren 8 und 9 der E7 einen Fachmann nicht zum Nachdenken anregen, ob die von innen nach außen laufenden Ränder der Dichtscheibendurchbrüche zum Zeitpunkt des Öffnens des Durchflußquerschnittes parallel zueinander sind oder nicht. Die Nichtparallelität der Ränder falle nur demjenigen auf, der .../...

die beim Streitpatent beanspruchte Lösung kenne. Die Kombination der Lehren nach den Druckschriften E6 und E7 führe somit nicht einmal annähernd zum beanspruchten Gegenstand. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin beruhe auf einer rückschauenden Betrachtungsweise und die Annahme, daß der Fachmann ohne Kenntnis der Lösung ein nur in den Zeichnungen offenbartes Merkmal der E6 (Wellenform des Ausbruchs) untersucht und als Ergebnis der Untersuchung eine gegenteilige Maßnahme zur Lösung der Aufgabe ins Auge faßt, sei weit hergeholt. Auch die Heranziehung des Offenbarungsinhalts der Druckschriften E1 bis E4, die Mischventile mit einer in der Steuerscheibe angeordneten Umlenkkammer offenbarten, zur Weiterbildung des Einzelabsperrventils nach der D7 führe nicht zu einer Steuerkantengestaltung nach Anspruch 1 des Streitpatents. Die sägezahnartige Profilierung des Überströmkammerrandes nach der E2 und der E4, die zur Fließgeräuschminderung und der Vermeidung einer Wasserschlagbildung bei plötzlichem Schließen des Ventils diene, lege dem Fachmann keine Profilierung nahe, bei der die nach außen offenen Ausbrüche eines Mengenregulierungsventils nach der E7 an ihren von innen nach außen verlaufenden Rändern eine Wellenform der im Streitpatent beanspruchten Form und Ausrichtung haben. Auch das Einzelabsperrventil nach der E5, dessen beide Dichtscheiben geschlossene Durchtritte aufweisen, vermöge keinen Hinweis in Richtung der beanspruchten Lösung zu geben. Der im Zusammenhang mit der E6 in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents enthaltene Hinweis, eine der beiden Dichtscheiben sei mit nach außen offenen, wellenförmigen Ausbrüchen versehen, .../...

beziehe sich lediglich auf die aus Figur 5 der E6 ersichtliche Formgebung der mit Ausbrüchen versehenen beweglichen Dichtscheibe, die jedoch grundsätzlich von der Formgebung der im Anspruch 1 des Streitpatents beschriebenen Dichtscheibe verschieden seien. Die beanspruchte Gestaltung beruhe demnach auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 und den Regeln 1 (1) und 64 EPÜ; sie ist zulässig.

2. Aufgabenstellung und Lösungsprinzip nach dem Streitpatent 2.1 Zur Vereinfachung der Diskussion wird im Folgenden der Anspruch 1 des Streitpatents im wesentlichen in Übereinstimmung mit der in der angefochtenen Entscheidung (Anlage A) enthaltenen und in der Beschwerdebegründung wieder aufgegriffenen Aufgliederung in die folgenden Teilmerkmale zerlegt:

Oberbegriff:

" Oberteilkartusche für ein sanitäres Einzelabsperrventil, bestehend aus - einem Kopfstück (4), welches mittels eines ORinges (15) abdichtbar ist, - einer Spindel (2), .../... - einer beweglichen, zusammen mit der Spindel (2) angetriebenen, Durchtritte (18) begrenzenden Dichtscheibe (9), - einer drehfest angeordneten, Durchtritte (19) begrenzenden Dichtscheibe (17) und O) einem Mitnehmerstift (12), der das Kopfstück (4), die feste Dichtscheibe (17) und dann die bewegliche Dichtscheibe (9) durchsetzt und am unteren Ende mit einem Mitnehmer (21) verbunden ist, der in eine Ausnehmung (22) der beweglichen Dichtscheibe (9) eingreift, wobei A) die Begrenzung wenigstens eines Durchtrittes (18, 19) in den Dichtscheiben (9, 17) profiliert ist, und B) einer der einander zugeordneten Durchtritte (18, 19) eine größere Fläche hat als der Durchtritt in der anderen Dichtscheibe, Anspruchskennzeichen:

a) die Durchtritte (19) in der einen Dichtscheibe (17) weisen eine geschlossene Begrenzung auf, die durch zwei gekrümmte Abschnitte und zwei gerade, von innen nach außen verlaufende Abschnitte, die die gekrümmten Abschnitte verbinden, gebildet wird, b1) die Durchtritte (18) in der anderen Dichtscheibe (9) bilden radial nach außen offene Ausbrüche, .../...

b2) jeder dieser Ausbrüche ist mit zwei von innen nach außen verlaufenden, wellenförmigen Rändern (20) ausgebildet, b3) jeder Rand (20) weist mindestens zwei Wellenscheitel (25) auf, die für jeden Rand (20) eine Scheitellinie (27) definieren, und c) in der Berührungsebene der Dichtscheiben (9, 17) schließt jede durch einen geraden von innen nach außen verlaufenden Abschnitt der Begrenzung der Durchtritte (19) gelegte Linie mit den Scheitellinien (27) der Durchtritte (18) endliche Winkel ein."

2.2 Der Anspruch 1 des Streitpatents geht im Oberbegriff im wesentlichen von einer Oberteilkartusche für ein sanitäres Einzelabsperrventil nach der E5 aus, bei dem zur Steuerung des Wasserstroms Dichtscheiben (9) und (17) vorgesehen sind, deren Durchtritte in der Beschreibung der E5 als "Öffnungen (18, 19)" bezeichnet werden. Gemäß Beschreibung des Streitpatents (Spalte 3, Zeilen 14 bis 21) ist die in Figur 2 des Streitpatents gezeigte Dichtscheibe (17) entsprechend der E5 ausgebildet, wonach auch das erste im Anspruchskennzeichen aufgeführte Merkmal a) schon aus der E5 als bekannt anzusehen wäre. Dagegen ist jedoch die im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannte Profilierung am Dichtscheibendurchschnitt gemäß Merkmal A) aus der E5 nicht bekannt und es fehlen in der E5 auch jegliche Angaben bezüglich des Größenverhältnisses der Durchtritte gemäß Merkmal B) aus dem Oberbegriff des .../...

Anspruchs 1, was auch von der Beschwerdegegnerin (Einspruchserwiderung vom 7. November 1997, Seite 3) bestätigt wird. Die in Merkmal O) des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Streitpatents definierte Anordnung des Mitnehmerstifts (12), der das Kopfstück (4), die feste Dichtscheibe (17) und dann die bewegliche Dichtscheibe (9) durchsetzt und am unteren Ende mit einem Mitnehmer (21) verbunden ist, der in eine Ausnehmung (22) der beweglichen Dichtscheibe (9) eingreift, ermöglicht, wie im Streitpatent und im übrigen von der Beschwerdegegnerin im einzelnen dargelegt wurde, auf einfache Weise eine Konstanthaltung des Spiels des längsaxial geringfügig verschiebbaren Dichtscheibenpaars, wodurch die bewegliche Scheibe leichtgängig ist und die Spindel sich leicht und feinfühlig bedienen läßt. Diese leichte Verstellbarkeit des Ventils unterstützt offensichtlich die Lösung der beim Streitpatent bestehenden Aufgabe, nach der das Öffnen des Ventils sanft erfolgen und zuerst einen stark gedrosselten Durchfluß erzeugen soll, denn eine schwergängige Ventilbetätigung bewirkt einen ruckartigen Öffnungsvorgang.

