Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 1998

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 19.03.1998 – T 44/96

Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:1998:T004496.19980319

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0044/96 - 3.5.2

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.2 vom 19. März 1998 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Metall- und Kunststoff GmbH Bergstraße 18 - 24 D-58553 Halver (DE) Vertreter:

Hassler, Werner, Dr. Asenberg 62 D-58507 Lüdenscheid (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Taller GmbH Im Ermlisgrund 11 D-76337 Waldbronn (DE) Vertreter:

Zahn, Roland, Dipl.-Ing. Im Speitel 102 D-76229 Karlsruhe (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. November 1995 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 391 298 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

W. J. L. Wheeler R. G. O'Connell A. C. G. Lindqvist

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 391 298 zurückgewiesen worden ist.

II. In der angefochtenen Entscheidung wurden zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt:

E1: DE-U-8 802 047 E2: FR-A-2 538 625. III. Das Streitpatent wurde im Einspruchsverfahren und im Beschwerdeverfahren nicht geändert.

IV. Der einzige Anspruch des Streitpatentes lautet:

"Schutzkontaktstecker für an eine Netzsteckdose anschließbare elektrische Geräte, mit einer im wesentlichen aus einem U-förmigen Formteil (10) bestehenden Steckerbrücke (1) zur Halterung einer Erdungsfeder (20) mit einer hohlzylindrischen Anschlußbuchse (19) für den Schutzleiter einer Verbraucherleitung, wobei die Leiterenden des Schutzleiters endseitig abisoliert in die Anschlußbuchse gesteckt und mit dieser fest verbunden sind, wobei der Anschlußbuchse ein Einführtrichter (24) mit einer konischen Durchgangs- .../...

bohrung zugeordnet ist, und wobei die Steckerbrücke gemeinsam mit einem Endstück der Verbraucherleitung in einer Spritzform mit Kunststoff umspritzt ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Einführtrichter (24) an einem von der ebenen Grundplatte der Steckerbrücke (1) abstehenden, die Anschlußbuchse (19) überkragenden L-förmigen Formteil (21), bestehend aus einem Stützfuß (22) und einer Überdachung (23), ausgebildet ist, wobei der Stützfuß (22) parallel stehend zu den Schenkeln (11, 12) des U-förmigen Formteils (10) im mittleren Bereich der Grundplatte als deren integraler Teil angeordnet ist und wobei die Überdachung (23) zum benachbarten Schenkel (11) hin ausgerichtet ist."

V. Die Argumente der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:

E1 offenbare einen Schutzkontaktstecker gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs des Streitpatentes. Ähnlich wie beim Gegenstand des Streitpatentes sitze die Überdachung mit dem Einführungstrichter an einem Stützfuß 4, der mit dem U-förmigen Formteil ein integrales Bauteil bilde. Jedoch sei die Überdachung mit dem Einführungstrichter an einem der Schenkel des Uförmigen Formteils angeformt. Das Streitpatent sehe so eine Ausbildung als nachteilig an. Der Fachmann müsse sich daher nach einer anderen Lösung im Stand der Technik umschauen. Zwangsläufig stoße er dabei in der gleichen IPC-Hauptklasse auf E2, die einen in .../...

Deutschland zugelassenen Stecker der Schutzklasse II mit zwei Kontaktstiften betreffe. E2 zeige zwei Führungskloben an Stützfüßen, die im mittleren Bereich der Steckerbrücke ausgebildet seien und mit der Brücke ein integrales Bauteil bildeten. Für den Fachmann seien die Leitungsfunktion und die Leitungseinführung unabhängig voneinander. Somit stehe es im Belieben des Fachmanns, auch den Stützfuß für die Leitungseinführung des Erdleiters im mittleren Bereich der Steckerbrücke anzuordnen. Wichtig sei lediglich, daß der Führungskloben für den Einführungstrichter mit einem Stützfuß integral mit der Steckerbrücke verbunden sei. Wo dieser Stützfuß im einzelnen an der Steckerbrücke angeordnet sei, sei für die Funktion des Einführungstrichters völlig unerheblich. Ob der Stützfuß noch etwaige weitere Funktionen erfülle, sei für den Gegenstand des Streitpatents ebenfalls völlig unerheblich. Eine bevorzugte Anordnung für den Stützfuß sei aus dem Stand der Technik insgesamt nicht erkennbar. Der Fachmann werde den Stützfuß daher dort anordnen, wo dieses am sinnvollsten sei. Infolgedessen fehle es dem Gegenstand des Streitpatents an der erfinderischen Tätigkeit.

