Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 1998
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.04.1998 – T 729/97
Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:1998:T072997.19980427
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0729/97 - 3.5.2
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.2 vom 27. April 1998 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) ebm Elektrobau Mulfingen GmbH & Co. Bachmühle 2 D-74673 Mulfingen (DE) Vertreter:
Patentanwälte Dr. Solf & Zapf Candidplatz 15 D-81543 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Alcatel SEL Aktiengesellschaft Lorenzstraße 10 D-70435 Stuttgart (DE) Vertreter:
Pohl, Herbert, Dipl.-Ing. Alcatel Alsthom, Intellectual Property Department, P. O. Box 30 09 29 D-70449 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, zur Post gegeben am 26. Mai 1997, über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0 285 048 in geändertem Umfang.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
W. J. L. Wheeler A. G. Hagenbucher B. J. Schachenmann
Sachverhalt und Anträge
I. Durch Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 6. Mai 1997, zur Post gegeben am 26. Mai 1997, wurde festgestellt, daß unter Berücksichtigung der vorgenommenen Änderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.
Die Entscheidung wurde den Beteiligten durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt.
II. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende am 2. Juli 1997 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde erhoben. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
III. Mit Schreiben vom 29. Januar 1998 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen.
IV. Die Beschwerdeführerin, der das Schreiben der Geschäftsstelle ausweislich des Rückscheins am 30. Januar 1998 zuging, hat sich dazu nicht geäußert und auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
.../... Da die Beschwerdebegründung innerhalb der gemäß Artikel 108 EPÜ in Verbindung mit Regel 78 (3) EPÜ vorgesehenen Frist nicht eingegangen ist, ist die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Beer W. J. L. Wheeler .../...