Die genannte Aufgabe wird somit durch die im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebene Bauform in Kombination mit der im Kennzeichen des Anspruchs 1 definierten Gestaltung der Steuerkanten der Dichtscheiben gelöst, wie im Beschreibungstext des Streitpatents Spalte 3, Zeile 35 bis 47 erläutert ist. Der in der angefochtenen Entscheidung vorgebrachten und von der Beschwerdeführerin wiederholten Argumentation, das Teilmerkmal O) .../...

des Anspruchs 1 sei weder für die Definition des beanspruchten Gegenstandes noch für die Lösung wesentlich, kann daher nicht beigepflichtet werden. Dieses unbestritten nur in der Druckschrift E5 offenbarte Teilmerkmal ist demgemäß bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit (vgl. den folgenden Abschnitt 4) zu berücksichtigen.

2.3 Der Anspruch 1 ist zwar, zumindest unter Zugrundelegung der genannten Angaben in Spalte 3, Zeilen 14 bis 23 des Streitpatents, nicht zutreffend gegen die Druckschrift E5 abgegrenzt, jedoch stellt ein Mangel gemäß Regel 29 (1) a) EPÜ keinen Einspruchsgrund nach Artikel 100 EPÜ dar und kann daher, jedenfalls solange nicht einer der Einspruchsgründe zu einer geänderten Anspruchsfassung Anlaß gibt, im Einspruchsverfahren nicht beseitigt werden.

3. Neuheit Die Neuheit des Gegenstands nach dem Anspruch 1 gegenüber der E5 folgt aus den Ausführungen des vorstehenden Absatzes. Die Neuheit des im Anspruch 1 definierten Gegenstandes, gegenüber allen weiteren Entgegenhaltungen folgt allein schon aus der unbestrittenen Tatsache, daß in keinem der Ventile nach der E1 bis E4 sowie E6 und E7 alle im Oberbegriff des Anspruchs 1 definierten Merkmale, insbesondere nicht das Teilmerkmal O) offenbart sind. Im übrigen zeigt auch keine dieser Entgegenhaltungen, für sich allein betrachtet, alle im Kennzeichen des Anspruchs 1 enthaltenen Merkmale, was auch von der .../...

Beschwerdeführerin nicht behauptet wurde. Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 des Streitpatents ist mithin im Vergleich zum insgesamt aufgedeckten Stand der Technik neu, was im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr bestritten wurde.

4. Erfinderische Tätigkeit 4.1 Die Druckschrift E5 offenbart als einzige der Entgegenhaltungen die Merkmalsgruppen im Oberbegriff des Anspruchs 1 bis einschließlich Teilmerkmal O), jedoch nicht dessen Teilmerkmale A) und B) (vgl. den vorstehenden Punkt 2.2) und auch nicht die Merkmale b1) bis c) aus dem Kennzeichen. Weiterhin soll, wie bereits im Absatz 2.2 erläutert, die feste Dichtscheibe nach der Figur 2 entsprechend dem Stand der Technik nach der E5 ausgebildet sein, was im Umkehrschluß bedeutet, daß das Teilmerkmal a) des Anspruchs auch schon aus der E5 bekannt ist. Ansonsten sind der E5 jedoch keine Hinweise in Richtung der beanspruchten Lehre zu entnehmen.

4.2 Das Absperrventil nach der Druckschrift E7 offenbart mit Ausnahme des Merkmals, daß "der Mitnehmerstift .... die bewegliche Dichtscheibe (9) durchsetzt" (vgl. die Merkmalsgruppe (O)) die Merkmale des Oberbegriffs und auch die Merkmalsgruppen a) und b1) aus dem Kennzeichen des Anspruchs 1 des Streitpatents.