VI. Die Argumente der Beschwerdegegnerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Das Streitpatent gehe von einer älteren Patentanmeldung, veröffentlicht als EP-A-0 332 034, aus. Diese betreffe einen Schutzkontaktstecker. Die U-förmige Steckerbrücke dieses Schutzkontaktsteckers weise ein brückenartiges Formteil auf, das am benachbarten Schenkel angeformt sei und mit einem Einführtrichter für den Anschlußstift des Schutzleiters versehen sei. Bei der Herstellung dieses .../...

Steckers bestehe das Problem thermischer Verformung der Steckerbrücke bei der Abkühlung. Die E2 betreffe einen Stecker anderer Schutzklasse ohne Schutzleiter, und weise eine ebene Platte mit L-förmigen Einführhilfen auf. Die Überdachung sei in E2 ausschließlich für die Stromleitungen vorgesehen. Zudem sei das Problem der thermischen Verformung bei E2 nicht gegeben oder angesprochen. Der Fachmann würde daher E2 bei der Suche nach einer Problemlösung nicht berücksichtigen. Die patentgemäße Lösung, nämlich das Aufbrechen des brückenartigen Formteils und das Vorsehen eines unabhängigen Stützfußes sei aus E2 somit nicht nahegelegt.

Nach der Druckschrift E1 sei ein doppelkonusförmiger Einführtrichter für den Anschlußstift des Schutzleiters am benachbarten Schenkel der U-förmigen Steckerbrücke vorgesehen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheide sich schon dadurch von E1, daß ein Doppelkonus nicht vorgesehen sei. Bei dem Schutzkontaktstecker nach E1 sei zudem kein Problem zu lösen. Der Durchschnittsfachmann hätte somit keine Veranlassung gehabt, für den Schutzleiter in E1 einen Einführtrichter an einem Lförmigen Formteil, wie in E2 gezeigt, anzubringen.

VII. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen.

VIII. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. .../...

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nur um die Frage, ob der Gegenstand des Anspruchs des Streitpatentes auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ beruht.

3. Die von der Beschwerdegegnerin als Ausgangspunkt der Erfindung genannte Druckschrift EP-A-0 332 034 wurde im Prioritätsintervall des Streitpatents veröffentlicht. Da der Priorität des Streitpatents unbestritten ist, gehört die Druckschrift EP-A-0 332 034 zum Stand der Technik im Sinn des Artikels 54 (3) EPÜ. Sie wird also bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

4. Der nächstliegende Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ ist die Druckschrift E1. Diese Druckschrift offenbart einen Schutzkontaktstecker gemäß dem Oberbegriff vom einzigen Patentanspruch des Streitpatentes. An einem der zwei Halteböcke 4, 5 für die Erdungsfeder 6 ist ein Führungskloben 8 angeformt, der über die Anschlußbuchse 11 der Erdungsfeder reicht und eine trichterförmige Einführöffnung 9 für ein Litzenende aufweist.

5. Die trichterförmige Einführöffnung 9 ist Teil eines Doppelkonus 9, 10. Beim Eindrücken der Erdungsfeder in die Steckerbrücke, siehe E1, Seite 5, Zeilen 17 und 18, .../... wird die Anschlußbuchse (Krimphülse) der Erdungsfeder durch den ihr gegenüberliegenden Konus 10 zentriert und gehalten - siehe Seite 7, Zeilen 12 bis 18. Durch diese Lagefixierung wird verhindert, daß beim Umspritzen des Steckkontaktes die einschliessende Kunststoffmasse die aus verhältnismässig dünnen Material bestehende Anschlußbuchse der Erdungsfeder umdrücken und somit in eine nicht mehr kontrollierbare Lage bringen kann, siehe E1, Seite 6, Zeilen 11 bis 17. 6. Gegenüber E1 kann somit die der vorliegenden Erfindung zugrundeliegende Aufgabe darin gesehen werden, einen weiteren Weg zur Realisierung des Einführtrichters für den Schutzleiter aufzuzeigen. Diese Aufgabenstellung ist im Einklang mit dem dritten Absatz der Beschreibung des Streitpatentes.