Aus den Figuren 2, 4 und insbesondere 9 der E7 ist jedoch deutlich erkennbar, daß an der beweglichen Dichtscheibe (29, 33) die von innen nach außen verlaufenden Ränder der nach außen offenen Ausbrüche im .../... Gegensatz zu beanspruchten Gestaltung gerade verlaufen und nicht gewellt sind. Somit fehlen beim Ventil nach der E7 im Vergleich zum Gegenstand nach dem Anspruch 1 des Streitpatents die wellenförmigen Ränder gemäß Teilmerkmal b2) ebenso wie die weiteren Merkmalsgruppen b3) und C), in denen die Ausbildung und der Verlauf einer durch mindestens zwei Wellenscheitel definierten Scheitellinie (27) angegeben sind. Außerdem ist in der Beschreibung der E7 nirgendwo von einer Abhängigkeit der Größe der Durchflußöffnung vom Verdrehwinkel der Spindel die Rede und es ist an keiner Stelle ein Hinweis auf eine bestimmte Öffnungscharakteristik des Absperrventils gegeben. Es geht vielmehr bei der E7 vorwiegend darum, alle wesentlichen Teile des Ventils aus widerstandsfähigem Material zu fertigen, so daß sich ein Austausch von Verschleißteilen erübrigt.

.../... Aufgrund der Untersuchung, wie sie die Beschwerdeführerin durchgeführt und im Einspruchsverfahren durch Vorlegen spezieller Skizzen belegt und im Beschwerdevorbringen wieder aufgegriffen hat, kann der Beschwerdeführerin darin beigepflichtet werden, daß bei der E7 (Figuren 8 und 9) die von innen nach außen verlaufenden Steuerkanten der geschlossenen Durchtritte in der unbeweglichen Dichtscheibe (19) und die entsprechenden von innen nach außen verlaufenden Steuerkanten der offenen Durchtritte der beweglichen Dichtscheibe (29, 33) immer dann, wenn die bewegliche Dichtscheibe beginnt, den Durchfluß zu öffnen, nicht parallel, sondern im spitzen Winkel zueinander verlaufen. Diese Nichtparallelität der Ränder der Durchbrüche ist jedoch, insbesondere aufgrund der in relativ kleinem Maßstab wiedergegebenen Dichtscheiben in den Figuren 8 und 9 der E7 selbst für einen Fachmann nicht unmittelbar erkennbar, denn es bedarf hierzu einer speziellen Untersuchung durch Übereinanderzeichnen der in der E7 getrennt von einander (Figur 8 und 9) dargestellten Umrisse der Dichtscheiben. In den Figuren 2 und 4 der E7, in denen die Dichtscheiben mit ihren Durchtritten teilweise übereinanderliegend dargestellt sind, erscheinen die in einer bestimmten Winkellage dargestellten Steuerkanten der beiden Dichtscheiben dennoch in etwa parallel zu verlaufen, was für einen Betrachter dieser Figuren die bei einer genaueren Untersuchung feststellbare Nichtparallelität verschleiert. Es ist somit fraglich, ob der Fachmann dieses Merkmal und seine Bedeutung dieser Druckschrift entnehmen kann.

.../...

4.3 Die Druckschrift E6 offenbart ein Einzelabsperrventil, das sich, ebenfalls, wie schon erwähnt, durch das Fehlen der Merkmalsgruppe O) gattungsgemäß vom beanspruchten Ventil unterscheidet. Weitere Unterschiede liegen in der Ausbildung der Durchtritte (34, bzw. 30) in der festen (32) bzw. der beweglichen (26) Dichtscheibe (Figuren 6, 5 der E6)). Die Durchtritte (34) der festen Dichtscheibe (32) sind nämlich nierenförmig ausgebildet und weisen somit abweichend vom Teilmerkmal a) des Streitpatents keine geraden, von innen nach außen verlaufende Steuerkanten auf.

Die bewegliche Dichtscheibe (26) gemäß Figur 5 der E6 weist zwar in Übereinstimmung mit dem Teilmerkmal b1) des Streitpatents ebenfalls "radial nach außen offene Ausbrüche" auf, die auch wellenförmig profiliert sind, jedoch hat jeder dieser Ausbrüche nicht zwei wellenförmige, von innen nach außen verlaufende Ränder, wie nach dem Teilmerkmal b2) gefordert, sondern einen einzigen, in einer Flucht verlaufenden, profilierten Rand, so daß auch jegliche Basis für eine Formgebung nach den Teilmerkmalen b3) und c) fehlt.

In der Beschreibung der E6 wird weiterhin in Spalte 2, Zeilen 13 bis 19 auf die schlechte Einstellbarkeit bekannter Ventile verwiesen, was jedoch durch die Abstützung des Scheibenpakets gegen einen ORing (62) (Spalte 4, Zeile 65 bis Spalte 5, Zeile 4) verbessert werden soll, im Gegensatz zum Streitpatent, bei dem konstruktive Maßnahmen gemäß Teilmerkmal O) des Anspruchs 1 zum Zwecke der Leichtgängigkeit angewandt werden. Die E6 enthält auch keinen Hinweis, daß die als wellenförmig profilierte Ausbrüche gestalteten .../...

Durchtritte ein sanftes, zuerst zu einem stark gedrosselten Durchfluß führendes Öffnen begünstigen. Ein fachkundiger Leser erhält somit aus der E6 selbst keine Anregung die Gestaltung der Dichtscheiben-Durchtritte nach der E6 als Basis für eine Verbesserung im Sinne der Aufgabenstellung des Streitpatents zu benutzen und durch Ändern des Verlaufs und der Gestaltung der Steuerkanten nach dem Vorbild anderer Ventilkonstruktionen das vom Streitpatent angestrebte, sanfte Öffnen des Ventils zu erreichen. Insbesondere bestand für einen Fachmann kein Anlaß, mit der aus der E6 bekannten Dichtscheibenform Versuche anzustellen und zu untersuchen, ob bei der E6 durch Änderung des Verlaufs und der Profilierung der Steuerkanten noch Verbesserungen im Sinne der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe auffindbar sind. Es gab somit auch keinen Grund die Wellenform der Durchtritts-Steuerkanten nach der E6 auf die von innen nach außen verlaufenden, geraden Steuerkanten der aus der E7 bekannten Dichtscheibe (mit offenen Durchtritten) zu übertragen, denn bei der E6 wird die gezeigte Wellenform nicht als eine einen sanften Öffnungsvorgang erzeugende Maßnahme offenbart. Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin selbst an, daß die konkave Wellenform nach der E6 für einen sanften Öffnungsvorgang sogar nachteilig ist.

4.4 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß die Untersuchung der aus der E6 und der E7 bekannten Kantenformen mittels eines einfachen Ventilscheibenmodells zeige, daß die geraden, nicht parallelen Steuerkanten nach E7 für ein sanftes Öffnen nachteilig seien, was noch weiter verschlechtert würde, wenn diese .../...

geraden Steuerkanten mit flachen konkaven Ausnehmungen entsprechend der Figur 5 der E6 versehen würden, spricht nicht dafür, daß ein Fachmann die Druckschriften E6 und E7 aus Ausgangspunkt für eine Lösung der gestellten Aufgabe wählen würde, es sei denn, er hätte schon Kenntnis von der beanspruchten Lösung.

Die vorstehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (in Verbindung mit den unter Absatz 4.2 erläuterten Hindernissen für einen Leser der E7, die Nichtparallelität der Steuerkanten zu erkennen) sprechen vielmehr dafür, daß es für einen Fachmann nicht naheliegend war, aus den aus der E6 und der E7 bekannten Ventilen zwei für die Aufgabenlösung zunächst nachteilige Teilmerkmale isoliert herauszunehmen und miteinander zu kombinieren, wobei dann noch die bekannte geometrische Form umzukehren war, um die angestrebte Wirkung (im Sinne der Aufgabenlösung des Streitpatents) zu erzielen.