7. Diese Aufgabe wird dadurch gelöst, daß der Einführtrichter an einem von der Grundplatte der Steckerbrücke abstehenden, L-förmigen Formteil ausgebildet ist, dessen Stützfuß parallel zu den Schenkeln des U-förmigen Formteils steht, und das im mittleren Bereich an der Grundplatte angeformt ist. Der Einführtrichter des Lförmigen Formteil überkragt die Anschlußbuchse der Erdungsfeder. Wie im fünften Absatz der Beschreibung des Streitpatentes erklärt, hat diese Lösung fertigungstechnische Vorzüge, da die Abkühlzeiten und damit die Gefahr des Verzugs der Steckerbrücke aufgrund Materialschwunds vermindert sind.

8. Die Druckschrift E2 betrifft einen zweipoligen Netzstecker ohne Erdungsfeder. Die Anschlußstifte in E2 sitzen in langen Führungslöchern in einer ebenen .../... Grundplatte, die keine Schenkeln aufweist, siehe die Figuren 3 und 4. Jedem der zwei Anschlußstifte ist ein Einführtrichter 10 an einem von der Grundplatte abstehenden, die Anschlußstifte überkragenden L-förmigen Bauteil bestehend aus einem Stützfuß 13 und einer Überdachung 9 zugeordnet, wobei die Stützfüße zwischen den Anschlußstiften an der Grundplatte als deren integrale Teile angeordnet sind. Die Anschlußbuchsen der Kontaktstifte in E2 sind aufgrund der langen Führungslöcher gut fixiert und somit sowohl in der elektrischen Funktion als auch in der mechanischen Fixierung in der Grundplatte nicht vergleichbar mit der Anschlußbuchse der lediglich eingedrückten Erdungsfeder aus E1. 9. Angesichts dieses erheblichen konstruktiven und funktionellen Unterschiedes des aus E2 bekannten zweipoligen Steckers zu dem aus E1 bekannten Schutzkontaktstecker ist es dem Fachmann nicht naheliegend, den Führungskloben 8 von dem aus E1 bekannten Schutzkontaktstecker durch den L-förmigen Formteil 9 des aus E2 bekannten zweipoligen Steckers zu ersetzen. Vielmehr würde er dies als nachteilig bewerten, da die Anschlußbuchse der Erdungsfeder dann zwischen dem Stützfuß und einem Schenkel des U-förmigen Formteils liegt, sodaß der Zugang für das Krimpwerkzeug erschwert wird. Erst wenn die vorliegende Erfindung und ihr Vorteil - siehe hierzu Absatz 7 oben - bekannt ist, ist es möglich zu sehen, daß der beanspruchte Gegenstand aus einer Zusammensetzung von Teilen, die an und für sich aus E1 bzw. E2 bekannt sind, besteht. Der Fachmann würde zwar zwangsläufig auf E2 stoßen, hätte aber keinen naheliegenden Grund, dies näher in Betracht zu ziehen.

.../... Nur wer die beanspruchte Lösung der gestellten Aufgabe schon ins Auge gefaßt hat, würde die Relevanz des Dokuments E2 erkennen können. Aber so eine ex-postfacto-Betrachtung kann mangelnde erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

10. Die Kammer kommt daher zum Schluß, daß der Schutzkontaktstecker gemäß dem einzigen Anspruch des Streitpatents nicht durch E1 und E2 nahegelegt ist. Daher beruht der Patentgegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ. Das Streitpatent hat mithin in der erteilten Fassung Bestand.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Kiehl W. J. L. Wheeler