4.5 Die Druckschriften E1 bis E4 betreffen Mischventile, in denen feste Steuerscheiben mit geschlossenen Durchtritten mit beweglichen Steuerscheiben zusammen arbeiten, die keine Durchbrüche im Sinne des Streitpatents, sondern Umlenkkammern aufweisen und demgemäß gattungsfremd sind.

Bei den Ventilen gemäß E1 und E3 sind an den Wandflächen oder an der Bodenfläche der Umlenkkammer stufenförmige oder wellenförmige Profilierungen vorgesehen, während bei der E2 und der E4 an dem der Festscheibe zugewandten Steuerrand der Umlenkkammer Einkerbungen mit einer Sägezahnprofilierung vorgesehen sind, vgl. in der E2 den .../...

Rand (6), der gemäß Beschreibung Seite 9, zweiter Absatz alternativ auch an der Steuerkante der Regelscheiben Ausnehmung (19) angebracht sein kann, bzw. in der E4 die kerbenförmigen Einschnitte 26 am Steuerrand der beweglichen Dichtscheibe (2). Bei den Mischventilen gemäß E1 bis E4 zeigen also nur die Dichtscheiben nach der E2 und der E4 in Übereinstimmung mit dem Streitpatent eine Profilierung der Steuerkanten der beweglichen Dichtscheibe, während bei der E1 und der E3 die Profilierungen an der Wandung bzw. am Boden der Überströmkammer vorgesehen und demgemäß nicht mit der beanspruchten Formgebung vergleichbar sind. Folglich sind nur die Druckschriften E2 und E4 dahingehend zu untersuchen, ob sie gegebenenfalls in Zusammenschau mit den weiteren Druckschriften E5 bis E7 in naheliegender Weise zum beanspruchten Gegenstand führen.

Durch die in der E2 und E4 gezeigte sägezahnartige Profilierung soll die Geräuschbildung mittels eines kontinuierlichen, nicht sprunghaften Öffnens oder Schließens des Ventils vermieden werden. Von einem sanften Öffnen des Ventils, mit einem zunächst stark gedrosselten Durchfluß ist bei diesem Stand der Technik nicht die Rede. Vielmehr kommen bei einem Öffnen der bekannten Ventile offensichtlich gleichzeitig alle Kerben der Sägezahnprofilierung in Funktion, im Gegensatz zur Öffnungsweise beim Streitpatent. Es bestand somit für einen Fachmann auch kein Anlaß, die Maßnahmen gemäß E1 bis E4 bei den Steuerkanten nach einem der Absperrventile gemäß E5 bis E7 anzuwenden. .../...

Im übrigen würde selbst die Anwendung der profilierten Steuerkanten (E4, E2) bei einem der Ventile nach den Druckschriften E5 bis E7 nicht zum Streitpatent führen, denn die aus E1 bis E4 bekannten Profilierungen stellen offensichtlich keine Wellenform im Sinne der Anspruchsmerkmale b2) bis c) dar.

4.6 Aus den vorstehenden Betrachtungen folgt, daß ein Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung, weder durch eine Zusammenschau isolierter Teilmerkmale aus den Druckschriften E1 bis E7 noch durch die Vornahme praktischer Versuche in naheliegender Weise zur Lehre nach dem Anspruch 1 des Streitpatents gelangen könnte. Nach alledem kommt die Kammer zu dem Ergebnis, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und das Patent auf der Basis der erteilten Unterlagen Bestand hat.

5. Die Beschwerdekammer hatte im vorliegenden Fall keinen Anlaß, einen der Entscheidung vorangehenden Bescheid zu erlassen oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, da die Entscheidungsgründe im wesentlichen auf den Argumenten aus der angefochtenen Entscheidung und der Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin beruhen und Anträge auf mündliche Verhandlung nicht gestellt wurden. .../...

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani F. Gumbel